Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1984, Az.: BVerwG 4 C 39.82
Bauvorbescheid; Veränderungssperre; Bebauungsplan; Rechtsänderung; Bindungswirkung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 39.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 10.02.1981 - AZ: 8 A 323/80
- OVG Niedersachsen - 05.03.1982 - AZ: 1 A 85/81
- OVG Schleswig-Holstein - 05.03.1982 - AZ: 1 A 85/81
Rechtsgrundlagen
- § 38 VwfG
- § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwfG
- § 49 Abs. 5 VwfG
- § 14 Abs. 3 BBauG
- § 15 BBauG
- § 21 Abs. 2 BBauG
- § 29 BBauG
- § 80 Lendesbauordnung für Schleswig-Holstein
Fundstellen
- BVerwGE 69, 1 - 5
- BRS 42, 383 - 386
- BWGZ 1985, 422
- BauR 1984, 384-386
- DÖV 1984, 852-854
- JuS 1984, 770
- NJW 1984, 1473-1474 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 435 (amtl. Leitsatz)
- UPR 1984, 237-238
- ZfBR 1984, 144-145
Amtlicher Leitsatz
Ein Bauvorbescheid, der die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellt und nach Landesrecht ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist (sog. Bebauungsgenehmigung), setzt sich gegenüber nachfolgender Rechtsänderungen durch das Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans durch.
Redaktioneller Leitsatz
Eine Bebauungsgenehmigung (Bauvorbescheid) hat auch bei einer durch Veränderungssperre oder Bebauungsplan nachfolgenden Rechtsänderung Bindungswirkung.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. März 1982 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Gründe
I.
Die Kläger wollen im Gebiet der beigeladenen Gemeinde H. einen Verbrauchermarkt errichten. Der Beklagte hatte ihnen aufgrund eines Verpflichtungsurteils des Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 1979 einen positiven Bauvorbescheid mit Datum vom 20. März 1980 über die Zulässigkeit eines Verbrauchermarktes mit einer Geschoßfläche von 1.500 qm erteilt. Den daraufhin eingereichten Bauantrag vom 26. März 1980 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. September 1980 unter Berufung auf eine am 12. Dezember 1979 von der Beigeladenen zu 1) beschlossene und am 21. März 1980 in Kraft getretene Veränderungssperre ab. Am 5. November 1980 ist der von der Beigeladenen zu 1) beschlossene Bebauungsplan Nr. ... "G.straße" in Kraft getreten; er setzt für das Grundstück der Kläger "Sondergebiet, Werkstatt und Heim für Behinderte" fest.
Die auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung gemäß Antrag vom 26. März 1980 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung des Ablehnungsbescheides den Beklagten verpflichtet, den Klägern die Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt mit einer Geschoßfläche von 1.500 qm zu erteilen. Es hat dies im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Kläger hätten aufgrund des Vorbescheids einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Der Bauvorbescheid nach § 88 der Landesbauordnung sei, auch soweit er als Bebauungsgenehmigung die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens betreffe, ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung. Als abschließende Entscheidung vermittele er bezüglich des entschiedenen Teils dem Bauherrn die gleiche gesicherte Rechtsstellung wie die Baugenehmigung. Zwar werde der Bau erst mit der Baugenehmigung freigegeben, aber die im Bauvorbescheid enthaltene Aussage über die Bebaubarkeit des Grundstücks sei im späteren Baugenehmigungsverfahren keiner erneuten Prüfung mehr zugänglich. Die Bindungswirkung eines Bauvorbescheids entfalle bei einer Rechtsänderung somit nicht. Die Baugenehmigungsbehörde habe die Möglichkeit, im Einzelfall die Bindungswirkung eines Bauvorbescheids durch Widerruf zu beenden - mit der Folge, daß sie gegebenenfalls den Vermögensnachteil auszugleichen habe, den der Bauherr durch die Enttäuschung des Vertrauens auf den Bauvorbescheid erleide.
Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, der Verletzung materiellen Rechts rügt.
Der Oberbundesanwalt stimmt der Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß eine Bebauungsgenehmigung von einer Veränderungssperre unberührt bleibe. Eine vernünftige, mit erheblichem Aufwand des Bauwilligen verbundene Planung setze eine verläßliche Kenntnis der Bebaubarkeit des Grundstücks voraus.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt nicht revisibles Recht (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 VwGO).
Der Beklagte durfte, nachdem er über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit einen positiven Bauvorbescheid erteilt hatte, die Baugenehmigung nicht unter Berufung auf die zwischenzeitlich in Kraft getretene Veränderungssprerre versagen. Auch der nach dem ablehnender Bescheid in Kraft getretene Bebauungsplan berechtigt den Beklagten nicht, die Baugenehmigung zu versagen.
Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, der den Klägern gemäß § 80 der Landesbauordnung erteilte Bauvorbescheid sei ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung und entfalte - mit Ausnahme der Baufreigabe - bezüglich seines bebauungsrechtlichen Inhalts dieselbe Bindungswirkung wie die Baugenehmigung selbst. Er setze sich auch gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen durch. Über die bereits entschiedenen - bebauungsrechtlichen - Fragen des Bauvorhabens sei in der späteren, das Bauen insgesamt freigebenden Baugenehmigung nicht erneut zu entscheiden. Dies beruht auf der Auslegung irrevisibien Landesrechts, an die der Senat gebunden ist (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO); Bundesrecht steht dieser Auslegung nicht entgegen:
Die Regelung des Baugenehmigungsverfahrens obliegt, auch soweit in diesem Verfahren über die bodenrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben entschieden wird, dem Landesgesetzgeber (Art. 74 Nr. 18, 84 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 3, 407 [BVerfG 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52]). Der Bundesgesetzgeber hat für die Überprüfung bodenrechtlich relevanter Vorhaben auf ihre Übereinstimmung mit dem - bundesrechtlichen - Bebauungsrecht kein eigenständiges Verfahren eingeführt, sondern diese Überprüfung ausdrücklich in das - landesrechtliche - Baugenehmigungsverfahren verwiesen (§ 29 BBauG). Das betrifft auch die Regelung der Bindungswirkung der Baugenehmigung, soweit mit ihr über die bundesrechtlichen Anforderungen an landesrechtlich genehmigungs-, anzeige- oder zustimmungsbedürftige Vorhaben entschieden wird. Dem Landesgesetzgeber steht es dabei auch frei, die Möglichkeit zu eröffnen, daß die Behörde stufenweise über einzelne Fragen der Genehmigungsfähigkeit jeweils abschließend und bindend entscheidet, so auch vorweg über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 30 bis 37 BBauG, mit der Rechtsfolge, daß bei der abschließenden, den Bau freigebenden Genehmigung die Genehmigungsfähigkeit der vorweg entschiedenen Punkte nicht neu zu prüfen ist, und zwar auch nicht im Falle zwischenzeitlich eingetretener Rechtsänderungen.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Bundesrecht es gestattet, einen Bescheid über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens (sog. Bebauungsgenehmigung) vor der den Bau freigebenden Baugenehmigung zu erteilen (Urteil vom 23. Mai 1975 - BVerwG 4 C 28.72 - BVerwGE 48, 242 [245]; Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 4 C 44.80 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen). Er hat als Bebauungsgenehmigung stets einen solchen Bescheid verstanden, der - beschränkt auf die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens - einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der (landesrechtlich geregelten) Baugenehmigung ist und - mit Ausnahme der Baufreigabe - dieselbe Wirkung entfaltet wie diese. Die Entscheidung des Senats vom 20. August 1965 - BVerwG 4 C 31.65 - (Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 1) bezog sich auf einen Fall, in dem ein Bauvorbescheid erteilt worden war, der nach Landesrecht nur die Wirkung einer - unter dem Vorbehalt gleichbleibender Rechtslage stehenden - Zusage (vgl. jetzt § 38 VwVfG) hatte. Dem Landesgesetzgeber steht es frei, den Baugenehmigungsbehörden die eine oder die andere der beiden Möglichkeiten der Entscheidung über die bebauungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben zu eröffnen. Die Erteilung einer - unter dem Vorbehalt gleichbleibender Rechtslage stehenden - Zusage ist bundesrechtlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß als Bebauungsgenehmigung nur der einen Teil der Baugenehmigung vorwegnehmende Bauvorbescheid zu verstehen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat dies zutreffend erkannt und ausgeführt, der Beklagte habe den Klägern nicht nur eine Zusage gemäß § 108 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes erteilt.
Daß eine Bebauungsgenehmigung als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung sich - wie die Baugenehmigung auch - gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen, insbesondere gegenüber einer Veränderungssperre und einem Bebauungsplan, durchsetzt, widerspricht weder dem Wortlaut oder dem Sinn und Zweck des Bundesbaugesetzes noch sonstigem Bundesrecht.
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, demzufolge ein bindend erlassener Verwaltungsakt gegenstandslos wird, wenn sich die bei seinem Erlaß maßgebliche Rechtslage ändert. Im Gegenteil, das - hier freilich nicht anzuwendende - Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) geht - wie auch das Verwaltungsverfahrensrecht der Länder - davon aus, daß der Bestand eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts nicht durch spätere Änderungen der bei seinem Erlaß maßgebenden Rechtslage berührt wird, sondern allenfalls unter bestimmten weiterer. Voraussetzungen und mit einer möglichen Entschädigungsfolge (vgl. § 49 Abs. 5 VwVfG) widerrufen werden kann.
Ob das Bundesbaugesetz - ähnlich wie für das bundesrechtliche Institut der Bodenverkehrsgenehmigung (§ 21 Abs. 2 BBauG) - hätte regeln können, daß eine erteilte Baugenehmigung mit dem Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans gegenstandslos wird, kann dahinstehen. Es enthält jedenfalls nicht eine solche Regelung.
In § 14 Abs. 3 BBauG ist angeordnet, daß "Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, ... von der Veränderungssperre nicht berührt" werden. Damit bestätigt der Bundesgesetzgeber, daß er die der Baugenehmigung nach Landesrecht zukommende Bindungswirkung nicht durchbrechen will, wenn eine Veränderungssperre das der Genehmigungserteilung zugrunde gelegte Bebauungsrecht ändert und eine weitere Rechtsänderung durch den in Aussicht stehenden Bebauungsplan anbahnt. Dieser auf dem Bebauungsrecht liegende Akzent der Vorschrift rechtfertigt die Folgerung, daß der Begriff "baurechtlich genehmigt" auch die Bebauungsgenehmigung umfaßt. Dagegen spricht nicht, daß die Bebauungsgenehmigung dem Bauherrn noch nicht die Rechtsposition verschafft, die ihm die abschließende Baugenehmigung mit der Freigabe des Bauens gibt; denn die bebauungsrechtliche Rechtsposition des Bauherrn, der gegenüber die Veränderungssperre gerade von Bedeutung sein könnte, ist durch die Bebauungsgenehmigung nicht weniger gesichert als durch eine volle Baugenehmigung. Wenn der Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, die Entscheidung über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben als Bebauungsgenehmigung in dem dargestellten Sinn zu regeln, ihr aber gleichwohl keine Durchsetzungsfähigkeit gegenüber einer Veränderungssperre verleihen wollte, hätte es nahegelegen, für die Bebauungsgenehmigung eine dem § 21 Abs. 2 BBauG entsprechende Regelung zu treffen.
Nichts anderes gilt, wenn sich die Rechtslage durch Inkrafttreten eines Bebauungsplans ändert. Daß das Bundesbaugesetz für diesen Fall keine dem § 14 Abs. 3 BBauG entsprechende Regelung dahin enthält, daß baurechtlich bereits genehmigte Vorhaben auch von einem später erlassenen Bebauungsplan unberührt bleiben, läßt nicht auf einen entgegengesetzten Willen des Gesetzgebers schließen; das Bundesbaugesetz setzt dies vielmehr als eine der Baugenehmigung kraft Landesrechts zukommende Wirkung voraus. Es gäbe auch keinen Sinn, wenn sich die erteilte Baugenehmigung, und damit auch die Bebauungsgenehmigung, nur gegenüber der Veränderungssperre durchsetzen würde, nicht jedoch gegenüber dem Bebauungsplan. Denn einziger Zweck der Veränderungssperre ist die Sicherung der Bauleitplanung; wenn dieser Sicherungszweck - wie in § 14 Abs. 3 BBauG angeordnet - gegenüber dem genehmigten Vorhaben nicht durchschlägt, dann deshalb, weil das genehmigte Vorhaben auch von dem späteren Bebauungsplan nicht berührt werden soll.
Der Einwand der Revision, eine derartige Bindungswirkung einer Bebauungsgenehmigung unterlaufe den Sicherungszweck der Veränderungssperre und letztlich die Durchsetzungsfähigkeit der verbindlichen Bauleitplanung, überzeugt demgegenüber nicht. Denn der Durchsetzungsfähigkeit der Bebauungsgehmigung gegenüber der Veränderungssperre und dem Bebauungsplan steht gegenüber, daß die Bauaufsichtsbehörde unter den Voraussetzungen des § 15 BBauG die Entscheidung auch über Bauvoranfragen, die auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung gerichtet sind, befristet aussetzen und daß sie unter den Voraussetzungen des § 14 BBauG Bebauungsgenehmigungen ablehnen kann. Damit ist der Sicherungszweck der Veränderungssperre gegenüber Bebauungsgenehmigungen ebenso erfüllt wie gegenüber Baugenehmigungen.
Es kann hier dahinstehen, ob die am 20. März 1980 abgefaßte Bebauungsgenehmigung den Klägern vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre am 21. März 1980 oder ob sie danach erteilt worden ist, weil sie - wie die Kläger vortragen - erst am 25. März 1980 zugestellt worden ist. Ihr Bestand ist jedenfalls weder durch die Veränderungssperre noch durch den Bebauungsplan berührt worden. Sie ist weder zurückgenommen noch widerrufen worden. Der Beklagte durfte somit die Baugenehmigung nicht mit der Begründung versagen, das Vorhaben sei inzwischen bebauungsrechtlich unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann