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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1976, Az.: BVerwG III C 5.75

Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem Vermögen; Notwendige Beiladung der Miterben; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.1976
Aktenzeichen
BVerwG III C 5.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 08.10.1974 - AZ: 7 A 8/72

Fundstelle

  • ZLA 1976, 115

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Rechtsschutzinteresse des Beigeladenen an seiner Revision liegt vor, wenn er geltend machen kann, durch das angefochtene Urteil in seinen Rechten verletzt zu sein.

  2. 2.

    Ein Beigeladener kann ein ihm nachteiliges Verpflichtungsurteil nicht erfolgreich mit einem Rechtsmittel angreifen, wenn er einen entsprechenden Verwaltungsakt als Kläger hinnehmen müßte, weil er ihn nicht in seinen Rechten verletzt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in Schleswig vom 8. Oktober 1974 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Abänderung dieses Urteils die Klage der Klägerin zu 3) abgewiesen wird.

Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden zu 4/5 dem Beigeladenen zu 1) und zu 1/5 der Klägerin zu 3) auferlegt.

Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beigeladene zu 1) 4/5 seiner eigenen und diejenigen der Kläger zu 1) und 2), die Klägerin zu 3) ihre eigenen und 1/5 derjenigen des Beigeladenen zu 1); die übrigen Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens selbst.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren als Miterben die Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem als Erbhof eingetragen gewesenen landwirtschaftlichen Betrieb in S., Kreis G./Ostpreußen, entsprechend ihren Erbanteilen.

2

Der Vater der Kläger zu 1) und 2) (August G.) war bis zu seiner Vertreibung als Eigentümer des Gutes S. im Grundbuch eingetragen. Er verstarb auf der Flucht aus Ostpreußen am 17. Februar 1945 in Sch. Seine gesetzlichen Erben waren seine Witwe Anna-Maria G. zu 1/4, seine Söhne Fritz G. Walter G. und Bruno G. zu je 3/16 und die Kinder seines 1943 verstorbenen Sohnes Gustav G. (Diethard G. und Dagmar R.) zu je 3/32. Die Witwe Anna-Maria G. ist im Jahre 1973 verstorben und von ihrer Enkelin Christel B. und deren Sohn Bernd G. beerbt worden.

3

Im Jahre 1952 stellte der Beigeladene zu 1) bei dem Beklagten einen Antrag auf Feststellung eines ihm als unmittelbar Geschädigten entstandenen Vertreibungsschadens an dem Gut S. Er gab dazu an, daß ihm das Gut von seinem Vater überschrieben bzw. testamentarisch vermacht und zu Eigentum übergeben worden sei. Dies wurde ihm von dem Kläger zu 1) als seinem damaligen Bevollmächtigten in zwei Erklärungen vom 22. April und 4. November 1954 bestätigt. Daraufhin wurde durch Teilbescheid des Beklagten vom 16. April 1959 zugunsten des Beigeladenen zu 1) ein Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 106.200 RM mit darauf lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von 74.575,07 RM festgestellt.

4

Im Juli und Dezember 1970 stellten auch die Kläger zu 1) und 2) Anträge auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an dem Gut S. mit der Begründung, daß sie zu je 3/16 gesetzliche Erben ihres unmittelbar geschädigten Vaters seien. Diese Anträge lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 30. März 1971 mit der Begründung ab, daß nicht der Vater der Antragsteller, sondern ihr Bruder Walter G. als wirtschaftlicher Eigentümer des. Gutes S. der unmittelbar Geschädigte sei. Die Beschwerden der beiden Kläger blieben erfolglos.

5

Gegen diese Ablehnung richtet sich die von den Klägern zu 1) und 2) sowie nunmehr auch von der Klägerin zu 3) erhobene Klage, mit der sie im wesentlichen geltend machen, daß der Beigeladene zu 1) nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Gutes Seewiese gewesen sei. Sie haben die Verpflichtung des Beklagten zur Schadensfeststellung nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge beantragt.

6

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, weil der angefochtene Ablehnungsbescheid zutreffend sei.

7

Durch Beschlüsse vom 27. März 1973, 1. Oktober 1973 und 9. November 1973 hat das Verwaltungsgericht Walter G., die verstorbene Anna-Maria G., Diethard G. und Bernd G. zu dem Verfahren beigeladen. Der Beigeladene Diethard G. hat mitgeteilt, daß er die Angelegenheit nicht betreiben wolle. Die übrigen Beigeladenen haben Klageabweisung beantragt.

8

Auf Grund eines Auflagenbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 1973 hat sich der Beigeladene zu 1) zu seinen Aufenthalten und Tätigkeiten in den Jahren von 1940 bis 1945 im einzelnen geäußert.

9

Durch Urteil vom 8. Oktober 1974 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den Vertreibungsschaden an dem Gut S. für die Kläger als gesetzliche Erben festzustellen. Es hat ausgeführt, daß der Vater August G. im Zeitpunkt seiner Vertreibung und auch seines Todes noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen gewesen sei. Deshalb könne eine Schadensfeststellung zugunsten des Beigeladenen zu 1) als unmittelbar Geschädigten nur erfolgen, wenn er entweder Anerbe oder wirtschaftlicher Eigentümer gewesen sei. Anerbe habe er selbst dann nicht werden können, wenn er durch Testament dazu bestimmt gewesen sein sollte. Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1967 - BVerwG III C 39.66 - sei die Rechtsstellung als Anerbe bereits mit dem Wegfall der realen Durchsetzbarkeit des erbhofrechtlichen Anspruchs verlorengegangen. Auch wirtschaftlicher Eigentümer sei der Beigeladene zu 1) nicht gewesen. Ausweislich seiner eigenen Sachdarstellung habe er an dem Gut S. keinen Eigenbesitz im Sinne von § 872 BGB gehabt.

10

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten zulassungsfreien Verfahrensrevision wird von dem Beigeladenen zu 1) als wesentlicher Mangel des Verfahrens insbesondere gerügt, daß das Verwaltungsgericht die Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheides vom 16. April 1959, durch den der streitige Schaden zu seinen Gunsten festgestellt wurde, nicht beachtet habe. Wegen dieser unanfechtbaren Schadensfeststellung könnten die Kläger jetzt kein neues Feststellungsverfahren wegen desselben Schadens betreiben. Zumindest seien dahin gehende Ansprüche verwirkt.

11

Der Beigeladene zu 1) beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 8. Oktober 1974 aufzuheben,

12

und er regt an, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

13

Die Kläger beantragen,

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

14

weil der Beigeladene zu 1) seine zulassungsfreie Verfahrensrevision in Umgehung der Nichtzulassung einer materiellen Revision dennoch mit der Verletzung materiellen Rechts begründet habe.

15

Der Beteiligte beantragt

die Zurückweisung der Revision,

16

weil nicht zu erkennen sei, daß das angefochtene Urteil auf einem Verfabrerisfehler beruhen könne. Im übrigen lasse es auch den für den Revisionskläger günstigen Feststellungsbescheid vom 16. April 1959 unberührt.

17

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 VwGO vertreten.

18

II.

1.

Die zulässige Verfahrensrevision (§ 339 Abs. 1 Halbsatz 2 LAG) des Beigeladenen zu 1) erweist sich jedenfalls im wesentlichen als unbegründet. Der Beigeladene zu 1) kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), und zwar auf einem Verfahrensmangel beruhe (§ 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

19

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision, die im Hinblick darauf bestehen könnten, ob ein Rechtsschutzinteresse des Beigeladenen zu 1) gegeben ist und er in schlüssiger Weise geltend machen kann, daß er durch das angefochtene Urteil und die darin ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß eines die Kläger begünstigenden Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt sei (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), greifen nicht durch. Der Beigeladene zu 1) wird nicht nur durch das angefochtene Urteil beschwert, sondern er hat auch hinsichtlich des vom Beklagten zugunsten der Kläger zu erlassenden Verwaltungsakts Nachteile zu erwarten. Seine formelle Beschwer ist bereits darin zu sehen, daß seinem im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf Abweisung der Klage nicht entsprochen worden ist. Darüber hinaus sind Benachteiligungen in seiner Rechtssphäre deshalb nicht auszuschließen, weil der Beklagte nach Rechtskraft des angefochtenen Urteils die Frage des Wiederaufgreifens des zugunsten des Revisionsklägers abgeschlossenen früheren Feststellungsverfahrens überprüfen und möglicherweise einen Rücknahmebescheid erlassen wird.

20

2.

Die auf Grund der zulässigen Revision vom Senat zunächst von Amts wegen vorgenommene Prüfung der Zulässigkeit der von den Klägern erhobenen Verpflichtungsklage ergibt, daß die Klage der Klägerin zu 3) wegen des Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung unzulässig ist. Die Klägerin zu 3) begehrt die Verpflichtung des hier beklagten Kreises zum Erlaß eines Feststellungsbescheides zu ihren Gunsten. Besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Klage ist, daß die Klägerin gegenüber dem Beklagten die erstrebte Schadensfeststellung beantragt hat und daß der Beklagte diesen Antrag entweder abschlägig beschieden (§ 68 Abs. 2 VwGO) oder über ihn ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (§§ 75, 76 VwGO). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist aber bei dem Beklagten ein Feststellungsverfahren der Klägerin zu 3) mangels Antrags bisher nicht anhängig geworden. Deshalb ist ihr gegenüber bisher auch kein ablehnender Bescheid des Beklagten ergangen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin zu 3) nachträglich mit einem Antrag auf Schadensfeststellung an das Ausgleichsamt Berlin-Neukölln gewendet hat. Denn ein solcher Antrag würde den Sachurteilsvoraussetzungen für eine Klage gegen den beklagten Kreis nicht genügen können. Da es also für diese Klage der Klägerin zu 3) und das mit ihr verfolgte Klagebegehren an dem erforderlichen Verwaltungsverfahren (§§ 27, 29, 36 FG) und darüber hinaus auch an einem Beschwerdeverfahren (§ 38 FG in Verbindung mit §§ 336, 337 LAG) fehlt, muß ihre Klage als unzulässig abgewiesen werden.

21

3.

Soweit sich die Revision des Beigeladenen zu 1) gegen das zugunsten der Kläger zu 1) und 2) ergangene Urteil richtet, muß sie schon deshalb erfolglos bleiben, weil er durch dieses Urteil - wenn es rechtskräftig wird - in seiner Rechtsstellung gegenüber dem Beklagten nicht beeinträchtigt wird. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er durch den Verwaltungsakt, zu dessen Erlaß das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, in seinen Rechten verletzt würde. Dies trifft aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

22

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Beigeladener ein Urteil, durch das der Beklagte zum Erlaß eines den Kläger begünstigenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist, nicht erfolgreich mit einem Rechtsmittel angreifen, wenn er selbst diesen Verwaltungsakt als Kläger hinnehmen müßte, weil er durch denselben nicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. die Urteile vom 13. März 1957 - BVerwG V C 222.55 - [Buchholz 406.75 § 1 Nr. 2] und - BVerwG V C 66.56 -, vom 10. Dezember 1970 - BVerwG VIII C 84.69 - [BVerwGE 37, 43 = Buchholz 310 § 65 Nr. 13] sowie vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 83.66 - [BVerwGE 31, 233 = Buchholz 310 § 124 Nr. 5], vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 19.70 - [Buchholz 310 § 65 Nr. 16] und vom 23. August 1974 - BVerwG IV C 29.73 - [Buchholz 310 § 124 Nr. 8]). Insbesondere in dem letztgenannten Urteil hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts u.a. ausgeführt: Der Fall, daß ein beigeladener Dritter mit einem Rechtsmittel ein Urteil angreift, das der Verpflichtungsklage eines Klägers auf Erteilung eines Verwaltungsakts oder seiner Anfechtungsklage gegen die Rücknahme eines Verwaltungsakts stattgibt, könne im Ergebnis nicht anders behandelt werden, als es § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für eine Anfechtungsklage des Dritten vorschreibt. Denn es wäre schlechterdings nicht zu rechtfertigen, daß ein Dritter, der einen zugunsten eines anderen erlassenen Verwaltungsakt als Kläger angreift, erfolglos bleibe, wenn er nicht in seinen Rechten verletzt ist, während er bei sonst gleicher Sachlage, also obwohl er durch den Verwaltungsakt nicht in seinen Rechten verletzt wird, als Beigeladener mit einem Rechtsmittel gegen ein dem Kläger günstiges Urteil Erfolg haben könnte. Dies würde nicht nur den Erfolg oder Mißerfolg des Dritten von seiner zufälligen verfahrensrechtlichen Position als Kläger oder Beigeladener abhängig machen, sondern auch den Kläger im Falle der Rechtsmitteleinlegung durch den Beigeladenen Gefahren aussetzen, die ihm nicht drohten, wenn der Dritte einen von der Behörde erlassenen Verwaltungsakt hätte angreifen müssen. Hiermit ergäbe sich ein nicht gerechtfertigter Unterschied zwischen dem Erlaß des Verwaltungsakts durch die Behörde und dem Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts, den Verwaltungsakt zu erlassen. Während der behördliche Verwaltungsakt vom Dritten nur bei Verletzung seiner Rechte zu Fall gebracht werden kann, könnte er als Beigeladener ein die Verpflichtung zum Erlaß aussprechendes Urteil bereits zu Fall bringen, wenn es nur gegen eine Vorschrift des objektiven Rechts verstößt und in Richtung auf ihn ohne Bedeutung ist. Aus diesem Grunde könne ein Beigeladener ein ihm nachteiliges Verpflichtungsurteil nicht erfolgreich mit einem Rechtsmittel angreifen, wenn er einen entsprechenden Verwaltungsakt als Kläger hinnehmen müßte, weil ihn dieser nicht in seinen Rechten verletzt.

23

Dieser Rechtsauffassung des IV. Senats schließt sich der erkennende Senat an. Das bedeutet hier, daß der Beigeladene zu 1) mit seiner Revision gegen das angefochtene Urteil nur Erfolg haben könnte, wenn er durch den Verwaltungsakt, zu dessen Erlaß das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, in seinen. Rechten verletzt werden würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die insoweit allein rechtserhebliche Frage, ob dem Beigeladenen zu 1) ein Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensfeststellung zusteht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Deshalb wird ein etwaiger Anspruch des Beigeladenen zu 1) auf Schadensfeststellung von dem Umstand, daß der Beklagte den gleichen Schaden für die Kläger feststellen muß, nicht in rechtlich erheblicher Weise betroffen. Vielmehr ist es dem Beigeladenen zu 1) nach wie vor nicht verwehrt, sich in seinem eigenen Feststellungsverfahren darauf zu berufen, daß dieser Schaden zu seinen Gunsten festzustellen sei. Er kann dies in Zukunft auch dann tun, wenn der Beklagte mit Rücksicht auf die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung die frühere Schadensfeststellung zu seinen Gunsten wieder aufheben sollte. In einem solchen Verfahren würde dann der Beklagte den Nachweis zu führen haben, daß sein früherer Feststellungsbescheid rechtswidrig gewesen ist.

24

4.

Da somit die Revision des Beigeladenen zu 1) schon aus diesem Grunde erfolglos bleiben muß, kommt den von ihm vorgebrachten Revisionsgründen keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Im übrigen ist mit ihnen auch ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, auf welchem das angefochtene Urteil beruhen kann, nicht dargetan.

25

Soweit sich der Beigeladene zu 1) darauf beruft, daß das Verwaltungsgericht die Unanfechtbarkeit des früheren Feststellungsbescheides vom 16. April 1959 nicht beachtet habe, ist damit schon deshalb kein Verfahrensmangel dargetan, weil es sich bei dem gerügten Mangel nicht um die Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern um die fehlerhafte Anwendung von materiellem Recht handelt. Denn das Verwaltungsgericht hätte dann nicht beachtet, daß den Klägern kein Rechtsanspruch auf die begehrte Schadensfeststellung zusteht. Ob ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung besteht, ist eine Frage des materiellen Rechts.

26

Soweit eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils gerügt wird, ist ebenfalls kein Verfahrensmangel dargetan. Dem Beigeladenen zu 1) ist insoweit zwar einzuräumen, daß die Begründung des Urteils zu der Frage, weshalb der Beigeladene zu 1) nicht Eigenbesitzer des Gutes S. war, recht kurz ist. Sie beschränkt sich darauf, daß sich dies aus seiner eigenen Sachdarstellung ergebe. Man wird diese Formulierung dahin zu verstehen haben, daß das Verwaltungsgericht hiermit auf die Sachdarstellung des Beigeladenen zu 1) in seinem Schriftsatz vom 2. Juli 1973 Bezug nehmen wollte. Es ist also anzunehmen, daß es mit seiner Formulierung zum Ausdruck bringen wollte, eine Person, deren rechtliche und tatsächliche Beziehungen zu einem landwirtschaftlichen Gut nur in der vom Kläger geschilderten Weise bestanden haben, habe keinen Eigenbesitz an diesem Gut gehabt. In dieser wenn auch summarischen Begründung des Urteils kann keine Verletzung des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gesehen werden.

27

5.

Schließlich unterliegt das angefochtene Urteil auch nicht deswegen der Aufhebung, weil das Verwaltungsgericht Vorschriften über die Beteiligung eines notwendigen Beigeladenen nicht beachtet hätte. Anlaß zur Überprüfung dieser Frage bestand, weil das Verwaltungsgericht den Beigeladenen Diethard G. an dem abschließenden Teil des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr beteiligt und auch, wie das Rubrum des angefochtenen Urteils zeigt, dieses ihm gegenüber nicht mehr erlassen hat. Dieser letztere Umstand mußte das Revisionsgericht veranlassen, diesen Beigeladenen auch nicht an dem Verfahren über die Revision gegen das ihm gegenüber nicht ergangene Urteil zu beteiligen.

28

Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts war zwar fehlerhaft. Da der Beigeladene den Beschluß über seine Beiladung offensichtlich erhalten hat, ist damit der Mangel der nicht formgerechten Zustellung des Beschlusses geheilt worden (§§ 9 Abs. 1, 14 VwZG). Die somit wirksame Beiladung hätte deshalb nur im Wege ihrer Aufhebung durch Gerichtsbeschluß wieder beseitigt werden können. Das ist bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Der sich daraus ergebende Verfahrensmangel ist aber im Revisionsverfahren nicht gerügt worden. Von Amts wegen wäre er nur zu berücksichtigen gewesen, wenn es sich um einen Fall der notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) gehandelt hätte. Dies trifft jedoch nicht zu, weil über den zwischen den Beteilig ten streitigen Schaden kein einheitlicher Bescheid (§ 31 Abs. 2 FG) ergangen ist, so daß die Entscheidung über das zwischen den Klägern und dem Beklagten streitige Rechtsverhältnis im Verhältnis zu den anderen Miterben nicht notwendigerweise einheitlich ergehen muß (vgl. Urteil des Senats vom 7. Oktober 1971 - BVerwG III C 19.69 - [Buchholz 310 § 65 Nr. 21]). Aus diesem Grunde ist der dem Verwaltungsgericht unterlaufene Verfahrensmangel unbeachtlich.

29

Mithin ergibt sich zusammenfassend, daß unter Abweisung der Klage der Klägerin zu 3) die Revision des Beigeladenen zu 1) zurückzuweisen ist. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 154 Absätze 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.750 DM festgesetzt; hiervon entfallen je 1.500 DM auf die Klagen der Kläger zu 1) und 2) sowie 750 DM auf die Klage der Klägerin zu 3).

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Schäfer
Schmidt