Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1971, Az.: BVerwG VII P 12/70
Anforderungen an die Definition des Begriffs einer Wohlfahrtseinrichtung; Voraussetzungen an die Zulässigkeit einer Dienstvereinbarung; Anforderungen an die Zulässigkeit und Begründetheit einer Rechtsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 12/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 13112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 02.09.1970 - AZ: OVG 4 A 1/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- PersVertr 1972, 36
- ZBR 1971, 288
Amtlicher Leitsatz
Das Bundesbahn-Sozialwerk ist ausschließlich eine Wohlfahrtseinrichtung der Deutschen Bundesbahn im Sinne des § 67 Abs. 1 Buchst. e) PersVG und nicht zum Teil eine Selbsthilfeeinrichtung der Bediensteten.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1971
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Klamroth
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz - vom 2. September 1970 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hält die Geschäftsordnung des Bundesbahn-Sozialwerks (GO-BSW), die zwischen dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn und dem Hauptpersonalrat bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn als Dienstvereinbarung geschlossen worden ist, insoweit für unwirksam, als den die Ortsvertretungen des Sozialwerks bildenden Mitgliedern der örtlichen Personalräte ein Mitbestimmungsrecht über die Verwendung von freiwilligen Spenden zuerkannt sei.
Das Bundesbahn-Sozialwerk ist ein Teil der Deutschen Bundesbahn mit eigener Organisationsform und eigener Wirtschaftsund Rechnungsführung. Nach § 1 Abs. 2 GO-BSW ist es eine betriebliche Sozialeinrichtung im Sinne des Bundesbahngesetzes. Es führt zur Ergänzung der sozialen Leistungen der Deutschen Bundesbahn und ihrer Sozialversicherungsträger Maßnahmen zur sozialen Betreuung und zur Förderung kultureller Bestrebungen durch, die nach § 3 Abs. 1 GO-BSW eigene Angelegenheiten sind. Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Hauptpersonalrats das Bundesbahn-Sozialwerk mit der Durchführung bestimmter Aufgaben der Sozialfürsorge beauftragen (Auftragsangelegenheiten). Die Betreuung des Sozialwerks erstreckt sich auf aktive und ehemalige Bedienstete, auf deren Familienmitglieder und auf die Hinterbliebenen. Diese Personen leisten freiwillige monatliche Spenden, die möglichst einheitlich zu bemessen sind. Die Deutsche Bundesbahn stellt dem Bundesbahn-Sozialwerk die notwendigen Räume, Einrichtungen und Dienste zur Verfügung und unterstützt es bei der Durchführung seiner eigenen Angelegenheiten durch zweckgebundene Zuschüsse.
Die geschäftsführenden und nichtgeschäftsführenden Organe des Bundesbahn-Sozialwerks sind dreistufig gegliedert. Auf der unteren Ebene besteht ein Ortsvorstand als geschäftsführendes Organ und eine Ortsvertreterversammlung als nichtgeschäftsführendes Organ; letzteres setzt sich aus den Mitgliedern der örtlichen Personalräte der zum Bereich der Ortsstelle gehörenden Dienststellen zusammen. Sie entscheidet im Rahmen ihrer Aufgaben auch über die Verwendung von Spenden (§§ 5 Abs. 3, 23 Abs. 1 Buchst. d) GO-BSW).
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß seine Mitglieder nicht aufgrund einer Dienstvereinbarung zu Aufgaben herangezogen werden könnten, die ihnen nicht nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes oblägen. Das Bundesbahn-Sozialwerk sei jedenfalls größtenteils eine Selbsthilfeeinrichtung der Bediensteten, die durch Spenden finanziert werde. Eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 67 Abs. 1 Buchst. e) des Personalvertretungsgesetzes - PersVG - über die der Personalrat gegebenenfalls durch Abschluß einer Dienstvereinbarung mitzubestimmen habe, liege insoweit nicht vor. Die Geschäftsordnung könne sich als Dienstvereinbarung nicht auf die Selbsthilfeeinrichtung erstrecken.
Der Antrag auf Feststellung, daß die Geschäftsordnung des Bundesbahn-Sozialwerks insoweit rechtswidrig sei, als dem Antragsteller durch seine Mitgliedschaft in der Ortsvertreterversammlung ein Mitbestimmungsrecht über die Verwendung freiwilliger Spenden zuerkannt werde, ist vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen worden. Die Beschwerde des Antragstellers ist im Ergebnis ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung der Fachkammer des Verwaltungsgerichts den Beschluß aufgehoben, in der Sache selbst jedoch wie das Verwaltungsgericht entschieden. Es führt in den Gründen seiner Entscheidung aus: Wenn auch das Bundesbahn-Sozialwerk eigene Angelegenheiten erledige, die nicht Pflichtaufgaben der Deutschen Bundesbahn seien, so könne es nicht schon allein aus diesem Grunde als eine Selbsthilfeeinrichtung der Bediensteten angesehen werden. Die Bundesbahn leiste den wesentlichen Teil zu der Wirtschaftsgrundlage des Sozialwerks. Das Wesen dieses Werks bestehe in sozialen Leistungen aller Art, die durch diese eigene Organisationsform sichergestellt würden. Dazu gehöre auch die Förderung kultureller Bestrebungen. Die Verwendung der Spenden zu diesem Zweck halte sich noch in den Grenzen einer Wohlfahrtseinrichtung. Die Dienstvereinbarung habe auch zutreffend festgestellt, daß mit ihrem Abschluß das Beteiligungsrecht der Bezirkspersonalräte und der örtlichen Personalräte nach § 67 Abs. 1 Buchst. e) PersVG in bezug auf die Verwaltung des Bundesbahn-Sozialwerks abgegolten sei. Die Aufgabenübertragung auf die örtlichen Personalräte auch zur Verwaltung von Spenden sei nicht etwa deshalb ungesetzlich, weil auch Personen, die nicht oder nicht mehr der Deutschen Bundesbahn angehörten und die keinen Einfluß auf die Wahl des Personalrats hätten, Spenden leisteten. Diese Frage könnte nur von den Spendern aufgeworfen werden; für die Pflichten der örtlichen Personalräte sei sie ohne Bedeutung. Sobald die Spenden eingegangen seien, handele es sich um Wirtschaftsmittel des Bundesbahn-Sozialwerks, über die dessen Organe verfügen könnten.
Der Antragsteller hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Feststellungsantrag weiterverfolgt.
Er rügt, daß das Beschwerdegericht die Zweiteilung des Bundesbahn-Sozialwerks in eigene und übertragene Angelegenheiten nicht ausreichend gewürdigt habe. Zum Teil sei dieses Werk eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 67 Abs. 1 Buchst. e) PersVG, zum anderen handele es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung des Personals, die durch Spenden unterhalten werde. Hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel besitze er, der Antragsteller, keine Legitimation durch alle Spender, weil ein Teil von ihnen an den Personalratswahlen nicht teilnehmen könne. Daraus ergebe sich als notwendige Folgerung, daß diese Selbsthilfeeinrichtung nach den Grundsätzen des Selbstverwaltungsgesetzes durch von den Spendern selbst gewählte Organe verwaltet werden müsse. Derartige Selbstverwaltungseinrichtungen würden nicht dadurch zu Wohlfahrtseinrichtungen, daß sie seitens der Verwaltung gefördert würden und von dieser als soziale Einrichtung anerkannt seien. An den freiwilligen Leistungen der Dienststelle bestehe keine Mitbestimmung, weil sonst die Freiwilligkeit wegen der durch die Mitbestimmung mögliche Erzwingbarkeit der Leistung aufgehoben würde. Die Dienstvereinbarung sei deshalb insoweit ungültig. Eine Trennung zwischen eigenen und übertragenen Aufgaben des Bundesbahn-Sozialwerks sei möglich, so daß die Dienstvereinbarung sich auf den von der Mitbestimmung erfaßten Bereich dieses Werks beschränken könne.
Die Beteiligten beantragen,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolge.
Das Beschwerdegericht hat mit zutreffender Begründung die Antragsbefugnis des Antragstellers bejaht. Er macht das Nichtbestehen einer Dienstvereinbarung geltend. Für diese Entscheidung sind gemäß § 76 Abs. 1 Buchst. d) des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - die Verwaltungsgerichte zuständig. Daß die hier umstrittene Vereinbarung nicht zwischen ihm und seiner Dienststelle abgeschlossen worden ist, steht der Antragsbefugnis nicht entgegen. Der Antragsteller macht geltend, daß diese Dienstvereinbarung ihm Pflichten auferlege, die das Personalvertretungsgesetz nicht vorsehe. Ist die Dienstvereinbarung, wenn auch nur teilweise, unwirksam, hat der Antragsteller als Mitglied der Ortsvertretung des Bundesbahn-Sozialwerks bestimmte Aufgaben, nämlich die eigenen Angelegenheiten dieser Einrichtung nicht mehr wahrzunehmen. Damit handelt es sich zugleich um einen Streit über den Umfang seiner Zuständigkeit, den zu entscheiden den Verwaltungsgerichten ebenfalls obliegt (§ 76 Abs. 1 Buchst. c) PersVG). Ein dem Beschlußverfahren vorausgehender Einigungsversuch ist nicht vorgeschrieben. Zwar bestimmt § 55 Abs. 4 PersVG, daß außenstehende Stellen erst angerufen werden dürfen, nachdem eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden sei. Aufgrund dieser Vorschrift kann das Gericht einen Antrag nach § 76 PersVG u.U. wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses zurückweisen, wenn es zu der Auffassung gelangt, daß von der einreichenden Stelle nicht alles für eine Einigung unternommen worden ist. Im vorliegenden Fall hatte bereits die übergeordnete Dienststelle, die Beteiligte zu 2), klar zu erkennen gegeben, daß sie die Auffassung des Antragstellers nicht teilt. Unter diesen Umständen wäre der Versuch einer gütlichen Einigung mit der Dienststelle selbst von vornherein aussichtslos gewesen.
Das Einigungsverfahren nach § 62 Abs. 4 PersVG kommt nicht in Betracht, da der Streit zwischen Antragsteller und Beteiligten um die Aufgaben des Personalrats und den Inhalt einer Dienstvereinbarung geht, nicht aber um die Berechtigung der Versagung einer Zustimmung im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens.
Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 1965 - Nr. 3 IX/65 - auch die Frage erörtert, ob für eine örtliche Personalvertretung überhaupt ein berechtigtes Interesse gegeben sein könne, das Nichtbestehen einer zwischen dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn und dem Hauptpersonalrat abgeschlossenen Dienstvereinbarung geltend zu machen. Mit Recht hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die vom Verwaltungsgericht München in seinem Beschluß vom 21. April 1965 (dieser war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof) vertretene Auffassung abgelehnt, Streit über das Bestehen dieser Dienstvereinbarung könne nur zwischen dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn und dem Hauptpersonalrat entstehen. Natürlich kann die auf die Beteiligten beschränkte Rechtskraft des Beschlusses über die Ungültigkeit einer auf höherer Ebene abgeschlossenen Dienstvereinbarung zu dem wenig erfreulichen Zustand führen, daß diejenige Personalvertretung, die das Feststellungsverfahren erfolgreich betrieben hat, nicht mehr die ihr nach der Dienstvereinbarung obliegenden Aufgaben wahrnehmen muß, während die anderen Personalvertretungen sich noch an den Inhalt der Dienstvereinbarung halten müssen. Diese Überlegung kann aber nicht dazu führen, das Antragsbegehren als unzulässig anzusehen. Allein entscheidend ist, daß die rechtlichen Interessen der antragstellenden Personalvertretung durch die Dienstvereinbarung beeinträchtigt sind. Das ist - wie dargelegt - zu bejahen. Die Feststellung einer etwaigen teilweisen Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung wird zudem den Partnern der Vereinbarung Veranlassung geben, durch entsprechende Änderungen weiteren Verfahren mit anderen Personalvertretungen rechtzeitig vorzubeugen.
In der Sache ist dem Beschwerdegericht zuzustimmen. Die als Dienstvereinbarung beschlossene Geschäftsordnung ist nicht zu beanstanden.
Nach § 64 Abs. 1 PersVG sind Dienstvereinbarungen zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Handelt es sich um die Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen, so hat nach § 67 Abs. 1 Buchst. e) PersVG der Personalrat gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen. Ist das Bundesbahn-Sozialwerk eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift, so kann in bezug auf seine Verwaltung eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden.
Eine Dienstvereinbarung dieses Inhalts kann auch, da das Bundesbahn-Sozialwerk eine für den gesamten Bereich der Bundesbahn gebildete soziale Einrichtung mit eigener Organisationsform und eigenen Organen ist (§ 1 Abs. 1 GO-BSW), zwischen dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn und dem Hauptpersonalrat abgeschlossen werden. Das folgt aus den §§ 64 Abs. 2, 74 Abs. 1 PersVG. Darüber besteht auch im vorliegenden Falle kein Streit.
Das, was allein streitig ist, betrifft den Gegenstand der Dienstvereinbarung, die Frage nämlich, ob sich die Dienstvereinbarung auch auf die eigenen Angelegenheiten des Bundesbahn-Sozialwerks erstrecken und insoweit die örtlichen Personalräte zu Mitgliedern der Ortsvertreterversammlungen bestimmen kann. Diese Frage ist zu bejahen.
Wenn § 64 PersVG sagt, daß Dienstvereinbarungen zulässig seien, soweit sie das Gesetz ausdrücklich vorsehe, so bedeutet das nicht, daß sie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ohne jede inhaltliche Begrenzung abgeschlossen werden könnten. Aus dem mit ihnen verfolgten Zweck, der Vereinfachung des Beteiligungsverfahrens, ergibt sich, daß sie sich nur auf die im Gesetz bezeichneten Materien beziehen können und an den dort abgesteckten Rahmen gebunden sind. Diese Beschränkung ergibt sich auch mittelbar aus § 69 PersVG. Geht eine Dienstvereinbarung über die ihr gesetzten Grenzen hinaus, so ist sie unwirksam (vgl. zum Begriff der Dienstvereinbarung Beschluß vom 16. Dezember 1960 - BVerwG VII P 8.59 - [BVerwGE 11, 307]; Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG VII P 12.59 - [BVerwGE 11, 311]). Im Schrifttum wird eine Unwirksamkeit von Dienstvereinbarungen dann angenommen, wenn sie gegen gesetzliche Formerfordernisse, so z. B., daß sie nicht ordnungsgemäß beschlossen worden sind, oder gegen zwingende Rechtsvorschriften oder die guten Sitten verstoßen. Ein Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften liegt nach dieser Auffassung dann vor, wenn das Gesetz in dem betreffenden Fall eine Dienstvereinbarung nicht zuläßt. Dasselbe muß aber auch dann gelten, wenn das Gesetz eine Dienstvereinbarung für eine bestimmte Materie zuläßt, die Dienstvereinbarung aber über diesen Rahmen hinausgeht. In diesem Falle liegt eine teilweise Unwirksamkeit der Vereinbarung vor. Die als Dienstvereinbarung abgeschlossene Geschäftsordnung des Bundesbahn-Sozialwerks ist daher nur dann wirksam, wenn sie sich mit ihrem gesamten Inhalt auf die Verwaltung einer Wohlfahrtseinrichtung bezieht (§ 67 Abs. 1 Buchst. e) PersVG). Das ist der Fall.
Das Bundesbahn-Sozialwerk ist trotz eigener Organisationsform ein Teil der Deutschen Bundesbahn und nicht - wie der Antragsteller irrig annimmt - eine lediglich von aktiven und ehemaligen Bediensteten der Bundesbahn sowie von deren Hinterbliebenen gegründete und von diesem Personenkreis unterhaltene Einrichtung, die lediglich neben ihren eigenen Aufgaben nebenher von der Bundesbahn zur Durchführung von deren Aufgaben in Anspruch genommen wird. Als eigenständige Einrichtung mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung hat das Sozialwerk selbstverständlich eigene Aufgaben, die sich deshalb aber auch noch nicht als eine Selbsthilfe der Bediensteten untereinander darstellen, sondern auch freiwillige Aufgaben der Deutschen Bundesbahn sein können, die sie nicht selbst erledigt und auch nicht selbst erledigen muß, sondern die dem zu diesem Zweck geschaffenen Sozialwerk übertragen werden. Daß dem so ist, ergibt § 3 GO-BSW, wonach das Bundesbahn-Sozialwerk zur Ergänzung der Sozialleistungen der Deutschen Bundesbahn und ihrer Sozialversicherungsträger Maßnahmen zur sozialen Betreuung und zur Förderung kultureller Bestrebungen durchführt. Daß die von dem Sozialwerk betreuten Personen auch freiwillige Spenden leisten (§ 5 GO-BSW), macht diese Einrichtung noch nicht zu einer Selbsthilfeeinrichtung der spendenden Personen, da auch die Deutsche Bundesbahn durch die Bereitstellung von Räumen, Diensten und dergleichen sowie durch die Gewährung zweckgebundener Zuschüsse (§ 6 GO-BSW) erhebliche Mittel für dieses Werk aufbringt.
Wohlfahrtseinrichtungen, deren Errichtung und Verwaltung ohne Rücksicht auf ihre Rechte unter die Mitbestimmung des Personalrats fallen, sind auf die Dauer berechnete Veranstaltungen, die die Behörde - sei es allein oder sei es mit den Bediensteten gemeinsam - geschaffen hat, um diesen Vorteile zu gewähren. Selbsthilfeeinrichtungen dagegen, die der Mitbestimmung des Personalrats entzogen sind, werden nicht von der Verwaltung, sondern von den Bediensteten selbst geführt. Die Verwaltung ist an ihnen nicht beteiligt. Das schließt allerdings nicht aus, daß die Verwaltung Förderungsmittel für Selbsthilfeeinrichtungen gibt, wie umgekehrt einer Wohlfahrtseinrichtung auch Spenden der Bediensteten zufließen können.
Das Bundesbahn-Sozialwerk ist nicht von den Bediensteten allein geführt, sondern auch von der Verwaltung. Von den nichtgeschäftsführenden Organen werden die Hauptvertreterversammlung und die Bezirksvertreterversammlung jeweils von unten her besetzt. Die Ortsvertreterversammlungen bestehen aus den Mitgliedern der örtlichen Personalräte der zur Ortsstelle gehörenden Dienststellen (§ 22 Abs. 1 GO-BSW). Sie wählen die Vertreter der Bezirksvertreterversammlungen (§ 23 Abs. 1 Buchst. f) GO-BSW), die aus Vertretern der Ortsstelle bestehen (§ 16 Abs. 1 GO-BSW). Die Bezirksvertreterversammlungen hingegen wählen gemäß § 17 Abs. 1 Buchst. e) GO-BSW die Vertreter für die Hauptversammlung, die aus Vertretern der Bezirke besteht (§ 10 Abs. 1 GO-BSW). Die Mitglieder der ebenfalls als nichtgeschäftsführende Organe bestehenden Bezirksausschüsse und des Hauptausschusses werden zu 1/3 von den entsprechenden Vertreterversammlungen gewählt (4 Mitglieder beim Hauptausschuß und je 3 bei den Bezirksausschüssen), ein weiteres Drittel wird vom Vorstand der Deutschen Bundesbahn beim Hauptausschuß und bei den Bezirksausschüssen von den Präsidenten der Bundesbahndirektionen und das letzte Drittel vom Hauptpersonalrat und den Bezirkspersonalräten bestellt (§§ 12 Abs. 1, 18 Abs. 1 GO-BSW).
Von den geschäftsführenden Organen werden die Mitglieder des Hauptvorstandes und die Bezirksvorstände vom Haupt- bzw. Bezirksausschuß gewählt und bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand der Deutschen Bundesbahn bzw. durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion, der wiederum dazu die Zustimmung der Bundesbahndirektion, die wiederum dazu die Zustimmung des Haupt- bzw. Bezirkspersonalrats einholen müssen (§§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 1 GO-BSW). Die Mitglieder des Ortsvorstandes werden von der Ortsvertreterversammlung gewählt und bedürfen insoweit der Bestätigung der Verwaltung (§ 24 Abs. 1 GO-BSW).
Nach § 29 GO-BSW sind alle beim Bundesbahn-Sozialwerk Beschäftigten Bedienstete der Deutschen Bundesbahn; sie gehören als Vorstandsmitglieder bestimmten Dienststellen der Bundesbahn an (§ 30 GO-BSW) und bestimmte Beamte der Bundesbahn sind Dienstvorgesetzte der beim Bundesbahn-Sozialwerk Beschäftigten und regeln im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Organ dieses Werkes deren Personalverhältnisse (§§ 31, 33 GO-BSW).
Die Gesamtregelung der Geschäftsordnung ergibt, daß das Bundesbahn-Sozialwerk von der Verwaltung unter Beteiligung der Personalvertretungen und der Bediensteten betrieben und geführt wird. Von einer Selbsthilfeorganisation, die ausschließlich von den Bediensteten selbst ohne jede Beteiligung und ohne jeden Einfluß der Verwaltung geführt wird, kann daher keine Rede sein.
Der Antragsteller führt für seine Auffassung, das Bundesbahn-Sozialwerk sei in bezug auf seine eigenen Aufgaben keine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 67 Abs. 1 Buchst. a) PersVG, zwei Gründe an:
- a)
die Einrichtung sei durch Spenden der Bediensteten und ehemaligen Bediensteten sowie deren Hinterbliebene finanziert, also auch von Personen, die auf die Wahl der Personalvertretung keinen Einfluß haben und durch diese auch nicht repräsentiert würden,
- b)
die Freiwilligkeit dieser Spenden schließe eine Mitbestimmung aus.
Beide Gründe können es nicht rechtfertigen, das Bundesbahn-Sozialwerk - wenn auch nur teilweise - als eine Selbsthilfeeinrichtung anzusehen.
Daß die Bediensteten oder andere Personen Spenden leisten, schließt die Annahme einer Wohlfahrtseinrichtung nicht aus. Bei vielen Wohlfahrtseinrichtungen, wie z. B. bei Betriebsküchen, müssen diejenigen, die sie in Anspruch nehmen, Leistungen zur Unterhaltung der Einrichtung aufbringen. Das wesentliche Merkmal, das derartigen Veranstaltungen der Verwaltung den Charakter einer Wohlfahrtseinrichtung verleiht, besteht darin, daß die Verwaltung durch Bereitstellung finanzieller und sachlicher Mittel (Zuschüsse, Bereitstellung von Räumen, Mobiliar, Bediensteten ect.) und durch die Durchführung der Verwaltung oder eine nicht unerhebliche Mitwirkung an dieser Verwaltung den Bediensteten Vorteile verschafft.
Die Freiwilligkeit der Spenden steht der Annahme einer Wohlfahrtseinrichtung nicht entgegen. Der Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 7. November 1969 - BVerwG VII P 11.68 - (PersonalVertr. 1970, 187) geht fehl. Wenn auch freiwillige Zuwendungen nicht durch Mitbestimmung erzwungen werden können, weil das ihrem Wesen widerspräche, so schließen sie doch nicht das Bestehen einer Wohlfahrtseinrichtung aus. Die meisten von ihnen werden aufgrund nicht erzwingbarer Zuschüsse oder sonstiger freiwilliger Leistungen betrieben.
Die Tatsache, daß an den Vergünstigungen und Vorteilen einer Veranstaltung der Verwaltung auch Familienangehörige von Bediensteten, ehemalige Bedienstete oder Hinterbliebene partizipieren, steht dem Begriff der Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 67 Abs. 1 Buchst. e) PersVG nicht entgegen, weil der Kreis der Begünstigten einen unmittelbaren Bezug zur Dienststelle hat. So stehen Erholungsheime, Pensionskassen, Unterhaltungsbüchereien, Vereinigungen zur Befriedigung kultureller Bedürfnisse nicht nur aktiven Bediensteten, sondern meist auch Familienangehörigen und ehemaligen Bediensteten zur Verfügung. Von der Dienststelle geschaffene und verwaltete Pensionskassen sind sogar ausschließlich dazu bestimmt, ehemaligen Bediensteten und Hinterbliebenen zu helfen. Dadurch wird jedoch ihr Charakter als Wohlfahrtseinrichtung nicht ausgeschlossen.
Die als Dienstvereinbarung abgeschlossene Geschäftsordnung des Bundesbahn-Sozialwerks befaßt sich also mit der Verwaltung einer Wohlfahrtseinrichtung, auch soweit es sich um die Verwaltung und Verwendung von Spenden und die Betreuung ehemaliger Bediensteter und Hinterbliebener handelt. Daß dieser Personenkreis nicht an der Wahl der Personalvertretungen teilnimmt, schließt deren Mitbestimmung nicht aus. Der Personalrat ist häufig für Personen tätig, die ihn nicht gewählt haben, so z. B. für Bedienstete, die die Wahlberechtigung nicht besitzen oder erst nach der Wahl zu der Dienststelle gekommen sind. Entscheidend ist allein, daß es sich um eine seitens der Verwaltung geführte Wohlfahrtseinrichtung handelt, die nur solche Personen betreut, die zur Dienststelle gehören oder gehörten oder sonst in einer sachlich anzuerkennenden Verbindung zur Dienststelle stehen. Die Geschäftsordnung hält sich somit in dem vom Personalvertretungsgesetz bestimmten Rahmen und entbehrt auch nicht teilweise der rechtlichen Wirksamkeit.