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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.04.1987, Az.: BVerwG 4 C 41.84

Art der baulichen Nutzung; Typisierte Nutzungsarten; Baunutzungsverordnung; Baugebiete; Nähere Umgebung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.04.1987
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 41.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 26.05.1982 - AZ: 4 K 81 A. 0144
VGH Bayen - 07.12.1983 - AZ: 15 B 82 A. 1544

Fundstellen

  • BRS 47, 172 - 178
  • BauR 1987, 538-542
  • DVBl 1987, 903-904 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 3214 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1987, 884-886 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdZ 1987, 205-208
  • UPR 1897, 380-383
  • ZfBR 1987, 260-262

Amtlicher Leitsatz

Ein Bauvorbescheid kann auch über die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstücks mit einem Vorhaben ergehen, dessen Ausführung im einzelnen der Prüfung in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibt.

Die Bestimmung des Rahmens, in den sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BBauG einfügen muß, richtet sich grundsätzlich nach den in der Baunutzungsverordnung für die einzelnen Baugebiete typisierten Nutzungsarten, soweit diese in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden sind.

Ob ein Vorhaben so errichtet und betrieben werden kann, daß es den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt, ist von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfen.

Redaktioneller Leitsatz

Der Rahmen, in den sich sein Vorhaben nach Art der baulichen Nutzung einfügen muß, bestimmt sich grundsätzlich nach den Nutzungsarten, welche die BauNVO für einzelne Baugebiete typisiert, sofern sie wirklich in der näheren Umgebung vorliegen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling, B. Sommer, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 6), die diese selbst tragen.

Gründe

1

I.

Der Kläger betreibt auf seinem im Ortsteil E. der beigeladenen Marktgemeinde liegenden Grundstück eine Tierhaltung, die derzeit überwiegend aus Milchvieh, in geringerem Umfang auch aus Schweinen besteht. Er möchte in zwei Bauabschnitten einen. Betrieb zur Ferkelproduktion (mit etwa 80 Zuchtsauen und 260 Ferkelplätzen) errichten. Der erste Bauabschnitt soll die Errichtung eines 31,40 m langen und 15,28 breiten Schweinezuchtstalles umfassen. Hierfür beantragte er die Erteilung eines Bauvorbescheids über die "grundsätzliche Bebäubarkeit des Grundstückes in der vorgesehenen Form". Dem Antrag fügte er einen Lageplan, einen Grundriß nebst Ansichten und einen Schnitt des geplanten Schweinezuchtstalles sowie eine stichwortartige Beschreibung der vorgesehenen Entmistung und Entlüftung sowie der vorgesehenen Erweiterung (2. Bauabschnitt) bei. Die beigeladene Gemeinde verweigerte dem Vorhaben des Klägers ihr Einvernehmen, weil beabsichtigt sei, unmittelbar nördlich des Betriebes des Klägers ein Wohngebiet auszuweisen und weil neben gestalterischen Bedenken unzumutbare Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft, insbesondere für die beiden in unmittelbarer Nähe gelegenen Lebensmittelgeschäfte, zu befürchten seien. Nachdem der Kläger, um diesen Einwänden Rechnung zu tragen, noch eine veränderte Planung und Beschreibung des Stalles vorgelegt hatte, lehnte das Landratsamt Augsburg den beantragten Bauvorbescheid unter Hinweis auf die von dem Schweinezuchtstall zu erwartenden, für die Nachbarn unzumutbaren Immissionen ab. Den Widerspruch wies die Regierung von Schwaben zurück, weil die Gemeinde dem Vorhaben nicht zugestimmt habe und die Baugenehmigungsbehörde hieran gebunden sei.

2

Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen erhobenen Verpflichtungsklage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß einen positiven Vorbescheid zu erteilen; nach Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob die Intensität der von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Geruchsemissionen das ortsübliche Ausmaß überschreite, stattgegeben. Die gegen dieses Urteil von den Beigeladenen eingelegten Berufungen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens über die von dem Vorhaben zu erwartenden Emissionen und die technischen Möglichkeiten ihrer Begrenzung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

3

Gegenstand der Bauvoranfrage des Klägers sei die Klärung der grundsätzlichen Bebaubarkeit des Baugrundstücks mit einem Schweinezuchtstall in der vorgesehenen Größenordnung. Die genauen Angaben des Standorts, der Stalleinteilung und weiterer Einzelheiten der Bauausführung sowie des Entlüftungssystems in den eingereichten Plänen dienten erkennbar nur als Beurteilungsgrundlage dafür, welche Auflagen veranlaßt seien und wie die Planung gegebenenfalls abzuwandeln sei, damit ein nachfolgender Bauantrag Aussicht auf Genehmigungsfähigkeit habe. - Der Kläger habe Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, deren Einhaltung durch dem Vorbescheid beigegebene Auflagen sichergestellt werden könne, sei sein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) planungsrechtlich zulässig.

4

Die maßgebende nähere Umgebung umfasse einen Großteil der zusammenhängenden Bebauung von E. In ihr befänden sich, gleichmäßig verteilt, 17 landwirtschaftliche Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe, rund 30 ausschließlich dem Wohnen dienende Anwesen, eine Zwirnerei und zwei Lebensmittelgeschäfte. Diesen vorgegebenen Rahmen überschreite die vom Kläger geplante Anlage bei weitem. Zwar handele es sich, da der Kläger die Futtergrundlage im wesentlichen aus eigenem Ackerbau gewinnen wolle, ebenfalls um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Es sei aber eine Art der Tierhaltung beabsichtigt, die in dem wesentlich durch Rinderhaltung geprägten Ortsteil bisher noch nicht vorhanden sei. Der vorgegebene Rahmen werde nach den Feststellungen des Sachverständigen auch durch Art und Ausmaß der in dem geplanten Betrieb entstehenden Gerüche gesprengt. - Dennoch könne sich das Vorhaben des Klägers - ausnahmsweise - harmonisch einfügen, denn nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen lasse sich der Schweinezuchtbetrieb insbesondere durch Einbau einer Erdfilteranlage so gestalten, daß die Belastung durch Immissionen ein zumutbares Maß nicht mehr überschreite. Wegen der bei der Ausbringung der Gülle zu erwartenden erheblichen Geruchsbelästigungen in einem Umkreis von 50 bis 100 m könne durch eine entsprechende Auflage dafür Sorge getragen werden, daß die Gülle nur zwei- bis dreimal im Jahr ausgebracht werden müsse. In diesem Ausmaß erscheine eine Belästigung der Umgebung zumutbar, da insoweit in einem Dorf eine gewisse Dauervorbelastung bestehe. Mit dem Einbau der Erdfilteranlage und der geschlossenen Güllelagerung würden die Emissionen so gemindert, daß den durch das Gebot der Rücksichtnahme geschützten Anliegen der unmittelbaren Nachbarn Rechnung getragen werde. Sonstige öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die nicht nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlage lasse sich so errichten und betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen verhindert würden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien. Da die nähere Umgebung des Baugrundstücks weder einem Dorfgebiet noch einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, scheide § 34 Abs. 3 BBauG als Beurteilungsmaßstab aus.

5

Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene zu 1) die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des § 34 BBauG und macht ferner geltend, das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil habe auch deshalb aufgehoben werden müssen, weil die vom Berufungsgericht für notwendig erachtete Erdfilteranlage im Vorbescheidsantrag des Klägers nicht enthalten sei.

6

Der Beigeladene zu 1) beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 1983 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Mai 1982 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

9

II.

Die Revision des Beigeladenen zu 1) ist zulässig. Sein gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG erforderliches Einvernehmen mit einem dem Vorhaben des Klägers günstigen Vorbescheid wird durch ein der Klage stattgegebenes rechtskräftiges Urteil ersetzt.

10

An seiner zur Einlegung von Rechtsmitteln erforderlichen Beschwer besteht daher kein Zweifel (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 = NVwZ 1986, 556; Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 1 und 2.82 - BVerwGE 64, 67 <69> = NJW 1982, 951). Die Revision bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts ist zwar nicht frei von Rechtsirrtum, beruht aber im Ergebnis nicht auf der Verletzung von Bundesrecht. Die Vorinstanzen haben den Beklagten zu Recht verpflichtet, dem Kläger den von diesem beantragten positiven Vorbescheid zu erteilen. Gegenstand des Verfahrens ist - entsprechend dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag - die "grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks in der vorgesehenen Form". Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben diesen Antrag so ausgelegt, daß es dem Kläger um die grundsätzliche Zulässigkeit eines Schweinezuchtstalles auf dem Baugrundstück mit in etwa der Situierung, Gestaltung, Bauart und Ausstattung gehe, wie sie sich aus den eingereichten Plänen und Unterlagen ergebe. Die detaillierte Beschreibung des Vorhabens diene ersichtlich nur dazu, die grundsätzliche Zulässigkeit besser beurteilen zu können. Eine verbindliche Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in der dargelegten konkreten Ausführung habe der Kläger damit nicht erreichen wollen. Diese Auslegung des Antrages des Klägers, die zugleich den Gegenstand der Verurteilung des Beklagten bestimmt, läßt einen revisionsrechtlich erheblichen Fehler, insbesondere eine Verletzung allgemeiner Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), nicht erkennen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 - 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 = NVwZ 1982, 196): In der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Tragweite ist der Antrag des Klägers auf eine rechtlich mögliche Entscheidung der Behörde gerichtet. Insbesondere läßt sich ihm nicht entgegenhalten, über ihn habe mangels hinreichender Bestimmtheit keine stattgebende Entscheidung ergehen können. Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1982 (GVBl. S. 419) kann vor Einreichung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherrn auch zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Nach der gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO irrevisiblen Auslegung dieser Vorschrift des Landesrechts durch das Berufungsgericht kann hiernach ein positiver Bescheid erteilt - und demgemäß auch beantragt - werden über die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, auch wenn es nur in groben Umrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und seine Ausführung im einzelnen späterer Prüfung vorbehalten bleibt (vgl. hierzu auch Urteil vom 23. Mai 1975 - 4 C 28.72 - BVerwGE 48, 242 <245 f.>[BVerwG 23.05.1975 - IV C 28/72]). Auch ein Vorbescheid dieses Inhalts kann für den Bauwerber eine günstige Rechtsposition begründen (vgl. Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 39.82 - BVerwGE 69, 1 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]). Allerdings läßt bei einem so gefaßten Antrag, bei dem die vom Antragsteller zur Konkretisierung seiner Absichten beigefügte Beschreibung des Vorhabens im einzelnen letztlich nicht mehr als einen Vorschlag darstellt, wie das Vorhaben in die Tat umgesetzt werden könnte, ein darauf ergehender positiver Bescheid auch die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner konkreten Ausführung nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung des Landesrechts noch offen. Dies hat zur Folge, daß die Gemeinde auch in einem späteren Baugenehmigungsverfahren erneut zu beteiligen ist. Es bedeutet aber andererseits - dies sei zur Klarstellung des Berufungsurteils schon an dieser Stelle bemerkt -, daß der Vorbescheid "antragsgemäß", d.h. ohne Auflagen oder andere Einschränkungen hinsichtlich der konkreten Ausführung des Vorhabens zu erteilen ist, sofern dieses grundsätzlich planungsrechtlich zulässig ist. Da ein positiver Vorbescheid, der auf den vom Kläger hier gestellten Antrag ergeht, nur die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Schweinezuchtstalles der umschriebenen Art und Größe auf dem Baugrundstück klärt und über dessen konkrete Ausführung oder auch über einzelne Elemente seiner baulichen oder technischen Ausgestaltung keine Entscheidung trifft, ist kein Raum für Auflagen, um die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen sicherzustellen, unter denen das Vorhaben im einzelnen in rechtlich zulässiger Form gestaltet werden könnte - etwa durch den Einbau der vom Sachverständigen des Berufungsgerichts vorgeschlagenen Erdfilteranlage oder die Häufigkeit der Gülleausbringung.; Maßgeblich ist vielmehr - wie das Berufungsgericht auch zutreffend erkannt hat (vgl. S. 15 UA) -, ob das Vorhaben in irgendeiner Weise so ausgestaltet werden kann, daß es mit den anzuwendenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften im Einklang steht.

11

Dies hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht.

12

Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß das Grundstück, auf dem der Kläger den Schweinezuchtstall bauen will, in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt und die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BBauG zu bestimmen ist. Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene räumliche Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung, in deren Eigenart sich der geplante Stall einfügen muß, läßt keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler erkennen (vgl. hierzu Urteil vom 22. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380>[BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]).

13

Das Berufungsgericht hat sodann angenommen, daß das Vorhaben des Klägers nach der Art der beabsichtigten baulichen Nutzung den vorgegebenen Rahmen überschreite, sich aber dennoch in seine Umgebung einfügen könne, weil es sich durch bestimmte technische Ausgestaltung dem aus der Umgebung ableitbaren Rahmen harmonisch eingliedern lasse (vgl. BVerwGE 55, 369 <386>[BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]). Zwar gehörten zu dem Rahmen, in den sich der Stall hier einfügen müsse, auch tierhaltende landwirtschaftliche Betriebe, und auch das Vorhaben des Klägers entspreche diesem Betriebstyp, insbesondere, weil der Kläger die wesentliche Futtergrundlage für die Tierhaltung durch eigenen Ackerbau gewinnen wolle. Mit der geplanten Zuchtschweinehaltung sei aber eine Art der Tierhaltung beabsichtigt, die es bisher in dem vorherrschend durch Rinderhaltung geprägten Ortsteil E. so nicht gebe. Der vorgegebene Rahmen werde auch durch die gegenüber der vorhandenen Rinderhaltung größere Penetranz und Lästigkeit der in dem Betrieb entstehenden Gerüche gesprengt.

14

Dieser Bestimmung des Rahmens, in den sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung einfügen muß, folgt der erkennende Senat nicht. Nach den für das Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die maßgebliche Umgebung - in gleichmäßiger Verteilung - sowohl durch landwirtschaftliche Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe als auch durch "reine" Wohnanwesen sowie eine Zwirnerei und zwei Lebensmittelgeschäfte geprägt. Die nähere Umgebung dient mithin gleichermaßen der Unterbringung von Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe als auch dem sonstigen Wohnen, ohne daß eine der beiden Nutzungsarten überwiegt. Damit umfassen - wenn man von der Zwirnerei einmal absieht - die vorhandenen baulichen Nutzungen ihrer Art nach sowohl Elemente eines Dorfgebietes als auch eines allgemeinen Wohngebietes im Sinne der §§ 4,5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763). Der Senat neigt im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 <368>[BVerwG 03.02.1984 - 4 C 25/82] = NJW 1984, 1771 und Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <42>[BVerwG 19.09.1986 - 4 C 15/84] = Baurecht 1987, 52) zu der Ansicht, daß die Typisierung der Nutzungsarten wie sie in der Baunutzungsverordnung zur Abgrenzung der Baugebiete vorgenommen wird, grundsätzlich auch maßgeblich dafür ist, ob ein Vorhaben sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Allerdings ist, wie bereits die in § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG getroffene Regelung erkennen läßt, der Begriff der "Art der baulichen Nutzung" in § 34 Abs. 1 BBauG nicht identisch mit demjenigen der in § 1 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Baugebiete. Entspricht deshalb die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung nicht einem dieser Baugebiete, sondern weist sie - wie hier - Merkmale mehrerer Baugebiete auf, so sind nicht etwa alle Arten von baulichen Nutzungen zulässig, die in den nach der Eigenart der näheren Umgebung jeweils in Betracht kommenden Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung zulässig wären. Vielmehr wird der für die Beurteilung des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BBauG maßgebliche Rahmen innerhalb des Spektrums der nach den angesprochenen Gebietstypen zulässigen Nutzungsarten von den in der näheren Umgebung auch tatsächlich vorhandenen Nutzungen begrenzt. Sind indessen in der näheren Umgebung solche den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechenden Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den vorhandenen Rahmen ein. Eine weitere Differenzierung innerhalb der typisierten Nutzungsart je nach unterschiedlichen konkreten Merkmalen der Ausgestaltung oder der Betriebsstruktur ist bei der Prüfung, ob sich ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, nicht angezeigt: Ist nämlich eine hiernach den Rahmen einhaltende und daher an sich zulässige Nutzung im Einzelfall mit den sonstigen, insbesondere mit den in ihrer unmittelbaren Nähe vorhandenen baulichen Nutzungen unvereinbar, so führt das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall zu angemessenen Ergebnissen; denn ein Vorhaben fügt sich - trotz Einhaltung des Rahmens - dann nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG ein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen läßt (vgl. hierzu BVerwGE 55, 369 <385 f.>[BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 Nr. 114 = DVBl. 1986, 1271).

15

Legt man diese rechtliche Betrachtungsweise zugrunde, so folgt daraus im hier zu entscheidenden Fall: Die nähere Umgebung wird nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe geprägt. Diesen Rahmen hält das Vorhaben des Klägers ein. Es handelt sich bei ihm - wie das Berufungsgericht ohne revisiblen Rechtsfehler festgestellt hat - ebenfalls um die Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes. Soweit die Revision hiergegen Bedenken erhebt mit dem Bemerken, es handele sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb im herkömmlichen Sinne, sondern eher um eine "Fleischfabrik", in der die produzierten Ferkel schnell umgeschlagen werden und die deshalb dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen sei, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Es kann offenbleiben, durch welche Merkmale ein landwirtschaftlicher Betrieb "im herkömmlichen Sinne" zu kennzeichnen wäre. Eine derartige Begrenzung, etwa auf den Bauernhof herkömmlicher Art, ist nämlich nicht Inhalt des hier maßgeblichen Rechtsbegriffs. Vielmehr ist er - im Zuge der im Agrarbereich zu beobachtenden Umstrukturierung - offen für sich verändernde Betriebsformen, auch soweit diese in der näheren Umgebung bisher noch nicht vorhanden sind. Die Grenze, jenseits derer die geplante Ferkelproduktion als Anlage zur Aufzucht von Schweinen einer die Baugenehmigung verdrängenden Genehmigung nach § 4 Abs. 1, § 13 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - § 13 Satz 1 BImSchG in der Fassung des Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1165) - in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der jeweils anzuwendenden Fassung bedürfte, wird von dem Vorhaben des Klägers mit geplanten 80 Sauenplätzen bei weitem nicht erreicht. Deshalb kann auch keine Rede davon sein, daß der geplante Betrieb typischerweise in ein Industriegebiet oder gar in den Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG) gehöre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - 4 C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 = DÖV 1975, 103). - Auch für die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Differenzierung zwischen verschiedenen Arten landwirtschaftlicher Betriebe je nach Art der dort gehaltenen-Tiere und je nach Art und Ausmaß der dabei entstehenden Geruchsemissionen ist bei der Prüfung, ob der Rahmen eingehalten ist, kein Raum, sofern der Rahmen in der oben dargestellten Weise gezogen wird. Die von den verschiedenen Arten landwirtschaftlicher Betriebsstellen ausgehenden sehr unterschiedlichen Einwirkungen auf ihre Umgebung sind vielmehr allein für die Prüfung der Frage erheblich, ob das konkrete einzelne Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme fehlen läßt und sich deshalb, weil es "rücksichtslos" ist, trotz Einhaltung des vorgegebenen Rahmens - ausnahmsweise - nicht einfügt.

16

Der Senat braucht aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht abschließend zu entscheiden, ob der für die Beurteilung des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BBauG maßgebliche Rahmen ausnahmslos in der dargelegten Weise von den typisierten Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung - soweit diese in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden sind - bestimmt wird. Denn auch dann, wenn angesichts der Weite einzelner in der Baunutzungsverordnung verwendeter Begriffe, etwa hier des Begriffs der Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe (vgl. dazu § 146 BBauG), innerhalb der Typen baulicher Nutzungen feinere Abgrenzungen nach einzelnen Unterarten der Nutzung oder nach Betriebsformen zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung angezeigt sein sollten (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO), wird im vorliegenden Fall - anders als das Berufungsgericht meint - der vorgegebene Rahmen vom Vorhaben des Klägers nicht überschritten. Nach dem festgestellten Sachverhalt sind nämlich in der maßgeblichen näheren Umgebung zahlreiche geruchsemittierende Betriebe der Tierhaltung vorhanden (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 101.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 72 = NJW 1981, 139). Zu diesen den Rahmen bestimmenden Betrieben gehört übrigens auch die auf dem Baugrundstück schon vorhandene Schweinehaltung des Klägers. Den auch von solchen Betrieben geprägten Rahmen überschreitet das Vorhaben des Klägers nach der Art der baulichen Nutzung nicht, auch wenn in der näheren Umgebung bisher überwiegend Rinder gehalten werden und ein Schweinezuchtbetrieb vergleichbarer Größe und mit einem vergleichbaren Maß an Geruchsentwicklung noch nicht vorhanden ist.

17

In bezug auf das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben des Klägers ersichtlich. Soweit die Revision meint, das Vorhaben des Klägers füge sich nicht ein, wenn die für die Landschaft charakteristische Siedlungsstruktur berücksichtigt werde, ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anhaltspunkt dafür, daß und worin sich der Ortsteil E. der beigeladenen Gemeinde in seiner Siedlungsstruktur von der Eigenart der näheren Umgebung unterscheiden sollte; auch die Revision macht in dieser Hinsicht substantiiert nichts geltend. Die für die Landschaft charakteristische Siedlungsstruktur bedarf deshalb hier keiner besonderen Berücksichtigung (vgl. Urteil vom 29. Mai 1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 <251>[BVerwG 29.05.1981 - 4 C 34/78] = DÖV 1981, 876).

18

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, insbesondere nach den Ergebnissen des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens, gegen die die Revision keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat, läßt sich das Vorhaben des Klägers durch eine bestimmte Art der baulichen Gestaltung und durch technische Vorkehrungen so planen und ausführen, daß es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere durch Gerüche, in der unmittelbaren Nachbarschaft kommt. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt trägt zugleich auch die Aussage, der - immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige - Schweinezuchtstall könne so errichtet und betrieben werden, daß er den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG entspricht. Bestehen hiernach Möglichkeiten, den vom Kläger geplanten Schweinezuchtstall so auszuführen, daß er sich auch in bezug auf die von ihm ausgehenden Geruchsemissionen "rücksichtsvoll" einfügt und ihm sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen, so ist dies ausreichend, um gemäß dem vom Kläger hier gestellten Antrag einen positiven Vorbescheid über die "grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks in der vorgesehenen Form" zu erteilen. Die bei der Ausbringung der Gülle entstehenden erheblichen, aber zeitlich begrenzten Geruchsbelästigungen hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die Dauervorbelastung in einem auch von landwirtschaftlichen Betrieben geprägten "dörflichen" Ortsteil ohne Rechtsverstoß als zumutbar bezeichnet. Darüber, mit welchen baulichen und technischen Vorkehrungen im einzelnen sich insbesondere die Senkung der Geruchsemissionen auf das erforderliche Maß bewerkstelligen läßt, ist erst in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der vom Kläger dann einzureichenden Bauvorlagen zu entscheiden. Die zuständige Baugenehmigungsbehörde hat dann u.a. auch zu prüfen, ob die geplante bauliche Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung so errichtet und betrieben werden kann, daß sie den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt. Im Verfahren über den hier beantragten Vorbescheid ist für eine derartige Prüfung eines konkreten Vorhabens dagegen kein Raum.

19

Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe den Beklagten auch deshalb nicht zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für einen Schweinezuchtstall mit Erdfilteranlage verpflichten dürfen, weil der Kläger einen damit korrespondierenden, den Einbau einer Erdfilteranlage umfassenden Antrag nicht gestellt habe. Aus den Darlegungen zur Auslegung des Antrags des Klägers und zu der dadurch bestimmten Tragweite der Verurteilung des Beklagten ergibt sich bereits, daß bauliche und technische Einzelheiten des Vorhabens des Klägers zulässigerweise nicht Inhalt seines Antrages und damit auch nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens sind. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang ferner, das Berufungsgericht habe die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verurteilung, "antragsgemäß" einen positiven Vorbescheid zu erteilen, nicht bestätigen dürfen, weil es selbst eine Erdfilteranlage für erforderlich gehalten habe, für die der Kläger aber keinen Antrag gestellt habe. Der damit sinngemäß geltend gemachte Widerspruch zwischen Entscheidungsausspruch und Entscheidungsgründen des Berufungsurteils besteht in Wahrheit nicht. Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß die Begründung des Berufungsurteils Anlaß zu Mißverständnissen bieten kann, soweit sie das Vorhaben "bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, deren Einhaltung durch dem Vorbescheid beigegebene Auflagen sichergestellt werden kann", als planungsrechtlich zulässig bezeichnet (vgl. S. 21 UA) und soweit sie an anderen Stellen den Einbau einer Erdfilteranlage und auch die zeitliche Begrenzung der Gülleausbringung als Voraussetzung oder gar als "Auflage" für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in den Vordergrund stellt (vgl. S. 16, 17 und 19 UA). Diese Wendungen im Berufungsurteil sind indessen nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe im ganzen nicht als Einschränkungen des vom Berufungsgericht im Entscheidungstenor bejahten Anspruchs des Klägers auf Erteilung eines antragsgemäßen Vorbescheides zu verstehen, sondern lediglich als beispielhafte Hinweise für ein späteres Baugenehmigungsverfahren.

20

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Der Senat hält an dem bereits am 3. April 1987 verkündeten Streitwert fest. Dieser bemißt sich gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der - noch aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden - Bedeutung. An dieser Bewertung ändert sich auch im Instanzenzug nichts, selbst wenn (nur) ein Beigeladener das der Klage stattgebende Urteil der Vorinstanz bekämpft.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Sommer
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann