Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.07.1976, Az.: BVerwG IV A 1.75
Betreiben einer Schießanlage; Erforderlichkeit von zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen für das Betreiben einer Schießanlage; Bauaufsichtliche Zustimmungspflichtigkeit für öffentliche Bauten; Darlegungslast der Beteiligten im Verwaltungsprozess; Zulässige Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht; Verhältnis zwischen Ordnungshoheit des Landes und Verteidigungshoheit des Bundes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.07.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG IV A 1.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 14961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH - AZ: III 563/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1977, 54
- DVBl 1977, 938 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1976, 749-751 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1977, 13
- HFR 1977, 298
- JArbBl 1977, 81
- JuS 1977, 265
- NJW 1977, 163 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1977, 24
Amtlicher Leitsatz
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster und letzter Instanz ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für solche Streitigkeiten zwischen dem Bund und einem Land begründet, in denen über die Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse zu entscheiden ist (hier: bauaufsichtliche Anordnung im Hinblick auf eine der Verteidigungshoheit zugeordnete Schießanlage).
Der Bund ist auch im Zuge seiner Hoheitsbestätigung an das jeweils einschlägige Landesrecht gebunden.
Für eine gerichtliche Sachaufklärung ist kein Raum, wenn die Beteiligten trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, den Sachverhalt, aus dem sie die ihnen günstigen Rechtsfolgen herleiten wollen, vollständig darzulegen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die im Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 9. Juni 1970 enthaltene Maßgabe, nach der bei der Schießanlage M. "auch bei Station 100 y ein Winkel bis 15 Grad aufwärts durch Hoch- und Seitenblenden abgesichert" werden soll, wird einschließlich des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 9. November 1971 aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die klagende ... unterhält in der Nähe von K. im Gebiet der Gemeinde M. eine überwiegend von den amerikanischen Streitkräften benutzte Schießanlage. Das beklagte Land verlangt von der Klägerin, an dieser Anlage zusätzliche Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Gegen diese Forderung richtet sich die Klage.
Die Schießanlage liegt in einem Waldgelände südöstlich der geschlossenen Ortslage von M.. Im südlichen Drittel befindet sich seit 1959 eine verselbständigte Schießanlage der Bundeswehr. Der restliche Teil der Gesamtanlage wird von den amerikanischen Streitkräften benutzt. Dieser - vom vorliegenden Verfahren allein betroffene - Teil besteht aus zwei Gewehr-Schießständen mit über 40 Bahnen. Der eine der beiden Stände dient zum Schießen auf 100 Yards (= 91,44 m) Entfernung, der andere Stand wird für Entfernungen von 100, 200 und 300 Yards verwendet.
Im Zusammenhang mit den Schießübungen der amerikanischen Streitkräfte kam es spätestens seit 1956 wegen der unzureichenden Sicherungen mehrfach zu Zwischenfällen und aus diesem Anlaß zu Besprechungen zwischen deutschen und amerikanischen Dienststellen. Die dadurch veranlaßten zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen führten nicht zu einer durchgreifenden Behebung der Mängel.
Im August 1968 nahmen die Parteien unter Hinzuziehung von Vertretern der amerikanischen Streitkräfte und der Bundeswehr eine eingehende Überprüfung der Schießanlage vor. Diese Überprüfung führte zu dem Ergebnis, daß die amerikanischen Streitkräfte inzwischen alles in allem die Sicherungen vorgenommen hatten oder doch vorzunehmen bereit waren, die ihren eigenen Sicherungsanforderungen entsprachen, daß diese Sicherungen jedoch zum Teil hinter dem zurückblieben, was nach den einschlägigen Richtlinien von Schießanlagen der Bundeswehr verlangt wird. Unter dem Eindruck von Zwischenfällen, die sich im September und Oktober 1969 ereigneten, entschloß sich die Klägerin, die amerikanische Schießanlage mit den Sicherungen auszustatten, die in den Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung für die Planung und Ausführung von Standortschießanlagen der Bundeswehr (Schießstand Typ "B") vom 30. März 1966 für solche Schießstände vorgesehen sind, in deren sogen. Freifliegerbereich sich "Ortschaften, Ansiedlungen, Eisenbahnlinien, Starkstromleitungen über 30 kV, an Werktagen häufig begangenes Gelände usw." befinden. Diese Richtlinien verlangen von der hier interessierenden Ausführung II, daß an den Ständen "Höhen- und Seitenblenden auf der Standsohle" angebracht werden, die "Fehlschüsse von den Stationen 150, 200 und 250 m nach der Seite bis zu 6 Grad und nach der Höhe bis zu 15 Grad (bezogen auf stehenden Anschlag) sicher" abfangen; für kürzere, unter 150 m liegende Schießentfernungen sind vergleichbare Sicherungen nicht vorgesehen. Auf dieser Grundlage legte die Oberfinanzdirektion K. in Vertretung der Klägerin dem Regierungspräsidium N. unter dem 10. März 1970 Pläne zur baulichen Sicherung der amerikanischen Anlage vor und bat um Zustimmung gemäß § 107 Abs. 2 der Landesbauordnung vom 6. April 1964 (GVBl. S. 151 - LBO). Mit den Baumaßnahmen wurde am 2. November 1970 begonnen. Das Regierungspräsidium hielt jedoch auch die jetzt geplanten Sicherungen für unzureichend. Es machte geltend, daß die von der Klägerin zugrunde gelegten Richtlinien auf eine Benutzungsweise abstellten, die nach den Schießvorschriften der Bundeswehr geboten, bei den amerikanischen Streitkräften jedoch - auch unter Berücksichtigung ihrer anders beschaffenen Waffen - nicht üblich sei. Wenn den Schießgewohnheiten der Amerikaner Rechnung getragen werden solle, müsse von den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V. für Schießanlagen für sportliches und jagdliches Schießen ausgegangen werden. Dann ergebe sich u.a., daß Höhenblenden auch an dem Schießstand für die Entfernung 100 Yards angebracht werden müßten. Diese weitergehende Forderung legte das Regierungspräsidium unter Berufung auf § 3 Abs. 1 LBO der von ihm mit Bescheid vom 9. Juni 1970 erteilten Zustimmung in der Weise zugrunde, daß es die Zustimmung mit folgender Maßgabe versah:
"Der Ausführung des obigen Vorhabens ... stimmen wir als höhere Baurechtsbehörde gemäß § 107 II LBO ... mit der Maßgabe zu, daß auch bei Station 100 y ein Winkel bis 15 Grad aufwärts durch Hoch- und Seitenblenden abgesichert wird.
Darüber hinaus empfehlen wir in Schußrichtung eines jeden Schützenstandes die Absicherung bis zu einem Winkel von 30 Grad aufwärts durch Hochblenden vorzusehen."
Die Klägerin hat nach erfolglosem Widerspruch im Dezember 1971 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage mit dem Antrag erhoben, die sie belastende Maßgabe aufzuheben. Sie hat zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Bei dem Schießstand handele es sich um ein unmittelbar der Landesverteidigung dienendes Vorhaben. Die angefochtene Maßgabe sei daher schon deshalb rechtswidrig, weil es einer Zustimmung des Beklagten gar nicht bedürfe. Die Maßgabe greife zudem in die Alleinverantwortung der Klägerin als des öffentlichen Bauherrn ein. Der insoweit einschlägige § 107 Abs. 6 LBO trage dem verfassungsrechtlichen Grundsatz Rechnung, daß kein Träger von Hoheitsbefugnissen in den Entscheidungsbereich eines anderen Hoheitsträgers übergreifen dürfe. Hilfsweise werde geltend gemacht, daß die angefochtene Maßgabe weder sachgerecht noch zur Erreichung ihres Zieles geeignet sei.
Das beklagte Land hat an den ergangenen Bescheiden festgehalten und um Klageabweisung gebeten.
Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zusätzlich beantragt, den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht als das vermeintlich zuständige Gericht zu verweisen. Sie hat zur Begründung geltend gemacht, daß der Streit die Abgrenzung der gleichrangigen Hoheitsbefugnisse zwischen dem Bund und dem Land Baden-Württemberg betreffe und das dementsprechend nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sei. Das beklagte Land ist dem entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat durch Zwischenurteil vom 30. Januar 1974 seine sachliche Zuständigkeit für gegeben erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat auf die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 11. Dezember 1974 das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts geändert, dieses Gericht für unzuständig erklärt und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Es hat seine Entscheidung auf die im wesentlichen mit dem Vorbringen der Klägerin übereinstimmende Ansicht gestützt, daß bei dem gegebenen Sachverhalt die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erfüllt seien.
Nach der Verweisung haben die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht ihren bisherigen Vortrag durch weitere Ausführungen vertieft.
Die Klägerin beantragt,
die in dem Bescheid vom 9. Juni 1970 enthaltene Maßgabe einschließlich des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides aufzuheben, soweit mit der Maßgabe die Anbringung weiterer Blenden verlangt wird.
Das beklagte Land wiederholt seinen Klageabweisungsantrag.
Der Senat hat den Beteiligten durch Beschluß vom 16. Januar 1976 aufgegeben, substantiiert und unter Beweisantritt zu einigen Fragen Stellung zu nehmen, die den Zustand der Schießanlage und die in der Vergangenheit eingetretenen Zwischenfälle betreffen. Die Beteiligten haben daraufhin Schriftsätze eingereicht.
II.
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Sie muß zur Aufhebung des Bescheides vom 9. Juni 1970 einschließlich des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 9. November 1971 in dem von der Klägerin beantragten Umfang führen. Die Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig, die vorliegende Sache im ersten und letzten Rechtszug zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Sache durch das Urteil vom 11. Dezember 1974 gemäß § 83 Abs. 1 VwGO an das nach seiner Ansicht zuständige Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Eine solche Verweisung ist für das Gericht, an das verwiesen wird, grundsätzlich bindend (§ 83 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen von dieser Bindung Ausnahmen zu machen sind, braucht aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht erörtert zu werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn von der Tatsache der Verweisung abgesehen wird. Das ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Es handelt sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Recht angenommen hat, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und einem Land:
Die klagende Bundesrepublik will mit der Klage erreichen, daß die vom beklagten Land in die Zustimmung vom 9. Juni 1970 aufgenommene Maßgabe aufgehoben wird. Die durch dieses Begehren gekennzeichnete Streitigkeit erfüllt alle Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Das liegt für den Wortlaut der Vorschrift auf der Hand: Der mit der Klage verfolgte (vermeintliche) Aufhebungsanspruch ergibt sich aus dem öffentlichen Recht. Er ist als solcher von nichtverfassungsrechtlicher Art. Ob seine Beurteilung auch Fragen des Verfassungsrechts aufwerfen könnte, bedarf keiner Erwägung. Darauf kommt, es für § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht an.
§ 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist allerdings gegenüber seinem Wortlaut einschränkend auszulegen. Nicht jegliche öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, zu der es zwischen dem Bund und einem Land (oder auch zwischen verschiedenen Ländern) kommt, gehört in erster und letzter Instanz vor das Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa dasUrteil vom 11. Oktober 1967 - BVerwG V C 47.67 - BVerwGE 28, 63[BVerwG 11.10.1967 - V C 47/67] [64]). Das entspricht der gefestigten Praxis der Verwaltungsgerichte und braucht als solches nicht naher dargelegt zu werden. § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO soll nur bestimmte, in ihrer Eigenart gerade durch die Beziehungen zwischen dem Bund und einem Land (oder zwischen verschiedenen Ländern) geprägte Streitigkeiten von den sonst geltenden Zuständigkeitsregeln ausnehmen. Will beispielsweise der Bund bei einem "fiskalisch" genutzten Grundstück einen Beitragsbescheid nicht hinnehmen oder entspricht in anderen Zusammenhängen seine Stellung in allen wesentlichen Punkten derjenigen eines Staatsbürgers im allgemeinen, fehlt es an einer Rechtfertigung, ihn dennoch in prozessualer Hinsicht einem Sonderrecht zu unterwerfen. Die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO besitzt einen einleuchtenden Sinn nur dann, wenn sie einschränkend verstanden und infolgedessen nur auf solche Streitigkeiten angewandt wird, die sich in ihrem Gegenstand einem Vergleich mit den landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entziehen. Das trifft, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat, jedenfalls für solche Streitigkeiten zu, bei denen über die Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse zu entscheiden ist. So liegt es in der vorliegenden Sache. Im Kern geht es um das Verhältnis zwischen der Ordnungshoheit des Landes und der Verteidigungshoheit des Bundes, nämlich darum, daß das beklagte Land bei einer der Verteidigungshoheit zugeordneten baulichen Anlage aus Gründen der öffentlichen Ordnung Änderungen verlangt, von denen der klagende Bund meint, daß kraft der Verteidigungshoheit allein er selbst zu entscheiden habe, ob derartige Änderungen vorgenommen werden sollen oder nicht.
In der Sache selbst muß die Klage schon deshalb Erfolg haben, weil - selbst wenn in allen Vortragen die dem Standpunkt des beklagten Landes entsprechende Antwort als richtig unterstellt wird - die in Rede stehende Schießanlage nicht die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO eine Maßgabe des in den Bescheid vom 9. Juni 1970 aufgenommenen Inhalts in Betracht kommen könnte.
Auszugehen ist davon, daß der Bund auch im Zuge seiner Hoheitsbetätigung der Bindung an das jeweils einschlägige Landesrecht unterliegt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden (vgl. insbesondere dieUrteile vom 29. Juni 1967 - BVerwG IV C 36.66 - BVerwGE 27, 253 [255], vom 30. Juni 1967 - BVerwG IV C 37.66 - VerwRspr. 19, 150 [152] und BVerwG IV C 41.66, VkBl. 1967, 587 [588], vom 16. Januar 1968 - BVerwG I A 1.67 - BVerwGE 29, 52 [57 f.], vom 28. Juni 1968 - BVerwG IV C 11.65 - DÖV 1969, 206 [207], vom 8. Februar 1974 - BVerwG VII C 16.71 - BVerwGE 44, 351 [357] undvom 18. April 1975 - BVerwG VII C 2.74 - KStZ 1975, 175 [176]); daran ist festzuhalten. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß zumindest keine grundsätzlichen Bedenken dagegen bestehen, die (seinerzeit) vom Bund geplante Änderung der Schießanlage für dem Zustimmungserfordernis des § 107 Abs. 2 LBO unterworfen zu halten. Was daraus für die Zulässigkeit von "Maßgaben" im allgemeinen und von Auflagen im besonderen folgt, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob § 107 LBO in allen Punkten erfüllt ist. Die von der Klägerin angefochtene Maßgabe muß in jedem Falle an § 3 LBO scheitern.
Das beklagte Land hat seine vom Bund beantragte Zustimmung durch die den Gegenstand des Verfahrens bildende "Maßgabe" eingeschränkt. Dazu wäre es allenfalls berechtigt gewesen, wenn dem Vorhaben in seiner vom Bund vorgesehenen Ausführung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstanden (§ 107 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Satz 1 LBO) und zudem die Maßgabe geeignet war, den vorliegenden Verstoß gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts auszuräumen. Als dem Vorhaben in seiner vom Bund vorgesehenen Ausführung entgegenstehende Vorschrift kam (und kommt) allein § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind bauliche Anlagen "so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, daß Recht oder Ordnung nicht verletzt, insbesondere Leben und Gesundheit nicht bedroht werden". Das beklagte Land beruft sich darauf, daß die Schießanlage ohne Verwirklichung der Maßgabe, d.h. ohne Anbringung von Blenden auch an der Station 100 Yards, dieser Anforderung nicht genüge. Dem kann auf der Grundlage des dem Senat vorgetragenen Sachverhalts nicht gefolgt werden.
Nach der Darstellung des beklagten Landes sollen bei verschiedenen Vorfällen der Vergangenheit im Freifliegerbereich der Schießanlage Mörsch Personen belästigt worden sein. Daß dies zutrifft und daß diese Belästigung als eine Gefährdung von Leben und Gesundheit gewertet werden kann, mag zugunsten des Beklagten unterstellt werden. Damit ist die Zulässigkeit der Maßgabe noch nicht dargetan. Erforderlich wäre dafür vielmehr weiterhin, daß gerade die Anbringung der Blenden an der Station 100 Yards sowohl geeignet als auch notwendig ist, diese Gefährdung für die Zukunft auszuschalten. Daran fehlt es. Das beklagte Land hat auf die zahlreichen und eingehenden Fragen, die der Senat dazu in seinem Beschluß vom 16. Januar 1976 aufgeworfen hat, entgegen der Aufforderung des Beschlusses weder substantiiert noch gar unter Beweisantritt Angaben gemacht, die sich in der gekennzeichneten Sichtung unter § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO subsumieren lassen. Soweit sich das Land auf Vorfälle der Jahre 1964, 1968 und 1969 stützt, ist vor allem offen, ob nicht die etwaige Bedeutung, die diese Vorfälle gehabt haben mögen, infolge der 1970 erfolgten baulichen Änderungen mittlerweile entfallen ist. Der mit Rücksicht, darauf allein in Erwägung zu ziehende Hinweis auf einen Vorfall im April 1975 läßt - wie im übrigen auch die Einlassung zu den anderen Vorfällen - eine greifbare Äußerung vermissen, was eigentlich bei diesem Vorfall in der Schießanlage geschehen und wie dies zu den vom Beklagten geforderten Blenden in Beziehung zu setzen sein soll. Der vom Beklagten behauptete Einschlag von Geschossen in der Nähe eines Forstamtmannes läßt aus sich nicht einmal den Schluß zu, daß es sich bei diesen Geschossen um Freiflieger der Station 100 Yards gehandelt hat.
Da demnach das Vorbringen des beklagten Landes nicht ausreicht, den § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO für erfüllt zu halten, muß die Maßgabe antragsgemäß aufgehoben werden. Der Versuch einer gerichtlichen Sachaufklärung ist nicht veranlaßt. Er hätte mit Rücksicht auf das unzureichende Vorbringen des Beklagten keine Grundlage. Es ist "Sache des einzelnen Prozeßbeteiligten ..., dem Gericht den Sachverhalt, aus dem er die für ihn günstigen Rechtsfolgen herleiten will, vollständig und richtig darzulegen. ... Erst hierdurch wird dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, die sachdienlichen Beweise zu erheben"(Urteil vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 36.67 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 63 S. 85 [86]; im gleichen Sinne auch dieUrteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 158.62 - BVerwGE 16, 241 [245], vom 26. Mai 1971 - BVerwG III C 66.69 - Buchholz a.a.O. Nr. 81 S. 21 [22] undvom 30. August 1973 - BVerwG II C 26.71 - Buchholz a.a.O. Nr. 88 S. 33 sowie dieBeschlüsse vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV B 144.70 - Buchholz a.a.O. Nr. 76 S. 17 undvom 12. September 1972 - BVerwG II B 23.72 - Buchholz a.a.O. Nr. 86 S. 28 [29]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher