Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1963, Az.: Ib ZR 98/61
„Dortmund grüßt...“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1963
- Aktenzeichen
- Ib ZR 98/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14248
- Entscheidungsname
- Dortmund grüßt...
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 11.04.1961
- LG Dortmund
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1963, 1182 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 905-906 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 2267-2270 (Volltext mit amtl. LS) ""Dortmund grüßt""
Prozessführer
der Stadt Dortmund, vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vortreten durch den Oberstadtdirektor in Dortmund, Südwall 2,
Prozessgegner
die Dortmunder H.-Brauerei AG., vertraten durch ihren Vorstand, in Dortmund, St.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine mehrdeutige Bezeichnung - hier: "Dortmund" - als Namensgebrauch anzusehen ist.
Insbesondere zu der Frage, ob es hierfür schon genügt, daß ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in der Bezeichnung einen namensmäßigen Hinweis auf die Person des Namensträgers erblickt, oder ob und unter welchen Voraussetzungen ein höherer quotenmäßiger Anteil dieses Bevölkerungsteils verlangt werden muß.
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Pehle, Dr. Spengler und Ebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 11. April 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Stadtgemeinde Dortmund wendet sich unter Berufung auf ihr Namensrecht gegen die Absicht der Beklagten, einer bekannten Dortmunder Brauerei, an einer Giebelwand in der Nähe des Hauptbahnhofs eine Werbeanlage anzubringen, die neben einer bildlichen Darstellung den Werbespruch "Dortmund grüßtmit H.-Bier" enthält. Die Anlage soll aus Leuchtröhren bestehen, eine Fläche von etwa 9 m Breite und 25 m Höhe einnehmen und so angebracht werden, daß sie den aus westlicher Richtung in den Hauptbahnhof einfahrenden Reisenden ins Auge fällt.
Nachdem die Klägerin der Beklagten zunächst die Baugenehmigung versagt, der als Beschwerdeinstanz angerufene Minister für Wiederaufbau jedoch hiergegen Bedenken geäußert und der Klägerin anheimgestellt hatte, den Schutz ihres Namens im Prozeßweg zu verfolgen, hat sie vorbeugend die vorliegende Unterlassungsklage erhoben. Sie hat vorgetragen, die Verwendung des Wortes "Dortmund" in dem von der Beklagten in Aussicht genommenen Werbespruch stelle sich als unbefugter Namensgebrauch dar, denn der überwiegende Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde in dem Wort einen Hinweis auf sie, die Klägerin, erblicken und annehmen, daß sie zu der Beklagten in engen Beziehungen stehe, etwa daß sie selbst die H.-Brauerei betreibe oder leite oder doch unterstütze oder in anderer Weise bevorzuge, wenigstens aber daß sie für die Beklagte Werbung treibe und ihr Bier besonders empfehle. Dies laufe ihren Interessen zuwider, zumal wenn man berücksichtige, daß sie als Gemeinde nicht andere Brauereien benachteiligen und der Beklagten einseitig einen Vorsprung verschaffen dürfe. Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten zu untersagen, an der nördlichen Giebelwand am Verwaltungsgebäude der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Dortmund, K./Ecke B.-straße, eine Außenwerbung, die die Worte "Dortmund grüßt mit H.-Bier" enthält, anzubringen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat geltend gemacht, das Wort "Dortmund" werde in dem beanstandeten Werbespruch nicht als Gemeindename, sondern nur als Hinweis auf den Herstellungsort des Hansa-Bieres aufgefaßt. Der Werbespruch bestätige dem ankommenden Reisenden lediglich, daß er sich nun in Dortmund befinde, und empfehle ihm in liebenswürdiger Form, das hier gebraute Hansa-Bier zu versuchen. Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß sie, die Beklagte, den Namen der Klägerin gebrauche, so sei dieser Gebrauch nicht unbefugt. Auch werde kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin verletzt. Im übrigen sei das Vorgehen der Klägerin arglistig, denn sie habe einer anderen Dortmunder Brauerei entgeltlich gestattet, am stadteigenen Fernsehturm eine Lichtreklame anzubringen, und dulde es auch, daß eine weitere Brauerei das Bild jenes Fernsehturmes in ihrer Werbung verwende. Ihr Vorgehen sei umso weniger verständlich, als sie vor einigen Jahren den an einer Brücke angebrachten Werbespruch "Die H.-Stadt Dortmund grüßt mit H.-Bier" nicht beanstandet habe.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Bestehen eines Rechtsschutsbedürfnisses für den erhobenen Unterlassungsanspruch haben die Vorinstanzen ersichtlich bejaht. Besondere Ausführungen hierüber zu machen, hatten sie keine Veranlassung, da die Beklagte im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits Zweifel in dieser Richtung nicht geäußert hatte.
Erstmals in der Revisionsverhandlung hat die Beklagte geltend gemacht, die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Sie, die Beklagte, benutze nämlich den beanstandeten Werbespruch überhaupt nicht; auf Grund einer Vereinbarung mit der Klägerin habe sie seinerzeit statt der beanstandeten die Fassung: "H.-Bier unübertroffen" gewählt und schon vor Jahren an der in Rede stehenden Hauswand anbringen lassen; sie denke heute nicht mehr daran, den Spruch "Dortmund grüßt mit H.-Bier" zu verwenden.
Dieser Einwand muß im gegenwärtigen Stande des Verfahrens ohne Erfolg bleiben, denn es handelt sich insoweit um einen neuen Tatsachenvortrag, mit dem die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann.
II.
Einleitend legt das Berufungsgericht dar, aus den §§1, 3 und 13 UWG könne die Klägerin nichts herleiten, denn die Parteien ständen nicht im Wettbewerb miteinander und die Klägerin sei kein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und wolle nach ihren Erklärungen vor dem Senat auch nicht etwa mit der Klage solche Interessen fördern.
Gegen diese Auffassung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben und auch seitens der Revision nicht vorgebracht worden. Soweit das beabsichtigte Verhalten der Beklagten gegen die §§1 oder 3 UWG verstoßen sollte, sind nur die in §13 UWG genannten Gewerbetreibenden und Verbände zu einem Vorgehen befugt. Bei der namensrechtlichen Beurteilung kann die Anwendbarkeit der §§1 und 3 UWG höchstens als Vortrage eine Rolle spielen, soweit es sich darum handelt, ob die Beklagte von dem Namen der Klägerin unbefugt Gebrauch macht und ob sie hierdurch ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin verletzt.
III.
1.
In seinen folgenden Ausführungen zur Anspruchsgrundlage der §§12 BGB und 16 UWG geht das Berufungsgericht davon aus, daß der vollständige Namen der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen "Stadt Dortmund" sei. Diesen Namen, so meint es, gebrauche die Beklagte jedoch nicht, sondern nur "Dortmund". Wenn man "Dortmund" schon als Namensteil der Klägerin ansehe, so erfordere der Namensschutz nach §§12 BGB und 16 UWG Verkehrsgeltung des Namensteils. Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung müsse in dem Namensteil den eindeutigen Hinweis auf die Klägerin als - juristische - Person finden. Erst dann hätten Namensteile namensmäßige Kennzeichnungskraft. Es sei bei allen Städtenamen aber so, daß der Namensteil, der nach Streichung des Wortes "Stadt" übrig bleibe, im Verkehr mindestens überwiegend, wenn nicht überhaupt, in mehrfacher Bedeutung gebraucht werde. Erst aus dem Zusammenhang sei ersichtlich, ob unter "Dortmund" die juristische Person des öffentlichen Rechts, die politische Gemeinde, d.h. die Klägerin, zu verstehen sei, oder ob Dortmund als geographischer oder personeller Begriff zu verstehen sei. So sei die Klägerin gemeint und erkennbar, wenn es heiße: "Dortmund hat einen neuen Oberbürgermeister" oder "Dortmund bewilligt Geld für Kindergärten". Der Baum Dortmund als geographischer Begriff, der sich nicht einmal mit dem Gebiet der Gemeinde zu decken brauche, sei gemeint, wenn es heiße: "Dortmund hat eine neue Brauerei", oder "Dortmund hat schöne Spazierwege". Die Einwohner Dortmunds - als personeller Sammelbegriff - seien gemeint, wenn es in der Zeitung heiße; "Dortmund grüßt seine siegreiche Elf" oder "Dortmund begrüßt seine siegreiche Elf mit usw.". Hiernach habe der Namensteil "Dortmund" keine Verkehrsgeltung dahin, daß damit immer die Klägerin gemeint sei.
2.
Diese Beurteilung gibt, wie die Revision mit Recht geltend macht, zu rechtlichen Bedenken schon im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung Anlaß, die §10 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zur Frage der Namensführung der Gemeinden getroffen hat. Diese Vorschrift besagt in Abs. 1, daß die Gemeinden ihre bisherigen Namen führen und daß der Gemeindename nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden kann, und in Abs. 2, daß die Bezeichnung "Stadt" diejenigen Gemeinden führen, denen diese Bezeichnung nach dem bisherigen Recht, zusteht oder auf Antrag von der Landesregierung verliehen wird, und schließlich daß die Gemeinden sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen können. Hier wird also, wie auch schon die Überschrift des §10 "Name und Bezeichnung" deutlich macht, zwischen dem Namen und der Bezeichnung der Gemeinde unterschieden und das Wort Stadt den Bezeichnungen zugerechnet. Geht man hiervon aus, so liegt die Auffassung nahe, daß in der Benennung "Stadt Dortmund" nur das Wort "Dortmund" der Name der Gemeinde ist, während das Wort "Stadt" lediglich eine zusätzliche, die besondere Art der Gebietkörperschaft kennzeichnende Bezeichnung und nicht Bestandteil des Namens ist (so bereits das Reichsgericht in seiner die Bezeichnung "Stadttheater" betreffenden Entscheidung in RGZ 101, 169, 172).
3.
Einer abschließenden Untersuchung dieser Frage bedarf es indessen nicht, denn auch die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichtes, bei denen es unterstellt, daß das Wort "Dortmund" als Namensteil der Klägerin angesehen werden könne und als solcher dem Namensschutz grundsätzlich zugänglich sei, sind von Rechtsirrtum nicht frei. Seine Auffassung, ein solcher Namensteil genieße nur dann Namensschutz, wenn er "Verkehrsgeltung" besitze, und die nähere Erläuterung dieses Begriffes dahin, es müsse ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung in dem Namensteil den eindeutigen Hinweis auf die Klägerin als Person finden, und mit dem Namensteil müsse, wie es an späterer Stelle heißt, immer die Klägerin gemeint sein, ist rechtlich nicht haltbar.
Ob einem Namensteil oder einer aus dem Namen abgeleiteten abgekürzten Bezeichnung selbständiger Namensschutz zukommt, hängt in erster Linie davon ab, ob der Namensteil oder die Abkürzung namensmäßige Unterscheidungskraft besitzen, d.h. ob sie geeignet sind, auf die Person des Namensträgers hinzuweisen und sie damit von anderen Personen deutlich zu unterscheiden. Nur wenn ein Namensteil oder eine Abkürzung eine solche Unterscheidungskraft von Haus aus nicht besitzt, was nicht selten bei Bestandteilen oder Kurzbezeichnungen von handelsrechtlichen Firmennamen der Fall ist, kommt es weiter darauf an, ob die an sich nicht schutzfähige, weil nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen als namensmäßiger Hinweis auf den Inhaber des vollständigen Namens Verkehrsgeltung erlangt hat. Genügt der Namensteil oder die Abkürzung jedoch ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Personen, so bedarf es nach feststehender Rechtsprechung des Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung nicht (vgl. u.a. die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in GRUR 1954, 457, 458 - Irus/Urus - sowie in GRUR 1960, 434, 435 - Volks-Feuerbestattung - m.w.Nachw.; siehe auch Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl., Rdz. 25-31 und 97-101 zu §16 UWG).
Im Streitfall kann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, daß das Wort "Dortmund" nicht nur in Verbindung mit dem Wort "Stadt", sondern auch für sich allein durchaus geeignet ist, auf die Klägerin als Stadtgemeinde, d.h. als juristische Person des öffentlichen Rechts hinzuweisen und sie von anderen Personen gleicher Art deutlich zu unterscheiden. Von der Feststellung einer besonderen Verkehrsgeltung kann der Namensschutz infolgedessen nicht abhängig gemacht werden. Auch die Forderung des Berufungsgerichts, daß die Bezeichnung "eindeutig" und "immer" als Hinweis auf die Person der Klägerin verstanden werden müsse, geht fehl, denn Vorausetzung des Namensschutzes ist nur, daß die Bezeichnung geeignet ist, Namensfunktion auszuüben. Daß sie daneben noch andere Deutungen zuläßt, schließt den Namensschutz nicht grundsätzlich aus, sondern hat nur zur Folge, daß der Namensträger nicht jede beliebige Verwendung der Bezeichnung verbieten kann, sondern nur eine namensmäßige Verwendung, vorausgesetzt, daß die sonstigen Erfordernisse der §§12 BGB oder 16 UWG erfüllt sind.
Die entscheidende Frage ist daher im vorliegenden Falle nicht, ob das Wort "Dortmund" allgemein und eindeutig als namensmäßiger Hinweis auf die Klägerin verstanden wird, sondern ob der konkrete Verletzungstatbestand, der den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, sich als Namensgebrauch in diesem Sinne darstellt oder nicht.
IV.
1.
Auch zu dieser - vom Berufungsgericht allerdings in ihrer rechtlichen Bedeutung nicht klar erkannten - Frage nimmt das angefochtene Urteil am Ende der Entscheidungsgründe kurz Stellung. Im Anschluß an seine Darlegungen zur Mehrdeutigkeit des Wortes "Dortmund", das je nach dem Zusammenhang als Hinweis auf die Klägerin, aber auch als geographischer Begriff oder als personeller Sammelbegriff verstanden werden könne, und an die hieraus gezogene Folgerung, daß das Wort nicht die als erforderlich angesehene Verkehrsgeltung besitze, fährt das Berufungsgericht fort, im Zusamenhang des Werbetextes "Dortmund grüßt mit H.-Bier" lasse sich auch nicht aus dem Wort "grüßt" erkennen, daß die Stadt Dortmund als juristische Person des öffentlichen Rechts die Reisenden begrüße, daß sozusagen der Rat der Stadt den Reisenden mit H.-Bier zutrinke. Der erkennbare Sinn des Werbetextes sei: "Hier seid Ihr in Dortmund. Hier gibt es das - gute - H.-Bier".
2.
Diese knappe - augenscheinlich nur als Hilfserwägung gedachte - Stellungnahme zu dem Hauptproblem des vorliegenden Rechtsstreits vermag die getroffene Entscheidung für sich allein nicht zu tragen, denn sie erschöpft sich in der Äußerung der tatrichterlichen Überzeugung des Berufungsgerichts, läßt aber eine nähere Begründung dieser Überzeugung und eine Darlegung der Erkenntnisquellen und sonstigen Überlegungen, die zu ihr geführt haben, vermissen, und gibt dem Revisionsgericht keine Möglichkeit, zu erkennen und nachzuprüfen, ob sich das Berufungsgericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen.
Aber auch wenn man annehmen wollte, das Berufungsgericht habe stillschweigend zum Ausdruck bringen wollen, daß es seine Überzeugung aus der eigenen Lebenserfahrung schöpfe so wäre diese Beurteilung rechtlich nicht haltbar, denn es liegt auf der Band, daß ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts nicht aufgestellt werden kann, daß ernstlich nur die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene. Deutung des Werbetextes in Betracht kommen könne. Diese Deutung ist zwar sicher möglich und Vielleicht auch besonders naheliegend; daneben sind aber noch zahlreiche andere Deutungen möglich und es erscheint keineswegs von vornherein ausgeschlossen, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise den Werbespruch dahin auffaßt, die Klägerin empfehle das in ihrer Stadt gebraute Hansa-Bier wobei die Vorstellung eine Rolle spielen kann, daß die Klägerin an der Hansa-Brauerei in der einen oder anderen Form maßgebend beteiligt sei. Ob es sich tatsächlich so verhält und, worauf es entscheidend ankommt, ob eine so große Zahl von Lesern der letzteren Deutung zuneigen wird, daß hierdurch die Interessen der Klägerin ernstlich berührt werden und ihr ein Unterlassungsanspruch billigerweise nicht versagt werden kann, läßt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zuverlässig beantworten.
Auch auf eine besondere eigene Sachkunde hätte das Berufungsgericht seine Entscheidung nach Lage des Falles nicht stützen können. Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof aus Anlaß eines wettbewerbsrechtlichen Falles entwickelt hat (BGH GRUR 1963, 270, 272 f - Bärenfang), genügt die eigene Sachkunde des Richters zur Beurteilung der Verkehrsauffassung nur dann, wenn er in dem Umfange, wie es für die beabsichtigte Entscheidung erforderlich ist, in die Anschauungen der beteiligten Kreise eigenen Einblick besitzt, und erfordert die Verneinung einer bestimmten Verkehrsauffassung in der Regel einen weit umfassenderen Einblick als ihre Bejahung, für die, wenn es sich beispielsweise wie in dem seinerzeit entschiedenen Falle um die Frage der Täuschungsgefahr handelt, schon die Feststellung genügt daß ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der in Frage kommenden Verkehrskreise getäuscht wird. Diese Grundsätze haben auch für den vorliegenden Fall Gültigkeit, unbeschadet der Besonderheiten, die sich daraus ergeben, daß der Klageanspruch nicht im Wettbewerbs-, sondern im Namensrecht seine Grundlage findet (siehe hierüber im einzelnen unter VI). Auch hier erfordert die negative Feststellung, daß kein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Werbespruch der Beklagten als namensmäßigen Hinweis auf die Klägerin auffassen werde, einen so umfassenden Einblick in die Anschauungen eines vielschichtigen und nicht leicht übersehbaren Personenkreises, wie er einem Richter und einem Richterkollegium in aller Regel nicht ohne fremde Hilfe zu Gebote steht.
3.
Die entscheidende Frage, ob die Beklagte mit dem von ihr in Aussicht genommenen Werbespruch von dem Namen der Beklagten Gebrauch machen würde, und die Vortrage, ob ein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Wort "Dortmund" einen namensmäßigen Hinweis auf die Person der Klägerin erblicken würde, hätte mithin nicht ohne die Erhebung geeigneter Beweise beantwortet werden dürfen.
Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, denn andere Gründe, die es rechtfertigen könnten, die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung der Klage im Ergebnis aufrechtzuerhalten, sind, wie unter V näher darzulegen sein wird, nicht zu erkennen.
V.
1.
Unterstellt man, daß ein rechtlich beachtlicher Teil des Verkehrs das Wort "Dortmund" im Werbespruch der Beklagten als Hinweis auf die Person der Klägerin auffassen wird, so folgt daraus zwingend, daß es sich um einen Namensgebrauch im Sinne des §12 BGB handelt. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte den Namen "Dortmund" nicht für sich selbst in Anspruch nimmt, sondern ihn lediglich in einem Werbesatz verwendet, der als Hinweis auf die Klägerin gedeutet werden kann, denn nach feststehender Rechtsprechung ist ein Namensgebrauch nicht nur dann gegeben, wenn der Name oder Namensteil von einem Dritten, dem er nicht zukommt, für sich selbst beansprucht wird; der Namensschutz ist vielmehr auch auf die Fälle zu erstrecken, in denen der Namensträger durch den Gebrauch des Namens seitens eines Dritten zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat (vgl. u.a. BGHZ 30, 7, 9 [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] - Caterina Valente).
2.
Auch das weitere Erfordernis, daß der Namensgebrauch "unbefugt" geschieht, ist erfüllt. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Klägerin den beabsichtigten Gebrauch des Namens durch die Beklagte nicht gestattet, sondern ihm ausdrücklich widersprochen hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar in der bereits erwähnten Entscheidung in BGHZ 30, 7, 9 f [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] zum Ausdruck gebracht, daß nicht jeder eigenmächtige namensmäßige Hinweis auf eine andere Person im Rahmen der Werbung, als Namensmißbrauch zu bezeichnen ist und daß der Namensgebrauch dann kein unbefugter ist, wenn die Art des Hinweises die Annahme ausschließt, daß die Leistungen oder Erzeugnisse, für die geworben wird, dem in der Werbung erwähnten Namensträger irgendwie zuzurechnen sind oder unter seinem Namen in Erscheinung treten sollen. Bedenken dieser Art bestellen aber im vorliegenden Falle nicht, denn wer annimmt, daß der Werbespruch auf die Klägerin als Rechtsperson hinweise, wird in aller Regel darauf schließen, daß zwischen ihr und dem angepriesenen Erzeugnis ein innerer Zusammenhang bestehe, sei es, daß die Beklagte ein städtisches Regieunternehmen sei oder doch unter finanzieller Beteiligung der Klägerin betrieben werde, daß personelle Beziehungen beständen oder wenigstens, daß die Klägerin aus irgendwelchen nicht näher ersichtlichen Gründen durch Hergabe ihres Namens die Werbung der Beklagten unterstütze. Die Erfahrungstatsache, daß Gemeinden und sonstige Gebietskörperschaften sich in aller Regel nicht oder nur in beschränktem Umfange privatwirtschaftlich betätigen, steht dieser Annahme nicht entgegen. Diese Tatsache ist in weiten Kreisen unbekannt; handelt es sich wie im vorliegenden Falle um einen Brauereibetrieb, so kommt hinzu, daß sich manche bekannten Brauereien im Besitz der öffentlichen Hand befinden und somit die Beteiligung einer Stadtgemeinde an einem solchen Unternehmen durchaus im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegt.
3.
Der Klägerin dürfte schließlich auch, soweit dies nach dem bisher festgestellten Sachverhalt beurteilt werden kann, ein schutzwürdiges Interesse an der Abwehr der beanstandeten Werbemaßnahmen zur Seite stehen. Eine abschließende Stellungnahme zu dieser Frage muß allerdings dem Tatrichter überlassen werden. Er wird im weiteren Verfahren näher zu prüfen haben, ob die Klägerin durch die geplante Werbemaßnahme in ihrem Namensrecht ernstlich verletzt wird, etwa weil die durch den Werbespruch hergestellte Gedankenverbindung bei dem angesprochenen Publikum ihr unerwünschte Vorstellungen über eine finanzielle oder personelle Mitverantwortung an dem Unternehmen der Beklagten oder in der Richtung auslösen könnte, daß die Klägerin einen von mehreren in ihrem Stadtbereich beheimateten Betrieben des gleichen Geschäftszweiges in unangebrachter Weise bevorzuge (vgl. hierzu RGZ 101, 169, 172). Andererseits wird auf den Vortrag der Beklagten, mit dem sie den in den Vorinstanzen erhobenen Eineand der Arglist zu begründen sucht, einzugehen, aber auch zu erwägen sein, ob der Beklagten nicht ohne Rücksicht auf diesen Gesichtspunkt billigerweise zuzumuten ist, für ihren Werbespruch eine Fassung zu wählen, die eine Bezugnahme auf den Namen der Klägerin vermeidet, oder ob zwingende Gründe für eine Beibehaltung gerade der beabsichtigten Fassung zu erkennen sind.
VI.
1.
Nach alledem ist eine erneute tatrichterliche Prüfung geboten. Diese wird sich zunächst auf die Frage des schutzwürdigen Interesses zu erstrecken haben. Sollte das Berufungsgericht diese Frage bei der abschließenden Würdigung der maßgebenden Umstände bejahen, so wird es entscheidend darauf ankommen, ob die Beklagte mit ihrem Werbespruch vom Namen der Klägerin im Sinne des §12 BGB Gebrauch macht. Die Beantwortung dieser Frage wiederum hängt, wie bereits hervorgehoben, wesentlich davon ab, ob ein rechtlich beachtlicher Teil der von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise in dem Wort "Dortmund" einen namensmäßigen Hinweis auf die Klägerin als Rechtsperson erblicken wird.
Bei der Beurteilung dieser Frage wird folgendes zu beachten sein:
2.
Allgemein kann gesagt werden, daß es für die Gewährung eines Anspruchs aus §12 BGB nicht genügen wird, wenn nur eine verschwindende Minderheit der in Betracht kommenden Verkehrskreise den Werbespruch auf die Klägerin als Rechtsperson beziehen sollte. Andererseits wird aber auch nicht verlangt werden können, daß die überwiegende Mehrheit der angesprochenen Kreise dieser Auffassung zuneigt. Darüber hinaus lassen dich bestimmte Regeln über den erforderlichen Anteil derjenigen, die dem Werbespruch einen namensmäßigen Hinweis auf die Klägerin entnehmen werden, gemessen an der Gesamtheit der beteiligten Bevölkerungskreise nicht aufstellen.
Der Rechtsprechung und dem Schrifttum sind, so weit ersichtlich, keine allgemein gültigen Regeln dieser Art zu entnehmen. Wenn in einigen Entscheidungen des Reichsgerichts schlechthin auf die bestehende Verkehrsanschauung oder auf die Örtliche Verkehrsauffassung hingewiesen wird, ohne diese Begriffe näher zu erläutern (vgl. RGZ 101, 169, 172 und RG in JW 1927, 117), oder gelegentlich auch auf die allgemeine Verkehrsanschauung abgestellt wird (z.B. in RG Warn Rspr 1911 Nr. 468 und RG JW 1924, 1711, 1712), so stehen dem Entscheidungen und Äußerungen des Schrifttums gegenüber, die darauf hindeuten, daß nicht immer eine umfassende Verkehrsüberzeugung zu fordern ist, sondern u.U. auch schon - ähnlich wie bei §3 UWG - den Anschauungen eines geringeren Teil der maßgebenden Verkehrskreise rechtliche Bedeutung zukommen kann (siehe u.a. RG DJZ 1906, 543 und RG Warn Rspr. 1930, Nr. 48, Seite 93; Soergel-Siebert, BGB 9. Aufl., RdZ. 108 zu §12).
Nur im Wettbewerbsrecht hat sich - vor allem bei der Beurteilung von Tatbeständen der in §§3 und 14 UWG gekennzeichneten Art - der inzwischen allgemein anerkannte Grundsatz herausgebildet, daß ein Wettbewerbsverstoß schon dann anzunehmen ist, wenn eine Werbebehauptung geeignet ist, bei einem nicht völlig unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Täuschung über verkehrswesentliche Umstände hervorzurufen oder Vorstellungen auszulösen, die einen Mitbewerber in seiner Geschäftsehre verletzen (siehe u.a. BGHZ 13, 244 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] - Cupresa; BGH GRUR 1957, 358, 359 - Kölnisch Eis; Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rdz. 9 und 44 zu §3 und Rdz. 17 zu §14 UWG). Dieser Grundsatz kann aber auf andere Rechtsgebiete nicht ohne weiteres übertragen werden, denn er ist auf die besonderen Gegebenheiten wettbewerbsrechtlicher Tatbestände zugeschnitten, bei denen es sich meist um gefährliche Eingriffe in wesentliche Interessen der Allgemeinheit, der Geschäftswelt oder des einzelnen Mitbewerbers handelt, gegen die auch dann ein wirksamer Schutz gewährt werden muß, wenn die Werbebehauptung nur bei einem verhältnismäßig kleinen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unrichtige oder sonst unerwünschte Vorstellungen auslöst.
Auf anderen Rechtsgebieten, so auch auf dem Gebiet des Namensrechts, fehlt es an einer solchen typischen Fallgestaltung und schließt die Vielfalt der denkbaren Tatbestände die Aufstellung verbindlicher Richtlinien weitgehend aus. Ein Namensmißbrauch kann unter Umständen die ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Namensträgers sehr empfindlich berühren und für ihn weittragende Folgen nach sich ziehen. Andererseits sind auch Fälle denkbar, in denen die Beeinträchtigung des Namensträgers, richtig gesehen, nur eine verhältnismäßig unbedeutende und das Bedürfnis nach ihrer Abwehr demzufolge nicht allzu hoch zu bewerten ist. Solche Besonderheiten der jeweiligen Fallgestaltung dürfen bei der Frage, ob ein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Kreise einen mehrdeutigen Werbespruch als namensmäßigen Hinweis auf den Namensträger auffassen wird, nicht außer macht gelassen werden. Bedeutet die Äußerung, falls sie in diesem Sinne verstanden wird, eine empfindliche Beeinträchtigung des Namensträgers, so wird es vielfach für die Gewährung eines Unterlassungsanspruchs nach §12 BGB schon genügen, wenn nur ein verhältnismäßig geringer Teil der maßgebenden Bevölkerungskreise einer solchen Deutung zuneigen wird. Handelt es sich dagegen um einen Eingriff von geringerer Tragweite, so kann es unter Umständen gerechtfertigt sein, eine höhere anteilige Quote derjenigen zu verlangen, die den Werbespruch auf die Person des Namensträgers beziehen werden.
3.
Diese Gesichtspunkte wird das Berufungsgericht bei der gebotenen weiteren Sachaufklärung und Würdigung des Streitfalles zu berücksichtigen haben. Bei der Frage des schutzwürdigen Interesses wird es sich nicht mit der Feststellung begnügen können, daß der Klägerin ein solches Interesse zur Seite steht, sondern auch zu prüfen haben, welcher Art dieses Interesse ist und in welchem Maße es von dem Eingriff der Beklagten berührt wird. Ferner wird es durch Erhebung geeigneter Beweise ausreichenden Anschauungsstoff zu sammeln haben, der es erlaubt, die anteilige Quote desjenigen Bevölkerungsteils zu ermitteln oder wenigstens zu schätzen, der den Werbespruch der Beklagten auf die Klägerin als Rechtsperson und nicht auf Dortmund als geographischen Begriff oder als personellen Sammelbegriff beziehen wird; ob es sich empfiehlt, hierbei von dem Beweismittel der Meinungsbefragung Gebrauch zu machen (vgl. hierzu BGH GRUR 1963, 270, 273 - Bärenfang), muß dem tatrichterlichen Ermessen überlassen bleiben.
Alsdann wird es geboten sein, die hinsichtlich beider Beweisfragen gefundenen Ergebnisse in der unter VI 2 am Ende angedeuteten Weise in ihrer Wechselbeziehung zueinander zu würdigen und gegeneinander abzuwägen.
VII.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.