Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1985, Az.: BVerwG 4 C 59.81
Genehmigung; Bebauungsplan; Flächennutzungsplan; Bekanntmachung; Unbeachtlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 59.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 11.09.1979 - AZ: 2 K 4945/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.07.1981 - AZ: 7 A 2456/79
Rechtsgrundlagen
- § 214 Abs. 2 BauGB
- § 12 BBauG
- § 155 b Abs. 1 Nr. 8 BBauG
Fundstellen
- BRS 44, 63-65
- BRS 44 Nr. 23
- ZfBR 1985, 140-141
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Den Anforderungen des § 12 Satz 1 BBauG 1976 an die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans genügt in der Regel eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebiets (wie Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - Buchholz 406.11 § 2 a BBauG Nr. 7).
- 2.
§ 155 b Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1979 erfaßt auch den Fall, daß die Genehmigung des Bebauungsplans vor der Genehmigung des Flächennutzungsplans bekanntgemacht worden ist (wie Beschluß vom 3. Oktober 1984 - BVerwG 4 N 4.84 - ZfBR 1985, 50).
Redaktioneller Leitsatz
Wird die Genehmigung des Bebauungsplans vor der des Flächennutzungsplans bekanntgemacht, so ist dies unbeachtlich.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. März 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Gaentzsch
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1981 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Ehescheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer des in B. gelegenen ca. 3.400 qm großen Grundstücks Gemarkung R. Flur ... Flurstücke ... und ..., das sie auf einer Teilfläche mit einem Zweifamilienwohnhaus bebauen möchten. Das Grundstück grenzt im Süden an die Straße "S." und im Westen an die Straße "S.". Das zur Zeit noch unbebaute klägerische Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... - S. - der Stadt B.. Dieser Bebauungsplan wurde am 22. September 1977 als Satzung beschlossen und mit Verfügung des Regierungspräsidenten K. vom 14. März 1978 genehmigt. Der Bürgermeister der Stadt B. ordnete die Bekanntmachung der Genehmigungsverfügung und den Abdruck einer Übersichtskarte, die die Grenze des Plangebiets kenntlich machen sollte, im April 1978 an. Bei der am 20. April 1978 in der Landausgabe des K. Stadt-Anzeigers und in der B. Landeszeitung erfolgten Bekanntmachung wurde versehentlich die Übersichtskarte nicht abgedruckt. Im übrigen heißt es in der Bekanntmachung vom 20. April 1978 zur Kennzeichnung des Bebauungsplangebiets: "Bekanntmachung der Genehmigungen der Bebauungspläne Nr. ... - S. - ... gemäß § 12 Bundesbaugesetz". - Die Bekanntmachung der Übersichtskarte wurde am 1. Juni 1978 in der B. Landeszeitung und am 2. Juni 1978 in der Landausgabe des K. Stadt-Anzeigers nachgeholt. In der Bekanntmachung heißt es:
"Am 20.4.1978 erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regierungspräsidenten K. für die Bebauungspläne ... Nr. ... - S. - ... Die Bekanntmachung erfolgte ohne Abdruck der Übersichtskarten. Nachfolgend sind die Übersichtskarten abgedruckt. Abweichend von dem in der Bekanntmachung vom 20. April 1978 genannten Datum treten die Bebauungspläne ... mit dem heutigen Tage in Kraft."
Mit Schreiben vom 20. November 1976 beantragten die Kläger beim Beklagten eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses, das nach seinem geplanten Standort im südlichen Grundstücksbereich die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzenüberschreiten und bis unmittelbar an die Begrenzungslinie der Straße S., wie sie nach den Planfestsetzungen zukünftig verlegt und ausgebaut werden soll, heranreichen würde.
Mit Bescheid vom 26. Juli 1978 lehnte der Beklagte den Bauantrag mit der Begründung ab, weil das Bauvorhaben teilweise außerhalb der festgesetzten Baugrenzen verwirklicht werden solle, widerspreche es den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ....
Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kläger mit ihrer Klage vorgetragen, das Bauvorhaben sei nach § 34 BBauG zu genehmigen, weil der Bebauungsplan Nr. ... unwirksam sei: Der Planentwurf sei nicht ausreichend offengelegt worden; die Planbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 8 BBauG; dieöffentlichen und privaten Belange seien gegeneinander und untereinander nicht gerecht abgewogen worden. Schließlich sei der Bebaaungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, weil er vor diesem bekanntgemacht worden sei und außerdem auch gegen das Entwicklungsgebot verstoße.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten; er hält den Bebauungsplan für formell und materiell rechtswirksam.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Kläger unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die beantragte Bebauungsgenehmigung für das Zweifamilienwohnhaus zu erteilen: Planungsrechtlich beurteile sich das Vorhaben nach § 34 BBauG; es füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Bebauungsplan Nr. ... - S. - sei nämlich unwirksam; die Schlußbekanntmachung genüge nicht den Anforderungen des§ 12 BBauG:
Die Bezeichnung "S." möge zwar einem mit der Planung Vertrauten oder Ortskundigen als Hinweis genügen. Sie reiche aber für eine hinreichend genaue Lokalisierung des Plangebiets nicht aus, das sich nur auf einen kleinen Teil der im übrigen weit nach Osten hin verlaufenden Straße S. erstrecke und das nicht nur Grundstücke entlang der genannten Straße, sondern auch zahlreiche Grundstücke entlang der Straße S. und der Straße A. d. W. erfasse.
Selbst wenn aber von einer fehlerfreien Schlußbekanntmachung auszugehen wäre, hätte das zur Folge, daß der Bebauungsplan bereits am 20. April 1978 in Kraft getreten wäre, und damit in einem Zeitpunkt, in dem noch kein Flächennutzungsplan existiert habe. Da der Fall eines "vorzeitigen" Bebauungsplans ersichtlich nicht vorgelegen habe, wäre der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 BBauG - auch im Hinblick auf § 155 b BBauG - unwirksam.
Der Fehler der Bekanntmachung sei auch nicht durch die Veröffentlichungen der Übersichtskarte am 1. Juni 1978 in der B. Landeszeitung und am 2. Juni 1978 im K. Stadt-Anzeiger geheilt worden. In ihnen seien nämlich weder Wortlaut noch Zeitpunkt der Genehmigung des Regierungspräsidenten wiedergegeben, noch angegeben worden, wo und wann der Plan eingesehen werden könne, wie dies § 12 Satz 2 BBauG zwingend vorschreibe. § 12 BBauG lasse auch nicht die Schlußbekanntmachung von Bebauungsplänen in Teilabschnitten zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, der die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt. Er weist außerdem darauf hin, daß der Bebauungsplan erneut - nämlich gemäß Bekanntmachungsanordnung vom 30. Dezember 1981 am 1. Januar 1982 - veröffentlicht worden sei.
Die Kläger treten dem Vorbringen des Beklagten entgegen.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II.
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Senat eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich; die Sache ist deswegen unter Aufhebung des Berufungsurteils in die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hält den Bebauungsplan Nr. ... - S. - mit der Begründung für unwirksam, daß dessen Bezeichnung durch eine Nummer und den Zusatz "S." nicht die erforderliche Anstoßfunktion erfülle. Diese Meinung wird § 12 BBauG nicht gerecht. Sie steht auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - Buchholz 406.11 § 2 a BBauG Nr. 7 = ZfBR 1984, 291 und - BVerwG 4 C 28.83 - ZfBR 1984, 293). Der Senat hat in der Sache BVerwG 4 C 22.80 ausgeführt und in der Sache BVerwG 4 C 28.83 bekräftigt, daß "den rechtsstaatlichen Erfordernissen einer eindeutigen und vollständigen Verkündung des Bebauungsplans genügt ist, wenn sich die genaue Beschreibung des Geltungsbereichs dieses Planes aus dem gesamten Vorgang der Ersatzverkündung," ..., "also unter Einbeziehung des ausgelegten Planes, ergibt. § 12 BBauG stellt keine höheren Anforderungen. Für die Bekanntmachung der Genehmigung ist danach zu fordern, daß sie einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und daß dieser Hinweis den ausliegenden Bebauungsplan identifiziert. Dieser in der Bekanntgabe der Genehmigung enthaltene Hinweis kann zumeist durch die Angabe einer das Plangebiet begrenzenden oder anderweitig bestimmenden Straße, eines Flurnamens oder einer ähnlich schlagwortartigen Kennzeichnung des Plangebietes erreicht werden. Dabei muß der bei der Schlußbekanntmachung nach § 12 Satz 2 BBauG 1960 verwendete Hinweis nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebietes und seiner Ausdehnung im einzelnen beantworten. Er muß nur geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechtes in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten gegenüber bewußt zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplanes unterrichten will,"... "zu dem richtigen - bei der Gemeinde" ... "ausliegenden - Plan zu führen."
Die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans Nr. ... - S. - genügt diesen - hier sich aus § 12 Satz 1 BBauG 1976 ergebenden - Anforderungen: In dem Planbereich befinden sich, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, nur drei Straßen, nämlich die das Plangebiet von West nach Ost durchlaufende Straße "S.", ferner die hiervon abzweigenden Straßen "S." und die Straße "A. d. W."; der Senat hat anhand des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Bebauungsplans keine Zweifel, daß die Straße "S." für den Planbereich durchaus markant ist.
Aber selbst wenn solche Zweifel bestehen sollten, würde das die Wirksamkeit des Bebauungsplans hier nicht berühren; denn bereits die Auslegung des Planentwurfs nach § 2 Abs. 6 BBauG 1960 (heute: § 2 a Abs. 6 BBauG 1976/79) ist unter eben der Bezeichnung "S." zusammen mit einer detaillierten Umschreibung der Grenzen des Plangebiets bekanntgemacht worden, so daß die Allgemeinheit bereitsüber die Lage des Plangebiets unterrichtet war (vgl. das bereits zitierte Urteil des Senats vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - mit zustimmendem Hinweis auf BGH in NJW 1981, 2060 [BGH 05.03.1981 - III ZR 48/80]).
In der Bekanntmachung vom 20. April 1978 ist die Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidenten K. im vollen Wortlaut wiedergegeben. Ferner ist auch ordnungsgemäß darauf hingewiesen worden, wo und zu welchen Dienststunden der Bebauungsplan zu jedermanns Einsicht bereitliegt.
Das Berufungsgericht hat allerdings gemeint, im Falle des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 20. April 1978 stehe dessen Gültigkeit § 8 Abs. 2 BBauG entgegen; denn in diesem Zeitpunkt sei der Flächennutzungsplan der Stadt B. noch nicht in Kraft gewesen, weil er erst am 24. April 1978 bekanntgemacht worden sei; der Fall eines "vorzeitigen" Bebauungsplans liege ersichtlich nicht vor; auch eine Heilung komme nicht in Betracht.
Auch das trifft - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - so nicht zu: Wenn der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan im Parallelverfahren entwickelt worden sind - wofür nach AktenlageÜberwiegendes spricht, weil es bereits einen alten Flächennutzungsplan gab und der neue Flächennutzungsplan mehr oder weniger zeitgleich mit dem hier in Rede stehenden sowie mit weiteren Bebauungsplänen aufgestellt, genehmigt und vier Tage nach dem Bebauungsplan bekanntgemacht worden ist - kann ein zeitliches Vorziehen von Genehmigung und Bekanntmachung des Bebauungsplans vor diejenigen des Flächennutzungsplans durchaus unschädlich sein; denn § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BBauG 1979 erfaßt auch den Fall, daß die Genehmigung des Bebauungsplans vor der Genehmigung des Flächennutzungsplans bekanntgemacht worden ist. Erforderlich ist für ein Parallelverfahren im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Satz 1 und 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BBauG 1979 nur, daß eine inhaltliche Abstimmung zwischen den beiden Planentwürfen gewollt ist und daß die einzelnen Abschnitte beider Planverfahren zeitlich und im jeweiligen Fortgang derart aufeinander bezogen sind, daß eine inhaltliche Abstimmung möglich ist (Beschluß des Senats vom 3. Oktober 1984 - BVerwG 4 N 4.84 - ZfBR 1985, 50). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Charakter einer "Durchgangsstraße" braucht sichübrigens den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht entnehmen zu lassen, weil die Flächennutzungsplanung derart detaillierte Darstellungen nicht erfordert.
Der Senat sieht keinen Anlaß zur Erörterung der weiteren von den Klägern gerügten und von der Beklagten verneinten Verstöße gegen Verfahrens- oder Formvorschriften oder einer etwaigen Heilung derartiger Fehler (vgl. hierzu aber die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. September 1979). An einer abschließenden Sachentscheidung ist er gehindert, weil er über die Rechtmäßigkeit der Abwägung, die besonders hinsichtlich der Straßenlage und der Inanspruchnahme von Grund und Boden der Kläger zwischen den Parteien streitig ist, mangels der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht befinden kann. Das Berufungsgericht wird dies prüfen müssen. Erweist sich der Bebauungsplan als materiell rechtmäßig, so werden die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen dem Vorhaben entgegenstehen; dafür, daß die Voraussetzungen einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BBauG) vorliegen, ist nichts ersichtlich.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch