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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1970, Az.: BVerwG VIII C 89.68

Stellung der Wehrbereichsverwaltungen im Aufbau der Wehrersatzbehörden; Zuständigkeiten der Außenstellen der Wehrbereichsverwaltung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 89.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 29.08.1968 - AZ: 3 K 601/68

Fundstellen

  • BVerwGE 36, 317 - 323
  • BWV 1971, 139
  • DÖV 1971, 680 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Gegenstand der Anfechtungsklage der Wehrbereichsverwaltung nach § 35 Abs. 2 WpflG kann nicht nur der Musterungsbescheid, sondern auch der Widerspruchsbescheid der Musterungskammer sein.

  2. 2.

    Die zu "Außenstellen" der Wehrbereichsverwaltungen umgebildeten früheren Wehrbezirksverwaltungen sind keine selbständigen Behörden mit eigener Zuständigkeit, sondern unselbständige Abteilungen innerhalb der Wehrbereichsverwaltungen; die von ihnen erhobenen Klagen sind Klagen der Wehrbereichsverwaltung.

  3. 3.

    Für Klagen gegen den Widerspruchsbescheid der Musterungskammer (Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer) ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Kammer ihren ständigen Sitz hat.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. August 1968 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerspruchsbescheid der Musterungskammer, mit dem der Beigeladene vom Grundwehrdienst zurückgestellt wurde. Dieser begann am 1. Dezember 1966 ein zweijähriges Praktikum zur Vorbereitung auf das beabsichtigte Studium des Bauingenieurwesens. Durch den Musterungsausschuß beim Kreiswehrersatzamt Hagen wurde er für den vollen Grundwehrdienst als verfügbar erklärt nach Ablauf einer ihm bis zum Abschluß der Praktikantenzeit eingeräumten Zurückstellungsfrist vom 30. November 1968. Sein Widerspruch gegen den Musterungsbescheid hatte Erfolg: Die Musterungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Münster - stellte ihn im Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 1968 bis zum 30. Juni 1971 vom Wehrdienst zurück, damit er Gelegenheit habe, sein im September 1968 aufzunehmendes Studium an der Ingenieurschule für Bauwesen vor der Einberufung zu Ende zu führen; nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers der Verteidigung gelte dieses Studium schon von seinem Beginn an als weitgehend gefördert, so daß die frühestens im Oktober 1968 mögliche Einberufung eine besondere Härte für den Beigeladenen bedeuten würde.

2

Gegen diesen Bescheid erhob die Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Arnsberg - am 8. August 1968 Klage zum Verwaltungsgericht Münster, mit der sie beantragt, den angefochtenen Widerspruchsbescheid aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

3

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richte sich gemäß § 52 Nr. 2 VwGO nach dem Sitz derjenigen Bundesbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe. Der allein den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Widerspruchsbescheid sei von der Musterungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Münster - erlassen worden. Da der Sitz der Wehrbereichsverwaltung III aber in Düsseldorf sei, stelle sich die Frage, ob sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem Sitz der Wehrbereichsverwaltung selbst oder nach dem Sitz ihrer Außenstelle richte, bei der die tätig gewordene Musterungskammer errichtet sei. Die Frage bedürfe indessen keiner Entscheidung, weil ein Antrag auf Verweisung der Sache an ein anderes Verwaltungsgericht nicht gestellt worden sei und weil die Klage schon aus anderen Gründen als unzulässig abgewiesen werden müsse. Der klagenden Außenstelle Arnsberg der Wehrbereichsverwaltung III fehle die der Wehrbereichsverwaltung in § 35 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes eingeräumte Befugnis zur Erhebung der Klage gegen die Musterungsentscheidung. Das Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) habe in Art. 11 § 4 die früheren Wehrbezirksverwaltungen aufgelöst und die dem Leiter der Wehrbezirksverwaltung bis dahin zustehende Befugnis zur Klage gegen den Musterungsbescheid mit Wirkung vom 1. Januar 1968 auf die Wehrbereichsverwaltungen übertragen. Daraus ergebe sich, daß seither auch nicht mehr der Leiter der an die Stelle der Wehrbezirksverwaltungen getretenen Außenstellen der Wehrbereichsverwaltungen klagen könne. Die Außenstelle Arnsberg sei auch nicht befugt gewesen, für die Wehrbereichsverwaltung Klage zu erheben; denn dazu liege weder eine besondere noch eine allgemeine Ermächtigung vor.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beantragt. Sie rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts.

5

Der Beigeladene und die Beklagte haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. Sie sind nicht nach der Vorschrift des § 67 VwGO vertreten.

6

II.

Die Revision der Klägerin muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führen.

7

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Prozeßführungs- und Klagebefugnis der Klägerin verneint und die Klage aus diesem Grunde abgewiesen. Gemäß § 35 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), kann (neben dem Wehrpflichtigen und seinem gesetzlichen Vertreter) auch die Wehrbereichsverwaltung gegen den Musterungsbescheid und den Bescheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer Anfechtungsklage erheben oder Rechtsmittel einlegen. Nach dem Sinn dieser Vorschrift kann Gegenstand der Klage auch der in ihr nicht ausdrücklich genannte Widerspruchsbescheid der Musterungskammer sein, wenn das Musterungsverfahren durch diesen Bescheid abgeschlossen worden ist und die geltend gemachte Rechtsverletzung im Sinne des entsprechend anwendbaren § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO gerade durch den Widerspruchsbescheid herbeigeführt wird. Davon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Die hinsichtlich des Musterungsverfahrens und des Prüfungsverfahrens für Kriegsdienstverweigerer unterschiedliche Wortfassung des § 35 Abs. 2 WpflG steht dem nur scheinbar entgegen. Sie beruht - wie übrigens auch bei § 35 Abs. 1 WpflG - offenbar auf dem Umstand, daß für das Musterungsverfahren der Anfechtungsgegenstand einheitlich durch den auch den Widerspruchsbescheid umfassenden Begriff des Musterungsbescheids bezeichnet wird, während für das Prüfungsverfahren die Bezeichnung der anfechtbaren Bescheide durch die Benennung von Prüfungsausschuß und Prüfungskammer als den sie erlassenden Stellen geschehen ist. Ein Unterschied in der Sache liegt darin nicht.

8

Die demnach zutreffend gegen den Widerspruchsbescheid der Musterungskammer gerichtete Klage ist in Übereinstimmung mit § 35 Abs. 2 WpflG von der zuständigen Wehrbereichsverwaltung anhängig gemacht worden. Dabei ist es im Gegensatz zur Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts prozeßrechtlich unerheblich, daß innerhalb der Wehrbereichsverwaltung deren Außenstelle Arnsberg die Klage erhoben hat.

9

In dem durch § 14 WpflG geregelten Aufbau der Wehrersatzbehörden nehmen die Wehrbereichsverwaltungen die Stellung von Bundesmittelbehörden ein. Ihnen unmittelbar nachgeordnet sind die Kreiswehrersatzämter als Bundesunterbehörden, nachdem die früher außerdem bestehenden Wehrbezirksverwaltungen durch Art. 11 § 4 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259 [1279]) unter entsprechender Änderung des Wehrpflichtgesetzes aufgehoben worden sind. Für im Behördenaufbau zwischen den Wehrbereichsverwaltungen und den Kreiswehrersatzämtern stehende selbständige Behörden ist seither kein Raum mehr. Soweit daher die früheren Wehrbezriksverwaltungen zu Außenstellen der Wehrbereichsverwaltungen umgebildet worden sind, sind sie als solche Teil der Wehrbereichsverwaltungen und diesen gegenüber weder organisationsrechtlich noch nach der gesetzlichen Zuständigkeitsabgrenzung eigenständige Behörden. Werden sie nach außen hin tätig, so können sie nur Aufgaben und Zuständigkeiten der Wehrbereichsverwaltung wahrnehmen, nicht aber wie eine von der Wehrbereichsverwaltung verschiedene selbständige Behörde in deren Zuständigkeitsbereich eingreifen. In diesem Sinne bezeichnet der Begriff der "Außenstelle" nichts weiter als eine interne Gliederung der Behördenorganisation bei den Wehrbereichsverwaltungen, der sinnvoll auf die auch räumliche Behördengliederung hinweist, organisationsrechtlich aber dem Begriff etwa der Behördenabteilung entspricht.

10

Aus diesen Erwägungen folgt, daß sich bei einer durch eine Außenstelle gemäß § 25 Abs. 2 WpflG erhobenen Klage schon die Frage nicht stellt, ob die Klage von der Wehrbereichsverwaltung erhoben worden ist. Sie kann deshalb erst recht nicht verneint werden. Da es eine selbständige Behörde "Außenstelle" nicht gibt, können ihre Handlungen notwendig nur Handlungen derjenigen Wehrbereichsverwaltung sein, der sie als unselbständige Abteilung angehört. Die durch sie gemäß § 35 Abs. 2 WpflG erhobene Klage ist die in dieser Vorschrift vorgesehene Klage der dazu legitimierten Wehrbereichsverwaltung.

11

Diese rechtliche Beurteilung läßt allerdings die davon zu trennende Frage unberührt, ob sich die Außenstelle Arnsberg mit der Klageerhebung innerhalb der Grenzen des ihr durch den Geschäftsverteilungsplan der Wehrbereichsverwaltung, durch Verwaltungsanordnungen oder durch Einzelanweisungen behördenintern übertragenen Aufgabenbereichs gehalten hat. Könnte davon nicht ausgegangen werden, so würde dies auf die weitere Frage führen, ob eine innerbehördliche Zuständigkeitsüberschreitung die Wirksamkeit der nach außen hin vorgenommenen Rechtshandlungen allgemein beeinträchtigt, und hier insbesondere, ob für die Wehrbereichsverwaltung, die nach der Sonderregelung des § 35 Abs. 2 WpflG zwar parteifähig ist, nach allgemeinem Verfahrensrecht aber Prozeßhandlungen als Behörde nicht selbst vornehmen kann, im Sinne des § 62 Abs. 2 VwGO ein dazu berufener gesetzlicher Vertreter, Vorstand oder besonderer Beauftragter gehandelt hat. Indessen bedarf es dazu keiner abschließenden Erörterung. Denn abgesehen davon, daß von vornherein keine Anhaltspunkte vorlagen, welche Anlaß zu einer Vermutung für die innerbehördliche Unzuständigkeit der Außenstelle und deshalb zu einer näheren Prüfung gemäß § 62 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 56 Abs. 1 ZPO hätten geben können, ist die Zuständigkeit der Außenstelle innerhalb des Rahmens der Wehrbereichsverwaltung hier nachgewiesen. Sie ergibt sich aus dem Schreiben der Wehrbereichsverwaltung III vom 1. August 1968, mit dem die Außenstelle und - für sie handelnd - deren Leiter jedenfalls im Wege einer Einzelanweisung innerbehördlich zur Erhebung der Klage ermächtigt wird. Dieses Schreiben hat die Klägerin zwar erst im Revisionsverfahren und offensichtlich im Hinblick auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil vorgelegt. Da die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung einer prozeßunfähigen Partei aber zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört, kann das Revisionsgericht - wie bei allen Sachurteilsvoraussetzungen - deren Vorliegen frei prüfen und ohne Bindung an den von der Tatsacheninstanz festgestellten Sachverhalt die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen selbst treffen (Urteil vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 45.64 - [Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 1 [S. 3]]; Urteil vom 27. Oktober 1966 - BVerwG II C 128.64 - [Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 4 [S. 16] - DÖV 1967, 355 = DVBl. 1967, 237 [S. 16]]; Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG VIII C 164.67 -).

12

Das angefochtene Urteil, das die Stellung der Klägerin als richtiger Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 WpflG und ihre ordnungsgemäße Vertretung demnach zu Unrecht verneint hat, kann aus diesen Gründen keinen Bestand haben. Zur Nachholung der nunmehr erforderlichen Entscheidung in der Sache einschließlich der dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen muß der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Dabei wird im Hinblick auf die - wie darzulegen sein wird, unbegründeten - Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen seine örtliche Zuständigkeit auf folgendes hingewiesen:

13

§ 52 Nr. 2 VwGO schreibt für Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt u.a. einer Bundesbehörde vor, daß das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Bundesbehörde ihren Sitz hat, sofern nicht ein - hier nicht in Betracht kommender - Fall des § 52 Nr. 1 oder 4 VwGO vorliegt. Ist Gegenstand der Klage nicht der behördliche Ausgangsbescheid, sondern - wie im gegebenen Rechtsstreit - ausschließlich der Widerspruchsbescheid, durch den im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 VwGO die geltend gemachte Beschwer bewirkt wird, so ist dieser Bescheid der für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 2 VwGO maßgebende Verwaltungsakt (vgl. für den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer BVerwGE 14, 151). Er ist hier erlassen worden von der "Musterungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Münster -". Ginge man allein von dieser Bezeichnung und der zuvor dargelegten Unselbständigkeit der Außenstelle im Rahmen der Gliederung der Wehrbereichsverwaltungen aus, so könnte in der Tat mit dem Verwaltungsgericht angeommen werden, daß für den die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmenden Sitz der Bundesbehörde auf den (zentralen) Sitz der Wehrbereichsverwaltung abzustellen sei. Indessen würde dabei die Eigenart der Musterungskammern (und entsprechend der Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer) übersehen werden.

14

Die im Musterungs- und Prüfungsverfahren zur Entscheidung über den Widerspruch berufenen Musterungs- und Prüfungskammern sind gemäß § 33 Abs. 3 und 4 WpflG "für den Bezirk eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter bei Wehrbereichsverwaltungen" einzurichten. Schon die Wortfassung dieser Vorschrift, die die Bildung der Kammern nicht innerhalb, sondern "bei" der Wehrbereichsverwaltung vorsieht, weist darauf hin, daß sie, anders als die Außenstellen, nicht ein in die Behördenorganisation eingegliederter Teil der bürokratisch eingerichteten Wehrbereichsverwaltung sind. Die ihnen eingeräumte Selbständigkeit ergibt sich aber noch mehr sowohl aus ihrer personellen Besetzung mit nur einem Angehörigen der Bundeswehrverwaltung und zwei bzw. drei durch Landesorgane zu benennenden Mitgliedern, als auch aus dem Umstand, daß sie gemäß §§ 33 Abs. 7, 19 Abs. 2 (bzw. §§ 33 Abs. 4, 26 Abs. 4) WpflG für die Entscheidung des Einzelfalles keinen Weisungen unterworfen sind. Darin liegt gerade der Grund für die Regelung des § 35 Abs. 2 WpflG, daß die Wehrbereichsverwaltung gegen die Entscheidung der Musterungs- und Prüfungskammern klagen kann. Stehen aber diese Gremien und die Wehrbereichsverwaltung in einem solchen Verhältnis zueinander, daß die Wehrbereichsverwaltung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Klägerin gegen deren Widerspruchsbescheide auftreten kann, so muß die darin ihren besonders deutlichen Ausdruck findende Selbständigkeit der Kammern zu dem Schluß führen, daß ihre Tätigkeit im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand weder eine Tätigkeit der Wehrbereichsverwaltung selbst ist, noch am Sitz der Wehrbereichsverwaltung ausgeübt wird, sondern an ihrem eigenen ständigen Sitz geschieht. Im Zusammenhang mit der Regelung des § 52 Nr. 2 VwGO ist ihnen daher selbst die Eigenschaft einer die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmenden Bundesbehörde zuzusprechen (vgl. das in diesem Sinne zum alten Verfahrensrecht ergangene Urteil BVerwG I C 193.53 vom 13. Mai 1954 [JR 1954, 432 = NJW 1954, 1093 = VerwRspr. 7 Nr. 28] hinsichtlich der Notaufnahmeausschüsse nach dem Notaufnahmegesetz in der Fassung vom 21. Juli 1951 [BGBl. I S. 470]). Daraus folgt, daß für die Anfechtung des Widerspruchsbescheids der hier tätig gewordenen Musterungskammer Münster das angerufene Verwaltungsgericht Münster örtlich zuständig ist.

15

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf