Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1988, Az.: BVerwG 4 C 56.84
Konkretisierung; Bauplanerische Festsetzungen; Notwendiges Maß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 56.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 04.06.1982 - AZ: 13 K 3504/80
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.01.1984 - AZ: 7 A 2656/82
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 BBauG
- § 1 Abs. 3 BBauG F. 1976/1979
- § 1 Abs. 7 BBauG F. 1976/1979
- § 9 Abs. 1 Nr. 5 (= BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 6; § 9 Abs. 1 Nr. 5) BBauG F. 1976/1979
- § 15 BauNVO
Fundstellen
- BRS 48, 25 - 31
- BauR 1988, 448-451
- BayVBl 1983, 568-570
- DVBl 1987, 187
- DVBl 1988, 845-848 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1988, 686-688
- NVwZ 1989, 659-661 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 399 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1990, 208-210 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1988, 268-271
- ZG 1989, 178-179
- ZG 1990, 165-166 (Urteilsbesprechung von Dr. P.-M. Huber)
- ZfB 1988, 189-192
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes richtet sich danach, was nach den Umständen des Einzelfalles (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Dabei darf der Plangeber berücksichtigen, daß § 15 BauNVO die Lösung von Konflikten in Einzelgenehmigungsverfahren ermöglicht.
- 2.
Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz "Schule und Anlagen für soziale und sportliche Zwecke" ist regelmäßig hinreichend konkretisiert.
Redaktioneller Leitsatz
Merkmale, um das notwendige Maß der Konkretisierung von bauplanerischen Festsetzungen zu bestimmen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling, B. Sommer, W.-E. Sommer und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 1984 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vorn 4. Juni 1982 wird wegen des Hauptantrages der Klage zurückgewiesen.
Wegen des Hilfsantrages wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks N.straße ... in B. Dieses ist an der Straßenseite (Flurstück ...) mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut. Der Kläger möchte im hinteren Bereich des Grundstückes (Flurstücke ...) - auf innen befinden sich z.Zt. als Lagerraum bzw. als Werkstatt genutzte Hallen - ein dreigeschossiges Wohnhaus sowie Garagen errichten. Hierfür beantragte er im März 1978 einen Bauvorbescheid. Der beklagte Oberstadtdirektor lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. August 1978 ab, weil das Vorhaben des Klägers mit - seinerzeit noch geltenden - planerischen Festsetzungen nicht vereinbar sei und auch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wurde nicht entschieden.
Das Antragsgrundstück liegt nunmehr im Geltungsbereich des 1981 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 7723-29 der Stadt B. Dieser enthält neben der Festsetzung von Verkehrsflächen für das Flurstück ... und den straßennahen Bereich der Flurstücke ... und ... die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit viergeschossiger geschlossener Bauweise; die Stellung der Baukörper ist durch. Baulinien und Baugrenzen festgelegt. Der hintere Bereich der Parzellen 1057 und 661/116, beginnend mit einer mittleren Entfernung von 45 m zur Straßenbegrenzungslinie der M.straße, sowie die Parzelle 1496 sind als "Fläche für den Gemeinbedarf (Schule und Anlagen für soziale und sportliche Zwecke)" festgesetzt.
Der Kläger hat im August 1980 Klage erhoben und beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. August 1978 zu verpflichten, ihm die beantragte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von drei dreigeschossigen Wohnhäusern zu erteilen,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Bescheid des Beklagten vom 10. August 1978 rechtswidrig gewesen ist.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat offengelassen, ob der Bebauungsplan Nr. 7723-29 gültig sei oder nicht. In dem einen Fall könne das Vorhaben nach § 30 BBauG, in dem anderen nach § 34 BBauG nicht zugelassen werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Klägers den Beklagten verpflichtet, die beantragte und in der mündlichen Verhandlung konkretisierte Bebauungsgenehmigung zu erteilen. Zur Begründung seines Urteils hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nicht nach § 30 BBauG, denn der Bebauungsplan Nr. 7723-29 der Stadt Bonn sei unwirksam. Zweifelhaft sei schon, ob er wegen Ungenauigkeiten der Gebietsumschreibung in der Bekanntmachung der Genehmigung die erforderliche "Anstoßwirkung" entfalte und den strengen Anforderungen an den Schlußakt der gemeindlichen Rechtsetzung genüge. Der Plan sei jedenfalls deshalb unwirksam, weil versäumt worden sei. innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf festzulegen, in welchen Bereichen die vorgesehenen Nutzungen - Schule und Anlagen für soziale und sportliche Zwecke - nach der Absicht des Planungsträgers konkret verwirklicht werden sollten. Dies lasse auch auf eine mangelhafte Abwägung der nachbarlichen Belange schließen. Da die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche das zentrale Anliegen der Planung gewesen sei, habe dies die Nichtigkeit des Planes im ganzen zur Folge. Das Vorhaben des Klägers genüge den somit maßgeblichen Anforderungen nach § 34 BBauG, so daß der Verpflichtungsantrag Erfolg haben müsse.
Hiergegen hat der Beklagte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Beklagten hat wegen des Hauptantrages der Klage Erfolg. Dieser ist unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb insoweit zurückzuweisen. Zur Entscheidung über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag ist die Sache dagegen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1.
Der Kläger begehrt mit dem Hauptantrag die Verpflichtung des Beklagten, ihm für die beabsichtigte Errichtung von Wohngebäuden und Garagen auf den Parzellen 1057 und 661/116 eine Bebauungsgenehmigung zu erteilen. Diesem Anspruch steht § 30 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes - BBauG -/Baugesetzbuchs - BauGB - entgegen. Das Vorhaben des Klägers widerspricht den Festsetzungen des im August 1981 in Kraft getretenen Bebauungsplans 7723-29 der Stadt B. Dieser Bebauungsplan setzt für den Grundstücksteil, auf dem der Kläger bauen will, eine "Fläche für den Gemeinbedarf" mit dem Klamrnerzusatz "Schule und Anlagen für soziale und sportliche Zwecke" fest. Die Errichtung einer privaten Wohnanlage ist hiermit unvereinbar.
Die genannte Festsetzung ist gültig. Sie kann sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 des für die Prüfung des hier vorliegenden Bebauungsplans noch maßgeblichen BBauG F. 1976/1979 stützen. Hiernach können im Bebauungsplan, soweit es erforderlich ist, die Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt werden. Die hier zu beurteilende Festsetzung begegnet weder unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit von Normen noch unter dem einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten, insbesondere der nachbarlichen Belange durchgreifenden Bedenken.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG 4 C 66.69 - (BVerwGE 42, 5 = DVBl. 1973, 635) Grundsätze zur Bestimmtheit von, Bebauungsplänen und zum notwendigen Maß einer Konkretisierung ihrer Festsetzungen entwickelt. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf in diesem Urteil enthaltene Maßstäbe die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche hier als ungültig und den Bebauungsplan als insgesamt nichtig angesehen. Dazu ist vorab zu bemerken, daß der erkennende Senat in jenem Urteil die Festsetzung einer "öffentlichen Grünfläche" nicht etwa mangels weitergehender Konkretisierung als schlechthin rechtsunwirksam erachtet hat. Vielmehr hat er eine Festsetzung dieses Inhalts als gültig angesehen und lediglich in ihrem Regelungsgehalt dahin eingeschränkt, daß sie nicht die Einrichtung und Unterhaltung eines öffentlichen Kinderspielplatzes gestatte (vgl. auch Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 14.74 - Buchholz 11 Art. 14 Nr. 148 = DVBl. 1974, 777). Hiervon abgesehen sind die Bedenken, die das Berufungsgericht im Hinblick auf das Erfordernis hinlänglicher Konkretisierung gegen die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche im Bebauungsplan 7723-29 der Stadt B. erhebt, aber auch in der Sache nicht begründet.
Zweifelhaft könnte sein, ob eine Festsetzung, die sich in der Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf erschöpfte, ohne einen oder mehrere speziellere Verwendungszwecke zu benennen, überhaupt oder doch nur unter besonderen Verhältnissen im Einzelfall den Anforderungen einer hinlänglichen Konkretisierung von planerischen Festsetzungen genügen würde (vgl. hierzu VGH Mannheim, DÖV 1963, 760 <762>). Dies bedarf hier aber keiner näheren Prüfung. Der Bebauungsplan 7723-29 der Stadt B. enthält für die festgesetzte Gemeinbedarfsfläche den Zusatz "Schule und Anlagen für soziale und sportliche Zwecke". Jedenfalls hierdurch ist das notwendige Maß an Konkretisierung erreicht.
Bei der Beantwortung der Frage, wie bestimmt Festsetzungen in Bebauungsplänen sein müssen, hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:
Festsetzungen in Bebauungsplänen verleihen dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG eine "neue Qualität" (vgl. BVerfGE 70, 35 <53>). Dies gilt nicht nur für das Plangebiet, sondern auch für Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Bebauungspläne bestimmen etwa, was an Immissionen infolge der Festsetzung bestimmter Nutzungen im Plangebiet oder außerhalb desselben hingenommen werden soll. Auch aus der Sicht der von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur mittelbar berührten Personen muß deshalb - jedenfalls in gewissem Umfang - erkennbar und vorhersehbar sein, mit welchen Nutzungen auf den von Festsetzungen erfaßten Flächen und mit welchen davon ausgehenden Einwirkungen auf ihr Eigentum sie zu rechnen haben. Welches Maß an Konkretisierung der bauplanerischen Festsetzungen unter diesem Gesichtspunkt erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles. - Im Unterschied zu anderen Rechtsvorschriften trifft der Bebauungsplan seine rechtsverbindlichen Regelungen für die städtebauliche Ordnung (§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB) grundsätzlich "konkret-individuell", d.h. "im Angesicht der konkreten Sachlage" (vgl. BVerwGE 50, 114 <119>[BVerwG 30.01.1976 - IV C 26/74] = NJW 1976, 1329). Auch hieraus lassen sich indessen keine allgemein gültigen Regeln dafür ableiten, wie konkret bauplanerische Festsetzungen sein müssen, um insbesondere dem Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen (vgl. § 10 BBauG/BauGB) zu genügen. Vielmehr hängt das Maß gebotener Konkretisierung wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den Umständen im Einzelfall, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab, auf die ein Bebauungsplan trifft (vgl. auch BVerwGE 50, 114 <120 ff.>[BVerwG 30.01.1976 - IV C 26/74]). - Bauplanerische Festsetzungen sind zu treffen, soweit sie erforderlich sind (§ 9 Abs. 1 BBauG; vgl. auch § 1 Abs. 3 BBauG/BauGB). Bebauungspläne können sich etwa mit der Festsetzung eines Baugebiets nach der Art der baulichen Nutzung begnügen, wobei gemäß § 1 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) die §§ 2-14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans werden. Sie können aber auch im Rahmen des § 9 BBauG/BauGB und des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO mehr oder weniger ins einzelne gehende Festsetzungen treffen, soweit dies erforderlich und zugleich städtebaulich begründbar ist (vgl. hierzu BVerwGE 77, 308 <312>[BVerwG 22.05.1987 - 4 N 4/86] und BVerwGE 77, 317 <320 f.>[BVerwG 22.05.1987 - 4 C 77/84]). In dem von § 1 Abs. 3 und § 9 BBauG/BauGB gezogenen Rahmen bestimmt die Gemeinde in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist. Dabei kann eine gewisse planerische Zurückhaltung durchaus der Funktion des Bebauungsplans entsprechen (vgl. hierzu BVerwGE 69, 30 <35>[BVerwG 17.02.1984 - 4 B 191/83] und Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - <DVBl. 1987, 1273 = UPR 1988, 65>). Dessen spezifische Aufgabe ist es nämlich, gleichsam zwischen dem Flachennutzungsplan (§ 5 BBauG/BauGB) und der Genehmigung eines konkreten Vorhabens stehend einen verbindlichen Rahmen zu setzen, der dem Eigentümer noch Spielraum für eigene Gestaltung beläßt und die konkrete Verwaltungsentscheidung über ein bestimmtes Vorhaben nicht vorwegnimmt.
Hiernach ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der hinzugefügten Zweckbestimmung "Schule und Anlagen für soziale und sportliche Zwecke" ausreichend bestimmt. Sie läßt in einer der örtlichen Situation angemessenen Weise hinreichend deutlich erkennen, mit welchen Arten von Grundstücksnutzungen in dem betreffenden Gebiet zu rechnen ist. Der Bebauungsplan 7723-29 setzt für südlich, westlich und nördlich an die Gemeinbedarfsfläche angrenzende Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet fest. Das östlich an sie angrenzende, außerhalb des Plangebiets liegende Gebiet ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen in einer Weise genutzt, die es jedenfalls als nicht schutzbedürftiger als ein allgemeines Wohngebiet erscheinen läßt. In einem allgemeinen Wohngebiet sind aber Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke, also auch Schulen, allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO); Anlagen für sportliche Zwecke können dort ausnahmsweise zugelassen werden (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Auch ohne eine besondere Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf müßte also in dem betreffenden Gebiet mit Anlagen, wie sie im erläuternden Klammerzusatz zur Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche genannt sind, gerechnet werden.
Das Berufungsgericht hat die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche trotz des Klammerzusatzes vor allem deshalb für zu unbestimmt - und damit ungültig - angesehen, weil Eigentümer benachbarter Grundstücke nicht erkennen könnten, welche von mehreren in Frage kommenden unterschiedlichen Nutzungen konkret im näheren Umfeld ihres Grundstücks zulässig sein solle. Die von der Gemeinde in der Begründung des Bebauungsplans verlautbarten konkreten Bauabsichten seien insoweit für die notwendige nähere Bestimmung der Zulässigkeit von Nutzungen unerheblich. Nach den Festsetzungen im Plan könnten etwa an jeder Stelle der Gemeinbedarfsfläche bis zu viergeschossige Gebäude für Klassenräume oder für eine Sporthalle, aber auch Freianlagen für sportliche Zwecke angelegt werden, die mangels Einschränkung der Festsetzung auf die Nutzung durch den Schulsport auch außerhalb der Schulstunden, insbesondere abends und an Wochenenden, auch durch den Vereinssport nutzbar wären. Mithin seien durch nach dem Bebauungsplan zulässige Nutzungen erhebliche Einwirkungen infolge Verschattung oder Lärm insbesondere auf die östlich angrenzenden Gartenruhezonen möglich. Das Fehlen der gebotenen Konkretisierung und Abrenzung der möglichen unterschiedlichen Nutzungen indiziere einen Mangel im Abwägungsvorgang; ohne Festlegung der Standorte der verschiedenen Nutzungen könnten mögliche Belastungen für die Umgebung schlechthin nicht in die Abwägung einbezogen werden.
Mit diesen Darlegungen hat das Berufungsgericht dem für das Bauleitplanverfahren geltenden Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BBauG/§ 1 Abs. 6 BauGB) ein Gewicht beigemessen, das ihm nicht zukommt. Auch im Hinblick auf das Gebot der gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten, insbesondere nachbarlichen Belange gilt, daß der Bebauungsplan - wie bereits dargelegt - nach seiner spezifischen Funktion einen Rahmen setzen soll. Er braucht hingegen nicht alle Probleme, die sich aus der in ihm enthaltenen grundsätzlichen Zulassung bestimmter Nutzungen im Plangebiet im Einzelfall für andere, insbesondere für nachbarliche Belange ergeben können, schon selbst abschließend zu bewältigen. Insoweit enthält vielmehr die in § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BauNVO enthaltene Regelung ein geeignetes Instrumentarium, um im Einzelfall auftretende Konflikte zu lösen. Hiernach ist im Verfahren über die Genehmigung eines Vorhabens zu prüfen, ob eine Anlage oder deren Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans an sich zulässig wäre, deshalb unzulässig ist, weil von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Auf diese Regelung, die u.a. eine Ausprägung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme darstellt, können sich die in qualifizierter und individualisierter Weise in geschützten Rechtspositionen berührten Nachbarn berufen (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <337 ff.>[BVerwG 05.08.1983 - 4 C 96/79] = NJW 1984, 138 [BVerwG 05.08.1983 - 4 C 96/79] und vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 <375 f.>[BVerwG 03.02.1984 - 4 C 17/82] = NVwZ 1984, 583). Für die Anwendung des § 15 BauNVO spielt auch die dem Bebauungsplan beizufügende Begründung (§ 9 Abs. 8 BBauG/BauGB) eine Rolle. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Begründung nicht Bestandteil des normativen Teils des Bebauungsplans ist und deshalb die darin enthaltenen Festsetzungen nicht eingrenzen kann. Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Begründung des Bebauungsplans bei der im Rahmen des § 15 BauNVO zu beantwortenden Frage Bedeutung gewinnt, ob ein Vorhaben der Eigenart des Baugebiets entspricht oder ob von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind, und welches Maß an Rücksicht auf nachbarliche Belange zu nehmen ist. Soweit § 15 BauNVO eingreift, verlangt auch das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG/§ 1 Abs. 6 BauGB keine so weitgehende Konkretisierung der planerischen Festsetzungen, daß über die Zulässigkeit und Ausgestaltung einzelner Nutzungen und Nutzungsarten das letzte Wort bereits im Bebauungsplan gesprochen werden muß. Vielmehr bleibt auch unter dem Blickwinkel der gerechten Abwägung der konkret berührten öffentlichen und privaten Belange der plangebenden Gemeinde angemessener Spielraum für "planerische Zurückhaltung" und weniger konkrete Festsetzungen.
Danach ist mit dem Zusatz "Schule und Anlagen für soziale und sportliche Zwecke" die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche auch im Hinblick auf Rücksichtnahme erfordernde Nachbarbelange hinreichend abgewogen. Ein Verstoß des Bebauungsplans gegen das Abwägungsgebot vermag der Senat nicht zu erkennen.
Der Kläger wendet ein, daß eine positive Benennung von Einzelzwecken, der die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf dienen soll, nicht dem § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO entspreche; hiernach dürfe nur - negativ - der Ausschluß oder die ausnahmsweise Zulässigkeit allgemein zulässiger Nutzungen bestimmt werden; die im Klammerzusatz getroffene Regelung könne deshalb die ihr zugedachte konkretisierende Wirkung nicht entfalten. Dies trifft indessen nicht zu. § 2 der auf der Grundlage des § 2 Abs. 8 Nr. 5 BBauG ergangenen Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 833) - PlanzV 81 - sieht in Verbindung mit Abschnitt 4 der Anlage zu dieser Verordnung für Gemeinbedarfsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG unterschiedliche Planzeichen u.a. für Schulen und für sozialen oder sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen vor, die zur näheren Darstellung des Planinhalts verwendet werden sollen. Hiernach ist es generell zulässig, eine Festsetzung "Fläche für den Gemeinbedarf" durch ein entsprechendes Planzeichen zu konkretisieren. Der Hinweis des Klägers auf § 1 Abs. 5-9 BauNVO geht schon deshalb fehl, weil schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 9 BauNVO auch die alleinige Zulässigkeit bestimmter Arten von allgemein zulässigen Anlagen - positiv - bestimmt werden kann. - Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, daß die hier im Bebauungsplan getroffene Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche ungeachtet des Klammerzusatzes immer noch einen weniger konkreten Maßstab für die Zulassung von Anlagen und Nutzungen enthalte als den, der sich - ohne Bebauungsplan - aus § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB ergeben würde. Dies beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der planerischen Festsetzung. Denn anders als im Falle der Überplanung eines Gebiets durch einen verbindlichen Bauleitplan muß der an die Stelle eines solchen Planes tretende gesetzliche (Ersatz-)Maßstab des § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB Lösungen auch für diejenigen Probleme mitumfassen, die bei vorhandenem Bebauungsplan im Baugenehmigungsverfahren einerseits mit § 31 BBauG/BauGB, andererseits mit § 15 BauNVO geregelt werden können. - Schließlich erfordert auch der vom Kläger angeführte Umstand, daß hier im wesentlichen eine schon vorhandene Bebauung überplant worden sei, keine weitergehende-Konkretisierung, die alle sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden Konflikte bereits auf der Ebene der Bauleitplanung abschließend löst. Vielmehr können Probleme, die aus der Nutzung der Gemeinbedarfsfläche oder einzelner ihrer Bereiche für einen oder mehrere der konkretisierend zugelassenen Zwecke, insbesondere für sportliche Zwecke, ergeben mögen, im Baugenehmigungsverfahren mit Hilfe des § 15 BauNVO auch dann bewältigt werden, wenn auf bereits vorhandene nachbarliche Wohnnutzungen Rücksicht zu nehmen ist. Dies gilt für die Frage, ob und gegebenenfalls an welcher Stelle und in welcher Weise Freiflächen für die Sportausübung oder eine Sporthalle in der Nachbarschaft von Wohngebäuden angelegt werden dürfen, ebenso wie für die Entscheidung darüber, ob für den Schulsport errichtete Anlagen auch für eine Nutzung durch die Allgemeinheit oder durch Vereine geöffnet werden dürfen. So dürfte etwa die einer Schule zugeordnete Sportanlage, die als solche von dem festgesetzten Gemeinbedarfszweck "Schule" grundsätzlich mitumfaßt wird, nicht stets und ohne weiteres auch für außerschulische Sportausübung genutzt werden.
Ist hiernach die Festsetzung "Fläche für den Gemeinbedarf (Schule und Anlagen für soziale und sportliche Zwecke)" hinreichend konkretisiert und auch mit dem Abwägungsgebot vereinbar, so bestehen gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans 7723-29 der Stadt B. auch im übrigen keine durchgreifenden Bedenken. Dies gilt insbesondere auch für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Genehmigung des Planes (§ 12 BBauG). Die insoweit vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel, ob der Bekanntmachung im Hinblick auf zwei Ungenauigkeiten bei der Beschreibung des Plangebietes die erforderliche "Anstoßwirkung" zukomme, sind nicht berechtigt. In seinem Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - (BVerwGE 69, 3 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82] W = DVBl. 1985, 110) hat der erkennende Senat klargestellt, daß es für die Anforderungen, die an eine Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG zu stellen sind, auf eine solche "Anstoßwirkung" nicht ankomme; regelmäßig werde für die Bekanntmachung als Teil eines sich auf die Rechtsetzung beziehenden Verkündungsverfahrens eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebiets ausreichen, die eine verläßliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht ermögliche und eine Irreführung der Normadressaten ausschließe (vgl. BVerwGE 69, 344 <349>[BVerwG 06.07.1984 - 4 C 22/80]; vgl. auch Urteile vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - <Buchholz 406.11 § 12 Nr. 11 = DVBl. 1985, 112> und vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 59.81 - <Buchholz 406.11 § 12 Nr. 12>). Diesen Anforderungen ist hier genügt. Die vom Berufungsgericht festgestellte Umschreibung des Plangebiets in der Bekanntmachung läßt - auch aus der Sicht betroffener und interessierter Nachbarn - keinen für ein ordnungsgemäßes Normenverkündungsverfahren erheblichen Zweifel offen, auf welchen Bebauungsplan sich die bekanntgemachte Genehmigung bezieht. Dies gilt auch insoweit, als in der Beschreibung der, östlichen Begrenzung des Plangebiets ein in Richtung Dr.straße weisender Vorsprung des als Gemeinbedarfsfläche festgesetzten Schulgrundstücks nicht als solcher ausdrücklich erwähnt worden ist.
2.
Über den Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, daß der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10. August 1978 rechtswidrig gewesen sei, kann das Revisionsgericht nicht abschließend entscheiden.
Dieser Antrag ist zulässig (vgl. BVerwGE 61, 128 <134 f.>[BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78]; Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - <Buchholz 406.12 § 1 Nr. 5>). Hat der Beklagte den Antrag des Klägers vom März 1978 zu Unrecht abgelehnt, so erscheint ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch, zu dessen Vorbereitung der Kläger die Feststellung begehrt, nicht von vornherein aussichtslos.
Ob der Antrag begründet ist, läßt sich ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht entscheiden. Maßgeblich ist dafür zunächst, welche Entscheidung der Kläger mit seinem Antrag vom März 1978 beim Beklagten begehrt hat. Hierzu muß das Antragsschreiben des Klägers vom 2. März 1978 ausgelegt werden. Sollte der Kläger, wie er insbesondere in seinem Widerspruch vom 12. September 1978 geltend gemacht hat, tatsächlich eine Entscheidung des Beklagten nur über die planungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens (Bebauungsgenehmigung, vgl. hierzu BVerwGE 48, 242 <245>[BVerwG 23.05.1975 - IV C 28/72]) beantragt haben, so hätte der Beklagte die mit dem Bescheid vom 10. August 1978 ausgesprochene Ablehnung nicht - wie geschehen - auch auf bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte stützen dürfen. Daß der Beklagte die seinerzeit noch geltenden planungsrechtlichen Vorschriften der Bauverordnung der Stadt B. von 1958 und den Fluchtlinienplan aus dem Jahre 1883 dem Vorhaben des Klägers nicht entgegenhalten durfte, hat bereits das Berufungsgericht in Anwendung irrevisiblen Rechts entschieden. Der Bescheid vom 10. August 1978 wäre also bei dieser Auslegung des Antrags rechtswidrig. Zweifelhaft könnte in diesem Fall aber sein, ob der Kläger im Hinblick auf ein Schadensersatzbegehren wegen zu Unrecht verweigerter Bebauung des Grundstücks ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, daß - nur - die planungsrechtliche Seite seines Vorhabens bedenkenfrei war.
Möglicherweise ist aber der Antrag vom März 1978, dem der Kläger einen maßstäblichen übersichtsplan beigefügt hat, aus welchem sich Größe und Stellung der Wohngebäude und Garagen ergaben, so auszulegen, daß mit ihm eine auch bauordnungsrechtliche Fragen umfassende. Entscheidung des Beklagten über die Zulässigkeit des Vorhabens gewünscht wurde. Hierfür könnte sprechen, daß der Kläger mit seiner "Bauvoranfrage" darum gebeten hatte, "aufgrund der vorliegenden Aussagen und ... Planunterlagen und Berechnungen kurzfristig einen positiven Vorbescheid" auszustellen, und zuvor die "baukörperliche Situation" erläutert hatte. Aus den vom Kläger verwendeten Begriffen "Bauvoranfrage" und "Vorbescheid" ergibt sich eine Begrenzung des Antrags auf bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte jedenfalls nicht (vgl. BVerwGE 48, 242 <244>[BVerwG 23.05.1975 - IV C 28/72] und § 84 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NW - F. 1970, GVBl. NW S. 96 bzw. § 66 Abs. 1 BauO NW F. 1984, GVBl. NW S. 419). Über welche Fragen des Bauvorhabens in einem Vorbescheid zu befinden ist, bestimmt der Antragsteller mit seinem Antrag (vgl. Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 - <Buchholz 406.11 § 34 Nr. 117 = NVwZ 1987, 884>). Ist aber der Antrag nach dem in der Erklärung des Klägers zum Ausdruck gekommenen Willen (vgl. § 133 BGB) so auszulegen, so durfte der Beklagte seinen ablehnenden Bescheid auch auf bauordnungsrechtliche Vorschriften stützen. Er hat dies hier in dreifacher Weise getan. Hinsichtlich keines dieser bauordnungsrechtlichen Ablehnungsgründe, über die das Berufungsgericht nicht befunden hat, läßt sich auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen abschließend sagen, ob sie zutreffen oder nicht: Ob der von § 8 Abs. 1 BauO NW F. 1970 geforderte Abstand zwischen Garage und Wohnhaus hier mindestens 5 m betragen muß, hängt davon ab, ob sich in den gegenüberliegenden Wänden Öffnungen befinden. Insoweit hat schon der Beklagte im Ablehnungsbescheid darauf hingewiesen, daß dies nicht erkennbar sei. Der nach § 64 Abs. 2 BauO NW F. 1970 erforderliche Nachweis der notwendigen Kraftfahrzeug-Einstellplätze richtet sich, was Zahl und Größe der Stellplätze oder Garagen anbelangt, nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlagen. Die hiernach für die Zahl notwendiger Stellplätze maßgeblichen tatsächlichen Umstände sind bisher nicht festgestellt. Von weiteren tatsächlichen Feststellungen ist schließlich auch abhängig, ob - wie der Beklagte im Ablehnungsbescheid behauptet hat - die Stellplatzanordnung nicht dem § 64 Abs. 9 BauO NW F. 1970 entspricht, weil sie die Wohnruhe der Umgebung stört. Ob das Vorhaben des Klägers bauordnungsrechtlich durch verhältnismäßig geringfügige Änderungen in der Planung genehmigungsfähig hätte gestaltet werden können, so daß der Beklagte es jedenfalls nicht sofort und ohne weiteres wegen Unvereinbarkeit mit Bauordnungsrecht ablehnen durfte, bedurfte hier keiner Entscheidung.
Die Sache muß deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird auch über die Kosten des gesamten Verfahrens neu zu entscheiden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150.000 DM festgesetzt.
Dr. Kühling
B. Sommer
Sommer
Dr. Lemmel