Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1981, Az.: BVerwG 8 C 1.81
Beiladung eines eventuellen Ausgleichspflichtigen zum Anfechtungsverfahren gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid; Rechtliche Beschwer des Beigeladenen bei unrechtmäßiger Beiladung; Anforderungen an die Zulässigkeit einer (einfachen) Beiladung; Verletzung eigener Rechte des Beigeladenen als Voraussetzung für die Begründetheit seines Rechtsmittels; Rechtskraftwirkung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils im zivilrechtlichen Erstattungsprozess; Zulässigkeit von Vereinbarungen über Vorauszahlungen auf die künftige Erschließungsbeitragspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 1.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 15598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 26.09.1973 - AZ: II A 368/66
- VG Braunschweig - 26.09.1973 - AZ: II A 63/72
- OVG Schleswig-Holstein - 30.03.1976 - AZ: VI OVG A 53/75
- OVG Schleswig-Holstein - 30.03.1976 - AZ: VI OVG A 54/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 64, 67 - 70
- BRS 43, 296 - 302
- DNotZ 1983, 299-302
- DVBl 1982, 73-76 (Volltext mit amtl. LS)
- DömV 1982, 115
- DömV 1982, 365
- MDR 1982, 225
- MDR 1982, 255-256 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 951-954 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 244 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Berufung eines zum Anfechtungsverfahren gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid beigeladenen Grundstücksverkäufers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, wenn dessen rechtliche Interessen deshalb berührt werden können, weil sich das verwaltungsgerichtliche Urteil auf zivilrechtliche Ansprüche des Klägers gegen den Beigeladenen auswirken kann.
Die Berufung eines (einfachen) Beigeladenen gegen ein im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren ergangenes Urteil muß erfolglos bleiben, wenn es an einer Verletzung von subjektiven Rechten (auch) des Beigeladenen fehlt.
Ein gegen den Grundstückserwerber gerichteter Erschließungsbeitragsbescheid, der als solcher Rechte des (einfach) beigeladenen Grundstücksverkäufers nicht verletzt und daher von diesem nicht mit Erfolg hätte angefochten werden können, kann in Verbindung mit der Rechtskraftwirkung des im Anfechtungsverfahren ergehenden Urteils Rechte des Beigeladenen verletzen und daher diesen zur Berufung legitimieren.
Die Rechtsgrundlage für eine erbrachte Vorausleistung entfällt, wenn das Eigentum am Grundstück vor Entstehen der endgültigen Beitragspflicht wechselt. Die Vorausleistung ist in einem solchen Falle demjenigen zu erstatten, der sie bewirkt hat. Der Rückzahlungsanspruch wird jedoch erst im Zeitpunkt der Fälligkeit der endgültigen Beitragsforderung fällig. Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für aufgrund Vertrages erbrachte Vorauszahlungen.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1981 in Lüneburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr.
Driehaus
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. März 1976 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 16.09.1981 - AZ: 8 C 2.81
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des an die Straßen Im K. und D. Weg angrenzenden (Eck-)Grundstücks Flurstück ... und der am D. Weg liegenden Grundstücke Flurstücke ... und .... Sie erwarb diese Grundstücke vom Beigeladenen, der sie zuvor von der Beklagten gekauft hatte. Entsprechend dem Inhalt des zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen abgeschlossenen Vertrages zahlte dieser außer dem Kaufpreis einen Betrag von 3 DM je qm für "Gesamtaufschließungskosten" mit der Maßgabe, daß die "Anliegerbeitragsverpflichtung" abschließend durch einen "Anbauvertrag" geregelt werden sollte. Beim Weiterverkauf der Grundstücke an die Klägerin versicherte der Beigeladene, er habe sämtliche Anliegerbeiträge und Straßenbaukosten vollständig bezahlt.
Mit Bescheiden vom 18. Oktober 1966 und 3. März 1971 zog die Beklagte die Klägerin zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 53.527,14 DM heran. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren hat die Klägerin zwei Klagen erhoben und u.a. vorgetragen, die Erschließungsbeiträge seien zumindest teilweise bereits durch ihren Rechtsvorgänger, den Beigeladenen, bezahlt worden. Das sei durch die Entrichtung von 3 DM pro qm "Gesamtaufschließungskosten" geschehen. Dabei könne es sich nur um eine Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag gehandelt haben. Falls diese Zahlung rechtlich anders zu werten sei, fehle ihr der Rechtsgrund. In diesem Falle könne der Betrag zurückgefordert werden. In Höhe des Rückforderungsanspruchs rechne sie gegen die Erschließungsbeitragsforderungen der Beklagten auf. Der Beigeladene hat sich den Aufhebungsanträgen der Klägerin mit zusätzlichen Begründungen angeschlossen.
Das Verwaltungsgericht hat die Heranziehungsbescheide insoweit aufgehoben, als mit ihnen die Zahlung eines über 49.971,71 DM hinausgehenden Betrages verlangt wird, und die Klagen im übrigen abgewiesen. Der Beigeladene hat gegen diese Urteile Berufung eingelegt und vorgebracht, die Klägerin habe angekündigt, von ihm die Erstattung der von ihr etwa zu zahlenden Erschließungsbeiträge zu verlangen. Die Beitragsbescheide seien auch in der vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig bestätigten Höhe aus mehreren Gründen fehlerhaft.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen verworfen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Die vom Beigeladenen eingelegten Rechtsmittel seien zwar statthaft, gleichwohl aber unzulässig. Der Beigeladene sei durch die angefochtenen Entscheidungen nicht beschwert, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beiladung nicht vorgelegen hätten; er werde nämlich durch die angefochtenen Entscheidungen nicht in seinen rechtlichen Interessen im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO berührt. Ob ein Dritter durch eine Entscheidung in seinen rechtlichen Interessen berührt werde, könne nur von der Rechtskraftwirkung her beurteilt werden, die das erwartete Urteil auf dessen Rechtsstellung unmittelbar ausübe.
Im vorliegenden Fall sei die Beiladung fehlerhaft, weil die Rechtskraftwirkung des angefochtenen - und des erstrebten weiteren - Urteils auf den Beigeladenen gegenstandslos sei. Der Beigeladene habe um seine Beteiligung im wesentlichen deshalb gebeten, um die Klägerin in ihrer Rechtsverteidigung unter dem Gesichtspunkt unterstützen zu können, daß der Erschließungsaufwand bereits durch die Bezahlung der Aufschließungskosten von je 3 DM pro qm durch ihn abgegolten worden sei. Die Rechtskraft des Urteils werde von der Klägerin und dem Beigeladenen mit dem Inhalt gedacht, daß die erwartete Entscheidung über die Frage der Rechtsqualität und der Funktion der von dem Beigeladenen gezahlten Aufschließungsbeträge eine verbindliche und den Rechtsstreit beendende Wirkung habe. Diese wiederum solle den Zivilprozeß abwenden, den die Klägerin gegen den Beigeladenen anzustrengen angekündigt habe. Jedoch werde in einem die materielle Rechtslage behandelnden Urteil weder über die Rechtsnatur der Aufschließungskosten noch über die Wirkung der Aufrechnung zu befinden sein, die die Klägerin für den Fall erklärt habe, daß der Beigeladene die Zahlung ohne rechtliche Verpflichtung erbracht haben sollte. Ein solches Urteil würde sich vielmehr allein damit zu befassen haben, ob für die Herstellung des D. Weges und der Straße Im K. ein Erschließungsaufwand entstanden und dieser gegebenenfalls in der richtigen Höhe ermittelt und rechtsfehlerfrei umgelegt worden sei. Schuldner einer Erschließungsbeitragsforderung sei die Klägerin. In dieses öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis, das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehe, könne die Klägerin grundsätzlich nicht zivilrechtliche Rechtspositionen eines Dritten einführen, wie sie der Kaufvertrag zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten habe entstehen lassen. Im Rahmen einer materiellen Anspruchsprüfung könne auch nicht erörtert werden, ob der Beigeladene mit Wirkung für die Klägerin durch die Zahlung der Aufschließungskosten die jetzt im Streit stehenden Erschließungsbeiträge abgegolten habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Beigeladenen könne das erstrebte Urteil nichts zur Klärung der für deren Innenverhältnis bedeutsamen Rechtsnatur des im seinerzeitigen Kaufvertrag als "Gesamtaufschließungskosten" bezeichneten Postens beitragen. Denn die Klägerin sei nicht Inhaberin der Rechtsposition dieses vermeintlichen Ablösungsvorgangs geworden. Sie sei nicht in die Rechtsstellung des Beigeladenen, insbesondere nicht in den Kaufvertrag, eingetreten, der zwischen diesem und der Beklagten im Jahre 1960 abgeschlossen worden sei.
Schließlich sei es auch nicht denkbar, daß in einem Urteil zur materiellen Rechtslage geprüft werde, ob die Klägerin mit den Aufschließungskosten gegen den Erschließungsbeitrag ganz oder partiell aufgerechnet habe. Eine Aufrechnung sei ausgeschlossen, weil es an der Konnexität der beiden Forderungsrechte fehle. Der Beigeladene habe seine möglichen Ansprüche aus der Zahlung dieser Kosten nicht an die Klägerin abgetreten.
Mit den vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Revisionen rügt der Beigeladene die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Bundesrechts mit dem Begehren, unter Änderung der vorinstanzlichen Urteile die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als mit ihnen die Zahlung von mehr als 20.000 DM verlangt wird.
Die Beklagte ist den Revisionen entgegengetreten; die Klägerin hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revisionen haben mit dem Ergebnis der Aufhebung der Berufungsurteile und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die angefochtenen Urteile beruhen auf der Annahme, die Anordnung der Beiladung sei zu Unrecht erfolgt und deshalb werde der Beigeladene durch die Urteile des Verwaltungsgerichts nicht beschwert. Das verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), nämlich § 65 Abs. 1 VwGO. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Berufungen des Beigeladenen zulässig.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Beigeladener durch ein Urteil nicht rechtlich beachtlich beschwert wird, wenn die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist, der Beigeladene also in Wahrheit durch die Entscheidung nicht in seinen rechtlichen Interessen berührt werden kann (Urteile vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 83.66 - BVerwGE 31, 233 [234], vom 10. Dezember 1970 - BVerwG VIII C 84.69 - BVerwGE 37, 43 [44] und vom 23. August 1974 - BVerwG IV C 29.73 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 8 S. 8 [10]). Das Berufungsgericht verkennt jedoch die Anforderungen, die an die Zulässigkeit einer (einfachen) Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zu stellen sind. Die Zulässigkeit einer Beiladung setzt nämlich nicht voraus, daß der Dritte durch die Entscheidung tatsächlich in seinen Rechten berührt wird. Vielmehr reicht aus, wenn im Zeitpunkt der Beiladung die Möglichkeit besteht, daß die Entscheidung auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann (vgl. Urteil vom 23. August 1974 a.a.O. S. 9 f.). Es genügt mithin, daß sich eine Rechtsposition des Beizuladenden durch das Unterliegen einer der Parteien verbessern oder verschlechtern könnte, und dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Rechtsposition durch öffentliches oder bürgerliches Recht begründet wird.
Die Anlegung dieses Maßstabes ergibt, daß die Berufungen des Beigeladenen zulässig sind: Je nachdem, ob die Klägerin das von ihr verfolgte Prozeßziel - und dieses Ziel besteht nicht nur in einer Überprüfung der rechtlichen Wirkungen der vom Beigeladenen gezahlten "Gesamtaufschließungskosten", sondern es schließt außerdem die Aufhebung der angefochtenen Bescheide gegebenenfalls auch aus anderen Gründen ein - erreicht, die angefochtenen Bescheide also (zumindest teilweise) aufgehoben oder aber die Klagen als unbegründet abgewiesen werden, verbessert oder verschlechtert sich die Rechtsposition des Beigeladenen gegenüber der Klägerin. Denn aufgrund des zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrages kann der Beigeladene der Klägerin jedenfalls dann nicht ausgleichspflichtig werden, wenn durch verwaltungsgerichtliches Urteil rechtskräftig entschieden wird, daß die Klägerin keine Erschließungsbeiträge zu zahlen braucht. Angesichts dessen ist es nicht zweifelhaft, daß der Beigeladene durch die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in seinen rechtlichen Interessen im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO berührt sein kann, das Verwaltungsgericht mithin die Beiladung zu Recht angeordnet hat.
Der Beigeladene wird durch die mit den Berufungen angegriffenen Urteile auch materiell beschwert. Dies folgt zwar weder allein aus seiner Stellung als Beteiligter des Verfahrens noch aus der mit dieser Stellung als Beteiligter verknüpften Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (vgl. § 121 VwGO). Denn auch in dieser Bindung liegt eine Beschwer lediglich, wenn sie nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (Urteil vom 31. Januar 1969 a.a.O. S. 234). Die materielle Beschwer ergibt sich jedoch aus dem Inhalt der angegriffenen Entscheidungen, durch die bestätigt wird, daß die angefochtenen Heranziehungsbescheide überwiegend rechtmäßig sind. Würden diese Urteile rechtskräftig, wäre der Beigeladene gemäß §§ 121, 63 Nr. 3 VwGO an ihren Inhalt gebunden. Er könnte folglich einem Erstattungsanspruch der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine Erschließungsbeitragsforderung sei nicht oder nur in einer (noch) geringeren Höhe entstanden. Die mit der Stellung als Beigeladener verknüpfte Bindung an die Urteile des Verwaltungsgerichts ist daher für ihn als möglicherweise Ausgleichspflichtigen von sachlicher Bedeutung.
Die Berufungen des Beigeladenen würden allerdings dennoch (zwar nicht unzulässig sein, doch aber) ohne weiteres in der Sache erfolglos bleiben müssen, wenn die vom Beigeladenen angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidungen - ihre Fehlerhaftigkeit unterstellt - nur seine rechtlichen Interessen berühren, nicht jedoch - weitergehend - seine subjektiven Rechte im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzen sollten. Eine Verletzung von Rechten des Rechtsmittelführers ist nämlich - über die objektive Rechtswidrigkeit des mit der Anfechtungsklage bekämpften Verwaltungsakts hinaus - Voraussetzung für den Erfolg eines Rechtsmittels gegen ein klagabweisendes Urteil, und zwar unabhängig davon, ob ein unterlegener Kläger oder ein im eigenen Interesse die Klage weiterverfolgender Beigeladener das Urteil angreift. Zwar ergibt sich die Notwendigkeit einer Verletzung eigener Rechte des Beigeladenen als Voraussetzung für die Begründetheit seines Rechtsmittels nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Verwaltungsgerichtsordnung, da hinsichtlich des Beigeladenen eine dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechende Regelung des Inhalts fehlt. Diese Vorschrift muß jedoch entsprechend angewendet werden: § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beschränkt die Erfolgsmöglichkeit bei Anfechtungsklagen auf solche Fälle, in denen Rechtsschutzsuchende in ihren eigenen Rechten verletzt sind. Diese Regel - die ihre Bestätigung übrigens u.a. in ausdrücklichen, im Gesetz bestimmten Ausnahmen findet, in denen im öffentlichen Interesse einer Behörde, wie beispielsweise dem Vertreter des öffentlichen Interesses (§ 36 VwGO - vgl. u.a. Urteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 167.57 - BVerwGE 7, 226 [227]) oder der Wehrbereichsverwaltung (§ 35 Abs. 2 WPflG - vgl. u.a. Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 89.68 - BVerwGE 36, 317 [319]), die Möglichkeit eingeräumt wird, erfolgreich Rechtsmittel einzulegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein - gilt uneingeschränkt auch im zweiten (und dritten) Rechtszug. Denn nach § 125 Abs. 1 VwGO ist § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Berufungsverfahren anzuwenden (vgl. für das Revisionsverfahren § 141 VwGO). Weder aus Wortlaut und Sinn der Verwaltungsgerichtsordnung noch aus der Interessenlage läßt sich eine sachliche Rechtfertigung dafür herleiten, von dieser Regel bei Rechtsmitteln eines Beigeladenen abzuweichen. Es liefe der in § 66 VwGO niedergelegten, sich überdies aber auch aus der Natur der Sache ergebenden Bewertung zuwider, wenn die Prozeßstellung eines (einfachen) Beigeladenen als eines nur Nebenbeteiligten mit Erleichterungen verbunden wäre, die der Kläger als Hauptbeteiligter nicht genießt. Der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 19.70 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 16 S. 12 [13], vom 23. August 1974 a.a.O. S. 11 f., vom 19. Februar 1976 - BVerwG III C 5.75 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 65 S. 2 [3 f.] und vom 14. Juni 1977 - BVerwG III C 9.76 - ZLA 1978, 39 [40]) entspricht deshalb eine Auslegung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dahin, daß ein Rechtsmittel eines Beigeladenen in der Sache nur Erfolg haben kann, wenn seine eigenen Rechte verletzt sind.
Die Berufungen des Beigeladenen erfüllen die Anforderung, die nach dem vorstehend Gesagten (nicht an ihre Zulässigkeit, sondern) an die Möglichkeit eines Erfolges in der Sache gestellt werden muß: Sollten die erstinstanzlichen Urteile - was hier zu unterstellen ist - der objektiven Rechtslage nicht entsprechen, so würden die angefochtenen Heranziehungsbescheide in Verbindung mit diesen sie bestätigenden Urteilen Rechte des Beigeladenen verletzen (und daher § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt sein). Dem steht nicht entgegen, daß die Heranziehungsbescheide als solche Rechte des möglicherweise zu einem Ausgleich verpflichteten Beigeladenen nicht verletzen und folglich von ihm nicht mit Erfolg hätten angefochten werden können. Entscheidend ist nämlich, daß die einfache Beiladung - nur um eine solche geht es im vorliegenden Fall - die Wirkung der angefochtenen Heranziehungsbescheide zu Lasten des Beigeladenen gesteigert hat: Ist ein Dritter, der zivilrechtlich möglicherweise zur Erstattung von etwa zu leistenden Erschließungsbeiträgen verpflichtet ist, zum Anfechtungsprozeß beigeladen worden, so erstreckt sich die Rechtskraft des ergehenden Urteils gemäß §§ 121, 63 Nr. 3 VwGO auch auf den Beigeladenen. Dadurch wird für den Fall der Klagabweisung der nachfolgende Zivilprozeß zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen präjudiziert. Das rechtskräftige Unterliegen im Anfechtungsprozeß hindert den von dieser Rechtskraft erfaßten Beigeladenen, im nachfolgenden Zivilprozeß mit Erfolg geltend zu machen, daß er (schon) deshalb nicht ausgleichspflichtig sei, weil die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag nicht (mehr) habe herangezogen werden dürfen. In dieser Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten im nachfolgenden Zivilprozeß liegt - die objektivrechtliche Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils unterstellt - eine Verletzung subjektiven Rechts des Beigeladenen. Die bereits mit der Anordnung der Beiladung eingetretene Gefährdung seiner Rechte unterscheidet sich in ihren Konsequenzen nicht von der Situation, zu der es gekommen wäre, wenn die Beklagte die Beitragsbescheide auch dem Beigeladenen förmlich bekanntgegeben hätte und dieser dann zur Abwendung der ihn als Folge dessen bedrohenden (den nachfolgenden Zivilprozeß gleichfalls präjudizierenden) Bestandskraft die Beitragsbescheide unmittelbar selbst hätte anfechten können.
Ob die Berufungen des Beigeladenen Erfolg haben müssen, hängt nach alledem allein von der objektivrechtlichen Richtigkeit der erstinstanzlichen Urteile, d.h. davon ab, ob die Klägerin mit Recht zu Erschließungsbeiträgen in dieser Höhe herangezogen worden ist. Diese Frage läßt sich auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beantworten. Das zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht u.U. darüber zu befinden haben, wie die Vereinbarung zu werten ist, aufgrund derer der Beigeladene neben dem Kaufpreis von 4 DM pro qm zusätzlich 3 DM pro qm "Gesamtaufschließungskosten" an die Beklagte gezahlt hat. Dazu weist der Senat im Interesse weiterer Förderung der Sache auf folgendes hin:
Sollte die Auslegung der Vereinbarung zu dem Ergebnis führen, daß sie als ein Vertrag über die Ablösung (auch) des Erschließungsbeitrags im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG zu qualifizieren ist, so wäre - ihre unter dem Blickwinkel der genannten Vorschrift zu beurteilende Wirksamkeit vorausgesetzt - den Anfechtungsklagen stattzugeben, weil eine Beitragspflicht nach wirksam erfolgter Ablösung nicht entstehen kann. Sollte hingegen die aufgrund der Vereinbarung vom Beigeladenen erbrachte Leistung als eine Vorauszahlung auf die später entstehende Erschließungsbeitragspflicht zu qualifizieren sein, so hätte sie auf die Entscheidung in den vorliegenden Verfahren voraussichtlich keinen Einfluß.
Denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich nichts für die Annahme herleiten, der Beigeladene habe mit der Beklagten vereinbart, die Vorauszahlung sei als auch für einen eventuellen Grundstückserwerber und damit hier für die Klägerin erbracht auf dessen bzw. deren spätere Erschließungsbeitragspflicht anzurechnen. Ohne eine (wirksame) Vereinbarung ergäbe sich, daß dem Beigeladenen, der als früherer Grundstückseigentümer die Vorauszahlung auf seine vormals zu erwartende Erschließungsbeitragspflicht geleistet hat, ein Rückerstattungsanspruch gegen die Beklagte erwachsen sein könnte. Der Klägerin käme dieser (etwaige) Anspruch nicht zugute. Das ergibt sich im einzelnen aus folgendem:
Vereinbarungen über Vorauszahlungen auf die künftige Erschließungsbeitragspflicht sind grundsätzlich zulässig, wenn sie den ausdrücklichen oder sinngemäßen Vorbehalt enthalten, daß die endgültige Abrechnung auf der Grundlage des Bundesbaugesetzes und der dann geltenden Satzung durch Erlaß eines Beitragsbescheids unberührt bleiben soll (Urteil vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 7.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 23 S. 11 [16]). Schon dieser für die Rechtmäßigkeit einer Vorauszahlungsvereinbarung wesentliche Vorbehalt, vor allem aber der Zweck der Vorauszahlung als eine Leistung auf die später entstehende persönliche Erschließungsbeitragsschuld rechtfertigen es, die Vorauszahlung bezüglich der Anrechnung auf die endgültige Beitragspflicht ebenso wie eine nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG erhobene Vorausleistung zu behandeln, sofern nicht ausdrücklich abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind.
Vorausleistungen (und daher grundsätzlich auch Vorauszahlungen) sind demjenigen, der sie erbracht hat, zu erstatten, wenn der weitere Geschehensablauf - etwa durch einen Wechsel im Eigentum - dazu geführt hat, daß der Vorausleistende nicht mehr beitragspflichtig werden kann: Die Gemeinde erhält eine Vorausleistung aufgrund eines Bescheids, der die erbrachte Leistung als Titel deckt und so die Gemeinde gegen Erstattungsansprüche schützt. Dieser Schutz besteht aber (uneingeschränkt) nur, "solange noch eine endgültige Beitragspflicht für" den Vorausleistenden "entstehen kann" (Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG IV C 79.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 59 S. 23 [26]). Das folgt aus dem Wesen der Vorausleistung als einer Zahlung zur Anrechnung auf die zukünftige Erschließungsbeitragsschuld. Der mit der Zahlung der Vorausleistung verfolgte Zweck kann nicht mehr erreicht werden, d.h. der materielle Rechtsgrund für die erbrachte Leistung entfällt, wenn - aus welchen Gründen auch immer - für den Vorausleistenden eine endgültige Beitragspflicht nicht (mehr) entstehen kann.
Die endgültige Beitragspflicht eines Vorausleistenden kann z.B. dann nicht (mehr) entstehen, wenn das betroffene Grundstück seine Bebaubarkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG endgültig einbüßt, wenn die Gemeinde endgültig von der Herstellung der Straße Abstand nimmt (Urteile vom 13. Dezember 1974 - BVerwG IV C 26.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 50 S. 51 [52] und vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 1.73 - BVerwGE 48, 117 [121 f.]) oder wenn sich nachträglich herausstellt, daß es sich bei der Erschließungsanlage um eine beitragsfreie - weil beispielsweise "vorhandene" im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG - handelt. Ebenso liegt es - mit der Folge, daß der materielle Rechtsgrund und zugleich die Deckungskraft des Vorausleistungsbescheids entfallen und daher eine erbrachte Vorausleistung zu erstatten ist -, wenn der Zweck der Vorausleistung deshalb unerreichbar wird, weil nach ihrer Zahlung und vor Entstehen der endgültigen Beitragspflicht der Eigentümer des Grundstücks wechselt, mithin für denjenigen, der vorausgeleistet hat, eine endgültige Beitragspflicht nicht mehr entstehen kann, auf die die Vorausleistung angerechnet werden könnte. Die Vorausleistung ist in solchen Fällen an denjenigen zu erstatten, der sie bewirkt hat. Das gilt auch für den Fall, daß aufgrund eines Kaufvertrags das Eigentum vor Entstehen der endgültigen Beitragspflicht wechselt. Das Bundesbaugesetz gibt keine Handhabe, die es der Gemeinde ermöglichte, die vom Veräußerer erbrachte Vorausleistung zu behalten und später auf die Beitragspflicht des Erwerbers anzurechnen.
Der Rückzahlungsanspruch des Vorausleistenden entsteht in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß für ihn eine persönliche Erschließungsbeitragspflicht nicht mehr entstehen kann, im Falle eines Eigentumswechsels also im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Unterliegt das Grundstück des Vorausleistenden - etwa weil es seine Bebaubarkeit verloren oder die Gemeinde von der Herstellung der betreffenden Erschließungsanlage Abstand genommen hat - endgültig nicht mehr der Beitragspflicht, so wird der Rückzahlungsanspruch zugleich mit seinem Entstehen fällig. Entsteht ein Rückzahlungsanspruch hingegen, weil das Eigentum an dem weiterhin der endgültigen Beitragspflicht unterliegenden Grundstück wechselt, so wird dieser Rückzahlungsanspruch erst fällig, wenn der Beitrag des neuen Eigentümers gemäß § 135 Abs. 1 BBauG fällig wird. Diese Differenzierung gebietet sich aus dem Sinn der Vorausleistung. Das Institut der Vorausleistung dient einer vorgezogenen Finanzierung. Durch die Vorausleistungszahlungen werden der Gemeinde schon vor dem Abschluß der Herstellung der Erschließungsanlage Geldmittel zur Verfügung gestellt, die sie - soweit die Vorausleistungsbescheide bestandskräftig geworden sind - im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Haushaltsführung grundsätzlich ohne die Besorgnis einer Rückzahlungspflicht verbrauchen darf (Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG IV C 79.74 - a.a.O.). Diese Rechtfertigung für das "Behaltendürfen" von Vorausleistungsbeträgen entfällt in einem umfassenden Sinne, wenn ein Grundstück nicht mehr der endgültigen Beitragspflicht unterliegt und es deshalb ausgeschlossen ist, daß der Gemeinde für dieses Grundstück ein Beitragsanspruch erwachsen kann. Kann dagegen für das betreffende Grundstück noch eine endgültige Beitragspflicht entstehen und ist durch einen Eigentumswechsel lediglich ausgeschlossen, daß der Vorausleistende beitragspflichtig wird, so entspricht es dem Sinn der Vorausleistung, nämlich ihrer Vorfinanzierungs-Funktion, daß die Gemeinde den erhaltenen und im Rahmen ihrer Haushaltsführung möglicherweise bereits verbrauchten Vorausleistungsbetrag erst zu erstatten braucht, wenn sie in der Lage ist, den entsprechenden Gegenwert in Gestalt des endgültigen Beitrags einzuziehen, d.h. wenn die Beitragsforderung gegenüber dem neuen Grundstückseigentümer fällig wird. Diese Auslegung des § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG führt zu keinem unzumutbaren Ergebnis für den Vorausleistenden, weil er seine Zahlung in Erwartung einer später endgültigen Beitragspflicht erbracht und damit in Kauf genommen hat, daß die Verrechnung und gegebenenfalls auch die Erstattung überzahlter Beträge nicht vor dem Entstehen der endgültigen Beitragspflicht erfolgen werde. Im übrigen ist es dem Vorausleistenden unbenommen, mit dem Grundstückskäufer eine vertragliche Regelung dahin zu treffen, daß letztlich dieser die wirtschaftliche Last der erst später eintretenden Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs zu tragen hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsverfahren vor ihrer Verbindung auf 24.958,80 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 1.81 und 5.012,91 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 2.81 sowie für das Verfahren seit der Verbindung auf 29.971,71 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus