Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1981, Az.: BVerwG 8 C 2.81
Beiladung eines eventuellen Ausgleichspflichtigen zum Anfechtungsverfahren gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid; Rechtliche Beschwer des Beigeladenen bei unrechtmäßiger Beiladung; Anforderungen an die Zulässigkeit einer (einfachen) Beiladung; Verletzung eigener Rechte des Beigeladenen als Voraussetzung für die Begründetheit seines Rechtsmittels; Rechtskraftwirkung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils im zivilrechtlichen Erstattungsprozess; Zulässigkeit von Vereinbarungen über Vorauszahlungen auf die künftige Erschließungsbeitragspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 2.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 30.03.1976 - AZ: VI OVG A 53/75
- OVG Schleswig-Holstein - 30.03.1976 - AZ: VI OVG A 54/75
- VG Braunschweig - 26.09.1973 - AZ: II A 368/66
- VG Braunschweig - 26.09.1973 - AZ: II A 63/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 64, 67 - 70
- BRS 43, 296 - 302
- DVBl 1982, 73-76 (Volltext mit amtl. LS)
- DömV 1982, 115
- DömV 1982, 365
- MDR 1982, 225
- MDR 1982, 255-256 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 951-954 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 244 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Berufung eines zum Anfechtungsverfahren gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid beigeladenen Grundstücksverkäufers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, wenn dessen rechtliche Interessen deshalb berührt werden können, weil sich das verwaltungsgerichtliche Urteil auf zivilrechtliche Ansprüche des Klägers gegen den Beigeladenen auswirken kann.
Die Berufung eines (einfachen) Beigeladenen gegen ein im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren ergangenes Urteil muß erfolglos bleiben, wenn es an einer Verletzung von subjektiven Rechten (auch) des Beigeladenen fehlt.
Ein gegen den Grundstückserwerber gerichteter Erschließungsbeitragsbescheid, der als solcher Rechte des (einfach) beigeladenen Grundstücksverkäufers nicht verletzt und daher von diesem nicht mit Erfolg hätte angefochten werden können, kann in Verbindung mit der Rechtskraftwirkung des im Anfechtungsverfahren ergehenden Urteils Rechte des Beigeladenen verletzen und daher diesen zur Berufung legitimieren.
Die Rechtsgrundlage für eine erbrachte Vorausleistung entfällt, wenn das Eigentum am Grundstück vor Entstehen der endgültigen Beitragspflicht wechselt. Die Vorausleistung ist in einem solchen Falle demjenigen zu erstatten, der sie bewirkt hat. Der Rückzahlungsanspruch wird jedoch erst im Zeitpunkt der Fälligkeit der endgültigen Beitragsforderung fällig. Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für aufgrund Vertrages erbrachte Vorauszahlungen.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1981 in Lüneburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr.
Driehaus
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. März 1976 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerwG - 16.09.1981 - AZ: 8 C 1.81
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsverfahren vor ihrer Verbindung auf 24.958,80 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 1.81 und 5.012,91 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 2.81 sowie für das Verfahren seit der Verbindung auf 29.971,71 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus