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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1974, Az.: BVerwG VII C 16.71

Verwendung eines geänderten Namens zur Bezeichnung eines Bahnhofs; Abwägung zwischen den unterschiedlichen Interessen von der Bahn und der Gemeinde; Zulassung einer Widerklage in der Revisionsinstanz; Verfassungsrechtliche Lastenverteilungsregel zur Auferlegung der Kosten bei der Wahrnehmung von Bundesaufgaben durch das Land

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1974
Aktenzeichen
BVerwG VII C 16.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 24.11.1970 - AZ: VI OVG A 123/69

Fundstellen

  • BVerwGE 44, 351 - 367
  • BayVBl 1974, 476
  • DVBl 1974, 522-526 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1974, 390
  • DÖV 1974, 423-426 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1974, 390
  • JuS 1976, 305
  • NJW 1974, 1207-1211 (Volltext mit amtl. LS) "Widerklage in der Revisionsinstanz"
  • VerwRspr 26, 215 - 228

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Klage einer Gemeinde auf Unterlassung der Benutzung eines nichtamtlichen Gemeinde namens - hier für die Bezeichnung eines Bahnhofs der Bundesbahn - ist dann öffentlich-rechtlich, wenn der in Anspruch Genommene den Namen der Gemeinde bei der Erfüllung ihm obliegender öffentlich-rechtlicher Aufgaben und Pflichten benutzt.

  2. 2.

    Das öffentlich-rechtliche Namensrecht der Gemeinde ist verletzt, wenn ihr Name für die Bezeichnung eines Bahnhofs der Bundesbahn nicht in der amtlichen Form benutzt wird, und wenn die Abwägung zwischen den Interessen von Bundesbahn und Gemeinde unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte nicht ausnahmsweise ein Zurücktreten des Interesses der Gemeinde an der Verwendung ihres Namens in der amtlichen Form gegenüber den betrieblichen Erfordernissen der Bundesbahn gebietet.

  3. 3.

    Haben die Beteiligten bereits in der Vorinstanz über einen nur mit der Widerklage geltend zu machenden Anspruch gestritten, dann kann noch in der Revisionsinstanz Widerklage erhoben werden, wenn kein neuer Sachstoff in den Rechtsstreit eingeführt, der Anspruch zur Entscheidung reif ist und das Berufungsgericht - wenn auch nur hilfsweise - über ihn sachlich entschieden hat.

  4. 4.

    Ein Anspruch auf Erstattung der durch die Umbenennung eines Bahnhofs infolge Änderung des Gemeindenamens entstehenden Kosten besteht nach Bundesrecht nicht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Heddaeus Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. November 1970 wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin führte bis 1962 den amtlichen Namen "Stadt G.". Um Verwechselungen mit Orten gleichen Namens zu vermeiden, fügte sie diesem Namen die nichtamtlichen Zusätze "/Hannover", "/Han." oder "(Han.)" hinzu. Die Beklagte bezeichnete den im Gebiet der Klägerin gelegenen Bahnhof mit "G. (Han.)". In einem auf Antrag der Klägerin Anfang 1962 eingeleiteten Verfahren auf Genehmigung eines amtlichen Zusatzes zu ihrem Namen machte die Beklagte geltend, sie sei gezwungen gewesen, schon bisher eine zusätzliche unterscheidende Bezeichnung zu verwenden. Der Zusatz "(Han.)" habe sich im Eisenbahnverkehr bewährt. Bei der Verwendung eines anderen Zusatzes müßten die Kosten der Umbenennung des Bahnhofs von der Klägerin getragen werden.

2

Mit Erlaß vom 15. November 1962 änderte der Niedersächsische Minister des Innern den bisherigen Namen der Klägerin in "G. (Leine)". Die Beklagte lehnte die Aufforderung der Klägerin, ihre bisherige Bahnhofsbezeichnung aufzugeben und sie dem geänderten Gemeindenamen anzupassen, grundsätzlich ab und erklärte sich zu der gewünschten Änderung nur unter der Voraussetzung bereit, daß die Klägerin 75 v.H. der durch die Umbenennung entstehenden Kosten übernehme.

3

Die Klägerin hat daraufhin mit ihrer im Verwaltungsrechtsweg erhobenen Klage die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihren geänderten Namen in dem nach außen gerichteten Dienstbetrieb zu führen, hilfsweise diese Verpflichtung der Beklagten festzustellen, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten auszusprechen zu unterlassen, die bisherige Bahnhofsbezeichnung in dem nach außen gerichteten Dienstbetrieb zu verwenden. Das Verwaltungsgericht hat nach dem Unterlassungsantrag erkannt, im übrigen die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

4

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage hinzielenden Antrag weiter. Sie hat außerdem hilfsweise Widerklage erhoben, mit der sie die Erstattung der Umbenennungskosten von der Klägerin verlangt.

5

Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

6

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hat der Erhebung der Eventualwiderklage zugestimmt und beantragt deren Abweisung.

7

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht. Die Widerklage ist unbegründet.

8

1)

Das Berufungsgericht hat mit Recht eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit angenommen, über die nach § 40 Abs. 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben. Dem steht nicht entgegen, daß auch die Zivilgerichte juristischen Personen des öffentlichen Rechts Namensschutz auf Grund des § 12 BGB gewähren. Wird ihr Name im Zivilrechtsverkehr unbefugt gebraucht und damit der Eindruck erweckt, die juristische Person des öffentlichen Rechts nehme selbst am Wirtschaftsleben auf privatrechtlicher Grundlage teil, so handelt es sich in der Tat um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, die sich grundsätzlich nicht von dem Namensschutz natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts unterscheidet (vgl. hierzu RGZ 101, 169; BGH in NJW 1963, 2267 [BGH 15.03.1963 - Ib ZR 98/61]; OLG Düsseldorf in Betrieb 1963, 1391). Anders ist es jedoch, wenn der Name einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, insbesondere der Name öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, im Rahmen öffentlich-rechtlich geregelter Aufgaben und Pflichten benutzt wird, mag auch die Erfüllung dieser Aufgaben sich auf privatrechtlicher Grundlage vollziehen. In diesem Fall ist die Gebietskörperschaft in ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung angesprochen. Ihr Namensschutz ergibt sich, wie das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend ausgeführt hat, aus § 13 der Niedersächsischen Gemeinde Ordnung vom 4. März 1955 (Nds GVBl. S. 55) in der Fassung der Gesetze vom 8. Juli 1960 (Nds GVBl. S. 214) und vom 18. April 1963 (Nds GVBl. S. 255) - Nds GO -, Da diese Vorschrift nichts darüber bestimmt, wie der Gebrauch des falschen Namens abgewehrt werden kann, hat das Berufungsgericht den in § 12 BGB geregelten Unterlassungsanspruch zur Ergänzung dieser öffentlich-rechtlichen Vorschrift herangezogen. Bundesrechtliche Bedenken ergeben sich dagegen nicht. Das Namensrecht der Klägerin ist, wie Pappermann in der Besprechung des Berufungsurteils (DVBl. 1971, 519) zutreffend hervorhebt, ein öffentlich-rechtliches Persönlichkeitsrecht, das im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben im Streit ist. Die Beklagte handelt nämlich, wenn sie bei der Bezeichnung ihrer Bahnhöfe an den Namen öffentlicher Gebietskörperschaften anknüpft, in Ausübung der ihr im Bundesbahngesetz auferlegten öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Pflichten sowie zugleich auch im Rahmen ihrer Organisationsgewalt, die Ausfluß ihrer Stellung als öffentlicher Verkehrsanstalt ist (Haustein, Die Eisenbahnen im deutschen öffentlichen Recht, Frankfurt 1960, S. 74/75; Pappermann in JR 1973, 386). Darin besteht der grundlegende Unterschied zu den sich auf der Ebene des Privatrechts abspielenden Verletzungen des Namensrechts.

9

2)

Soweit das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch für begründet erachtet hat, beruht sein Urteil auf Landesrecht. Das gilt auch für die Heranziehung des § 12 BGB, der in diesem Zusammenhang § 13 Nds GO ergänzt und damit zum Bestandteil der landesrechtlichen Norm wird. Er ist damit der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen (BVerwGE 32, 252[BVerwG 27.06.1969 - VII C 20/67] [254] mit weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 1. Oktober 1971 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 50 = JZ 1972, 119 - VerwRspr. 23, 767). Auch die dem Revisionsgericht verbleibende Prüfung, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des irrevisiblen Landesrechts mit dem Bundesrecht vereinbar ist, ergibt keine Verletzung des Bundesrechts.

10

a)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auf Unterlassung des Gebrauchs der jetzigen Bahnhofsbezeichnung nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin nach Auffassung der Beklagten in Wirklichkeit nicht diesen Anspruch, sondern einen weitergehenden auf Verwendung ihres geänderten Namens zur Bezeichnung des Bahnhofs geltend macht. Der Klägerin geht es darum, daß ihr Name von der Beklagten nicht unrichtig als "G. (Han.)" bezeichnet wird. Demgemäß verlangt die Klägerin von der Beklagten zu unterlassen, ihren Bahnhof mit einem Namen zu benennen, der nicht dem amtlichen Namen der Gemeinde entspricht, an die zur Bezeichnung des Bahnhofs hinsichtlich seiner Lage angeknüpft wird. Die Frage, ob die Beklagte, wenn sie die jetzige Bezeichnung nicht mehr benutzen darf, ihren Bahnhof nicht anders als mit dem geänderten Namen der Klägerin bezeichnen kann, berührt die Zulässigkeit des Unterlassungsanspruchs nicht. Das, was die Beklagte als weitergehenden Anspruch ansieht, ist lediglich eine mögliche Folge des Unterlassungsanspruchs, die sich aus Vorschriften ergibt, aus denen die Klägerin Rechte nicht herleiten kann. Ob die Beklagte nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 1. August 1961 (BGBl. I S. 1161) - BbG - verpflichtet ist, ihren im Gebiet der Klägerin gelegenen Bahnhof mit deren Namen zu bezeichnen, um dem Ziel bester Verkehrsbedienung gerecht zu werden, ist eine Frage, die das Verhältnis der Beklagten zum Bundesminister für Verkehr betrifft; er ist nach § 14 Abs. 1 Buchst. b BbG dafür verantwortlich, daß der Betrieb nach den geltenden Vorschriften ordnungsgemäß geführt wird. Die Klägerin selbst kann sich jedoch nicht mit Erfolg zur Begründung ihres Begehrens auf § 28 BbG berufen. Sie kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur von der Beklagten verlangen, daß sie ihren Namen richtig benutzt, wenn sie bei der Bezeichnung ihres Bahnhofs daran anknüpft; die Frage, ob sie dies tun will oder tun muß, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

11

b)

Die Ausführungen der Beklagten, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs zu Unrecht als gegeben angesehen, lassen einen Verstoß gegen revisibles Recht nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist von einem vom bürgerlichen Recht zu unterscheidenden öffentlich-rechtlichen Namensschutz ausgegangen, zu dessen Durchsetzung im Wege der Unterlassungsklage es § 12 BGB ergänzend herangezogen hat. Daß dieser öffentlich-rechtliche Anspruch sich hinsichtlich seiner Voraussetzungen nicht mit dem zivilrechtlichen deckt, hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ordnungsgrundsatz der Richtigkeit, Bestimmtheit und Klarheit allen Verwaltungshandelns deutlich gemacht.

12

Deshalb ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, daß es für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch grundsätzlich bereits genügt, daß der Name einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, wenn an ihn bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und Pflichten bewußt angeknüpft wird, nicht so gebraucht wird, wie er amtlich festgelegt ist. Die Beklagte muß also, wenn sie bei der Bezeichnung ihres Bahnhofs an den Namen der Klägerin anknüpft - ob sie hierzu verpflichtet ist, bedarf im Hinblick darauf, daß die Klägerin keine Rechte aus den organisationsrechtlichen und betriebsregelnden Vorschriften des Bundesbahngesetzes herleiten kann, keiner Entscheidung, diesen Namen grundsätzlich so verwenden, wie er nunmehr durch den Erlaß des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 15. November 1962 verbindlich festgelegt ist. Das gilt auch, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, für den nunmehr amtlichen Zusatz zur Ortsbezeichnung.

13

c)

Unbegründet ist die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs seine Aufklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Die Beklagte meint, die Frage, ob die bis jetzt verwendete Bezeichnung des Bahnhofs überhaupt eine Verwechselungsgefahr herbeiführe, sei nicht aufgeklärt worden. Ein Irrtum sei derart unwahrscheinlich, daß es konkreter statt abstrakter Annahmen bedurft hätte, um zu den Folgerungen des Berufungsgerichts zu gelangen. Bei der Prüfung der Frage, ob das Berufungsgericht die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat, ist von der Rechtsauffassung auszugehen, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Danach kam es auf die Verwechselungsgefahr durch den Gebrauch der jetzigen Bahnhofsbezeichnung nicht entscheidungserheblich an, denn das Berufungsgericht hat dies nicht als eine Voraussetzung des öffentlich-rechtlichen Namensschutzes angesehen. Es hat diese Frage, wie sich aus der Formulierung: "Im übrigen wäre auch die weitere Voraussetzung der objektiven Verwechselungsgefahr gegeben ..." ergibt, nur hilfsweise erörtert.

14

d)

Der Auffassung der Beklagten, die Klägerin habe die früher verwendete, vom offiziellen Namen abweichende Bezeichnung des Bahnhofs mit "G. (Han.)" selbst veranlaßt und ihr zugestimmt, so daß sie kein berechtigtes Interesse an der Abänderung der Stationsbezeichnung habe, ist das Berufungsgericht entgegengetreten und hat ausgeführt, daß die in diesem Vorbringen zu erblickenden Einwände der Verwirkung, des widersprüchlichen Verhaltens und der unzulässigen Rechtsausübung nicht durchgreifen. Diese aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Einwände werden hier - ebenso wie die Unterlassungsklage nach § 12 BGB - zur Ergänzung von Landesrecht herangezogen und sind irrevisibel (vgl. BVerwGE 32, 252[BVerwG 27.06.1969 - VII C 20/67] [254]). Soweit die Beklagte mit diesen Ausführungen geltend machen will, es bestehe angesichts des früheren Verhaltens der Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß das vor Genehmigung eines amtlichen Zusatzes zu ihrem Gemeindenamen liegende Verhalten gegenüber nicht amtlichen Zusätzen nicht als Billigung oder Duldung auch für die Zukunft ausgelegt werden kann.

15

3)

Dem Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, daß die Beklagte als nichtrechtsfähiges Sondervermögen nach §§ 1,2 Abs. 1 BbG Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland ist und im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben auch hoheitliche Befugnisse ausübt. Die Beklagte wird bei der Bezeichnung von Bahnhöfen für den Reise- und Güterverkehr hoheitlich im Rahmen ihrer Organisationsgewalt tätig; dabei ist sie grundsätzlich an das Recht gebunden, das das Land im Rahmen seiner Kompetenz erlassen hat (BVerwGE 27, 253 [256]; 29, 52 [56]; 31, 263 [271]; 32, 252; Urteil des IV. Senats vom 28. Juni 1968 in DÖV 1969 S. 206 [207]). Das widerspricht nicht dem Grundsatz, daß der Bund zum Vollzug von Landesrecht nicht zuständig sein kann. Im vorliegenden Fall geht es nicht um den Vollzug, sondern um die Beachtung von Landesrecht (vgl. dazu BVerwGE 29, 52 [58]). Bei der Bezeichnung des Bahnhofs vollzieht nämlich die Beklagte nicht Landesrecht, sondern sie führt die ihre Aufgaben bestimmenden bundesrechtlichen Vorschriften unter Beachtung von Landesrecht aus.

16

a)

Die Verpflichtung des Bundes, auch bei seinem hoheitlichen Handeln das in Wahrung der Gesetzgebungskompetenzen erlassene Landesrecht zu beachten, folgt aus der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern im Grundgesetz (BVerfGE 21, 312 [327]; BVerwGE 29, 52 [58]). Da das Kommunalrecht allein der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder obliegt, haben der Bund und seine Behörden die auf diesem Gebiet erlassenen Vorschriften auch bei hoheitlichem Handeln zu beachten. Zu diesen Regelungen gehört auch die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Schutzes der Namen von Gemeinden und Gemeinde verbänden. Das Kommunalrecht kann also auf Grund der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder zumindest grundsätzlich bestimmen, in welcher Form der Name einer Gemeinde von anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung zu benutzen ist, wenn sie an diesen Namen in ihrem Zuständigkeitsbereich anknüpfen, und welche Rechtsfolgen eine Verletzung des Namensrechts zur Folge haben kann. Zu den "staatlichen Befugnissen", die nach Art. 30 GG Sache der Länder sind, gehört die Bestimmung des Anwendungsbereichs eines Landesgesetzes (vgl. BVerfGE a.a.O., S. 328).

17

b)

Eine Einschränkung des Grundsatzes, daß der Bund und seine Behörden auch im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit das Landesrecht zu beachten haben, scheidet im vorliegenden Fall aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bindung der Bundesbehörden an Landesrecht bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit durch den Vorbehalt eingeschränkt, daß die im Einzelfall kollidierenden öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen sind (BVerwGE 29, 52 [58]; 31, 263 [271]; Urteil des IV. Senats vom 28. Juni 1968 a.a.O.). Diese Abwägung kann dazu führen, daß sich fachfremde Gesetze auf die hoheitliche Tätigkeit materiell nur in beschränktem Umfang oder überhaupt nicht auswirken.

18

Es liegt nach dem Gesagten in der Organisationsgewalt der Beklagten, wie sie ihre Bahnhöfe bezeichnet. Allerdings verpflichtet sie § 28 Abs. 1 BbG, die beste Verkehrsbedienung anzustreben. Das bedeutet im Rahmen der hier zu entscheidenden Frage, daß die Anknüpfung der Bahnhofsbezeichnung an den Namen der Gemeinde, in der dieser Bahnhof liegt oder für deren Verkehrsbedienung er zuständig ist, dieser Zielsetzung entspricht. Wenn in diesem Fall die Beklagte die amtliche Bezeichnung der Gemeinde verwenden muß, so kann sich hieraus eine Kollision mit ihren Interessen und Aufgaben grundsätzlich nicht ergeben. Das Begehren, zu unterlassen, einen nicht mehr bestehenden Gemeindenamen zu verwenden oder einen nichtamtlichen Zusatz zu führen, schränkt die Organisationsgewalt nicht ein. Wenn betriebliche Verhältnisse eine Anknüpfung an den Namen der Gemeinde auch unter Berücksichtigung des § 28 Abs. 1 BbG nicht geboten erscheinen lassen, so bleibt es der Beklagten überlassen, unter Beachtung ihrer Aufgaben eine andere Bezeichnung zu wählen. Nur in dem Fall, daß sie anknüpft, muß sie grundsätzlich die amtliche Bezeichnung benutzen.

19

Soweit sich auch in diesem Fall kollidierende Interessen ergeben, werden diese im allgemeinen im Verfahren auf Namensänderung berücksichtigt und ausgeglichen werden können. Hier ist der Beklagten die Möglichkeit gegeben, ihre widerstreitenden Interessen zur Geltung zu bringen. Die Gemeinde Ordnungen der Länder legen das Recht der Namensänderung nicht in die Hände der Gemeinden selbst, sondern behalten es dem Minister des Innern als oberster Kommunalaufsichtsbehörde oder der Landesregierung vor. Sinn dieser Regelung ist es, eine sachgerechte Entscheidung über alle mit der Namensänderung zusammenhängenden und von ihr berührten Interessen sicherzustellen. Die zuständigen Organe der Länder haben auch die Kosten in Betracht zu ziehen, die anderen Verwaltungsträgern, Behörden und sonstigen Personen durch die Namensänderung erwachsen. Nur triftige Gründe, wie z.B. eine sonst nicht vermeidbare Verwechselungsgefahr mit all ihren nachteiligen und ebenfalls aufwendigen Folgen, können eine Änderung von Gemeindenamen rechtfertigen. Über diese Fragen und Interessen ist mit der Namensänderung abschließend entschieden worden. Auf sie kann die Beklagte in diesem Verfahren, in dem es nicht um die Rechtmäßigkeit der Namensänderung, sondern um die Benutzung des amtlichen Gemeindenamens geht, nicht mehr zurückkommen.

20

Allerdings kann die Abwägung zwischen den unterschiedlichen Interessen von Bahn und Gemeinde im Einzelfall dazu führen, daß das Interesse der Gemeinde an der Verwendung ihres Namens in der amtlichen Form zurücktreten muß gegenüber den betrieblichen Erfordernissen der Bundesbahn. So mag etwa bei einem Bahnhof, der zwei verschiedene Gemeinden verkehrsmäßig bedient, die Verwendung eines Doppelnamens naheliegen und gerechtfertigt sein, der nur die hervorstechenden Namensbestandteile der betroffenen Gemeinden berücksichtigt, aber auf Namenszusätze verzichtet, die als solche für den Gemeindenamen zwar von Bedeutung sein mögen, den Doppelnamen des Bahnhofs jedoch zu umfangreich und schwerfällig machen würden und überdies zur Kennzeichnung gerade eines Doppelnamens nicht erforderlich sind. So könnte ferner z.B. im Falle der Klägerin, wenn sie - wie früher - auch weiterhin die Bezeichnung "Stadt" in ihrem amtlichen Namen trüge, ein etwa bestehendes Interesse der Klägerin, auch diesen Namensbestandteil in der Bahnhofsbezeichnung zu verwenden, zurücktreten müssen gegenüber einem Interesse der Beklagten, auf solche nicht der Üblichkeit entsprechenden und eine bessere Unterscheidung nicht fördernden Zusätze zu verzichten, dies auch im Hinblick darauf, daß die Betriebskosten der Bahn möglichst niedrig gehalten und nicht durch Änderungen von Bahnhofsbezeichnungen erhöht werden, die bei Abwägung aller Gesichtspunkte - und damit auch des Gesichtspunktes einer möglichst kostensparenden Betriebsführung - nicht geboten sind. Weiter wird es in Gemeinden mit mehreren Bahnhöfen durch Hinzufügen von unterscheidenden Bezeichnungen regelmäßig notwendig sein, von amtlichen Gemeindenamen auch dann abzuweichen, wenn die Bahnhofsbezeichnung an den Gemeindenamen anknüpft; dies entspricht auch der allgemeinen Übung. Im vorliegenden Fall führt diese Abwägung jedoch im Interesse der besten, d.h. bestmöglichen Verkehrsbedienung zur Notwendigkeit der Änderung der Bahnhofsbezeichnung; Gründe, die - wie die eben erwähnten - dazu führen könnten, daß das rechtliche Interesse der Klägerin an der Führung ihres amtlichen Namens zurücktreten müßte, sind nicht erkennbar.

21

4)

Die von der Beklagten mit Zustimmung der Klägerin in der Revisionsinstanz erhobene Eventualwiderklage auf Erstattung der Umbenennungskosten ist durch verfahrensrechtliche Vorschriften nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Verwaltungsgerichtsordnung befaßt sich in § 89 mit der Zulässigkeit einer Widerklage, ohne ihre Erhebung auf bestimmte Instanzen zu beschränken; auch Sonderbestimmungen, wie sie § 529 Abs. 4 ZPO für die Berufungsinstanz trifft, fehlen. Für das Revisionsverfahren bestimmt § 142 VwGO lediglich, daß Klagfräaderungen und Beiladungen in diesem Rechtszug unzulässig sind. Zwar ist eine Widerklage keine Klageänderung. Dennoch wird man ihrer Zulässigkeit aus dem Grundgedanken dieser Vorschrift heraus zurückhaltend gegenüberstehen und sie in der Revisionsinstanz grundsätzlich für unzulässig halten müssen (vgl. Redeker von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung 4. Aufl., 1971, Anm. 1 zu § 142 VwGO; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichts Ordnung, Kommentar, 5. Aufl., 1971, Rdnr. 11 zu § 89). Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es nämlich, daß entsprechend der Funktion des Revisionsgerichts, die sich auf eine Rechtskontrolle beschränkt, kein neuer Streitstoff eingeführt und auch keine weiteren Beteiligten hinzutreten sollen, weil dadurch eine dem Revisionsgericht verschlossene neue Tatsachenprüfung erforderlich würde. Dieser Grundsatz erleidet jedoch dann eine Ausnahme, wenn die Erhebung der Widerklage keinen neuen Streitstoff in den Prozeß einführt, sondern nur in prozessual richtiger Form einen von Anbeginn des Rechtsstreits unter den Beteiligten erörterten Anspruch aufgreift, über den sie schon in den Vorinstanzen gestritten haben und der deshalb keiner nachzuholenden tatsächlichen Begründung bedarf.

22

Diese Ausnahme entspricht auch den Erwägungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1960 (BGHZ 33, 398). Zwar handelt es sich in dem dort entschiedenen Fall um eine bereits in der Berufungsinstanz erhobene, vom Berufungsgericht aber nicht zugelassene Widerklage. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten, das Revisionsgericht könne die Widerklage als zugelassen behandeln und auf Antrag auch sachlich entscheiden, wenn Klage und Widerklage denselben Streitgegenstand beträfen und nach dem festgestellten Sachverhalt die Widerklage zur Entscheidung reif sei. Im vorliegenden Fall betrifft die Widerklage zwar nicht denselben Streitgegenstand, hält sich aber im Rahmen des durch das Berufungsgericht rechtlich abgegrenzten Sachverhalts und führt keinen neuen Sachstoff in den Rechtsstreit ein. Klage und Widerklage betreffen die Benutzung des amtlichen Namens der Klägerin - einerseits seine richtige Benutzung durch die Beklagte, andererseits die der Beklagten dadurch entstehenden Kosten. Da Folgekosten einer Umbenennung bei der Entscheidung über die Änderung eines Gemeinde namens und nach dem oben Gesagten auch bei der Abwägung der unterschiedlichen Interessen im Zusammenhang mit der Änderung der Bahnhofsbezeichnung zu berücksichtigen sind, steht diese Frage in unmittelbarem Zusammenhang mit dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung des Gebrauchs eines anderen als des amtlichen Namens. Auch ist der Sachverhalt vom Berufungsgericht in vollem Umfang festgestellt, so daß die Widerklage zur Entscheidung reif ist. Schließlich spricht die auf die Vermeidung eines weiteren Rechtsstreites gerichtete Interessenlage der Beteiligten, wie sie sich auch in der Zustimmung der Klägerin zur Erhebung der Widerklage äußert, in einem so außergewöhnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden für die Zulassung der Widerklage. Im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht sich zu dem nunmehr im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch geäußert und im einzelnen dargelegt, daß sich keine Rechtsgrundlage für ihn finden läßt. Zwar nehmen diese nur hilfsweise angefügten Ausführungen an der Rechtskraft des Urteils nicht teil. Darin kann aber ein Hindernis, über die nunmehr erhobene Widerklage in der Revisionsinstanz zu entscheiden, nicht gesehen werden.

23

Der aufgezeigte Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage wirkt sich allerdings nicht etwa dahin aus, daß die Beklagte gegenüber dem Anspruch der Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht in der Weise hat, daß sie die Umbenennung nur gegen Erstattung ihrer Kosten durchführen muß. Das Namensrecht ist, wie das Berufungsgericht in Auslegung des Landesrechts festgestellt hat, ein absolutes Recht, dem weder Leistungsverweigerungs- noch Zurückbehaltungsrechte entgegengesetzt werden können.

24

a)

Aufwendungs- oder Ersatzansprüche, die sich aus einer möglicherweise der Erfüllung des Unterlassungsbegehrens folgenden Umbenennung des Bahnhofs ergeben, können nur im öffentlichen Recht ihre Grundlage finden, so daß für ihre Geltendmachung gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Die Beklagte ist nach dem oben Gesagten öffentlichrechtlich verpflichtet, den Namen der Klägerin richtig zu verwenden. Daß die Führung des amtlichen Namens bei der Bezeichnung des Bahnhofs auch ihre Beförderungstätigkeit erleichtert und ihren Benutzern entgegenkommt, reicht zwar auch in den privatrechtlichen Bereich ihrer Tätigkeit, ändert aber nichts an dem öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Tätigkeit bei der Umbenennung des Bahnhofs. Die Einführung des neuen amtlichen Namens der Klägerin zur Bezeichnung des Bahnhofs trägt einmal dem öffentlich-rechtlichen Namensrecht der Klägerin Rechnung; zugleich erfüllt die Beklagte damit ihre nach § 28 Abs. 1 BbG obliegende Pflicht, die beste Verkehrsbedienung anzustreben. In beiden Fällen geht also die Tätigkeit der Beklagten auf öffentlich-rechtliche Normen zurück. Infolgedessen können die sich aus einer Umbenennung des Bahnhofs ergebenden Ansprüche auf Ersatz oder Erstattung der Kosten nur öffentlich-rechtlicher Natur sein. Die Auffassung des Oberlandesgerichts Celle in seinem Urteil vom 1. März 1973 (JR 1973, 384), derartige Ansprüche seien bei einer vertraglichen Vereinbarung über die Umbenennung zivilrechtlich, läßt den für die rechtliche Einordnung der Ansprüche entscheidenden Gesichtspunkt außer acht, daß es sich bei der Änderung der Bahnhofsbezeichnung nicht um das Verhältnis zwischen der Beklagten oder ihren Benutzern handelt, sondern um die Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflicht zu bester Verkehrsbedienung unter Beachtung des Namensrechts der Beklagten. Daran ändert auch eine vertragliche Vereinbarung über diese Fragen nichts.

25

b)

Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der ihr bei einer Umbenennung erwachsenden Kosten gegen die Klägerin zusteht. Das Landesrecht, insbesondere das Kommunalrecht enthält, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, keine gesetzliche Vorschrift, die eine Erstattung der Kosten regelt, die anderen Rechtsträgern und Personen aus einer Änderung des Gemeindenamens entstehen. Auch das geschriebene Bundesrecht ergibt nicht den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch. Die Beklagte stützt sich hierbei insbesondere auf § 5 BbG, wonach Leistungen der Beklagten für den Bund, für die Länder und für die Gemeinden angemessen abzugelten sind. Sie meint, daß sie bei einer Änderung der Bahnhofsbezeichnung durch Benutzung des amtlichen Namens der Klägerin für diese eine Leistung erbringe. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch auf Leistungen, die zugunsten der dort genannten Rechtsträger erbracht werden. Benennt die Beklagte jedoch ihren Bahnhof mit dem Namen der Klägerin, dann erfüllt sie in erster Linie ihre sich aus § 28 Abs. 1 BbG ergebende Pflicht zu bester Verkehrsbedienung. Daß sie dabei das Namensrecht der Klägerin respektieren muß, ist keine Leistung, die sie zugunsten der Klägerin erbringt, sondern lediglich die Beachtung eines öffentlich-rechtlichen Persönlichkeitsrechts. Im übrigen handelt es sich dabei, sofern man überhaupt von einer Leistung sprechen kann, um eine solche, die von anderen unentgeltlich erbracht wird. So müssen auch große Firmen beispielsweise die oft erheblichen Kosten, die ihnen durch die Änderung des Gemeindenamens entstehen, selbst tragen. Derartige Leistungen fallen nicht unter § 5 BbG.

26

c)

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des Art. 104 a GG einen Erstattungsanspruch herleiten. Die Beklagte meint, diese Vorschrift enthalte eine verfassungsrechtliche Normierung des Veranlassungsprinzips. Der Aufgabenverantwortung folge die Ausgabenverantwortung. Nach dieser Lastenverteilungsregel sei die Ortsnamengebung als Gemeindeangelegenheit anzusehen, so daß die Klägerin die damit verbundenen Kosten tragen müsse. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.

27

Nach Art. 104 a Abs. 1 GG tragen der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Dieser durch das Finanzreformgesetz vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 359) eingefügten Vorschrift, die nur eine Klarstellung der bereits auf Grund des Art. 106 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a.F. GG bestehenden Verfassungsrechtslage enthält, kommt die Bedeutung einer allgemeinen, das Verhältnis Bund - Länder im ganzen bestimmenden Lastenverteilungsregelung zu (BVerfGE 9, 305 [328 f.]; 14, 221 [233 f.]; 26, 338 [389 f]). Dieser verfassungsrechtlichen Lastenverteilungsregel widerspricht es, einem Land die Ausgaben für die Wahrnehmung einer Bundesaufgabe aufzuerlegen (BVerfGE 26, 172 [BVerfG 10.06.1969 - 2 BvR 480/61] [181]). Da nach dem zweistufigen Gesamtstaatsaufbau, von dem das Grundgesetz ausgeht, die Gemeinden in der Weise auf der Länderseite stehen, daß sie die innere Gliederung des jeweiligen Landes darstellen (Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Kommentar, Art. 28 Rdnr. 23), regelt Art. 104 a Abs. 1 GG auch das Verhältnis des Bundes zu den Gemeinden, indem er letztere nach dem Grundsatz der finanzwirtschaftlichen Zweistufigkeit des Gesamtstaates jeweils als Glieder des betreffenden Landes behandelt (Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Vogel-Kirchhof, Art. 104 a Rdnr. 68; vgl. auch BVerfGE 26, 172 [BVerfG 10.06.1969 - 2 BvR 480/61] [181]). Das verfassungsrechtliche Verbot der Überbürdung finanzieller Lasten, die bei der Erledigung einer Aufgabe des Bundes anfallen, muß daher auch gegenüber den Gemeinden gelten. Das wäre aber, würde man der Auffassung der Beklagten folgen, der Fall.

28

Aufgaben im Sinne des Art. 104 a Abs. 1 GG, an die die Pflicht zur Kostentragung anknüpft, sind in der Regel Verwaltungsaufgaben, da im allgemeinen die Kosten erst durch die Verwaltungstätigkeit entstehen (Begründung zum Regierungsentwurf des Finanzverfassungsgesetzes, BT-Drucksache I1I/480 Nr. 59). Bei der Prüfung der Frage, welche Aufgabe im Sinne der allgemeinen Lastenverteilungsregel vorliegt, ist von der Verwaltungsverantwortung auszugehen und nicht zu untersuchen, wer die Entscheidung, die letztlich die Kosten hat anfallen lassen, getroffen oder die Ausgaben "veranlaßt" hat (vgl. BVerfGE 26, 338 [390] [BVerfG 15.07.1969 - 2 BvF 1/64]; Begründung zum Regierungsentwarf des Finanzreformgesetzes, BT-Drucksache V/2861, Nr. 114). Eine Aufgabe des Bundes, deren Kostenlast nicht auf die Länder oder Gemeinden abgewälzt werden darf, ist dann gegeben, wenn die ausschließliche Verwaltungskompetenz für die unmittelbar kostenverursachende Maßnahme beim Bund liegt. Da die Benennung und Umbenennung von Bahnhöfen der Beklagten und die damit verbundenen bahntechnischen Maßnahmen in bundeseigener Verwaltung durchgeführt werden, stellt sich die Anpassung einer Bahnhofsbezeichnung an den geänderten Namen der Gemeinde als eine Aufgabe des Bundes dar.

29

Außerdem stellt Art. 104 a Abs. 5 GG klar, daß Bund und Länder die bei ihren Behörden jeweils entstehenden Verwaltungsaufgaben selber zu tragen haben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Ausgaben durch Maßnahmen verursacht worden sind, die der andere Teil veranlaßt hat oder an deren Durchführung er interessiert oder beteiligt ist (vgl. Gutachten über die Finanzreform, Troeger-Gutachten, 1966, Rdnr. 211; Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Vogel-Kirchhof, Art. 104 a Rdnr. 155).

30

d)

Soweit das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts geprüft hat, fragt es sich, ob irrevisibles Landesrecht oder Bundesrecht vorliegt. Für die Entscheidung dieser Frage kann es nicht ausschlaggebend sein, wer Träger des Anspruchs ist. Ebensowenig kann es, wie der Senat im Urteil vom 10. November 1972 - BVerwG VII G 53.71 - (DÖV 1973, 490 = VerwRspr. 25 S. 4) ausgeführt hat, darauf ankommen, welcher Anlaß den Anspruch ausgelöst hat und gegen welchen Rechtsträger er dementsprechend geltend gemacht wird. Auch gegen Gemeinden gerichtete Ansprüche können nach den Kompetenzregeln im - ungeschriebenen - Bundesrecht ihre Grundlage finden. Da die Beklagte bei einer Umbenennung des Bahnhofs auf Grund ihrer durch Bundesrecht geregelten Verwaltungskompetenz tätig wird, können sich etwaige Ansprüche auf Ersatz der dadurch entstandenen Kosten. ebenfalls nur nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts richten, die bundesrechtlicher Natur sind.

31

Ein Schadenersatzanspruch der Beklagten scheidet schon deshalb aus, weil die Namensänderung, der sich die Beklagte auf Grund ihrer Aufgaben möglicherweise anpassen muß, keine haftungsbegründende Schadenszufügung ist.

32

Der Beklagten steht auch ein Erstattungsanspruch im Fall der Umbenennung nicht zu. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist als eigenständiges Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts aus dem Rechtsgrundsatz abzuleiten, daß eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist. Er ist, wie der Senat in BVerwGE 20, 295 [297] ausgeführt hat, die Kehrseite des Leistungsanspruchs. Ist eine Leistung rechtsgrundlos erbracht, so hat der Empfänger sie zurückzugewähren. Dieser Erstattungsanspruch ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. Wolff, Verwaltungsrecht I 8. Aufl., 1971, S. 306; Pappermann a.a.O., S. 521; beide mit Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen). Er steht nicht nur einer Zivilperson gegenüber einem Träger öffentlicher Verwaltung oder umgekehrt diesem gegenüber der Zivilperson zu, sondern kann auch zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung gegeben sein, wie der Senat das im Urteil vom 10. November 1972 in einem Rechtsstreit auf Erstattung zwischen dem Bund und einem Gemeinde verband ausgesprochen hat.

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Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Annahme eines auf allgemeinem Verwaltungsrecht beruhenden Erstattungsanspruchs vermag der Senat nicht zu teilen. Es entspricht dem Gebot der Billigkeit, das, was zu Unrecht geleistet ist, zurückzuerstatten. Damit ist der Erstattungsanspruch zugleich hinsichtlich seines Gegenstandes und Umfanges festgelegt, so daß auch die vom Berufungsgericht insoweit geäußerten Bedenken gegen die ausreichende Bestimmbarkeit des Anspruchs entfallen.

34

Das Berufungsgericht grenzt auch, wie seine Ausführungen zeigen, den Erstattungsanspruch nicht genügend von dem Anspruch, auf Erstattung der Aufwendungen aus hoheitlicher Geschäftsführung ohne Auftrag ab. Es spricht davon, daß die Träger öffentlicher Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet seien und nicht das Recht hätten, von denjenigen, denen ihre Leistungen zugute kämen, eine Aufwandserstattung ohne gesetzliche Grundlage zu beanspruchen. Damit setzt es Aufgabenerfüllung und Erbringen einer Leistung zu Unrecht gleich. Eine Erstattung kommt aber, was das Berufungsgericht verkennt, nicht bei der Erfüllung bloßer Verwaltungsaufgaben in Betracht, sondern nur dann, wenn ohne Rechtsgrund eine Leistung erbracht worden ist. Denn der Erstattungsanspruch ist die Kehrseite des Leistungsanspruchs; er setzt also eine Leistung an denjenigen voraus, von dem die Erstattung verlangt wird.

35

Im vorliegenden Fall scheidet der Erstattungsanspruch ebenso wie die bereits erörterte Anwendung des § 5 BbG deshalb aus, weil es, wenn die Beklagte ihren Bahnhof umbenennt, an einer der Klägerin zugute kommenden Leistung fehlt. Die Beklagte erfüllt dann nämlich eine ihr nach § 28 Abs. 1 BbG obliegende Aufgabe unter Respektierung des Namensrechts der Klägerin. Diese erhält nichts, wodurch sie bereichert sein könnte. Damit liegt eine Vermögensverschiebung, die durch eine Erstattung auszugleichen wäre, nicht vor.

36

Damit ist gleichzeitig dargetan, daß auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht gegeben ist. Die Beklagte nimmt mit der Umbenennung kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft vor, weil sie im Rahmen ihrer Aufgaben tätig wird.

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Es bleibt also im Ergebnis bei der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, daß die Kosten von Maßnahmen, die von einem anderen Rechtsträger veranlaßt sind, nur dann von diesem zu tragen sind, wenn eine gesetzliche Regelung dieses Inhalts besteht. Einen allein auf dem Prinzip der Veranlassung beruhender Erstattungsanspruch des allgemeinen Verwaltungsrechts gibt es nicht.

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Die Beklagte hat als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten der Revision zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg