Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1984, Az.: BVerwG 4 C 17.82

Bebauungsplan; Flächennutzungsplan; Wirksamkeit; Unwirksamkeit; Landesrecht; Unbeachtlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 17.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 16.05.1979 - AZ: 10 K 2419/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.11.1981 - AZ: 10 A 1765/79

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 369 - 378
  • BRS 42, 133 - 138
  • BauR 1984, 369-372
  • DVBL 1984, 632-634 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 632-634 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1984, 287
  • NJW 1984, 1775-1776 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 583-584 (amtl. Leitsatz)
  • UPR 1984, 229-231
  • ZfBR 1984, 142-144

Amtlicher Leitsatz

Soll ein für den Großhandel genehmigtes Gebäude für den Einzelhandel genutzt werden, so stellt dies eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BBauG dar.

Bundesrecht verbietet nicht, daß die Gemeinde bei einer Änderung des Flächennutzungsplans den zur Auslegung gemäß § 2 Abs. 6 BBauG 1960 (§ 2 a Abs. 6 BBauG 1976 und 1979) beschlossenen Planentwurf nach Abschluß der Auslegung ohne erneute Beschlußfassung der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung verlegt, wenn Träger öffentlicher Belange dem Plan nicht widersprochen haben und Bedenken und Anregungen während der Auslegung nicht vorgebracht worden sind.

Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist es nach § 155 b Abs. 1 Nr. 7 BBauG 1979 unbeachtlich, wenn dieser aus einem Flächennutzungsplan entwickelt ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften des Landesrechts herausstellt.

Negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung in einem größeren Einzugsbereich gehören nicht zu den Belästigungen und Störungen, die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968 im Einzelfall zur Unzulässickeit eines Warenhauses in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO 1968 führen können.

Auch Festsetzungen der Verkehrsflächen in einem gemäß § 30 BBauG qualifizierten Bebauungsplan bestimmen die Eigenart eines Baugebiets. Ein Vorhaben, dessen zu erwartendes Verkehrsaufkommen die Aufnahmefähigkeit der plangemäß ausgebauten Verkehrsflächen sprengen würde, kann deshalb im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.

Redaktioneller Leitsatz

Der Umstand, daß ein Bebauungsplan aus einem aufgrund von Landesrecht unwirksamen Flächennutzungsplans entwickelt worden ist, ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht beachtlich.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Kühling,
Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1981 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin will ein 1974 als "SB-Großmarkt für Wiederverkäufer" bauaufsichtlich genehmigtes Gebäude in D. als "SB-Warenhaus für Endverbraucher" nutzen. Das Gebäude hat eine Geschoßfläche von knapp 16.000 qm. Die vorgesehene Verkaufsfläche von etwa 10.000 qm soll zu 21 % dem Handel mit Lebensmitteln dienen. Das Grundstück liegt am Nordende des etwa 230 m langen E.weg ..., der im Süden in die in Ost-West-Richtung verlaufende E.straße mündet. Diese mündet im Osten in die B.straße und im Westen in die B.straße. Nördlich des Grundstücks und im Westen jenseits der B.straße liegen Kleingartenanlagen. Beiderseits des E.wegs und der E.straße befinden sich Großhandelsbetriebe, verschiedene Einzelhandelsbetriebe (Büromöbelhandel, Motorradhandel, Autovertretungen, Gebrauchtwagenhandel, Baustoff- und Fliesenhandel), Auslieferungslager und sonstige gewerbliche Unternehmen. Nach dem Bebauungsplan Nr. ... "Planbereich zwischen A. W., Ostseite B.straße Südseite G.straße und Westseite B.straße" aus dem Jahre 1975 liegt das Grundstück mit einem - unbebauten - Teil in einem etwa 50 m tiefen Kerngebietsstreifen entlang der B.straße, mit seinem bebauten Teil in einem Gewerbegebiet. Dem entspricht die Darstellung im Flächennutzungsplan in der Fassung der ... Änderung von 1975. Die dieser Änderung vorangegangene Darstellung wies ein "Industriegebiet mit Trennzone" aus.

2

Mit Bescheid vom 23. Februar 1978 versagte der Beklagte der Klägerin die mit Schreiben vom 4. Januar 1977 beantragte Genehmigung zur Nutzungsänderung mit der Begründung, das Vorhaben führe im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu unzumutbaren Störungen in der Umgebung, indem es die den nahegelegenen Stadtteilzentren zukommende Einkaufsfunktion gefährde und dadurch die Versorgung der Bevölkerung insbesondere mit Gütern des täglichen Bedarfs in Frage stelle. Außerdem sei die Erschließung nicht gesichert: die Leistungsfähigkeit der E.straße im Einmündungsbereich der B.straße sei erschöpft.

3

Der Widerspruch wurde nicht beschieden. Die ursprünglich auf Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung gerichtete, im Berufungsverfahren auf Erteilung eines Vorbescheids geänderte Verpflichtungsklage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils die Zurückweisung der Berufung im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Die nach Landesrecht bauaufsichtlich genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung sei als Vorhaben im Sinne des § 29 BBauG an den §§ 30 bis 37 BBauG zu messen. Sie sei nach § 34 BBauG zu beurteilen. Ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG bestehe nicht; der Bebauungsplan Nr. 205 sei ungültig, weil er nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Die Festsetzung "Gewerbegebiet" und "Kerngebiet" stehe in offenem Widerspruch zu der Darstellung "Industriegebiet mit Trennzone" des Flächennutzungsplans in der maßgeblichen Fassung vor seiner ... Änderung. Die den Bebauungsplan deckende .... Änderung mit der Darstellung "Gewerbegebiet" und "Kerngebiet" sei nicht wirksam geworden. Es fehle der das Änderungsverfahren abschließende Akt gemeindlicher Willensbildung. Der Rat der Stadt habe am 10. Juni 1974 beschlossen, den Flächennutzungsplan zu ändern und den Entwurf der .... Änderung nebst dem Erläuterungsbericht öffentlich auszulegen. Nachdem während der Auslegung Bedenken und Anregungen nicht eingegangen seien und Träger öffentlicher Belange der Änderung nicht widersprochen hätten, habe der Beklagte den Rat nicht erneut und abschließend mit der Planänderung befaßt, sondern sogleich die aufsichtsbehördliche Genehmigung eingeholt und diese am 21. März 1975 bekanntgemacht. An einer endgültigen und konstitutiven Planentscheidung fehle es somit. Der dem Bebauungsplan Nr. ... anhaftende Mangel, nicht aus der geltenden Fassung des Flächennutzungsplans, sondern aus der ungültig geänderten Fassung entwickelt zu sein, sei auch nicht nach den Vorschriften der §§ 155 a und 155 b BBauG unbeachtlich.

5

Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den auch ein einfacher Bebauungsplan nicht bestehe, sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG in Verbindung mit §§ 8 und 11 Abs. 3 BauNVO 1977 unzulässig. Die nähere Umgebung, nämlich der Bereich nördlich und beiderseits des E.wegs, begrenzt durch die E.straße, die B.straße und die B.straße, weise nach der vorhandenen Bebauung und Nutzung der Grundstücke die Eigenart eines Gewerbegebiets im Sinne des § 8 BauNVO auf. Eine Betrieb dieser Größenordnung und Struktur sei in einem "fiktiven" Gewerbegebiet unzulässig; er könne sich nämlich nach Art, Umfang und Lage auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung mehr als nur unwesentlich auswirken. Die möglichen Auswirkungen beträfen vor allem den Verkehr und die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des geplanten SB-Warenhauses. Anhaltspunkte, die die Möglichkeit von derartigen Auswirkungen ausschließen könnten, seien nicht zu erkennen.

6

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

7

Der Oberbundesanwalt hält die .... Änderung des Flächennutzungsplans wie auch den Bebauungsplan Nr. ... für gültig.

8

II.

Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht Erfolg (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Die Zulässigkeit der Nutzungsänderung beurteilt sich nach § 30 BBauG in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. .... Die vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Eigenart des Baugebiets und Belästigungen oder Störungen im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO abschließend beurteilen zu können.

9

Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Nutzung eines zur Ausübung des Großhandels bauaufsichtlich genehmigten Gebäudes für den Einzelhandel als Nutzungsänderung ein Vorhaben im Sinne des § 29 BBauG ist. Sie ist, da sie nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts der bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf, bebauungsrechtlich nur nach Maßgabe der §§ 30 bis 37 BBauG zulässig. Jede Änderung der Nutzungsweise einer baulichen Anlage, die die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht neu aufwirft, stellt eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BBauG dar. Das trifft für den Wechsel vom Großhandel auf den Einzelhandel zu; denn das Bebauungsrecht unterwirft, wie sich aus den Vorschriften der Baunutzungsverordnungüber zulässige Nutzungen in den Baugebieten, insbesondere auch aus § 11 Abs. 3 BauNVO ergibt, Einzelhandel und Großhandel unterschiedlichen Regelungen (vgl. auch das heutige Urteil BVerwG 4 C 25.82).

10

Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorhaben zu Unrecht nach § 34 BBauG beurteilt. Der Bebauungsplan Nr. 205 ist gültig und enthält die für die Anwendung des § 30 BBauG notwendigen Mindestfestsetzungen.

11

Der Bebauungsplan ist aus einem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden. Die Gültigkeit des Flächennutzungsplans in der Fassung der .... Änderung scheitert nicht daran, daß der Rat der Stadt D. den Änderungsplan nach dessen Auslegung, auf die hin Bedenken und Anregungen nicht eingegangen sind, nicht erneut beschlossen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat Bundesrecht unzutreffend ausgelegt, wenn es meint, das Bundesbaugesetz erfordere in jedem Fall nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs "einen das Änderungsverfahren abschließenden Akt gemeindlicher Willensbildung", der dem Plan, vorbehaltlich der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, "Geltungsanspruch" verleiht. Bundesrecht hindert bei einer Änderung des Flächennutzungsplans nicht ein Verfahren, in dem die Gemeinde den Änderungsentwurf mit dem Beschluß zu seiner Auslegung sogleich als Plan - unter dem Vorbehalt erneuter Beschlußfassung nur bei eingehenden Bedenken und Anregungen - beschließt und ihn nach Abschluß der Auslegung, bei der Bedenken und Anregungen nicht eingegangen sind, sogleich der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorlegt. Wählt die Gemeinde ein solches Verfahren, so kann, nicht angenommen werden, sie habe mit dem Beschluß keine endgültige Planungsentscheidung treffen wollen. § 10 BBauG, wonach die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung beschließt, enthält keinen Rechtsgedanken, der die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts stützen könnte. Es kann offenbleiben, ob § 10 BBauGüberhaupt eine Aussage über die Gestaltung des Bebauungsplanverfahrens in zeitlicher Hinsicht enthält oder ob sich seine Aussage nicht darauf beschränkt, daß der Bebauungsplan Satzungscharakter hat, so daß - als Folge daraus - das landesrechtliche Satzungsverfahren zu beachten ist. Jedenfalls läßt die Vorschrift einen Schluß auf die Verfahrensgestaltung insbesondere in bezug auf die zeitliche Aufeinanderfolge einzelner Verfahrensschritte bei der Änderung eines Flächennutzungsplans nicht zu. Auch aus § 155 b Abs. 2 Satz 1 BBauG, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleitplan maßgebend ist, kann nichts für die Meinung des Oberverwaltungsgerichts hergeleitet werden. Zwar ist die Vorschrift erst 1979 in das Bundesbaugesetz aufgenommen worden. Da sie jedoch Normierung eines schon vorher geltenden Rechtsgrundsatzes ist, gilt nichts anderes für die .... Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt D.. Daraus mag als Empfehlung abzuleiten sein, daß die letzte Beschlußfassung über den Plan und die den Plan wirksam machende Bekanntmachung zeitlich nicht allzuweit voneinander entfernt sein sollten, weil sich in der Zwischenzeit die für die Abwägung maßgeblichen Verhältnisse ändern können. Mehr für die zeitliche Einordnung des Beschlusses über eine Änderung des Flächennutzungsplans vor deren Genehmigung und Bekanntmachung läßt sich daraus nicht ableiten; denn ändern sich nach der Beschlußfassung diese Verhältnisse grundlegend, so kann die Gemeinde unabhängig davon, wann sie den abschließender. Beschluß über den Plan gefaßt hat, verpflichtet sein, das laufende Bauleitplanverfahren anzuhalten, indem sie etwa den Plan nicht zur Genehmigung vorlegt oder indem sie eine bereits erteilte Genehmigung nicht bekanntmacht und erneut in die Abwägung eintritt.

12

Sollte das Oberverwaltungsgericht das Erfordernis für eine erneute Beschlußfassung des Rates über den ausgelegten Entwurf zur .... Änderung des Flächennutzungsplans aus Landesrecht abgeleitet haben - wogegen spricht, daß das Oberverwaltungsgericht die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage "aus bundesrechtlicher Sicht" zugelassen hat -, wäre der Bebauungsplan Nr. ... gleichwohl gültig. Das ergibt sich aus § 155 b Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 183 f Abs. 2 BBauG. Danach ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn er aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sich nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt. Zu diesen Verfahrensvorschriften - und nichts anderes als eine Verfahrensvorschrift wäre eine Vorschrift über die Erforderlichkeit eines erneuten Beschlusses nach Auslegung des Plans - gehören auch solche des Landesrechts; denn § 155 b Abs. 1 Nr. 7 BBauG enthält - anders als z.B. § 155 a Abs. 1 BBauG - keine Beschränkung auf Vorschriften eines bestimmten Rechtsbereichs. Darin kann ein Eingriff in die Kompetenz des Landesgesetzgebers schon deshalb nicht liegen, weil die Vorschrift nicht die Wirksamkeit eines unter Verstoß gegen landesrechtliche Verfahrensvorschriften zustande gekommenen Flächennutzungsplans regelt (vgl. hierzu § 155 a Abs. 5 BBauG). Sie lockert nur die in § 8 Abs. 2 Satz 1 vom Bundesbaugesetz selbst gestellte Anforderung an das Zustandekommen eines Bebauungsplans auf, nämlich in der Weise, daß die Wirksamkeit des Bebauungsplans, soweit sie sein Entwickeln aus einem Flächennutzungsplan voraussetzt, nicht davon abhängen soll, daß der Flächennutzungsplan auch in bezug auf die Einhaltung von Form- und Verfahrensvorschriften einwandfrei zustande gekommen ist. Voraussetzung ist nur, daß "die Grundsätze der Bauleitplanung und die Anforderungen an die Abwägung (§ 1 Abs. 6 und 7) gewahrt sind" (§ 155 b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BBauG). Daran zu zweifeln besteht hier kein Anlaß.

13

Offenbleiben kann hiernach die vom Oberverwaltungsgericht verneinte Frage, ob der Bebauungsplan Nr. ... auch im Falle der Ungültigkeit der .... Änderung des Flächennutzungsplans gültig wäre, weil die Festsetzung eines Gewerbegebiets statt eines Industriegebiets und eines Kerngebietsstreifens mit Nutzungsbeschränkungen statt einer Trennzone zur Abschirmung der benachbarten Kleingartenanlagen von dem vor der .... Änderung geltenden Flächennutzungsplan nicht in einer Weise abweicht, die "die sich aus ihm ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt" (§ 155 b Abs. 1 Nr. 6 BBauG).

14

Nach § 30 BBauG ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

15

Der 1974 ausgelegte und 1975 bekanntgemachte Bebauungsplan wird, soweit er das Grundstück der Klägerin als Gewerbegebiet festsetzt, durch § 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237, ber. BGBl. I 1969, S. 11) - BauNVO 1968 - ergänzt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1968, Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 [BGBl. I S. 1233]). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 sind in Gewerbegebieten u.a. Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3, d.h. solchen, die nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen, zulässig, "soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können". Das von der Klägerin geplante Warenhaus gehört zu den danach im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Gewerbebetrieben. Es dient nicht vorwiegend der Übergemeindlichen Versorgung; nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung ist zu erwarten, daß es vorwiegend von Kunden aus den Stadtgebiet D. besucht wird. Davon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. Es kann auch im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 grenzt mit dieser Anforderung die Zulässigkeit von "Gewerbebetrieben aller Art" einerseits im Gewerbegebiet, und andererseits dir. Industriegebiet (§ 9 BauNVO) voneinander ab. Erheblich im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 sind nur solche Nachteile und Belästigungen für die Umgebung, die das für ein Gewerbegebiet zumutbare Maß überschreiten mit der Folge, daß der Betrieb deshalb in ein Industriegebiet verwiesen werden muß (vgl. auch Urteil des Senats vor, 25. November 1983 - BVerwG 4 C 21.83 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Diesen Grad der Erheblichkeit erreichen Nachteile und Belästigungen nicht, die von einem Warenhaus in der Größe des von der Klägerin geplanten ausgehen können.

16

Ein in einem Baugebiet allgemein zulässiges Vorhaben ist gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO 1968 im Einzelfall gleichwohl unzulässig, wenn es "nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht" oder wenn von ihm "Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind".

17

Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Auswirkungen, die das Warenhaus in einzelnen Stadtteilzentren und in wohnnahen Ladenzeilen durch Entziehung von Kaufkraft und damit auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglicher. Bedarfs in einen "Drei-Kilometer-Radius" hat, für Belästigungen oder Störungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968 hält. Zwar wird nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1968 - wie dies in der seit dem 1. Oktober 1977 geltenden Fassung der Vorschrift ausdrücklich klargestellt ist - eine Umgebung geschützt, die auch über das geplante Baugebiet und die Grenzen des Bebauungsplans reichen kann. Sie reicht jedoch nicht weiter, als solche unmittelbaren Wirkungen des fraglichen Vorhabens reichen, die die Nutzung anderer Grundstücke in bebauungsrechtlicher Hinsicht beeinträchtigen können. Das ist bei den vom Beklagten genannten möglichen Auswirkungen, wegen derer übrigens § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 die Zulässigkeit unter anderem von großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf Kerngebiete und Sondergebiete beschränkt, nicht der Fall. Diese beeinträchtigen die Nutzbarkeit der Grundstücke in nahegelegenen Stadtteilzentren in bebauungsrechtlicher Hinsicht nicht. Sie verschlechtern allenfalls mittelbar die Wirtschaftlichkeit dort ausgeübter Einzelhandelsnutzungen; dies ist unmittelbar bebauungsrechtlich nicht relevant. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist darüber hinaus auch Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme und erfordert deshalb einen eingrenzbaren Bereich von Grundstücken, auf die Rücksicht zu nehmen ist. Das ergibt sich auch daraus, daß die Anwendung der Vorschrift an die "Unzumutbarkeit" von Nachteilen und Belästigungen für die Umgebung anknüpft. Die Vorschrift stellt nicht auf städtebaulich-funktionale Bezüge ab, die zu erfassen und vor Störungen zu sichern eine typisch planerische Aufgabe ist, sondern auf unmittelbar die konkrete Nutzung von Grundstücken betreffende Beeinträchtigungen, die bauaufsichtlich erfaßt und verhindert werden können und sollen.

18

Belästigungen oder Störungen, die im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für die Umgebung nach der Eigenart des Gewerbegebiets unzumutbar sind, können etwa darin bestehen, daß ein Warenhaus mit hohem Verkehrsaufkommen zu einer für das Gewerbegebiet ungewöhnlichen Belastung der öffentlichen Wege führt mit der Folge, daß die Nutzbarkeit der Grundstücke im Gewerbegebiet oder darüber hinaus in der Umgebung des Warenhauses z.B. durch Behinderung des Zu- und Auslieferverkehrs unzumutbar beeinträchtigt wird. Dies wird das Oberverwaltungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu prüfen haben.

19

Ein Warenhaus der von der Klägerin geplanten Art und Größe widerspricht im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart eines Gewerbegebiets, wenn das Gewerbegebiet durch die jeweilige örtliche Situation, in die es "hineingeplant" werden ist, und aufgrund eines entsprechenden Planungswillens der Gemeinde eine die Zulässigkeit eines solchen Warenhauses ausschließende Prägung hat. Diese muß sich in den Festsetzungen des Bebauungsplans niederschlagen. Zur Ermittlung des Planungswillens und zur Auslegung der Festsetzungen ist die Begründung des Bebauungsplans heranzuziehen. Darauf, daß hier ein Gewerbegebiet besonderer Prägung für einen spezifischen Bedarf und im Hinblick auf eine spezifische örtliche Situation geplant worden sein könnte, könnte die Begründung des Bebauungsplans hindeuten; dort wird nämlich ausgeführt, im Zuge der Umstrukturierung im Rahmen der Wirtschaftsförderung sei vorgesehen, einen Gewerbepark zu schaffen. Es solle der Fehlbedarf an Grundstücken für innenstadtbezogene Lager- und Fertigungsbetriebe verringert werden. Das Gewerbegebiet schließe östlich an vorhandene Industrienutzung an. Es habe einen Gleisanschluß. Die Festsetzung eines Streifens Kerngebiet, in den nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie Wohnungen für Aufsichtspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig sind, wird damit begründet, dieser Streifen solle der Abschirmung von im Westen anschließenden Gemeinbedarfsflächen dienen; sie deutet nicht auf eine tendenzielle Annäherung des gesamten Planbereichs an den Typ des Kerngebiets hin, sondern eher darauf, daß hier kein Standort für Einzelhandelsbetriebe entstehen sollte. In den Festsetzungen des Bebauungsplans kann sich eine besondere Prägung eines Gewerbegebiets niederschlagen, wenn z.B. die Dimensionierung der festgesetzten örtlichen Verkehrsflächen in dem Gebiet und deren Anbindung an die "äußere Erschließung" des Gebiets für das übliche Verkehrsaufkommen eines derartigen "Gewerbeparks" für Lager- und Fertigungsbetriebe geplant ist und für das zu erwartende Verkehrsaufkommen eines großen Warenhauses unzureichend wäre. Die Eigenart eines Baugebiets wird nämlich auch durch die im Plan festgesetzten Verkehrsflächen und deren dabei vorausgesetzte Aufnahmefähigkeit für das von den geplanten Nutzungen im Gebiet ausgelöste Verkehrsaufkommen bestimmt. Auch dies wird das Oberverwaltungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu prüfen haben.

20

Widerspricht das geplante Warenhaus der Klägerin nach dem aus umfang und Zweckbestimmung resultierenden Verkehrsaufkommen nicht der Eigenart des Gewerbegebiets, die sich in den für bestimmte Nutzungen festgesetzten Verkehrsflächen niederschlägt, so stellt sich die Frage der Sicherung der verkehrsmäßigen Erschließung nur dann noch, wenn festgesetzte Verkehrsflächen nicht oder nicht vollständig ausgebaut sind. Das folgt daraus, daß in einem Bebauungsplan auch die Verkehrsflächen festzusetzen sind, "soweit es erforderlich ist" (§ 9 Abs. 1 BBauG), nämlich erforderlich zur Erschließung der Grundstücke für die mit dem Plan eröffneten Nutzungen. Erfüllt - bei fehlerfreier Abwägung - ein Bebauungsplan diese Voraussetzung, so ist in bezug auf die öffentlichen Verkehrsflächen planungsrechtlich eine Erschließung vorgegeben, über die hinaus nichts mehr gefordert werden kann. Eine Nutzung, deren Verkehrsaufkommen diese Erschließung sprengen würde, scheitert also nicht erst am Erfordernis einer gesicherten Erschließung, sondern - wie ausgeführt - an dem Widerspruch zur Eigenart des Gebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann