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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.09.1977, Az.: BVerwG VII P 10.75

Antragsbefugnis von Personalratsmitgliedern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.09.1977
Aktenzeichen
BVerwG VII P 10.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 14653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 29.11.1974 - AZ: V/V - K 5/74
VGH Hessen - 23.04.1975 - AZ: BPV TK 1/75

Fundstellen

  • DokBer B 1978, 43
  • PersVertr 1978, 409
  • PersVertr 1979, 63
  • ZBR 1978, 207

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Beschlüsse des Rechtsbeschwerdegerichts bedürfen auch dann, wenn über das Rechtsmittel mündlich verhandelt worden ist, nicht der Verkündung; vielmehr genügt die Zustellung an die Beteiligten.

  2. 2.

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann neue Tatsachen berücksichtigen, wenn sie nicht des Beweises bedürfen.

  3. 3.

    Die Mitglieder der Personalvertretungen sind berechtigt, zur Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit der Beschlüsse und sonstigen Rechtshandlungen dieser Organe ein Beschlußverfahren einzuleiten.

  4. 4.

    Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG.

  5. 5.

    Das Mitbestimmungsrecht des Hauptpersonalrats an der Verwaltung der KVB besteht nicht unmittelbar gegenüber den Organen dieser Körperschaft, sondern gegenüber der Dienststelle.

  6. 6.

    Die Mitbestimmung durch Abschluß einer Dienstvereinbarung kann in der "verbandsrechtlichen" Form nur durchgeführt werden, wenn die bestehenden Satzungsvorschriften der KVB und die allgemeinen Rechtsvorschriften über die Bildung und Beendigung öffentlich-rechtlicher Körperschaften beachtet werden.

  7. 7.

    Eine Bestimmung, nach der der Hauptpersonalrat der DB die Mitgliedervertreter für die Vertreterversammlung der KVB auf Vorschlag der in ihm vertretenen Gewerkschaften wählt, ist wegen Verzichts auf einen wesentlichen Teil seiner Mitbestimmung ungültig.

  8. 8.

    Wird dem Hauptpersonalrat durch die Satzung die Wahl der Mitgliedervertreter übertragen, so muß die Bestimmung auch das dabei zu beachtende Wahlverfahren regeln.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Klamroth
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 23. April 1975 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller und die Beteiligten zu 1) und zu 2) streiten darüber, ob der Beteiligte zu 1) die Mitgliedervertreter für die Vertreterversammlung und die Mitgliedervertreter im Vorstand der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen hatte - so die Meinung der Antragsteller - oder diese Vertreter mit Stimmenmehrheit wählen konnte - so die Auffassung der Beteiligten zu 1) und zu 2) -.

2

Im einzelnen liegt dem Verfahren folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie erfüllt im Auftrag der Deutschen Bundesbahn (DB) Fürsorgepflichten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, die der DB nach dem Bundesbeamtengesetz (§ 79) oder aus anderen Rechtsgründen obliegen (§ 1 Abs. 1 der unten erwähnten Satzung 1974). Sie gewährt ihren Mitgliedern Leistungen nach Satzung und Tarif. Aufnahmeberechtigt als Mitglieder sind im wesentlichen nur die bei der DB beschäftigten Beamten und nichtkrankenversicherungspflichtigen Angestellten, Hoch- und Fachschulpraktikanten, soweit sie in Krankheitsfällen nicht anderweitig geschützt sind, und hauptamtliche Ärzte der DB (§ 19 Abs. 1).

4

Die Mitglieder zahlen nach einer Beitragstafel monatliche Beiträge, die nach bestimmten Beitragsklassen festgesetzt sind (§ 28). Die DB leistet ihrer Fürsorgepflicht entsprechende Zuschüsse (§ 27).

5

Organe der KVB sind die Vertreterversammlung und der Vorstand (§ 3 Abs. 1). Den Organen gehören die Vertreter der Mitglieder (Mitgliedervertreter) und ein Vertreter der DB an. Der Vertreter der DB und die erforderliche Zahl von Stellvertretern werden vom Vorstand der DB benannt (§ 3 Abs. 2).

6

Der Beteiligte zu 1), der Hauptpersonalrat bei der Hauptverwaltung der DB, und der Beteiligte zu 2), der Vorstand der DB, haben sich Anfang 1974 über eine Neufassung der Satzung der KVB (Satzung 1974) geeinigt und diese auf Grund einer zwischen ihnen abgeschlossenen Dienstvereinbarung zum 1. Juni 1974 in Kraft gesetzt.

7

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) sehen in der Neufassung der Satzung der KVB, insbesondere in den Bestimmungen über die Bildung und Aufgaben der Organe, die Sicherstellung des Mitbestimmungsrechts des Beteiligten zu 1) bei der Errichtung und Verwaltung der von ihnen und in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung 1974 als betriebliche Sozialeinrichtung der DB bezeichneten KVB. Änderungen des Abschnittes II der Satzung (Verfassung der KVB) sowie der Einteilung der Beitragsklassen können nach der erwähnten Dienstvereinbarung nur von Vorstand der DB und Hauptpersonalrat gemeinsam im Wege einer neuen Dienstvereinbarung vorgenommen werden.

8

Hinsichtlich der Bildung der Organe der KVB bestimmt die neugefaßte Satzung in § 4 Abs. 2 Satz 1, daß die Mitgliedervertreter der Vertreterversammlung - sie besteht aus 32 Mitgliedervertretern und dem Vertreter der DB - vom Hauptpersonalrat, dem Beteiligten zu 1), auf Vorschlag der in ihm vertretenen Gewerkschaften gewählt werden; gleiches gilt für die Stellvertreter der Mitgliedervertreter. Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Satzung wählen die Mitgliedervertreter in der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Beteiligten zu 1) die Mitgliedervertreter und deren Stellvertreter im Vorstand. Dieser besteht aus zehn Mitgliedervertretern und dem Vertreter der DB als Vorsitzenden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung).

9

Der Beteiligte zu 1) besteht aus 25 Mitgliedern; davon sind 12 Beamte, 11 Arbeiter und 2 Angestellte. 19 dieser Mitglieder gehören der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED), 5 Mitglieder der Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamten und Anwärter im Deutschen Beamtenbund (GDBA) und ein Mitglied der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivbeamten und Anwärter (GDL) an.

10

Die Wahl der Mitgliedervertreter für die Vertreterversammlung der KVB ist am 3./4. Juli 1974 von den - dafür allein stimmberechtigten - 12 Vertretern der Beamtengruppe und den 2 Vertretern der Angestellten im Hauptpersonalrat auf Grund der Vorschläge der GdED, der GDBA und der GDL mittels Stimmzettel durchgeführt worden. 28 von der GdED und 4 von der GDBA/GDL vorgeschlagene Beschäftigte, von denen keiner dem Hauptpersonalrat angehörte, wurden mit Stimmenmehrheit als Mitgliedervertreter in die Vertreterversammlung der KVB gewählt. Die Mitgliedervertreter der Vertreterversammlung wählten dann auf Vorschläge der im Hauptpersonalrat vertretenen Gewerkschaften neun von der GdED benannte Mitgliedervertreter und einen von der GDBA/GDL vorgeschlagenen Kandidaten in den Vorstand.

11

Die Antragsteller, die Mitglieder des Beteiligten zu 1) sind, haben daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet. Sie halten § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 der Satzung über die Wahl der Mitgliedervertreter in die Vertreterversammlung und der Mitgliedervertreter im Vorstand für rechtswidrig und die auf Grund dieser Bestimmungen durchgeführten Wahlen für ermessensfehlerhaft. Sie sind der Auffassung, die Wahlen hätten unter Berücksichtigung des Verhältniswahlsystems durchgeführt werden müssen. Da den Gewerkschaften ein Vorschlagsrecht zustehe, werde der Wählerwille nur entsprechend repräsentiert, wenn die Mitgliedervertreter unter Berücksichtigung des Wahlergebnisses zum Hauptpersonalrat gewählt würden. Der ursprüngliche Entwurf der Dienstvereinbarung habe das Verhältniswahlsystem mit Höchstzahlverfahren vorgesehen. Wäre danach verfahren worden, so wären 22 von der GdED vorgeschlagene Mitgliedervertreter und 12 von der GDBA/GDL benannte Kandidaten in die Vertreterversammlung gewählt worden. Im Vorstand hätte die Liste der GdED 6 Vertreter erhalten, während 4 Vertreter aus dem Vorschlag der GDBA/GDL zu wählen gewesen seien.

12

Der Antragsteller zu 1) hat beantragt

festzustellen, daß

  1. 1.

    § 4 Abs. 2 der Satzung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) vom 1. Juni 1974 nichtig ist,

  2. 2.

    der Beschluß des Beteiligten zu 1) vom 3./4. Juli 1974 ermessensfehlerhaft ist.

13

Der Antragsteller zu 2) hat beantragt

festzustellen,

daß der Beschluß des Beteiligten zu 1) vom 3./4. Juli 1974 betreffend die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung der Krankenversorgung der Deutschen Bundesbahn nichtig ist.

14

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen,

15

hilfsweise,

festzustellen, daß § 4 Abs. 2 Satz 1 der durch Dienstvereinbarung zwischen dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn und dem Hauptpersonalrat bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn am 8./15.1.1974 festgelegten Satzung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten hinsichtlich des Satzteils "der im Hauptpersonalrat vertretenen Gewerkschaften" nichtig ist.

16

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 29. November 1974 festgestellt, daß der Beschluß des Beteiligten zu 1) betreffend die Wahl zur Vertreterversammlung der Krankenversorgung der Deutschen Bundesbahn rechtswidrig sei. Ebenso hat es festgestellt, daß § 4 Abs. 2 der Satzung der Krankenversorgung vom 1. Juni 1974 nichtig sei. Im übrigen hat es den Antrag des Antragstellers zu 2) zurückgewiesen.

17

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Antragsberechtigung der Antragsteller sei gegeben. Sie ergebe sich aus dem Wesen der Gruppenentscheidung nach § 38 BPersVG. § 4 Abs. 2 der Satzung sei nichtig, weil die Mitbestimmung der Personalvertretung in ihrem Kernbereich dadurch berührt werde, daß nicht mehr Personalvertreter Vorschläge machen könnten, sondern daß dieses Recht allein den Gewerkschaften zustehe. Damit trete eine unzulässige Bindung in Mitbestimmungssachen ein.

18

Die gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom Beteiligten zu 1) eingelegte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Er ist davon ausgegangen, daß es sich bei der Streitigkeit um einen Streit über die Zuständigkeit und die Geschäftsführung des Personalrats handele. Das gelte auch für den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit. Die Antragsteller seien auch antragsbefugt, weil sie ein rechtliches Interesse an dem gesetzlichen Handeln des Personalrats hätten. Das Rechtsschutzinteresse sei gegeben. Sachlich sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt, weil der Beteiligte zu 1) in unzulässiger Weise Mitbestimmungsrechte delegiert und auf sie verzichtet habe. Bei der Verwaltung einer Sozialeinrichtung erstrecke sich das Mitbestimmungsrecht sowohl auf die Aufstellung allgemeiner Richtlinien als auch auf die einzelnen Verwaltungsmaßnahmen. Mit dem Neutralitätsgebot für die Personalvertretungen sei es nicht vereinbar, wenn den Gewerkschaften auf die Geschäftsführung des Personalrats ein entscheidender Einfluß eingeräumt werde, indem dieser Personalrat nur die von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Personen wählen könne. Außerdem müsse die Dienstvereinbarung dem Personalrat mindestens einen gleichberechtigten Einfluß auf die von der Dienststelle eingerichtete Sozialeinrichtung verschaffen. Es sei nicht angängig, daß die Vorschläge der Gewerkschaften verhinderten, daß Mitglieder des Hauptpersonalrats in das höchste Vertretungsorgan dieser Einrichtung gelangten. Darin liege ein unzulässiger Verzicht. Mit Recht habe das Verwaltungsgericht eine andere Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung in der Weise abgelehnt, daß lediglich das Vorschlagsrecht der Gewerkschaften entfalle und ansonsten, die Vorschrift im Wortlaut bestehen bleibe. In diesem Falle fehle ihr die erforderliche Bestimmtheit, zumal Wahlsystem und Wahlverfahren nicht geregelt seien. Dabei müßten die Wahlrechtsgrundsätze, die allgemein unter rechtsstaatlich-demokratischen Gesichtspunkten Geltung hatten, eingehalten werden. Es sei nicht angängig, daß in der Satzung eine normative Regelung fehle. Das zeige gerade der Streit der Beteiligten um das Wahlverfahren. § 37 BPersVG sei nicht ausreichend, um diese Lücke zu füllen. Die Wahl müsse nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt werden, damit das gewählte Gremium ein genaues Abbild des Wahlgremiums sei.

19

Das Verwaltungsgericht habe auch mit Recht den Beschluß der Personalvertretung als rechtswidrig angesehen, weil er auf Grund der nichtigen Satzungsbestimmung ergangen sei.

20

Der Beteiligte zu 1) hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren auf gänzliche Abweisung der Anträge der Antragsteller weiter und stellt ferner den vor dem Verwaltungsgericht gestellten Hilfsantrag.

21

Zur Begründung trägt er vor, die Sachbefugnis der Antragsteller hinsichtlich der Nichtigkeit der Satzung könne nicht in Zweifel gezogen werden. Beide Antragsteller seien Beamte. Sie hätten wie jeder andere Beamte, der von der KVB erfaßt werde, ein Antragsrecht. Ob die Beschlußfassung rechtswidrig sei, ergebe sich dagegen aus den §§ 32 ff. BPersVG. Nur wenn eine Verletzung derartiger Vorschriften gegeben sei, könne auch eine Antragsbefugnis von Personalratsmitgliedern bejaht werden. Der Mitbestimmungsgegenstand selbst könne dagegen nicht geprüft werden.

22

Keiner der Tatbestände der §§ 32 ff. BPersVG sei gegeben. Wenn die Antragsteller in der Abstimmung unterlegen seien, könnten sie nicht über das Gericht zu einer neuen Abstimmung kommen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs über die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis seien nicht haltbar. Nirgends sei vorgeschrieben, wie der Hauptpersonalrat Wahlen durchzuführen habe. Er könne das durch Beschlußfassung tun. Das einzelne Mitglied werde dadurch nicht berührt. Auch könne das Rechtsschutzinteresse nicht mit einem früheren Fehlverhalten begründet werden.

23

Außer Streit stehe, daß es sich um eine Sozialeinrichtung handele. Der Hauptpersonalrat habe sich dabei keines Rechtes begeben. Bei den Organen der KVB habe er bezüglich der Art, der Form und des Inhalts einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Das Vorschlagsrecht der Gewerkschaften sei unbedenklich, da er nicht daran gebunden sei. Z.B. könnten, wenn die Gewerkschaften keinen Vorschlag unterbreiteten, auch die Mitglieder derartige Vorschläge machen. Es sei nicht ersichtlich, daß die Mitglieder des Hauptpersonalrats auf dieses eigene Recht verzichtet hätten. Die Bestimmung sei nur als Soll-Regelung anzusehen.

24

Wenn dieser Auffassung nicht gefolgt werde, sei nur der Satzteil "auf Vorschlag der im Hauptpersonalrat vertretenen Gewerkschaften" nichtig; die übrige Regelung bleibe dagegen erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof habe keine überzeugende Begründung für ihre Nichtigkeit geben können.

25

Nicht zutreffend sei es, daß die Verwaltungsorgane der Sozialeinrichtung Vertreter des Hauptpersonalrats als Mitglieder haben oder gar paritätisch besetzt werden müßten. Die Verwaltung werde in Form einer Dienstvereinbarung gegenüber der Dienststelle geregelt. Alle Organe hätten sich daran zu halten. Einseitige Regelungen der Dienststelle entfielen. Das Beschwerdegericht verkenne das Verhältnis zwischen Hauptpersonalrat und Vorstand der Deutschen Bundesbahn. Es genüge, daß die Kriterien normiert seien, nach denen die Verwaltung geführt werde und die Dienststelle nicht die Subsumierung der Vorschriften vornehmen könne. Die Satzungsvorschrift sei daher rechtlich einwandfrei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bedürfe die Dienstvereinbarung keiner Konkretisierung des Verfahrens. Es genüge, wenn klargestellt sei, wer und in welchem Verhältnis zur Dienststelle die Organbesetzung vornehme. Es sei fehlerhaft anzunehmen, die Wahl müsse sich nach einem bestimmten Wahlsystem richten. Der Hauptpersonalrat könne die Konkretisierung in diesem Punkte selbst bestimmen, zumal es sich hier - wie der Beteiligte zu 1) in dem Termin vor dem beschließenden Senat vortragen ließ - nicht um einen einer Wahl gleichzustellenden Vorgang handele, sondern um eine Beschlußfassung, die der Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BPersVG unterliege.

26

Die Antragsteller beantragen,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

27

Sie machen geltend, die Sachbefugnis werde vom Beteiligten zu 1) zu Unrecht aufgespalten. Sie bestehe in jedem Fall. Zu Recht habe auch der Verwaltungsgerichtshof als Wahlsystem die Verhältniswahl angenommen. Das entspreche allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Es sei auch nicht möglich, § 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung gesetzeskonform auszulegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut stünde nur den Gewerkschaften ein Vorschlagsrecht zu. Jede andere Deutung sei ausgeschlossen. Deshalb scheitere schon an dem Wortlaut eine gesetzeskonforme Auslegung. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Wahl von außenstehenden Personen erfülle nicht den Begriff der Verwaltung, die dem Hauptpersonalrat nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG in bezug auf die Sozialeinrichtungen obliege. Es sei vielmehr möglich, daß die Vertreterversammlung weniger Mitglieder umfasse und aus den Mitgliedern des Hauptpersonalrats bestehe, die dann im Anschluß an die Hauptpersonalratssitzungen die Vertreterversammlungen abhalten könnten. In diesem Falle sei das Mitbestimmungsrecht des Hauptpersonalrats in vollem Umfang gewahrt. Es sei rechtlich auch nicht haltbar, daß das Wahlgremium keine Vorschläge mache und über Listen mit Mehrheit abgestimmt werde. Dabei werde nur diejenige Liste berücksichtigt, auf die die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen entfalle.

28

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Beschluß im Ergebnis zu. Die Wahl sei zu Recht für ungültig erklärt worden. Es sei aber zu prüfen, ob die Satzung wirksam zustande gekommen sei. Nach seiner Auffassung sei die Satzung insgesamt nichtig. Nach der geschichtlichen Entwicklung der KVB sei es bereits fraglich, ob eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG vorliege. Eine solche Einrichtung sei nur dann gegeben, wenn der Dienstherr den Beschäftigten Vorteile zukommen lasse, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein. Mit Hilfe der KVB erfülle aber die Deutsche Bundesbahn die ihr gegenüber den Beamten nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - obliegende Pflicht zur Fürsorge in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Für die Deutsche Bundesbahn seien die Beihilfevorschriften nicht anwendbar. Das Beihilfewesen sei keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG. Den Personalvertretungen stehe kein Mitbestimmungsrecht an seiner Gestaltung und Verwaltung zu. Soweit die KVB im Bereich der Deutschen Bundesbahn an die Stelle des Beihilfewesens trete, könne der Hauptpersonalrat kein Mitbestimmungsrecht geltend machen. Das gelte besonders für die Beitrage der Bundesbahn an die KVB und für deren Leistungen an die Versicherten, soweit sie den Beihilfen in anderen Verwaltungszweigen entsprächen. Außerdem sei die KVB keine Einrichtung zugunsten der Beschäftigten der Deutschen Bundesbahn, weil mehr als die Hälfte der Mitglieder Nichtbeschäftigte im Sinne des § 4 BPersVG seien, sondern Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene.

29

Aber auch wenn man die KVB teilweise oder ganz als Sozialeinrichtung anerkenne, könne der Hauptpersonalrat ein Mitbestimmungsrecht nur insoweit beanspruchen, als eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht bestehe. Eine gesetzliche Regelung habe aber bereits zur Zeit des Abschlusses der Dienstvereinbarung bestanden. Die Satzung der KVB von 1951 regele alle Angelegenheiten der Einrichtung einschließlich der Zusammensetzung der Organe und die Wahl ihrer Mitglieder. Die von der Aufsichtsbehörde genehmigte Satzung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei Gesetz im materiellen Sinne und erfülle damit die Voraussetzungen des Vorbehalts nach § 75 Abs. 3 Halbsatz 1 BPersVG. Für eine Mitbestimmung des Personalrats, insbesondere für eine Dienstvereinbarung, die noch dazu die geltende Satzung aufheben und durch eine neue ersetzen solle, sei daher kein Raum.

30

Die Nichtigkeit der Satzung ergebe sich aber auch noch aus folgenden weiteren Überlegungen: Nach § 30 der Satzung von 1951 könnten Änderungen nur von der Vertreterversammlung beschlossen werden und bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Vorstand der Deutschen Bundesbahn. Entgegen dieser Vorschrift sei die Satzung vom 1. Juni 1974 nicht von dem zuständigen Organ der Körperschaft, sondern durch Dienstvereinbarung zwischen dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn und dem Hauptpersonalrat erlassen worden.

31

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts könne nicht, wie in der Dienstvereinbarung vom 15. Januar 1974 unterstellt werde, durch eine Dienstvereinbarung errichtet werden. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts werde nach den Regeln des Verwaltungsrechts durch einen Hoheitsakt, in der Regel durch ein Gesetz oder durch einen Verwaltungsakt auf Grund eines Gesetzes errichtet. Die Satzung einer solchen Körperschaft werde entweder von der Errichtungsstelle vorgegeben oder von den zuständigen Organen der Körperschaft erlassen (Satzungsautonomie). Satzungen könnten aber nicht durch personalvertretungsrechtliche Dienstvereinbarungen erlassen oder geändert werden.

32

Die übrigen Beteiligten sind im Termin vor dem beschließenden Senat dem Vorbringen des Oberbundesanwalts zur Frage, ob es sich bei der KVB um eine Sozialeinrichtung handle, entgegengetreten; der Beteiligte zu 1) hat - ebenfalls erst im Termin - dem gesamten Vortrag des Oberbundesanwalts widersprochen.

33

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - vom 15. März 1974 - BGBl. I S. 693 - in Verbindung mit § 93 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG - vom 3. September 1953 - BGBl. I S. 1267 - in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 - BGBl. I S. 3281 -).

34

1.

Entgegen der Auffassung des Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) muß der Beschluß über die Rechtsbeschwerde, auch wenn er auf mündliche Verhandlung ergeht, nicht verkündet werden. Er kann vielmehr anstelle einer Verkündung den Beteiligten zugestellt werden. Das ergibt sich aus folgendem:

35

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist von der gesetzlichen Regelung her ein schriftliches Verfahren. Im Gegensatz zu dem Verfahren in erster und zweiter Instanz (vgl. § 83 Abs. 1 Halbsatz 1, § 90 Abs. 2 ArbGG) ist eine Anhörung der Beteiligten vor dem beschließenden Gericht nicht vorgeschrieben. Nach § 95 Satz 1 ArbGG wird die Rechtsbeschwerdeschrift den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Diese Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesverwaltungsgericht oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts. § 96 Abs. 2 ArbGG sieht demgemäß auch keine Verkündung des Beschlusses, sondern seine Zustellung an die Beteiligten vor. Zwar kann nach dem Ermessen des Rechtsbeschwerdegerichts über die Rechtsbeschwerde mündlich verhandelt werden. Aber auch in diesem Fall besteht keine Verpflichtung des Gerichts, den Beschluß zu verkünden. Vielmehr kann es auch insoweit nach seinem Ermessen die Zustellung der Entscheidung beschließen (ebenso Dersch/Volkmar, Arbeitsgerichtsgesetz, Komm., 6. Aufl. 1955, § 96 Rz 6; Dietz/Nikisch, Arbeitsgerichtsgesetz, Komm., 1954, § 96 Rz 18; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, Komm., 1976, § 96 Rz 6). § 96 Abs. 2 ArbGG verdrängt für das Rechtsbeschwerdeverfahren den § 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

36

2.

Die Antragsteller sind befugt, ein Beschlußverfahren mit den von ihnen gestellten Anträgen einzuleiten. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) beschränkt sich ihre Befugnis nicht darauf, lediglich die Nichtigkeit der Satzung oder einer ihrer Bestimmungen geltend zu machen. Ihre Antragsbefugnis ergibt sich nämlich nicht aus ihrer Stellung als Bundesbahnbeamte und Mitglieder der KVB; sie folgt vielmehr aus ihrer Rechtsstellung als Mitglieder des Hauptpersonalrats, des Beteiligten zu 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Mitgliedern der Personalvertretungen ein rechtlich beachtliches Interesse an der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit der von ihnen gefaßten Beschlüsse oder sonstiger rechtlich erheblicher Handlungen zuerkannt (BVerwGE 5, 118 [BVerwG 13.06.1957 - II CO 3/56] [119]; 8, 214 [216]). An dieser Rechtsprechung hat der Senat bis in die jüngste Zeit festgehalten (Beschluß vom 13. Juni 1969 - BVerwG VII P 15.68 - ZBR 1969, 360; BVerwGE 50, 80 [BVerwG 19.12.1975 - VII P 15/74] [81]). Sie rechtfertigt sich aus folgenden Gründen:

37

Das Recht, durch Antrag nach § 81 Abs. 1 ArbGG ein Beschlußverfahren einzuleiten, muß sich aus dem materiellen Recht ergeben (s. auch § 83 Abs. 1 ArbGG). Antragsberechtigt ist immer nur derjenige, der durch die begehrte oder zur Nachprüfung gestellten Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen wird (Beschluß des Senats vom 8. Juli 1977 - BVerwG VII P 28.75 -). Bei Mitgliedern einer Personalvertretung ist durch Beschlüsse und sonstige Handlungen ihr Pflichtenkreis deshalb betroffen, weil sie, wie das in § 28 BPersVG geregelte Ausschluß- und Auflösungsverfahren zeigt, für das gesetzmäßige Handeln der Personalvertretung mit verantwortlich sind. Darüber hinaus tritt im vorliegenden Fall das Betroffensein dadurch besonders in Erscheinung, daß die in der Dienstvereinbarung festgelegte Ausübung des Mitbestimmungsrechts an der KVB durch Wahl der Mitgliedervertreter die Befugnisse der Antragsteller in der sonst möglichen Mitausübung des Mitbestimmungsrechts an den einzelnen Verwaltungsmaßnahmen der KVB beschränkt.

38

Mit dieser Auffassung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die vom Beteiligten zu 1) ohne Angabe von Entscheidungen behauptete Divergenz zwischen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der des Senats in dieser Frage besteht nicht. Im Beschluß vom 1. Juni 1976 - 1 ABR 99/74 - (AP Nr. 1 zu § 28 BetrVG 1972) hat das Bundesarbeitsgericht dem einzelnen Betriebsratsmitglied die Befugnis zugesprochen, die ordnungsgemäße Bildung eines Ausschusses des Betriebsrats im Beschlußverfahren nachprüfen zu lassen (a.a.O. zu II 3). Nichts anderes erstreben die Antragsteller, denn sie stellen die Frage zur Nachprüfung, ob die Bildung der Vertreterversammlung und des Vorstandes der KVB zum Zweck der Ausübung des Mitbestimmungsrechts des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG ordnungsgemäß erfolgt ist.

39

Die Bedenken der Beteiligten zu 1) und zu 2), die Antragsbefugnis einzelner Personalratsmitglieder führe dazu, daß die bei einer Abstimmung oder Beschlußfassung unterlegene Minderheit über eine gerichtliche Entscheidung zu einer neuen Abstimmung oder Beschlußfassung gelangen könne, verkennen den Zweck des Beschlußverfahrens. In ihm sollen - von Wahlanfechtungs-, Ausschluß- und Auflösungsverfahren abgesehen - Streitfragen über Befugnisse und Pflichten, über Zuständigkeiten und die Geschäftsführung geklärt werden, um damit eine gesetzmäßige Arbeit der Personalvertretungen sicherzustellen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines Beschlusses der Personalvertretung und die damit meist verbundene Herbeiführung einer neuen, dem Gesetz entsprechenden Entscheidung ist ein legitimes, im Interesse aller Beteiligten liegendes Anliegen und nicht eine Hintertür für die unterlegenen Mitglieder zur Herbeiführung eines gegen den Mehrheitswillen verstoßenden Ergebnisses.

40

3.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die gestellten Anträge ist schon deshalb gegeben, weil der Beteiligte zu 1) die von ihm durchgeführte Wahl der Mitgliedervertreter für die Vertreterversammlung der KVB für rechtmäßig hält und deshalb auch künftig so verfahren will, wie es die durch Dienstvereinbarung aufgestellte Satzung in § 4 Abs. 2 vorsieht. Dies gilt auch für den vom Antragsteller zu 1) gestellten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Vorschrift. Da der Beschluß des Beteiligten zu 1) vom 3./4. Juli 1974 auch aus anderen als den sich aus der Satzung ergebenden Gründen rechtswidrig sein kann, wird mit dem Feststellungsantrag auf Nichtigkeit der Satzungsvorschrift auf jeden Fall sichergestellt, daß eine rechtskraftfähige Entscheidung über die Gültigkeit des § 4 Abs. 2 der Satzung herbeigeführt wird, die den Beteiligten im Fall des Erfolges Anlaß geben wird, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für eine andere Fassung der Vorschrift zu sorgen, wenn möglicherweise auch im Zusammenhang mit der Erarbeitung einer neuen Satzung.

41

4.

Die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 3./4. Juli 1974 und die nicht nur auf § 4 Abs. 2 beschränkte Nichtigkeit der Satzung ergeben sich nicht schon daraus, daß die KVB keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG sei. Der gegenteiligen Auffassung des Oberbundesanwalts vermag der Senat nicht zu folgen.

42

a.

Sozialeinrichtungen, die begrifflich mit den früher in § 67 Abs. 1 Buchst. e des Personalvertretungsgesetzes (PersVG 1955) vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) genannten Wohlfahrtseinrichtungen identisch sind, sind auf die Dauer berechnete, von der Dienststelle geschaffene Einrichtungen, die dazu dienen, den Beschäftigten Vorteile zukommen zu lassen (Beschluß des Senats vom 5. Februar 1971 - BVerwG VII P 12.70 - Buchholz 238.3 § 67 PersVG Nr. 8 = PersV 1972, 36).

43

Diese Voraussetzungen sind bei der KVB gegeben. Daß sie nicht nur aktive Beschäftigte zur Mitgliedschaft zuläßt, schließt ihren Charakter als Sozialeinrichtung, wie der Senat in dem genannten Beschluß ausgeführt hat, nicht aus. Ihrer Anerkennung als Einrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG steht auch nicht entgegen, daß sie nicht alle Beschäftigten erfaßt. Eine Sozialeinrichtung muß sich zwar grundsätzlich auf den Bereich der Dienststelle - hier also auf den Bereich der DB - erstrecken. Das ist aber bei der KVB der Fall. Die Beschränkung des erfaßten Personenkreises hingegen beruht auf sachlichen Gründen, weil es im Hinblick auf den fehlenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung geboten erscheint, diesem Personenkreis noch näher darzulegende Vorteile bei zuzumutender Eigenleistung zu gewähren. Daraus folgt gleichzeitig, daß die zu leistenden Beiträge der KVB nicht den Charakter einer Sozialeinrichtung nehmen. Das wäre nur dann der Fall, wenn durch sie der Wert der von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen voll oder weitgehend abgegolten würden. Die Beiträge decken jedoch das für die Leistungen erforderliche Geldaufkommen bei weitem nicht ab. Vielmehr leistet die DB erhebliche Zuschüsse.

44

b.

Diese Zuschüsse können allerdings nicht in vollem Umfang als die Zuwendung besonderer Vorteile angesehen werden. Die für den Begriff der Sozialeinrichtung notwendigen Vorteile müssen aus freiwilligen Leistungen des Dienstherrn herrühren, zu denen er nicht verpflichtet ist. Die DB leistet aber diese Zuschüsse, an die KVB zum überwiegenden Teil in Erfüllung von Pflichten, die ihr nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechenden tarifrechtlichen Vorschriften obliegen. Sie stellen nämlich die globale Leistung der Beihilfe dar, die anderen Beschäftigten im Bundesdienst im Einzelfall zu gewähren ist. Da die DB diese Leistungen - wäre die KVB nicht geschaffen worden und bestünde infolgedessen nicht der in § 16 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) ausgesprochene Ausschluß dieser Vorschriften im Bereich der DB - in Erfüllung der Fürsorgepflicht ihren Beschäftigten gegenüber ebenfalls erbringen müßte, können die von ihr insoweit gewährten Zuschüsse nicht als "Vorteile" angesehen werden.

45

Vorteile werden jedoch den Mitgliedern der KVB dadurch gewährt, daß die DB, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit den übrigen Beteiligten zur Überzeugung des beschließenden Senats vorgetragen hat, die Einsparungen, die sie durch das Fehlen von Beihilfesachbearbeitern und des insoweit erforderlichen Büropersonals hat, in Form einer Verwaltungspauschale der KVB zugute kommen läßt, die wiederum diese Vorteile durch niedrige Beiträge an ihre Mitglieder weitergibt. Dadurch kommen den Beschäftigten insofern Vorteile zu, als sie mit wesentlich geringeren Beiträgen dasselbe Ergebnis erzielen, das sie bei Abschluß einer Krankenversicherung auf dem Markt neben der Beihilfe erreichen könnten. Ein weiterer Vorteil, den die KVB ihren Mitgliedern gewährt, kann auch darin gesehen werden, daß sich die Mitglieder mit ihrem Begehren auf Erstattung nur an die KVB zu wenden brauchen und nicht noch zusätzlich einen Beihilfeantrag stellen müssen.

46

c.

Es handelt sich hier um neue, erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgetragene Tatsachen, die aber, da ihre Richtigkeit von keiner Seite in Frage gestellt wird, nicht beweisbedürftig sind. Die Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Rechtsbeschwerdeinstanz wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Rechtsbeschwerdegericht, wie sich aus dem Wesen dieses Rechtsmittels ergibt (vgl. § 93 Abs. 1 ArbGG), grundsätzlich an die vom Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist. Der Zweck dieser Regelung besteht vor allem darin, das Rechtsbeschwerdegericht von oft zeitraubenden Beweisaufnahmen freizuhalten. Dieser Zweck wird jedoch durch die Berücksichtigung nicht beweisbedürftiger neuer Tatsachen nicht in Frage gestellt. Eine Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht würde zu nichts anderem führen, als daß es auf den durch die neuen Tatsachen erweiterten oder geänderten Sachverhalt lediglich das Recht anzuwenden hätte. Sie würde das Verfahren nur unnötig verzögern und dem Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG widersprechen.

47

d.

Die Frage, ob die DB uneigennützig handelt, mag zweifelhaft sein. Dadurch, daß sie sich einer von ihr sonst selbst zu erfüllenden Pflicht gegenüber dem einzelnen Beschäftigten entledigt, kann sie auch eigene Vorteile haben. Ob dies der Fall ist, kann offenbleiben. Für den Begriff der Sozialeinrichtung kann es nicht allein darauf ankommen, welche Zwecke der Dienstherr oder Arbeitgeber subjektiv mit ihr verfolgt. Maßgebend ist, daß objektiv der Zweck erreicht wird, die soziale Lage der Beschäftigten durch die Gewährung von Vorteilen zu verbessern. Das ist aber, wie bereits dargelegt, schon deshalb der Fall, weil die DB einen Verwaltungskostenbeitrag leistet, zu dem sie rechtlich nicht verpflichtet ist und dessen Gewährung oder Beibehaltung nicht im Wege der Mitbestimmung erzwungen werden könnte (vgl. Beschluß des Senats vom 7. November 1969 - BVerwG VII P 11.68 - Buchholz 238.3 § 67 PersVG Nr. 7 = PersV 1970, 187; ebenso BAGE 15, 136 [140]).

48

e.

Mit dieser Auffassung, ein eigennütziges Handeln des Arbeitgebers schließe das Vorliegen einer Sozialeinrichtung aus, setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, Werkskantinen seien Wohlfahrtseinrichtungen, es sei denn, der Arbeitgeber beabsichtige, damit einen Gewinn zu erzielen (BAG AP Nr. 8 zu § 56 BetrVG 1952 - Wohlfahrtseinrichtungen - mit Anm. von Nikisch). Damit ist jedoch nicht jede Art von Eigennützigkeit und eigenem Interesse ausgeschlossen (vgl. Nikisch a.a.O.), sondern nur die, die bewußt auf Gewinnerzielung ausgeht. Es steht außer Frage, daß die DB eine solche Absicht mit der KVB nicht verfolgt.

49

f.

Schließlich steht es dem Begriff der Sozialeinrichtung nicht entgegen, daß den Mitgliedern der KVB grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die nach Satzung und Tarif zu gewährenden Leistungen zusteht, den sie gegebenenfalls gerichtlich verfolgen können (§ 30 Abs. 6 der Satzung 1974). Das schließt es jedoch nicht aus, daß diese Leistungen, jedenfalls teilweise, auch als Gewährung von "Vorteilen" anzusehen sind, wie es der Begriff der Sozialeinrichtung erfordert. Eine andere Frage ist es, ob sich das auf die Verwaltung der Sozialeinrichtung beziehende Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) auch auf die Gewährung von Leistungen an die Mitglieder der KVB erstreckt. Da die Beteiligten jedoch über diese Frage nicht streiten, kann sie - auch in den folgenden Ausführungen - unerörtert bleiben.

50

5.

Liegt somit eine Sozialeinrichtung vor, so entfällt das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) nicht deshalb, weil die KVB als selbständiger Rechtsträger in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von der Dienststelle vor dem Inkrafttreten des Personalvertretungsrechts errichtet worden ist und ihre der Dienstvereinbarung vorausgehende Satzung von 1951 in der vom 1. August 1959 an gültigen Fassung (Satzung 1951/1959) eine Beteiligung der Personalvertretung nur in einer Form vorsieht, die den Erfordernissen des Gesetzes über die Mitbestimmungsbefugnisse des Beteiligten zu 1) nicht hinreichend Rechnung trägt (vgl. etwa § 31 Abs. 1 der Satzung von 1951/1959). Schon das Personalvertretungsgesetz 1955 hat das Mitbestimmungsrecht auf alle Sozial-(Wohlfahrts-)Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform erstreckt. Daraus geht der eindeutige Wille des Gesetzgebers hervor, alle, auch bestehende Sozialeinrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu erfassen und sie der Mitbestimmung zu unterwerfen. Den Weg, der dazu einzuschlagen ist, hat der Gesetzgeber jedoch nicht aufgezeigt, sondern lediglich - wie auch in anderen Fällen - den Abschluß einer Dienstvereinbarung zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts zugelassen. Der Einbau der Mitbestimmung in eine selbständige Sozialeinrichtung ist deshalb nicht ohne Probleme. Er läßt sich jedoch unter Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten der eigenständigen Sozialeinrichtung - auch im Wege einer Dienstvereinbarung - verwirklichen. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:

51

a.

Das Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG besteht wie alle Beteiligungsrechte der Personalvertretung gegenüber der ihr zugeordneten Dienststelle. Die Personalvertretung ist nicht darauf beschränkt, daß die Dienststelle sie bei der ihr noch möglichen Einwirkung auf die Sozialeinrichtung, wie z.B. bei der Aufsicht oder der Genehmigung einer Satzungs- oder Tarifänderung beteiligt; vielmehr kann die Personalvertretung beanspruchen, daß die Dienststelle durch Einwirken auf das für Satzungsänderungen zuständige Organ der rechtlich selbständigen Sozialeinrichtung für eine Anpassung der Satzung an die Erfordernisse der Mitbestimmung Sorge trägt und notfalls - sofern dies je nach der rechtlichen Ausgestaltung zulässig ist - bei Weigerung des Organs zur Auflösung und Neugründung schreitet, wobei sich dann die Möglichkeit zur Aufstellung einer neuen Satzung unter Beteiligung der Personalvertretung ergibt.

52

Ein unmittelbarer Zugriff der Personalvertretung auf die rechtlich selbständige Sozialeinrichtung ist hingegen auch bei Einverständnis der Dienststelle nicht gegeben. Die Auffassung, daß die Personalvertretung auf Grund des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG unmittelbar gegenüber dem Organ der Körperschaft mitbestimmt, das die diesem Beteiligungsrecht unterliegenden Maßnahmen trifft, läßt sich mit der Systematik des Bundespersonalvertretungsgesetzes nicht vereinbaren. Das zeigen schon die Vorschriften über die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens im Falle der Nichteinigung (§ 69 BPersVG). Auch würde die Ausübung des Mitbestimmungsrechts durch Abschluß einer Dienstvereinbarung zwischen der selbständigen Sozialeinrichtung und der Personalvertretung dem § 73 Abs. 1 Satz 2 BPersVG widersprechen, der nur Dienstvereinbarungen zwischen Dienststelle und Personalrat kennt. Davon sind auch die Beteiligten zu 1) und zu 2) ausgegangen, wie dies die zwischen ihnen abgeschlossene Dienstvereinbarung zeigt.

53

b.

Daß eine Dienstvereinbarung grundsätzlich zur Regelung der Mitbestimmung an einer Sozialeinrichtung möglich und zulässig ist, ergibt sich aus § 75 Abs. 3 Halbsatz 1 BPersVG. Da die Durchführung der Mitbestimmung, die sich auf die Verwaltung der Sozialeinrichtung bezieht, durch unmittelbare Beteiligung der Personalvertretung praktisch Schwierigkeiten bereitet, wird es allgemein als zulässig angesehen, im Wege der Dienstvereinbarung eine sogenannte "verbandsrechtliche" Lösung zu schaffen. Sie kann darin bestehen, daß das Organ oder die Organe der Einrichtung im Wege der Mitbestimmung besetzt werden, sei es, daß der Personalrat in dem Organ - wie z.B. dem Vorstand - gleichberechtigt vertreten ist, oder sei es, daß er mit der Dienststelle zusammen die Mitglieder des Organs bestimmt (s. hierzu Hilger, Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Wohlfahrtseinrichtungen, in: Sozialpolitik, Arbeits- und Sozialrecht, Festschrift für Sitzler, 1956, S. 160 f. mit weiteren Nachweisen). Die in die Organe durch Wahl zu entsendenden Beschäftigten müssen nicht Mitglieder des Personalrats sein (s. dazu Promberger, Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Wohlfahrtseinrichtungen mit einem vom Arbeitgeber verschiedenen Rechtsträger, in Der Betrieb 1970, 1437 [1439]). Das zeigt, daß eine Dienstvereinbarung, die durch eine neue Satzung eine derartige verbandsrechtliche Lösung herbeiführen will, grundsätzlich zulässig ist und sich im Rahmen der dem Personalrat der Dienststelle in § 75 Abs. 3 Halbsatz 1 BPersVG eingeräumten Gestaltungsfreiheit hält.

54

c.

Jedoch ist hierbei ein Hindernis zu überwinden, das im vorliegenden Fall in Form der Satzung von 1951/1959 als einer gesetzlichen Regelung im Sinne des § 75 Abs. 3 Halbsatz 1 BPersVG besteht. Diese Satzung von 1951/1959 kannte - wie erwähnt - zwar auch bestimmte Beteiligungsrechte der Personalvertretung, dies aber in anderer und teilweise minderer Weise, als es die Personalvertretungsgesetze von 1955 und 1974 und die durch die Dienstvereinbarung vom 8./15. Januar 1974 neu gefaßte Satzung von 1974 vorsehen. Über die im vorliegenden Verfahren bedeutsame Zusammensetzung und Wahl der Vertreterversammlung besagt § 19 der Satzung von 1951/1959, daß die Vertreterversammlung aus 22 Vertretern der Mitglieder in den Bezirksleitungen und dem Vorsitzer besteht, ohne dem Hauptpersonalrat Einflußmöglichkeiten bei der Wahl zu geben; demgegenüber sieht § 23 Abs. 6 der Satzung von 1951/1959 vor, daß die vier Mitgliedervertreter der Bezirksleitung von dem Bezirkspersonalrat aus den Mitgliedern der KVB ihres Bezirks gewählt werden. In Gestalt der Satzung von 1951/1959, die Rechtssatzqualität hat, besteht demnach eine "gesetzliche Regelung" im Sinne des § 75 Abs. 3 Halbsatz 1 BPersVG, die nach dieser Vorschrift die Mitbestimmung durch Dienstvereinbarung jedenfalls insoweit ausschließt, als jene Satzung eine der Dienstvereinbarung und der mit ihr neu gefaßten Satzung entgegenstehende Regelung enthält.

55

Der Bevollmächtigte des Beteiligten zu 1) hat allerdings im Termin vor dem beschließenden Senat geltend gemacht, die Annahme einer solchen "Sperrwirkung" würde zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Halbsatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972, der den gleichen Vorbehalt wie § 75 Abs. 3 BPersVG für bestehende gesetzliche oder tarifliche Regelungen enthält, widersprechen und daher zur Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nötigen; Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, von denen der beschließende Senat abweichen würde, hat er allerdings nicht genannt. Der Senat widerspricht mit der Annahme einer Sperrwirkung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht. Möglicherweise hat der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) an das - soweit ersichtlich, noch nicht veröffentlichte - Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juli 1977 - 1 AZR 336/75 - gedacht. Dort ist im Anschluß an den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 5. März 1974 - 1 ABR 28/73 - (AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 - Kurzarbeit - [dort noch nicht erschienen] = NJW 1974, 1724 = SAE 1974, 201 mit Anm. Bötticher) ausgeführt, daß § 87 Abs. 1 BetrVG 1972 grundsätzlich allen bestehenden tariflichen Regelungen und damit auch Tarifverträgen, die vor Inkrafttreten des jetzigen Betriebsverfassungsgesetzes abgeschlossen worden sind, den Vorrang gegenüber Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Regelungsabreden einräumt; dem folgt der Senat und fügt für den vorliegenden Fall hinzu, daß Entsprechendes für Satzungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt, um die es hier geht. Freilich hat das Bundesarbeitsgericht weiter ausgesprochen, daß das Vorrangprinzip dann nicht gilt, wenn und soweit Tarifverträge gegen den Geist des Gesetzes, den Geist der betrieblichen Mitbestimmung der Arbeitnehmerschaft verstoßen; weiter hat das Bundesarbeitsgericht in dem genannten Beschluß vom 5. März 1974 - ähnlich wie bereits in seinem Beschluß vom 13. März 1973 - 1 ABR 16/72 - (NJW 1973, 1900 [BAG 13.03.1973 - 1 ABR 16/72] = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 - Werkmietwohnungen) die Meinung vertreten, der Vorbehalt des Einleitungssatzes von § 87 Abs. 1 BetrVG 1972 sei nur erfüllt und damit der Vorrang eines Tarifvertrages nur gegeben, wenn dieser eine materielle Regelung treffe, bei der der Arbeitgeber nur noch eine tarifliche Norm zu vollziehen, also nicht zu "bestimmen" habe, weil der soziale Schutzzweck der Mitbestimmungsrechte nur durch eine die sachliche Substanz selbst regelnde gesetzliche oder tarifliche Norm verdrängt werden könne.

56

Weder die eine noch die andere dieser Voraussetzungen für den Ausschluß des Vorrangs der Satzung von 1951/1959 liegen hier vor. Was die Frage anlangt, ob die Satzung von 1951/1959 gegen den Geist der Personalvertretungsgesetze von 1955 und 1974 verstieß und verstößt, so kann offenbleiben, ob dies dort der Fall ist, wo der Personalvertretung kein Mitbestimmungsrecht eingeräumt, sondern ausdrücklich nur ein Benehmen mit dem Hauptpersonalrat vorgesehen ist (§ 31 Abs. 1). Für die Zusammensetzung der Vertreterversammlung und die Wahl der Mitgliedervertreter gilt dies jedenfalls nicht. Denn die Vertreterversammlung besteht - wie erwähnt - nach § 19 Abs. 1 der Satzung von 1951/1959 aus Vertretern der Mitglieder in den Bezirksleitungen. Angesichts dieser Konzeption ist es folgerichtig und gewiß kein Verstoß gegen den Geist des Gesetzes und der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung, wenn nach § 23 Abs. 6 der Satzung von 1951/1959 die Mitgliedervertreter der Bezirksleitung, die gleichsam die Basis für die Mitgliedervertreter in der Vertreterversammlung der KVB bilden, von dem Bezirkspersonalrat aus den Mitgliedern der KVB ihres Bezirks gewählt werden. Diese Konzeption wird von § 4 der Satzung von 1974 verlassen, indem die Vertreterversammlung nicht mehr wie bisher von den Bezirksleitungen her gespeist werden soll und daher nunmehr die Mitgliedervertreter vom Hauptpersonalrat statt von den Bezirkspersonalräten zu wählen sind; doch dies rechtfertigt es nicht, in der bisherigen Konzeption einen Verstoß gegen den Geist des Gesetzes zu sehen; im Gegenteil entspricht es diesem eher mehr, wenn in § 23 Abs. 6 der Satzung von 1951/1959 ausdrücklich davon gesprochen wird, daß die Mitgliedervertreter aus den Mitgliedern der KVB ihres Bezirks gewählt werden, während in § 4 der Satzung von 1974 eine entsprechende Klarstellung fehlt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2) und erst im Wege der Auslegung ein gleiches Ergebnis gewonnen werden kann.

57

Aus dem soeben Gesagten folgt auch, daß der Vorrang der Satzung von 1951/1959 nicht mit dem - vom Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1) insbesondere betonten - Argument in Frage gestellt werden kann, die Satzung von 1951/1959 enthalte keine materielle Regelung. Davon kann schlechterdings keine Rede sein. Denn die erwähnten Vorschriften der §§ 19 und 23 enthalten eine zumindest so weit in die Einzelheiten gehende materielle Regelung, wie sie jetzt in anderer Weise in § 4 Abs. 2 der Satzung von 1974 getroffen ist; die genannten Vorschriften enthalten also Normen, die lediglich zu vollziehen sind, ohne dem Arbeitgeber etwas zur "Bestimmung" offenzulassen. Allerdings enthält auch die Satzung von 1951/1959 keine Regelung darüber, in welcher Weise - also nach den Grundsätzen der Verhältnis- oder der Mehrheitswahl - gewählt werden muß, und ist insoweit mangelhaft; doch insofern bringt die Satzung von 1974 keine Änderungen (vgl. unten zu 6 b).

58

d.

Freilich bewirkt die Satzung von 1951/1959 keine Sperre in der Weise, daß die dort vorgesehene Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Wahl der Vertreterversammlung einer Änderung - auch im Wege einer Dienstvereinbarung - schlechthin entzogen wäre. Vielmehr ist die Sperre überwindbar und kann überwunden werden, wenn die für die eigenständige Sozialeinrichtung maßgebenden Rechtsvorschriften beachtet werden (vgl. Auffahrth, Das Mitbestimmungsrecht bei der Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen, insbesondere mit eigener Rechtspersönlichkeit, in Der Betrieb 1962, S. 672 ff.).

59

Die durch Dienstvereinbarung aufgestellte Satzung von 1974 kann demnach nur dann rechtlichen Bestand haben, wenn die Satzungsänderung zumindest auch in der in der Satzung vorgesehenen Weise vorgenommen worden ist, wenn also die dafür zuständigen Organe der KVB ihr zugestimmt haben. Nach der Satzung von 1951/1959 ist die Vertreterversammlung der KVB für Änderungen der Satzung zuständig (§ 22 Buchst. b). Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung bedürfen Satzungsänderungen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Vorstand der DB, den Beteiligten zu 2). Sie sind nach § 32 in dem satzungsmäßigen Bekanntmachungsblatt der KVB, dem "Sozialblatt" oder in dem amtlichen Nachrichtenblatt "Die Bundesbahn" oder in den Amtsblättern der Bundesbahndirektionen oder der Bundesbahn-Zentralämter bekanntzugeben.

60

e.

Ob diesen Erfordernissen Genüge getan worden ist, läßt sich auf Grund des vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalts nicht entscheiden. In dem Termin vor dem beschließenden Senat haben die Beteiligten zu 1) und 2) zwar vorgetragen, eine Einwilligung sei dadurch gegeben worden, daß die Vertreterversammlung beschlossen habe, die Satzung könne künftig durch eine zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) abzuschließende Dienstvereinbarung geändert oder neugestaltet werden. Aus der Satzung der KVB von 1951/1959 ergibt sich jedoch, daß eine "Einwilligung" in dieser Form für eine ordnungsgemäße und damit wirksame Satzungsänderung nicht genügt. Selbst wenn die Vertreterversammlung der KVB beschlossen haben sollte, die Satzung könne künftig durch einen Dienstvertrag geändert werden, wie dies nach dem Vortrag der Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und zu 2) im Termin vor dem beschließenden Senat nicht ausgeschlossen erscheint, konnte dies der Neufassung der Satzung durch die Dienstvereinbarung vom 8./15. Januar 1974 nicht zur Wirksamkeit verhelfen. Denn ohne eine entsprechende Satzungsänderung kann die Vertreterversammlung nicht ihre Zuständigkeit zur Satzungsänderung beseitigen. Außerdem hätte eine Beseitigung der eigenen Zuständigkeit zur Satzungsänderung, die ihrerseits die Satzung, nämlich den § 22 Buchst. b der Satzung von 1951/1959 geändert hätte, der Veröffentlichung in einem der in § 32 der Satzung genannten Blätter bedurft. Auch dafür ist im Termin vor dem beschließenden Senat nichts vorgetragen worden und nichts erkennbar.

61

f.

Nach alledem spricht nichts für eine ordnungsgemäße und damit wirksame Änderung der Satzung von 1951/1959. Wenn sie tatsächlich vorgelegen hätte, wäre es schlechterdings unverständlich, warum die übrigen Beteiligten keinen Anlaß gesehen haben sollten, Entsprechendes vorzutragen - was nach dem oben zu 4 c Gesagten auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässig gewesen wäre -, nachdem der Oberbundesanwalt die Nichtigkeit der durch die Dienstvereinbarung beschlossenen Satzung von 1974 mangels einer ordnungsgemäßen Satzungsänderung bereits mit Schriftsatz vom 17. März 1976 geltend gemacht hatte. Wenn die Beteiligten zu 1) und 2) erst im Termin vor dem beschließenden Senat, noch dazu unsubstantiiert, meinten, von einer ordnungsgemäßen Satzungsänderung ausgehen zu dürfen, so spricht dies wenig dafür, daß die tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Satzungsänderung vorlagen. Für die Möglichkeit, daß der Beteiligte zu 2) gemäß § 31 Abs. 1 der Satzung von 1951/1959 die KVB aufgelöst haben könnte - sofern dies entgegen den Darlegungen des Oberbundesanwalts überhaupt zulässig sein sollte - und die KVB alsdann auf Grund der Dienstvereinbarung vom 8./15. Januar 1974 neu gegründet worden wäre, ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich.

62

Gleichwohl läßt sich angesichts der unklaren und unsubstantiierten Einlassungen der Beteiligten zu 1) und 2) im Termin vor dem beschließenden Senat nicht gänzlich ausschließen, daß die dafür zuständige Vertreterversammlung die Satzung von 1974 mit dem aus der Dienstvereinbarung ersichtlichen Inhalt ebenfalls beschlossen und der - ohnehin an der Dienstvereinbarung beteiligte - Vorstand der DB ihr zugestimmt hat und die Satzung außerdem in einem der dafür vorgesehenen Publikationsorgane bekanntgemacht worden ist.

63

6.

Indessen bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache, damit das Beschwerdegericht aufkläre, ob dies tatsächlich der Fall gewesen ist. Die gestellten Anträge rechtfertigen sich jedenfalls aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Das Beschwerdegericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, daß § 4 Abs. 2 der Satzung von 1974, der die rechtliche Grundlage des Beschlusses des Beteiligten zu 1) bildet, ungültig ist.

64

a.

Die Bestimmung, daß die Gewerkschaften für die Wahl der Mitgliedervertreter vorschlagsberechtigt sind, hat einen unzulässigen Verzicht auf das Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG zum Inhalt. Wenn sich der Beteiligte zu 1) mit dem Beteiligten zu 2) für die verbandsrechtliche Lösung entschieden hat und sein Mitbestimmungsrecht durch die Wahl der Mitgliedervertreter ausübt, so ist der Beteiligte zu 1) durch die Bindung an die Vorschläge der in ihm vertretenen Gewerkschaften nicht mehr in der Ausübung des durch die Dienstvereinbarung umgestalteten Mitbestimmungsrechtes frei. Da die in die Vertreterversammlung entsandten Mitgliedervertreter gleichgültig, ob sie Mitglied des Beteiligten zu 1) sind oder nicht, hinsichtlich ihrer Handlungen bei der Ausübung ihres Amtes jedenfalls nicht dem unmittelbaren Einfluß des Beteiligten zu 1) unterliegen, muß dieser die Freiheit haben, auch Beschäftigte seines Vertrauens zu wählen, wozu wohl insbesondere seine eigenen Mitglieder gehören. Dadurch, daß der Beteiligte zu 1) sich dieser Möglichkeit zugunsten der Gewerkschaften begeben hat, hat er in einem wesentlichen Umfang auf die Ausübung seines in der Wahl der Mitgliedervertreter bestehenden Mitbestimmungsrechtes verzichtet. Auch wenn die für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte des § 75 Abs. 3 BPersVG zulässigen Dienstvereinbarungen einen gewissen Rahmen für eine Modifizierung enthalten mögen, darf der Personalrat nicht so weit gehen, daß er sich eines wesentlichen Einflusses auf den Inhalt seiner Entscheidung begibt.

65

Die Meinung des Beteiligten zu 1), § 4 Abs. 2 der Satzung 1974 lasse sich ohne weiteres dahin auslegen, daß das Vorschlagsrecht der Gewerkschaften nicht ausschließlich sei, sondern daneben auch die Mitglieder des Beteiligten zu 1) vor der Wahl Vorschläge machen könnten, läßt sich aus dem Wortlaut der Satzungsbestimmung nicht ableiten. Dem Beschwerdegericht ist darin zuzustimmen, daß eine auch das Vorschlagsrecht von Mitgliedern des Beteiligten zu 1) einschließende Auslegung des § 4 Abs. 2 der Satzung 1974 nach den allgemeinen Regeln nicht möglich ist. Der Wortlaut ist eindeutig. Die Mitgliedervertreter werden auf Vorschlag der Gewerkschaften gewählt und nicht anders. Die darin zum Ausdruck kommende Ausschließlichkeit des den Gewerkschaften eingeräumten Vorschlagsrechts wird nicht durch andere Bestimmungen der Satzung oder durch einen aus ihnen hervorgehenden Sinngehalt widerlegt oder gemildert.

66

Es geht auch nicht an, die Worte "auf Vorschlag der im Hauptpersonalrat vertretenen Gewerkschaften" als ungültig anzusehen und die Bestimmungen im übrigen als weitergeltend anzusehen. Der Beteiligte zu 1) übersieht, daß diese Worte das Kernstück der Bestimmung bilden. Darüber hinaus muß folgendes beachtet werden:

67

Hätten die - einmal als kompetent angenommenen - Satzungsgeber, die Beteiligten zu 1) und zu 2), gewußt, daß dieser Teil der Bestimmung ungültig ist, dann steht nicht fest, ob sie es bei dem Wegfall dieser Worte gelassen oder nicht eine anderweitige Regelung getroffen hätten. Das Gericht würde, wenn es der Auffassung des Beteiligten zu 1) folgte, dem Satzungsgeber eine Bestimmung unterstellen, die er möglicherweise nicht gewollt hätte. Es ist vielmehr seine Sache, die als insgesamt ungültig angesehene Bestimmung des § 4 Abs. 2 nach Klärung und Ausräumung der gegen die Gültigkeit der ganzen Satzung bestehenden Bedenken durch eine andere zu ersetzen, wobei er auch den Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzungsänderung aus formellen Gründen (vgl. oben zu 5) wird Rechnung tragen müssen.

68

Der Beschluß vom 3./4. Juli 1974 ist zudem deswegen fehlerhaft, weil sich die Mitglieder des Beteiligten zu 1) bei der Beschlußfassung an die Vorschläge der Gewerkschaften gebunden gefühlt und von der - einmal unterstellten - Möglichkeit eigener Vorschläge nichts gewußt haben.

69

b.

Die Unbestimmtheit, die der Bestimmung des § 4 Abs. 2 durch die mangelnde Regelung des Wahlverfahrens innewohnt, trägt ebenfalls dazu bei, sie nicht noch unter Wegfall der Regelung des Vorschlagsrechtes aufrechtzuerhalten.

70

Ob das Mehrheitsprinzip oder die Grundsätze des Verhältniswahlrechts gelten sollen, läßt die Vorschrift nicht erkennen. Daraus, daß die Wahl Vorschläge voraussetzt und also die Einreichung von Vorschlagslisten zulässig ist, kann nicht gefolgert werden, die Wahl könne nur dann, wenn lediglich eine Liste eingereicht werde, als Personen- und damit als Mehrheitswahl durchgeführt werden. Auch eine Wahl, für die mehrere Vorschlagslisten eingereicht werden, ist nicht zwangsläufig nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen, wie dies § 19 Abs. 3 BPersVG ausdrücklich vorschreibt (ebenso § 14 Abs. 3 BetrVG 1972). Es besteht kein allgemein geltender verfassungsrechtlicher Grundsatz, daß Wahlen, insbesondere sogenannte Listenwahlen, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt werden müssen. Vielmehr ist auch das reine Mehrheitswahlrecht verfassungsrechtlich zulässig wie auch Kombinationen zwischen reinem Verhältniswahlrecht und reinem Mehrheitswahlrecht verfassungsrechtlich unbedenklich sind, sofern der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit beachtet wird (s. BVerfGE 6, 104 [111]; Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand Mai 1977, Art. 28 GG Rz 29). So werden auch die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft von den wahlberechtigten Arbeitnehmern auf Grund von Wahlvorschlägen nach dem Mehrheitsprinzip gewählt (§ 76 Abs. 2 des BetrVerfG - BetrVG 1952 - vom 11. Oktober 1952 - BGBl. I S. 681 -; §§ 30, 34 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des BetrVG (1952) vom 18. März 1953 - BGBl. I S. 58 -, insoweit noch in Kraft geblieben durch § 129 Abs. 1 Satz 1 des BetrVerfG - BetrVG - vom 15. Januar 1972 - BGBl. I S. 13 -; vgl. dazu auch BAG Beschluß vom 2. September 1975 - 1 ABR 50/74 - AP Nr. 22 zu § 76 BetrVG).

71

Andererseits kann jedoch auch nicht der Auffassung zugestimmt werden, daß ohne nähere Bestimmung das Mehrheitsprinzip für die Wahl der Mitgliedervertreter zu gelten habe, wie dies ohnehin der Regelung über die Beschlußfassung des Personalrats in § 37 Abs. 1 BPersVG entspreche. Die Wahl der Mitgliedervertreter auf Grund von Vorschlägen kann nicht mit der Bildung des Vorstandes (§ 32 BPersVG) oder des erweiterten Vorstandes (§ 33 BPersVG) gleichgestellt werden, weil dort hinsichtlich der Bestimmung des Vorsitzenden und der Wahl zusätzlicher Vorstandsmitglieder einfache Stimmenmehrheit vorgeschrieben oder sich - wie bei der Wahl der Gruppenvorstandsmitglieder - aus der Natur der Sache ergibt. Auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bildung von Betriebsausschüssen (Beschluß vom 1. Juni 1976 - 1 ABR 99/74 - unter III 1, in AP Nr. 1 zu § 28 BetrVG 1972 mit Anm. Bulla) ist nicht ohne weiteres übertragbar, weil es dort um die Bildung eines Ausschusses innerhalb der Betriebsverfassung und nicht - wie im vorliegenden Falle - um die Besetzung des Organs einer Sozialeinrichtung geht, die ein selbständiger Rechtsträger ist. Deshalb muß die Satzung, wenn sie die Wahl der Mitgliedervertreter dem Hauptpersonalrat überträgt, auch auch das Verfahren bestimmen, das für die Durchführung maßgebend sein soll.

72

Die unzulässige Bindung durch ein nur den Gewerkschaften zustehendes Vorschlagsrecht sowie die mangelnde Bestimmtheit des § 4 Abs. 2 der Satzung 1974 hinsichtlich des Wahlverfahrens bewirken ihre Ungültigkeit in vollem Umfange und die Fehlerhaftigkeit der darauf beruhenden Beschlüsse. Das Beschwerdegericht hat daher zu Recht den den Anträgen stattgebenden Beschluß des Verwaltungsgerichts bestätigt.

73

7.

Unbegründet ist die Rüge des Beteiligten zu 1), daß die Anträge, an die das Gericht gebunden sei, nicht beachtet worden seien. Die Meinung, der Antragsteller zu 2) habe die Nichtigkeit des Beschlusses geltend gemacht, das Gericht habe aber, ohne daß ein Hilfsantrag gestellt gewesen sei, nur seine Rechtswidrigkeit angenommen, verkennt den Begriff der Rechtswidrigkeit, soweit es sich um Beschlüsse der Personalvertretung handelt. Diese Beschlüsse, auch wenn sie in Form eines Wahlaktes ergehen, sind keine Verwaltungsakte und unterliegen nicht der Anfechtung wie Verwaltungsakte. Lediglich die Feststellung ihrer Fehlerhaftigkeit kann im Beschlußverfahren begehrt werden. Sie bedeutet nichts anderes, als daß der Beschluß infolge Rechtsmangels keine Wirkungen zu äußern vermag und demgemäß unwirksam (nichtig) ist. Die Rechtswidrigkeit ist deshalb nur eine andere Ausdrucksweise für diese Unwirksamkeit.

74

8.

Zur Klarstellung sei noch folgendes bemerkt:

75

Nach dem oben zu 5 Gesagten kann mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß die Satzung von 1974 insgesamt aus formellen Gründen ungültig und daher die Satzung von 1951/1959 - jedenfalls in ihrer ursprünglichen Fassung - noch gültig ist. Gleichwohl hat der Senat oben zu I für die Beschreibung der Aufgaben der KVB die Satzung von 1974 zugrundegelegt, dies einmal deswegen, weil sich die Gültigkeit der Satzung von 1974 angesichts des insoweit nicht geklärten Sachverhalts nicht gänzlich ausschließen läßt, zum anderen, weil sich die Satzungen von 1951/1959 und von 1974 in diesem Punkt nicht wesentlich unterscheiden.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth