Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1960, Az.: BVerwG VII P 8.59

Anforderungen an die Wirksamkeit einer Änderung des Dienstplanes für die Fahrdienstleiter der Deutschen Bundesbahn; Anforderungen an die wirksame Bekanntmachung eines genehmigten Dienstplans; Anforderungen an die Einbeziehung eines Dienstplans als Gegenstand einer wirksamen Dienstvereinbarung; Rechtliche Ausgestaltung der behördlichen Organisationsgewalt im Bereich des Personalvertretungswesens; Technische Abläufe bei der Erstellung eines Dienstplans im Rahmen des Betriebs der Deutschen Bundesbahn; Rechtliche Qualifikation der Rechtsnatur einer Dienstvereinbarung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII P 8.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 12601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 02.03.1959 - AZ: VGH BPV 2/58

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 307 - 311
  • AS 11, 307
  • Betrieb 1961, 815
  • DB 1961, 815 (Kurzinformation)
  • DÖV 1961, 357 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersV 1961, 104
  • VerwRspr 13, 568
  • ZBR 1961, 215

Amtlicher Leitsatz

Soweit Dienstpläne der Deutschen Bundesbahn auch die personelle Besetzung eines Dienstpostens regeln, können sie nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 2. März 1959 wird aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 28. Februar 1958 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Auf Grund vorangegangener Erörterungen zwischen dem Vorsitzenden des Personalrats und dem Dienstvorsteher des Bahnhofs Frankfurt/Main-Niederrad (Beteiligter zu 1) über eine Änderung des Dienstplanes für die Fahrdienstleiter beauftragte der Personalrat eines seiner Mitglieder, bei Eingang des Dienstplanes diesen auf die Beachtung der getroffenen Vereinbarungen zu prüfen und dem Dienstplan zuzustimmen. Nur bei Abweichungen von den Vereinbarungen sollte eine neue Personalratssitzung stattfinden.

2

Da der von dem Beteiligten zu 1 am 5. April 1957 mit Gültigkeit ab 1. Mai 1957 aufgestellte und unterschriebene Dienstplan den getroffenen Vereinbarungen entsprach, wurde er von dem hierzu beauftragten Mitglied des Personalrats mit der im Dienstplan vorgedruckten Klausel "Mitgewirkt und zugestimmt" unterzeichnet. Das dem Beteiligten zu 1 vorgesetzte Bundesbahn-Betriebsamt Frankfurt/Main hielt den ihm zur Genehmigung vorgelegten Dienstplan zunächst zurück und versah ihn am 29. August 1957 mit dem Genehmigungsvermerk "Geprüft und genehmigt ab 1. September 1957". Der genehmigte Dienstplan wurde durch Aushang bekanntgemacht.

3

Da der Personalrat die Auffassung vertritt, daß mit der Mitunterzeichnung des von dem Dienstvorsteher aufgestellten Dienstplanes durch das von ihm beauftragte Mitglied eine Dienstvereinbarung wirksam zustande gekommen sei, habe die erst ab 1. September 1957 erteilte Genehmigung durch das Bundesbahn-Betriebsamt an der bereits ab 1. Mai 1957 im Dienstplan vorgesehenen Gültigkeit nichts ändern können.

4

Der Personalrat hat deshalb beim Verwaltungsgericht Frankfurt/Main ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß dem streitigen Dienstplan, für das Stellwerk Nf. beim Bahnhof in Frankfurt/Main-Niederrad Rechtswirksamkeit zukommt, und zwar schon seit 1. Mai 1957.

5

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 28. Februar 1958 entschieden, daß eine Dienstvereinbarung über den Dienstplan Nr. 3 des Stellwerks Nf. in Frankfurt/Main-Niederrad mit der zum 1. Mai 1957 vorgesehenen Wirksamkeit nicht rechtsgültig zustande gekommen sei, weil es an dem für eine Dienstvereinbarung notwendigen gemeinsamen Rechtsetzungsakt der dazu beauftragten Organe fehle. Der Dienstplan sei zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam geworden.

6

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 2. März 1959 diese Entscheidung aufgehoben und festgestellt,

7

daß eine Dienstvereinbarung über den am 5. April 1957 unterzeichneten Dienstplan Nr. 3 des Stellwerks Nf. Frankfurt/Main-Niederrad mit der Wirkung vom 1. Mai 1957 zustande gekommen ist.

8

In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt: Das Beschlußverfahren sei kein kontradiktorisches Verfahren und kenne deshalb keinen Antragsgegner, sondern außer dem Antragsteller nur die Beteiligung solcher Personen und Stellen, die an der nachgesuchten Entscheidung ein rechtliches Interesse haben. Das rechtliche Interesse des Beteiligten zu 1 ergebe sich aus dem Gegenstand des Verfahrens, das der Bundesbahndirektion Frankfurt/Main, die bereits in erster Instanz schriftsätzlich Stellung genommen habe, aus ihrer aufsichtsbehördlichen Pflicht, über die Betriebssicherheit zu wachen und notfalls besondere Maßnahmen zu veranlassen. Dementsprechend sei das Rubrum richtiggestellt und die Bundesbahndirektion Frankfurt/Main als Beteiligte zu 2 in das Verfahren einbezogen worden.

9

Sachlich sei das Begehren des Antragstellers begründet. Der streitige Dienstplan regele Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen für die auf dem Stellwerk Nf. des Bahnhofs Frankfurt/Main-Niederrad beschäftigten Fahrdienstleiter und gehöre zu den der Mitbestimmung des Personalrats unterworfenen Angelegenheiten, über die gemäß § 67 Abs. 1 Buchst. a Personalvertretungsgesetz - PersVG - eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden könne. Tatsächlich liege auch eine Dienstvereinbarung im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 2 PersVG vor. Der darin geforderte gemeinsame Beschluß sei schon dann zustande gekommen, wenn Dienststellenleiter und Personalrat einen inhaltsgleichen Willensentschluß über eine nach ihrer Ansicht regelungsbedürftige mitbestimmungsfähige Angelegenheit jeder für sich treffen und ihn dem anderen mitteilen. Dies sei hier geschehen. Die Entschließungen beider stimmten darin überein, daß ab 1. Mai 1957 der Dienstplan der Fahrdienstleiter in bestimmter Weise gestaltet werde. Die gegenseitige Mitteilung sei dadurch geschehen, daß der Dienststellenleiter die Urschrift des Dienstplanes dem Antragsteller zur Unterschrift zugeleitet und von diesem nach Unterschriftsleistung zurückerhalten habe. Der gemeinsame Beschluß habe damit auch der Schriftform genügt. Aus der Niederschrift über die Personalratssitzung vom 29. März 1957 sei ersichtlich, daß das mit der Unterschriftsleistung betraute Mitglied des Personalrats vom Antragsteller nicht zu seinem Vertreter im Willen, sondern lediglich zur Abgabe der schriftlichen Zustimmungserklärung im Namen des Antragstellers bevollmächtigt worden sei, sofern der Inhalt des Dienstplanes mit dem Ergebnis der von dem Vorsitzenden des Personalrats mit dem Dienstvorsteher geführten Vorbesprechung übereinstimme. Auch habe ausweislich der Sitzungsniederschrift nur dann eine erneute Beratung stattfinden sollen, falls der Dienstplan mit dem Ergebnis der Vorbesprechung nicht übereingestimmt hätte.

10

Die Erklärung des Dienststellenleiters habe nicht unter dem erkennbaren Vorbehalt einer nachfolgenden Genehmigung durch das ihm vorgesetzte Betriebsamt Frankfurt/Main gestanden; denn diesem seien durch das Personalvertretungsgesetz keine Befugnisse gegenüber dem Antragsteller eingeräumt. Nur der Dienststellenleiter des Bahnhofs Frankfurt/Main-Niederrrad habe die aus dem Personalvertretungsgesetz herzuleitenden Funktionen gegenüber dem Antragsteller wahrzunehmen. Innerdienstliche Vorschriften, die den Dienststellenleiter anwiesen, bei Abschluß einer Dienstvereinbarung die Zustimmung seiner vorgesetzten Dienststelle einzuholen, könnten sein Verhältnis zum Personalrat nicht berühren, da hierfür allein das Personalvertretungsgesetz maßgebend sei, das keinen Vorbehalt zugunsten vorgesetzter Dienststellen kenne. Die Bundesbahndirektion Frankfurt/Main habe dies auch erkannt, da sie in ihrer Amtsblattverfügung 320/57 darauf hinweise, daß durch die unter einen Dienstplan gesetzte Unterschrift des Dienstvorstehers und des Personalrats eine Dienstvereinbarung geschlossen werde und daß der Mitwirkungs- und der Zustimmungsvermerk des Personalrats künftig erst eingeholt werden sollen, wenn die vorgesetzten Ämter den Entwurf geprüft haben. Der auf dem verwendeten Dienstplanformular vorgesehene und am 5. April 1957 noch nicht ausgefüllte Prüfungsvermerk sei deshalb bedeutungslos. Aus den gleichen Erwägungen könne die vorgesetzte Dienststelle die Dienstvereinbarung nicht kündigen. Auch der Hinweis des Betriebsamtes, daß die im Dienstplan bereits ab 1. Mai 1957 zeitweise vorgesehene einmännige Besetzung des Stellwerks Nr. 1 die Betriebssicherheit beeinträchtige und der Mitbestimmung durch den Personalrat entzogen sei, stehe einer Dienstvereinbarung nicht entgegen. Der Inhalt der Dienstvereinbarung betreffe nur Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen und beschränke daher weder das Recht noch die Pflicht der vorgesetzten Behörde, selbständig die Besetzung eines Dienstpostens zu prüfen und gegebenenfalls aus Gründen der Betriebssicherheit eine andere Besetzung zu verlangen. Auch die Befugnis des Dienststellenleiters, gegebenenfalls aus den gleichen Gründen und auf Weisung seines vorgesetzten Betriebsamtes im Verfahren nach § 62 PersVG eine Änderung der Dienstvereinbarung zu betreiben oder gemäß § 62 Abs. 6 in Verbindung mit § 61 Abs. 6 PersVG auch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen in einer von der Dienstvereinbarung abweichenden Weise vorläufig zu regeln, werde durch die Dienstvereinbarung nicht berührt.

11

Die Feststellung, daß eine Dienstvereinbarung mit Wirkung vom 1. Mai 1957 zustande gekommen sei, werde auch nicht durch die sehr viel spätere Bekanntmachung mit dem Genehmigungsvermerk des Betriebsamtes vom 29. August 1957 ausgeschlossen. Der in § 64 PersVG vorgesehenen Bekanntmachung komme keine rechtsbegründende Bedeutung zu.

12

Von der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Rechtsbeschwerde haben die Beteiligten Gebrauch gemacht und beantragen,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und gemäß dem erstinstanzlichen Beschluß zu erkennen.

13

Zur Begründung führen die Rechtsbeschwerdeführer aus: Mit der Annahme, der Antragsteller und der Beteiligte zu 1 hätten übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben, den strittigen Dienstplan mit Wirkung vom 1. Mai 1957 als verbindlich gelten zu lassen, habe der Verwaltungsgerichtshof § 133 BGB verletzt. Die Erklärung des Beteiligten zu 1 sei erkennbar unter, dem Vorbehalt der Zustimmung des vorgesetzten Betriebsamtes abgegeben worden. Erkennbar sei dieser Vorbehalt deshalb gewesen, weil der Genehmigungsvermerk auf dem Dienstplan noch nicht angebracht und dem Antragsteller bekannt gewesen sei, daß Dienstpläne nur mit Genehmigung des Amtes geändert und aufgestellt werden dürfen, woran sich der Personalrat auch stets gehalten habe. Hierüber habe sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Bemerkung hinweggesetzt, daß dem Betriebsamt keine Befugnisse gegenüber dem Antragsteller eingeräumt seien. Der beiderseits gewollte und erklärte Vorbehalt ergebe sich aus dem Wesen des Dienstplanes und der Regelung seiner Aufstellung in § 10 der Dienstdauervorschriften (DDV). Die dort vorgesehene Mitwirkung des vorgesetzten Amtes beruhe auf zwingenden dienstlichen Gründen, da im Eisenbahnbetrieb der Dienstplan auch den betrieblichen und personalwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragen müsse. Diese Erfordernisse seien überbezirklich zu regeln, weil die Tätigkeit auf einem Betriebsdienstposten (hier im Stellwerk) nur einen Teil des ganzen Betriebes darstelle und auf das Ganze abgestimmt werden müsse. Das Betriebsamt trage die Verantwortung für den störungs- und unfallfreien Ablauf des Betriebs. Hierauf erstrecke sich das auf die Einteilung der Arbeitszeit beschränkte Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht.

14

Gemäß § 57 Abs. 1 Buchst. b PersVG sei der Personalrat verpflichtet, darauf zu achten, daß Dienstpläne auf ihre betriebliche Durchführbarkeit von der Stelle überprüft würden, die hierzu in der Lage sei, nämlich von dem mit entsprechenden Mitteln ausgerüsteten Betriebsamt. Deshalb würden auch die Personalräte von den Arbeitnehmerorganisationen auf § 10 DDV hingewiesen. Wenn bei der durch Dienstvorsteher und Personalrat gemeinsam erfolgten Aufstellung des Dienstplanes nach dem beiderseitigen Willen die Mitwirkung des Betriebsamtes vorgesehen gewesen sei, so könne darin nicht eine Willenserklärung des Inhalts gesehen werden, daß der Dienstplan ohne Rücksicht auf die Stellungnahme des Betriebsamtes wirksam werden sollte. Dem stehe die Amtsblattverfügung nicht entgegen, da diese nur eine Klarstellung enthalte. Rechtlich sei es gleich, ob die Zustimmung des Amtes vor oder nach der Mitbestimmung durch den Personalrat eingeholt werde. Ebensowenig komme es rechtlich darauf an, ob man bei vorheriger Mitbestimmung die Zustimmung des Betriebsamtes als Vorbehalt oder aufschiebende Bedingung werte. Man werde den Umständen am ehesten gerecht, wenn man den dem Betriebsamt vorglegten Dienstplan als gemeinsam mit dem Personalrat erstellten Dienstplanentwurf bezeichne, so wie dies auch im vorliegenden Fall in dem an das Betriebsamt gerichteten Begleitschreiben des Dienstvorstehers geschehen sei.

15

Der Annahme einer wirksamen Dienstvereinbarung stehe aber auch entgegen, daß der Dienstvorsteher über den Gegenstand der Vereinbarung nicht regelungsbefugt gewesen sei. Ebenso sei zweifelhaft, ob die Mitbestimmung bei der Aufstellung eines Dienstplanes die Form, einer Dienstvereinbarung bedinge, da Dienstvereinbarungen generelle Vereinbarungen enthielten, während es sich hier um den Dienstplan für einen Dienstposten handele.

16

Dem Verwaltungsgerichtshof könne auch nicht darin gefolgt werden, daß die zunächst unterbliebene Bekanntmachung der Dienstvereinbarung unschädlich gewesen sei. Im vorliegenden Falle habe die Bekanntmachung erst erfolgen können, nachdem der gemäß dem Willen des Personalrats und des Dienstvorstehers dem Betriebsamt vorgelegte Dienstplan nach erteilter Zustimmung wieder an die Dienststelle zurückgekommen sei.

17

Bei der Frage der Kündbarkeit einer wirksam getroffenen Dienstvereinbarung habe der Verwaltungsgerichtshof übersehen, daß die Kündigung nicht in der versagten Genehmigung, sondern in der Mitteilung des Dienststellenleiters an den Personalrat liege, der Dienstplan könne mangels der erforderlichen Zustimmung durch das Betriebsamt nicht schon am 1. Mai 1957 eingeführt werden. Diese Kündigung sei rechtzeitig vor dem 1. Mai 1957 erfolgt und wegen der dem Inkrafttreten des Dienstplanes entgegenstehenden Hindernisse auch begründet gewesen.

18

Der Antragsteller ist den Ausführungen der Rechtsbeschwerdeführer entgegengetreten.

19

II.

Von einer förmlichen Beteiligung der Bundesbahndirektion Frankfurt/Main, die bereits in erster Instanz ihren Standpunkt schriftsätzlich dargelegt hatte, wurde von dem Verwaltungsgericht abgesehen, weil dieses Verfahren nicht die Interessen der Bundesbahn als nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Bundes berühre. Es gehe vielmehr nur darum, ob zwischen dem bei der Dienststelle des Bahnhofs Frankfurt/Main-Niederrad bestehenden örtlichen Personalrat und dem Dienststellenleiter eine Dienstvereinbarung zustande gekommen sei. Dieser vertrete gemäß § 8 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - im Rahmen dieses Gesetzes die Dienststelle.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat dagegen die Bundesbahndirektion förmlich beteiligt, weil sich ihre rechtlichen Interessen aus ihrer aufsichtsbehördlichen Pflicht zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit ergäben. Dies könne sie zu besonderen Maßnahmen veranlassen, wenn eine von der nachgeordneten Dienststelle getroffene Dienstvereinbarung die notwendige Betriebssicherheit nicht berücksichtige.

21

Die Beteiligung der Bundesbahndirektion Frankfurt/Main läßt sich im vorliegenden Verfahren schon damit rechtfertigen, daß streitig ist, ob die behauptete Dienstvereinbarung ohne Genehmigung des zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Betriebsamtes wirksam getroffen werden konnte, wodurch auch ihre Interessen berührt werden.

22

Da aber die Rechtsbeschwerde nicht nur von der Bundesbahndirektion, sondern auch dem Dienststellenleiter eingelegt wurde, ist die Beteiligung der Bundesbahndirektion für das Verfahren ohne wesentliche Bedeutung.

23

Die in § 64 Abs. 1 PersVG enthaltene allgemeine Bestimmung über Dienstvereinbarungen lautet:

"Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen."

24

Im Schrifttum bestehen nicht nur Meinungsverschiedenheiten über die Rechtsnatur einer Dienstvereinbarung, sondern auch darüber, welche Anforderungen an das Zustandekommen der Dienstvereinbarung durch gemeinsamen Beschluß zu stellen sind und welchen Inhalt eine Dienstvereinbarung haben kann (vgl. Dietz, Anm. 4 bis 14; Fitting-Heyer, Anm. 2 bis 5; Grabendorff-Windscheid, Anm. 2 und 3; Molitor, Anm. 4, 5, 8 und 9 zu § 64 PersVG). Kein Streit besteht jedoch darüber und kann angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 64 Abs. 1 Satz 1 PersVG auch nicht bestehen, daß Dienstvereinbarungen nur zulässig sind und wirksam getroffen werden können, "soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht" (vgl. Dietz, Anm. 3; Fitting-Heyer, Anm. 9; Grabendorff-Windscheid, Anm. 1 b; Molitor, Anm. 6 und Windscheid "Der Personalrat", Anm. 2 zu § 64 PersVG).

25

Die hier allein in Betracht kommende und vom Antragsteller auch in Anspruch genommene. Ermächtigung zum Abschluß von Dienstvereinbarungen enthält § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG, wonach der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen hat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen.

26

Sowohl aus dem Inhalt des Dienstplanes selbst als auch den von dem Antragsteller und den Beteiligten hierzu abgegebenen Erklärungen ergibt sich aber, daß die in dem Dienstplan getroffene Regelung über die Festsetzung der täglichen Arbeitszeit und der Pausen hinausgeht, gleichgültig, ob man das dem Personalrat in §.67 Abs. 1 Buchst. a PersVG eingeräumte Mitbestimmungsrecht nur auf die Lage der täglichen Arbeitszeit beschränkt oder auch für die Dauer der täglichen Arbeitszeit anerkennt.

27

Im Schriftsatz der Beteiligten zu 2 vom 28. September 1957 Seite 7 heißt es hierzu:

"Es trifft wohl zu, daß in dem umstrittenen Dienstplan Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen des beteiligten Personals geregelt werden. Insoweit unterlag der Dienstplan der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats und konnte Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. Es ging aber erst in zweiter Linie um die im Dienstplan im einzelnen zu regelnden Fragen der Festlegung von Beginn und Ende, der Arbeitszeit und der Pausen. Primär war die Frage zu entscheiden, ob es aus Gründen der Betriebssicherheit verantwortet werden konnte, daß Fahrdienstleiterstellwerk "Nf" des Bahnhofs Ff-Niederrad zu bestimmten Tageszeiten mit nur einem Bediensteten zu besetzen, wie es der Dienstplan für Sonntag und Montag vormittag vorsah. Diese Frage konnte weder der Dienstvorsteher noch der öPR entscheiden, da sie weit über den Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit hinausging. Sie wurde vom Vorstand des Bundesbahnbetriebsamts Frankfurt (M) 1 als dem für die reibungslose und sichere Durchführung des Eisenbahnbetriebes in dem fraglichen Bezirk verantwortlichen Vorgesetzten des Dienstvorstehers verneint, und zwar so lange verneint, bis die betrieblich äußerst schwierigen Bauarbeiten an dem neuen Zentralstellwerk des Hauptpersonenbahnhofs Frankfurt (M) abgeschlossen waren."

28

Dazu hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 4. November 1957 Seite 6 wie folgt Stellung genommen:

"Es ist richtig, daß in einem Dienstplan auch Dinge geregelt werden, die nicht unter das Mitbestimmungsrecht nach § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG fallen. Es soll hier nicht geprüft werden, inwieweit bei diesen anderen Angelegenheiten ein Beteiligungsrecht des Personalrats nach den §§ 58, 66, 67, 68, 73 PersVG besteht. Bisher ist es jedoch stets so gehandhabt worden, daß dem öPR jeweils der gesamte Dienstplan zur Unterzeichnung vorgelegt worden ist (vgl. auch die vorgelegte Fotokopie des streitigen Dienstplanes)."

29

Dieser Vortrag der Beteiligten wird durch den Inhalt des Dienstplanes bestätigt, der nicht nur Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, sondern auch die jeweilige personelle Besetzung des Stellwerks, für den er aufgestellt ist, regelt. Der Dienstplan konnte daher insoweit auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein, so daß, da die gesetzliche Regelung unabdingbar ist, selbst dann nicht von einer wirksamen Dienstvereinbarung gesprochen werden könnte, wenn der Wille der Partner auf Abschluß einer Dienstvereinbarung gerichtet gewesen wäre und dies einer bestehenden Übung entspräche.

30

Da die in dem Dienstplan enthaltene Regelung eine Einheit bildet, erübrigt sich auch eine Erörterung der Frage, ob etwa ein Teil des Dienstplanes als wirksame Dienstvereinbarung Geltung erlangen konnte.

31

Weil Dienstpläne der vorliegenden Art nicht nur die zeitliche Begrenzung der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, sondern darüber hinaus auch die personelle Besetzung einzelner Dienstposten regeln, ist es unerläßlich, daß der Dienstplan eines einzelnen Dienstpostens im Betrieb der Bundesbahn nicht isoliert von einer einzelnen Dienststelle aufgestellt werden kann, sondern als Glied der ineinander greifenden betrieblichen Organisation auf seine betriebliche Vereinbarkeit überprüft wird. Demgemäß bestimmt § 10 der Dienstdauervorschriften für das Betriebs- und Verkehrspersonal der Deutschen Bundesbahn (DDV), daß der Leiter einer Dienststelle dem Dienstplan nicht selbst, sondern nur im Benehmen mit dem zuständigen Betriebsamt oder der sonst zuständigen Stelle aufstellen kann. Zu einer selbständigen Aufstellung eines derartigen Dienstplanes, ist der Dienststellenleiter nicht befugt, und zwar nicht etwa auf Grund einer willkürlichen Kompetenzabgrenzung, sondern weil die Eigenart der betrieblichen Organisation der Bundesbahn dies schon aus Gründen der Betriebssicherheit nicht zuläßt. Die fehlende Regelungsbefugnis kann auch nicht durch die etwaige irrige Meinung des Antragstellers über das Bestehen einer derartigen Befugnis ersetzt werden.

32

Diese kann allein aus der der Behörde zustehenden Organisationsgewalt beruhen und wird durch die Bestimmungen des Personalvertretungsgesetses nicht berührt. Das Personalvertretungsgesetz regelt nur, wieweit die von dem Dienststellenleiter innerhalb der ihm zustehenden Befugnisse getroffenen Maßnahmen der Beteiligung des Personalrates unterliegen, nicht aber, wer innerhalb der behördlichen Organisation zum Erlaß solcher Maßnahmen legitimiert ist.

33

Es liegt aber auch kein dem Dienstplan entsprechender Beschluß des Personalrats vor, der als Bestandteil einer gemeinsamen Beschlußfassung über eine Dienstvereinbarung im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 2 PersVG angesehen werden könnte. Laut Niederschrift über die Personalratssitzung vom 29. März 1957 lautet der maßgebende Beschluß des Personalrats wie folgt:

"Die Verhandlungen des Kollegen Wende mit dem DVst. wegen Änderung des Dienstplanes für die Fahrdienstleiter wurden gutgeheißen. Nach Mitteilung des Kollegen Wende würde der DVst. in den nächsten Tagen einen Dienstplan vorlegen, in dem weder Früh- und. Nachtdienst, noch Dienstschichten mit 12 Stunden enthalten sind. Die durchschnittliche Dauer der Dienstschichten beträgt im 7 tägigen Durchschnitt 48 Std. u. 30 Min. Der Kollege Hack wurde beauftragt, bei Eingang des Dienstplanes diesen auf die Beachtung der genannten Vereinbarungen zu prüfen und dem Dienstplan zuzustimmen. Nur bei Abweichungen von den Vereinbarungen soll eine erneute Personalratssitzung stattfinden."

34

Abgesehen davon, daß der Beschluß nichts darüber enthält, wann der von dem Dienstvorsteher in Aussicht gestellte Dienstplan in Kraft treten soll, werden durch den Beschluß lediglich die von dem Vorsitzenden des Personalrats mit dem Dienstvorsteher besprochenen Richtlinien gebilligt, nach denen der Dienstplan aufgestellt werden sollte. Diese hätten auch zum Gegenstand einer Dienstvereinbarung gemacht werden können, weil es gerade dem Wesen der Dienstvereinbarung entspricht, daß sie nicht eine Einzelmaßnahme regelt, sondern eine generelle Regelung enthält (vgl. Dietz, Anm. 13; Fitting-Heyer, Anm. 12; Grabendorff-Windscheid, Anm. 1 b und Molitor, Anm. 3 zu § 64 PersVG).

35

Konnte somit der Dienstplan nicht Gegenstand einer wirksamen Dienstvereinbarung sein, so erübrigt es sich, darauf einzugehen, welche rechtliche Bedeutung ein Vorbehalt der Genehmigung durch das Betriebsamt und die erst später erfolgte Bekanntmachung haben konnten und ob durch den Beteiligten zu 1 eine wirksame Kündigung ausgesprochen wurde. Entscheidend ist vielmehr, daß der Dienstplan schon deshalb keine wirksame Dienstvereinbarung darstellt, weil er nicht vollinhaltlich durch § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG gedeckt ist.

36

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Reimer
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Boerckel