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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.07.1977, Az.: 1 AZR 336/75

Mitbestimmungspflicht beim Schichtausfall; Notfall; Beurteilungsspielraum

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.07.1977
Aktenzeichen
1 AZR 336/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 23.04.1975 - AZ: 2 Sa 182/75

Fundstellen

  • BB 1977, 1702
  • DB 1977, 2235-2237 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 343 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Ausfall ganzer Schichten ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfällt auch in bezug auf vorläufige Maßnahmen und damit auch in Eilfällen nicht.

3. Ob in sog. Notfällen, bei denen es sich jedenfalls um Extremsituationen handeln muß, das Mitbestimmungsrecht entfällt, bleibt offen. Bei der Wertung, ob ein Notfall vorliegt, haben die Tatsachengerichte einen gewissen Beurteilungsspielraum.

4. Zu den tarifvertraglichen Regelungen im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau vor und nach Inkrafttreten des BetrVG 1972 im Hinblick auf § 87 Abs. 1 BetrVG.