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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1976, Az.: BVerwG IV C 26.74

Anspruch auf Genehmigung eines Begrünungsplanes; Konzentration der Festsetzungen auf einen Plan; Ergänzung von Bauleitplänen; Grundsätzliches Gebot konkret-individueller planerischer Festsetzungen; Bebauungspläne und baurechtliche Vorschriften; Unzulässigkeit eines räumlich veränderlichen Geltungsbereichs wegen faktischer Verkürzung der Anhörungsrechte; Unzulässigkeit der Schaffung einer Grundlage für ein zusätzliches Genehmigungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1976
Aktenzeichen
BVerwG IV C 26.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 25.01.1974 - AZ: IV OE 28/73

Fundstellen

  • BVerwGE 50, 114 - 124
  • BIGBW 1976, 193
  • BauR 1976, 175
  • BayVBl 1976, 500
  • DVBl 1977, 364
  • DÖV 1976, 382-385 (Volltext mit amtl. LS)
  • JArbBl 1976, 622
  • NJW 1976, 1329-1332 (Volltext mit amtl. LS) "keine nachträgliche Geltungsbereichsänderung"
  • VerwRspr 28, 67 - 73

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 1974 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Stadtverordnetenversammlung der klagenden Stadt hat am 28. Januar 1971 einen "Bebauungsplan über das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern im Gebiet der Stadt F." beschlossen. Sie begehrt mit der Klage die ihr vom beklagten Land bisher verweigerte Genehmigung dieses Planes.

2

Der Bebauungsplan vom 28. Januar 1971 besteht aus folgendem Text:

"§ 1
Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für das in den zeichnerischen Bebauungsplänen ausgewiesene Bauland der Stadt F.

§ 2
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern

1.
Auf den nach baulichen Vorschriften nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen Bäume und Sträucher anzupflanzen.

2.
Auf je 150 qm nicht überbaubarer Grundstücksfläche ist ein Baum mit mindestens 5 cm Stammdurchmesser,

gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen.

3.
10 % der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind mit Sträuchern zu pflanzen.

§ 3

Erhaltung von Bäumen

1.
Bäume mit mehr als 60 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe, dürfen ohne Genehmigung nicht beseitigt oder in ihrer Lebensfähigkeit beeinträchtigt werden.

Dies gilt nicht für

a)
Obstbäume,

b)
Baumbestände in Gärtnereien, Baumschulen, öffentlichen Grünanlagen, Parks und Friedhöfen,

c)
fachgerechte Pflege und

d)
notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

2.
Die Genehmigung zur Beseitigung von Bäumen ist zu erteilen, wenn der Baum einer ordnungsgemäßen Bebauung entgegensteht und die Beseitigung unvermeidbar ist."

3

In der dem Entwurf beigefügten Begründung heißt es unter anderem, daß mit dem Bebauungsplan von der in § 9 Abs. 1 Nrn. 15 und 16 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden solle. Das sei erforderlich, weil immer wieder habe festgestellt werden müssen, daß die nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht ausreichend mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt und Baumbestände auf Baugrundstücken ohne Not beseitigt würden.

4

Der Bebauungsplan wurde im April 1971 öffentlich ausgelegt. Bedenken und Anregungen gingen nicht ein. Daraufhin beschloß die Stadtverordnetenversammlung den Plan am 21. Oktober 1971 als Satzung. Der H. Minister des Innern versagte jedoch mit Bescheid vom 9. März 1972 seine von der Klägerin gemäß § 11 BBauG beantragte Genehmigung. Er begründete dies im wesentlichen damit, daß § 9 Abs. 1 Nrn. 15 und 16 BBauG auch mit Rücksicht auf das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG keine derart allgemeinen Festsetzungen für alle überbaubaren Grundstücksflächen gestatteten.

5

Die Klägerin hat Klage mit dem Antrag erhoben, das beklagte Land unter Aufhebung des ergangenen Bescheides zur Genehmigung des Bebauungsplanes zu verpflichten. Sie hat im ersten und zweiten Rechtszug zur Begründung geltend gemacht: Dem Bundesbaugesetz könne nicht entnommen werden, daß es für ein bestimmtes Gebiet stets nur einen - alle erforderlichen Festsetzungen zusammenfassenden - Bebauungsplan geben dürfe. Für den Erlaß auch übergreifender Bebauungspläne bestehe bei einigen Festsetzungsarten ein dringendes Bedürfnis. Dafür bildeten gerade die Nrn. 15 und 16 des § 9 Abs. 1 BBauG ein Beispiel. Das in § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG angeordnete Abwägungsgebot lasse sich auch bei allgemeineren Festsetzungen einhalten. Ebensowenig könne davon die Rede sein, daß bei ihnen die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken vorzubringen, ungerechtfertigt beschränkt werde. Der Vorwurf einer unzureichenden Bezeichnung des Geltungsbereichs sei gleichfalls unbegründet. Die Bezugnahme auf das anderweit ausgewiesene Bauland erreiche eine klare Abgrenzung.

6

Das beklagte Land hat erwidert: Bei einer so allgemeinen Festsetzung, wie sie hier genehmigt werden solle, könnten die besonderen Verhältnisse der einzelnen Baugebiete nicht in der vom Bundesbaugesetz geforderten Weise berücksichtigt werden. Der Erlaß eines derartigen Bebauungsplanes laufe auf eine prinzipielle Überordnung der die allgemeine Festsetzung tragenden Belange hinaus. Eine solche Überordnung könne - ungeachtet ihrer Bedeutung - auch die Grüngestaltung der Baugebiete nicht beanspruchen. Es könne durchaus so sein, daß im Einzelfall beispielsweise das öffentliche Interesse an der Unterbringung des ruhenden Verkehrs oder an der ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen Vorrang haben müsse.

7

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 20. März 1973 die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung vor allem darauf gestützt, daß mit § 1 der Satzung der Geltungsbereich zu wenig bestimmt und in einer auch sonst mit dem Bundesbaugesetz nicht zu vereinbarenden Weise abgegrenzt worden sei.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 25. Januar 1974 die gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Er hat zur Begründung ausgeführt: Der zur Genehmigung gestellte Bebauungsplan sei nicht genehmigungsfähig, weil seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes die städtebauliche Ordnung für ein und dasselbe Gebiet nur durch einen Bebauungsplan und nicht durch mehrere selbständige Bebauungspläne geregelt werden könne. Die Genehmigungsunfähigkeit folge ferner daraus, daß § 1 der Satzung in seiner Anknüpfung an das jeweils ausgewiesene Bauland der Stadt F. zu einem sich ändernden und deshalb zu unbestimmten Geltungsbereich führe, außerdem aber der Einschluß des erst künftig auszuweisenden Baulandes zur Folge habe, daß die dort Betroffenen an dem Anhörungsverfahren des jetzt erlassenen (allgemeinen) Bebauungsplanes nicht ausreichend beteiligt würden. Die Genehmigungsfähigkeit fehle drittens deshalb, weil der vorliegende allgemeine Bebauungsplan auf einer notwendig nur pauschalen Abwägung der berührten Belange beruhe und eine solche Abwägung dem § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG nicht gerecht werde. Ein weiterer Hinderungsgrund bestehe darin, daß das in § 2 Nr. 1 der Satzung enthaltene Tatbestandsmerkmal der "nach baulichen Vorschriften" nicht überbaubaren Grundstücksflächen an auch im Wege der Auslegung verläßlich nicht zu überwindenden Unklarheiten leide. Endlich bestünden auch gegen § 3 Bedenken. Das Bundesbaugesetz biete keine Handhabe, durch Bebauungsplan ein zusätzliches Genehmigungsverfahren einzuführen. Außerdem solle die Genehmigung nach § 3 anscheinend im Ermessen der zuständigen Behörde stehen. Das widerspreche in dem gegebenen Zusammenhang rechtsstaatlichen Grundsätzen.

9

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

10

Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem Berufungsurteil in allen wesentlichen Punkten zu.

12

II.

Die Revision bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht hat zu Recht an dem klagabweisenden Urteil der ersten Instanz festgehalten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrte Genehmigung ihres am 21. Oktober 1971 beschlossenen Bebauungsplanes. Dieser Plan ist nicht genehmigungsfähig. Er widerspricht Vorschriften des Bundesbaugesetzes (vgl. § 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BBauG).

13

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in je selbständig tragender Weise dreifach begründet. Nach seiner Ansicht soll der in Rede stehende Begrünungsplan erstens deshalb nicht genehmigungsfähig sein, weil nach dem Bundesbaugesetz die städtebauliche Ordnung eines Gebietes nicht durch mehrere Bebauungspläne geregelt werden darf, zweitens deshalb, weil für den Plan ein gesetzwidriger Geltungsbereich vorgesehen ist und in Verbindung damit eine hinreichende Anhörung nicht stattgefunden hat, und schließlich drittens deshalb, weil dem Plan keine dem § 1 BBauG genügende Abwägung der betroffenen Belange zugrunde liegt. Der erkennende Senat hält von diesen Gründen den erstgenannten nicht für tragfähig. Er pflichtet dem Berufungsgericht Jedoch darin bei, daß der zur Genehmigung gestellte Plan auf einer unzureichenden Abwägung der betroffenen Belange beruht. Mit Rücksicht darauf, daß demnach die dritte Begründung das angefochtene Urteil zu tragen vermag, läßt der erkennende Senat dahingestellt, ob auch die zweite Begründung die Abweisung der Klage rechtfertigt.

14

Das Berufungsgericht hat das Fehlen der Genehmigungsfähigkeit in erster Linie damit begründet, daß das Bundesbaugesetz nur eine Beplanung kenne, bei der sich alles auf einen Bebauungsplan konzentriert; der von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Begrünungsplan sei aber für die betroffenen, bereits anderweit beplanten Gebiete ein zu den vorhandenen Bebauungsplänen hinzutretender zweiter, also unzulässiger Plan. Dem ist im Ausgangspunkt zu folgen: Der insoweit maßgebende § 8 Abs. 1 Satz 1 BBauG muß in der Tat dahin verstanden werden, daß "die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung" eines Gebietes stets in einem - eine rechtliche Einheit bildenden - Bebauungsplan enthalten sein müssen. Darauf deutet nicht nur der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 BBauG hin, sondern das wird auch, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, durch den Wortlaut anderer Vorschriften (insbesondere der §§ 9, 19, 30, 40, 85 und 125 BBauG), durch die Entstehungsgeschichte und ebenso durch den Sinn des § 8 BBauG bestätigt. Das Berufungsgericht irrt jedoch, wenn es meint, daraus etwas für die Unzulässigkeit des hier zu beurteilenden Begrünungsplanes herleiten zu können. Die Konzentration auf einen Plan wird vom Bundesbaugesetz zwar gefordert, gleichzeitig aber auch - jedenfalls für Sachverhalte der vorliegenden Art - durch § 2 Abs. 7 BBauG gewährleistet. Die in dieser Vorschrift u.a. vorgesehene "Ergänzung" von Bauleitplänen (Bebauungsplänen) geschieht in der Weise, daß einem bereits vorhandenen, in seiner Geltung unberührt bleibenden Bebauungsplan ein weiterer Plan hinzugefügt und auf diese Weise aus zwei im Entstehungsvorgang getrennten Plänen im Ergebnis ein einziger Bebauungsplan, nämlich der ursprüngliche Bebauungsplan in seiner ergänzten Gestalt, wird. Um nichts anderes als das handelt es sich ganz allgemein, wenn einem bereits bestehenden Bebauungsplan ein zweiter Bebauungsplan mit zusätzlichen Festsetzungen hinzutritt. Der Begriff der Ergänzung im Sinne des § 2 Abs. 7 BBauG deckt sich mit dem des objektiven Hinzutretens. Ob die Gemeinde eine Ergänzung vornehmen will, ob sie sich der Geltung des bestehenden (ersten) Bebauungsplanes überhaupt bewußt ist, ob sich die räumlichen Geltungsbereiche der zusammentreffenden Pläne decken und wie sich der Inhalt der beiden Plane quantitativ zueinander verhält - ob also viele Festsetzungen wenigen hinzutreten oder umgekehrt -, alles das berührt nicht das Vorliegen einer Ergänzung im Sinne des § 2 Abs. 7 BBauG. Wenn die Gemeinde einen zweiten Bebauungsplan erläßt und sich dabei des bereits bestehenden Planes nicht bewußt ist (oder aus anderen Gründen seine Festsetzungen bei der erneuten Abwägung unberücksichtigt läßt), so kann darin ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG liegen. Wenn sich die räumlichen Geltungsbereiche der zusammentreffenden Pläne nicht decken, kann das damit zusammenhängen, daß der eine Plan (in einer noch zu erläuternden Weise) zu wenig konkret und deshalb unzulässig ist. Wenn mehrere Pläne aufeinanderfolgen, kann deshalb schwieriger als bei einem von vornherein als Einheit erlassenen Plan zu ermitteln sein, was im einzelnen an Festsetzungen gilt. Alle diese Mängel können zur Fehlerhaftigkeit der Planung führen. Das ergibt sich Jedoch nicht schon aus dem Zusammentreffen mehrerer Pläne. Ein solches Zusammentreffen wird vielmehr durch § 2 Abs. 7 BBauG gestattet, und zwar mit der Wirkung, daß die zusammentreffenden Pläne zur rechtlichen Einheit verschmelzen und daher im Ergebnis zu dem einen Bebauungsplan werden, auf den das Bundesbaugesetz beispielsweise in § 8 Abs. 1 Satz 1 BBauG abstellt. Aus alledem folgt, daß der in Rede stehende Begrünungsplan nicht schon deshalb Vorschriften des Bundesbaugesetzes widerspricht, weil er als "zweiter" Plan zu bereits vorhandenen Bebauungsplänen hinzutreten soll. Darin liegt vielmehr nur eine - als solche - durch § 2 Abs. 7 BBauG zugelassene Ergänzung der vorhandenen Bebauungspläne.

15

Das Berufungsgericht gelangt - im dritten Teil seiner Begründung - zur Genehmigungsunfähigkeit des Begrünungsplanes über die Erwägung, daß dem Plan in seiner Allgemeinheit nur eine ganz pauschale Abwägung der berührten Belange zugrunde liege und eine solche Abwägung dem § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG nicht gerecht werde. Dem ist beizupflichten. Allerdings bedarf diese Erwägung einer gewissen Erweiterung: Der Mangel, den das Berufungsgericht insoweit rügt, liegt zwar auch und wesentlich bei der (unzureichenden) Abwägung; unmittelbarer Anknüpfungspunkt ist jedoch nicht (erst) die Abwägung, sondern (schon) die allgemeine Art, in der der Begrünungsplan seine Festsetzungen trifft. Das ergibt sich aus folgendem:

16

Das Bundesbaugesetz ordnet an, daß die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke "durch Bauleitpläne" zu leiten sei (§ 1 Abs. 1 BBauG). Es begreift den damit als Gestaltungsmittel eingesetzten Plan als Gegensatz zur Vorschrift, wie sie nach der dem Bundesbaugesetz vorangegangenen Rechtslage neben dem Plan ein verbreitetes Gestaltungsmittel war (vgl. § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG). Baurechtliche Pläne und baurechtliche Vorschriften unterscheiden sich typischerweise darin, daß die Vorschriften eine abstrakt-allgemeine Regelung treffen, während der Plan seine Regelung konkret-individuell und damit sozusagen im Angesicht der konkreten Sachlage trifft (vgl. dazu Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 69.70 - in BVerwGE 40, 268 [272 f.]). Der darin liegende Unterschied ist allerdings kein absoluter: Baurechtliche Vorschriften sind mehr oder weniger abstrakt-allgemein, baurechtliche Pläne sind mehr oder weniger konkret-individuell (vgl. Urteil vom 14. Juli 1972 [a.a.O.]). Es gibt überhaupt einen in seinem Umfang nicht unerheblichen Bereich, in dem die Gestaltungsmittel "Vorschrift" und "Plan" gleichsam ineinander übergehen. Auch baurechtliche Vorschriften treffen manchmal - ebenso wie Vorschriften auf anderen Rechtsgebieten - Bestimmungen von nahezu konkret-individuellem Gehalt. Andererseits gibt es nicht selten planerische Festsetzungen, die sich spürbar vom "konkreten Fall" lösen. Häufig führt dazu schon die Verwendung von "Text", wie ihn § 9 Abs. 1 BBauG als eines der zulässigen Ausdrucksmittel vorsieht. Zudem kann je nach den Umständen eine minder konkrete planerische Festsetzung dann wünschenswert, ja, eventuell sogar geboten sein, wenn darin eine planerische Zurückhaltung zum Ausdruck kommt, die den von der Planung betroffenen Eigentümern ein gesteigertes Maß an eigenen Gestaltungsmöglichkeiten beläßt (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1974 - BVerwG IV C 62-64.72 - in Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 15 S. 34 [35 f.]). Die Angemessenheit einer "ganz konkreten" (und darin genauen) oder einer abstrakteren Festsetzung hängt ferner davon ab, um was für eine Festsetzung es sich handelt; ob also beispielsweise die "Verkehrsflächen" und "die Führung oberirdischer Versorgungsanlagen" (§ 9 Abs. 1 Nrn. 3 und 6 BBauG) oder ob "die Mindestgröße der Baugrundstücke" und "die Höhenlage der baulichen Anlagen" (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d) festzusetzen sind. Wenngleich alles das für das Verhältnis zwischen baurechtlichen Plänen und baurechtlichen Vorschriften zu fließenden Grenzen führt, bleibt aber festzuhalten, daß das Bundesbaugesetz in seinem § 1 Abs. 1 - unter Absage an das Gestaltungsmittel "Vorschrift" - verlangt, die städtebauliche Entwicklung durch Pläne zu lenken. Damit ist nicht nur eine Form oder gar nur eine Bezeichnung, sondern eine bestimmte inhaltliche Qualität gemeint, die nicht zuletzt in einer betonten Tendenz zu Regelungen "im Angesicht der konkreten Sachlage" zum Ausdruck kommt. Dem ist auch das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG zugeordnet. Es liegt in der Natur der Sache, daß sich die hinter einer Festsetzung stehende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange von der konkreten Situation in dem gleichen Ausmaß ablöst wie die Festsetzung selbst. Das zeigt gerade der hier in Rede stehende Begrünungsplan. Seine sehr allgemein gehaltene Regelung, nach welchem Schlüssel in den beplanten Gebieten der Stadt F. Bäume und Sträucher gepflanzt werden sollen, entzieht sich Erwägungen und Abwägungen, die - notwendig differenzierend - mit der konkreten Situation der einzelnen Gebiete zu tun haben. Das wirkt sich auch in bezug auf § 2 Abs. 1 BBauG aus. Denn die Frage, ob und inwieweit die Regelung "erforderlich" ist, stellt sich gleichfalls in anderer Weise, wenn anstatt nach den Erfordernissen einer konkreten Situation nach den generellen Erfordernissen aller beplanten Gebiete der Stadt F. gefragt wird. Aus alledem folgt: Die Bebauungspläne sind auf konkret-individuelle Regelungen "im Angesicht der konkreten Sachlage" zwar nicht festgelegt. Festsetzungen können auch zulässig sein, wenn sie sich mehr oder minder von der konkreten Sachlage ablösen und die Gestalt von Vorschriften anzunehmen beginnen. Die den §§ 1 und 2 BBauG zu entnehmende grundsätzliche Festlegung der Bebauungspläne auf konkret-individuelle Regelungen führt aber dazu, daß Festsetzungen, die sich von diesem Ausgangspunkt entfernen (und je mehr sie sich von diesem Ausgangspunkt entfernen), darin einer Rechtfertigung bedürfen. Planerischen Festsetzungen ist der Übergang zu abstrakt-allgemeinen Vorschriften nur in dem Ausmaß gestattet, in dem dies erforderlich oder doch über die in die entgegengesetzte Richtung deutenden §§ 1 und 2 BBauG hinweg sachentsprechend ist.

17

An dieser Einsicht muß der von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Begrünungsplan scheitern. Mit ihm sollen - fast schon im engsten Sinne dieses Wortes - Vorschriften aufgestellt werden, die ohne konkret-individuelle Beziehung zu den betroffenen Plangebieten sind. Dafür fehlt es an einer Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wesen von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 15 und 16 BBauG. Im Gegenteil ist vor allem das "Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern" (a.a.O. Nr. 15) eine Festsetzung, die in der Regel einer ihr sachlich übergeordneten Festsetzung - etwa der des Baulandes nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG - zugeordnet ist und deshalb in sie hinreichend konkret eingepaßt werden muß. Die Erklärung dafür, daß die Klägerin einen derart allgemeinen Begrünungsplan aufstellen möchte, kann letztlich wohl nur in der Arbeitsersparnis gesehen werden, die sich erreichen läßt, wenn anstatt einer konkreten Einpassung der Begrünung in die einzelnen Plangebiete gleichsam mit einem Federstrich eine Regelung für das gesamte Stadtgebiet getroffen wird. Ein solcher Beweggrund wäre nicht unverständlich, zumal die mit dem Begrünungsplan verfolgten Absichten gewiß zu billigen sind und man sich von der erwähnten Arbeitsersparnis versprechen durfte, daß sich die Absichten mit einem einzigen Plan weit schneller verwirklichen lassen, als es bei konkreten Planergänzungen möglich wäre. Indessen läßt sich aus dem insofern vielleicht ökonomischeren Verfahren keine vor den §§ 1 f. BBauG standhaltende Rechtfertigung dafür gewinnen, von konkreten Festsetzungen, von der mit ihnen verknüpften konkreteren Abwägung der betroffenen Belange und von der konkreten Prüfung des Erforderlichen abzusehen.

18

Da der in Rede stehende Begrünungsplan demnach den §§ 1 f. BBauG widerspricht, war und ist für die von der Klägerin begehrte Genehmigung kein Raum. Die Abweisung der Klage entspricht daher bereits aus diesem Grunde der Rechtslage. Das macht es entbehrlich, im einzelnen noch auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts einzugehen. Der Senat hält es jedoch zur Vermeidung von Mißverständnissen für angezeigt, folgendes klarzustellen:

19

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage darauf gestützt, daß der Begrünungsplan einen zu wenig bestimmten Geltungsbereich habe. Dem ist das Berufungsgericht - im zweiten Begründungteil - gefolgt. Der erkennende Senat hält das für zumindest im wesentlichen zutreffend. Der Klägerin mag zugegeben werden, daß es vielleicht mißverständlich ist, in diesem Zusammenhang von Unbestimmtheit zu sprechen. Das Berufungsgericht hat § 1 des Begrünungsplanes in für den Senat bindender Weise dahin ausgelegt, daß der Plan zunächst unmittelbar in allen zur Zeit seines Erlasses bereits beplanten Gebieten gelten, darüber hinaus aber nachträglich auch in solchen Gebieten in Kraft treten soll, die später (anderweit) beplant werden. Der so festgelegte Geltungsbereich ist nicht eigentlich unbestimmt; zumindest ist er für jeden denkbaren Zeitpunkt bestimmbar. Seine Eigenart liegt vielmehr in einer räumlichen Veränderlichkeit. Die Festsetzung der räumlichen Grenzen geschieht in einer Weise, die nachfolgende - automatisch eintretende - Änderungen einschließt. Das ist nach Ansicht des Senats mit § 9 Abs. 5 BBauG unvereinbar; die vom Gesetz für den Bebauungsplan geforderte Festsetzung der "Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs" schließt aus, diese Grenzen veränderlich zu halten. Das muß, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, vor allem deshalb angenommen werden, weil bei einem veränderlichen Geltungsbereich das durch § 2 Abs. 6 BBauG gebotene Anhörungsverfahren beeinträchtigt wird. Die Möglichkeit einer nachträglich automatisch eintretenden Erweiterung des Geltungsbereiches führt nämlich dazu, daß die von dieser Erweiterung Betroffenen nicht in der Weise Gelegenheit zu "Bedenken und Anregungen" haben, in der dies § 2 Abs. 6 BBauG vorsieht. Dem läßt sich nicht, wie die Klägerin meint, mit einem Hinweis darauf begegnen, daß nach § 2 Abs. 6 BBauG jedermann zu Bedenken und Anregungen befugt und daß somit auch den durch eine nachfolgende Erweiterung Betroffenen unbenommen sei, sich bereits beim Erlaß des Planes Gehör zu verschaffen. Das ist zwar formal richtig, trifft aber den Kern des Problems nicht. Es liegt auf der Hand und entspricht auch aller Erfahrung, daß es in der Regel das Betroffensein ist, das dem einzelnen Anlaß gibt, sich mit Bedenken oder Anregungen an einem Planverfahren zu beteiligen. Dieser Zusammenhang wird bei einem veränderlichen Geltungsbereich aufgehoben. Wer erst durch eine - anfänglich nicht absehbare - nachträgliche Änderung des Geltungsbereiches von einem Bebauungsplan betroffen werden kann, gehört zur Zeit des Planerlasses zu denen, die der Plan scheinbar nichts angeht und die deshalb regelmäßig auch zu einer Verfahrensbeteiligung keinen Anlaß sehen. Tritt dann aber später infolge einer automatischen Erweiterung des Geltungsbereiches die Betroffenheit ein, dann ist in dieser - dazu Anlaß gebenden - Situation keine Gelegenheit mehr, sich mit Bedenken oder Anregungen gegen den Plan zu wenden. Im Ergebnis führen also veränderliche Geltungsbereiche zu - jedenfalls faktischen - Verkürzungen der Anhörungsrechte. Diese zu mißbilligende Konsequenz unterstützt die soeben erörterte Auslegung des § 9 Abs. 5 BBauG, nach der eine endgültige und unveränderliche Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches des Planes geboten ist.

20

Ob auch dieser Gesichtspunkt - wie das Berufungsgericht meint - die Abweisung der Klage zu rechtfertigen vermag, ist dennoch deshalb nicht ohne weiteres sicher, weil die zu beanstandende Veränderlichkeit des Geltungsbereiches vielleicht eine teilweise Genehmigung des Planes gestattet hätte und in einem solchen Falle zumindest zweifelhaft sein kann, ob die Genehmigungsbehörde rechtmäßig handelt, wenn sie die Genehmigung gleichsam kurzerhand im vollen Umfang versagt. Ähnliches gilt für die Ausführungen, mit denen das angefochtene Urteil zu den §§ 2 und 3 des Begrünungsplanes Stellung nimmt. Die Klarheit des § 2 Nr. 1 - übrigens nicht nur des § 2 Nr. 1 - läßt in der Tat Wünsche offen. Ob die Vorschrift so unklar ist, daß der Mangel - bei einem einmal in Kraft getretenen Plan - auch durch Auslegung nicht hätte überwunden werden können, mag auf sich beruhen. Die Genehmigungsbehörde war jedenfalls nicht verpflichtet, einen ungenügend klaren Plan zu genehmigen. Beizupflichten ist ferner den Bedenken, mit denen sich das Berufungsgericht gegen die in § 3 des Planes für die Beseitigung von Bäumen vorgesehene Genehmigungspflicht wendet. Nach § 31 Abs. 1 BBauG kann ein Bebauungsplan lediglich - materiellrechtliche - Ausnahmetatbestände, nicht aber die Grundlage für ein zusätzliches Genehmigungsverfahren schaffen. Ein solches Genehmigungsverfahren träte vielmehr in Konkurrenz zu der unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BBauG zulässigen Befreiung; seine Einführung scheitert daran, daß § 31 Abs. 2 BBauG insoweit eine abschließende Regelung enthält. Bei diesen vom Berufungsgericht aufgezeigten Unzulänglichkeiten der §§ 2 und 3 handelt es sich jedoch ebenfalls nicht um Genehmigungshindernisse schlechthin. Auch bei ihnen müßte daher, wenn sie zur Rechtfertigung der Klagabweisung herangezogen werden sollen, erst noch geklärt werden, ob ihretwegen die Genehmigung insgesamt und ohne weiteres versagt werden durfte oder ob die Genehmigungsbehörde etwa eine teilweise Genehmigung oder eine Genehmigung unter "Auflagen" (vgl. § 6 Abs. 3 BBauG) oder aber eine Belehrung über diese Unzulänglichkeiten hätte in Erwägung ziehen müssen. Darauf braucht nach Lage der Dinge nicht weiter eingegangen zu werden. Der hier zu beurteilende Bebauungsplan war und ist jedenfalls wegen der oben dargelegten Verletzung der §§ 1 f. BBauG nicht genehmigungsfähig.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter