Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1971, Az.: BVerwG IV B 144.70
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides; Begriff der "besonderen Verhältnisse des Einzelfalles"; Mitwirkungspflichten der Beteiligten als Grenze der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 144.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 14045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.08.1970 - AZ: 4 I 66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1972, 81
- DÖV 1971, 716 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Gericht verstößt nicht gegen seine Aufklärungspflicht, wenn es einer nur allgemeinen Behauptung nicht nachgeht, die eine Partei über ihr eigenes Verhalten aufgestellt, aber trotz Aufforderung nicht substantiiert hat.
- 2.
Zum Begriff der "besonderen Verhältnisse des Einzelfalles" in § 76 VwGO.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Die Rechtssache hat entgegen dem Beschwerdevorbringen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ob der Begriff der "besonderen Verhältnisse des Einzelfalles" in § 76 VwGO über die Urteile vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 45.64 - (Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 1 S. 6) und 20. Januar 1967 - BVerwG VII C 4.66 - (BVerwGE 26, 54 = Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 2) hinaus einer weitergehenden Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich ist, unterliegt Zweifeln. Das gilt gerade auch für die vom Berufungsgericht aufgeworfene und von der Klägerin zur Begründung der Beschwerde wiederholte Frage, "ob Verhandlungen eines Widerspruchsführers mit der Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, und die, da sie ohne Kenntnis der Widerspruchsbehörde durchgeführt worden sind, nur auf den Erlaß eines Abhilfebescheides gerichtet sein können, überhaupt als besondere Umstände des Einzelfalles im Sinne des § 76 VwGO angesehen werden können". § 76 VwGO bietet kaum einen Anhaltspunkt dafür, daß sich diese Frage ohne Berücksichtigung der Umstände eben des Einzelfalles allgemein in dem einen oder anderen Sinne beantworten läßt. Das mag jedoch auf sich beruhen. Eine Revisionszulassung muß insoweit zumindest deshalb ausscheiden, weil das von der Klägerin angestrebte Revisionsverfahren zu einer Klärung dieser Frage keinen Anlaß gäbe. Denn das Berufungsgericht hat die Frage zwar aufgeworfen, jedoch in ihrer Beantwortung offengelassen und offenlassen können, weil es zugunsten der Klägerin unterstellt hat, daß die zwischen der Klägerin und der Beklagten geführten Verhandlungen nicht schon mangels Beteiligung der Widerspruchsbehörde unbeachtlich sind. Da das Berufungsgericht auch bei dieser Unterstellung zu einem der Klägerin ungünstigen Ergebnis gekommen ist, brauchte auch in einem Revisionsverfahren jener Frage nicht nachgegangen zu werden.
Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob die in § 76 VwGO angeordnete Ausschlußwirkung Fragen aufwirft, die über das Urteil vom 13. Dezember 1967 - BVerwG IV C 124.65 - (BVerwGE 28, 305) hinaus - oder angesichts der im Schrifttum erhobenen Einwendungen trotz dieses Urteils - noch einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfen. Selbst wenn das nämlich angenommen würde, ließe sich damit die von der Klägerin angestrebte Zulassung der Revision nicht rechtfertigen: Die vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung der Klage als unzulässig ließe sich nur dann nicht halten, wenn anzunehmen wäre, daß noch nach Ablauf der in § 76 VwGO vorgesehenen Jahresfrist ein durchsetzbarer und deshalb auch im Rahmen einer Anfechtungsklage beachtlicher Anspruch auf den Erlaß eines Widerspruchsbescheides besteht. Daß jedoch das nicht zutrifft, hat schon das Urteil vom 13. Dezember 1967 als "nach dem Wortlaut des § 76 VwGO nicht zweifelhaft" bezeichnet (a.a.O. S. 307) und das Urteil vom 18. September 1970 - BVerwG IV C 78.69 - erneut bestätigt. Insoweit ergeben sich also jedenfalls keine noch klärungsbedürftigen Fragen.
Die Revision kann auch nicht wegen des von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels einer unzureichenden Sachaufklärung zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO). Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat, findet die gerichtliche Aufklärungspflicht dort eine Grenze, wo die Beteiligten ihrer Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachkommen. So braucht das Gericht etwa, sofern sich nicht aus der Gesamtlage des Falles Bedenken aufdrängen, einer Behauptung nicht durch eigene Ermittlungen nachzugehen, wenn die behauptete Tatsache von der Gegenseite gar nicht bestritten wird (BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 1961 - BVerwG IV B 339.60 - [S. 2], vom 3. Oktober 1962 - BVerwG I B 97.62 - [S. 4 f.], vom 30. September 1964 - BVerwG III B 50.64 - [S. 4] und vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV B 144.65 - [S. 4]). Das gilt nicht nur in gleicher Weise, sondern es gilt sogar erst recht, wenn ein Prozeßbeteiligter darüber, wie er sich in der Vergangenheit verhalten haben will, zwar zunächst allgemeine Behauptungen aufstellt, jedoch auch auf Anforderung des Gerichts alle substantiierten Angaben schuldig bleibt. Würde hierauf die gerichtliche Aufklärungspflicht erstreckt, hätte das die offensichtlich unvertretbare Konsequenz, daß den Prozeßbeteiligten zu einem möglichst ausgedehnten und zugleich möglichst unsubstantiierten Vorbringen "auf Verdacht" Anlaß gegeben würde, weil sich damit die mehr oder weniger aussichtsvolle Hoffnung verbände, daß das Gericht auf irgendwelche neuen Tatsachen stoßen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler