Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.07.1977, Az.: 1 AZR 336/75
Mitbestimmungspflicht beim Schichtausfall; Notfall; Beurteilungsspielraum
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.07.1977
- Aktenzeichen
- 1 AZR 336/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 23.04.1975 - AZ: 2 Sa 182/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1977, 1702
- DB 1977, 2235-2237 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 343 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Ausfall ganzer Schichten ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfällt auch in bezug auf vorläufige Maßnahmen und damit auch in Eilfällen nicht.
3. Ob in sog. Notfällen, bei denen es sich jedenfalls um Extremsituationen handeln muß, das Mitbestimmungsrecht entfällt, bleibt offen. Bei der Wertung, ob ein Notfall vorliegt, haben die Tatsachengerichte einen gewissen Beurteilungsspielraum.
4. Zu den tarifvertraglichen Regelungen im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau vor und nach Inkrafttreten des BetrVG 1972 im Hinblick auf § 87 Abs. 1 BetrVG.