Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1971, Az.: BVerwG III C 66.69
Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Persönlicher und gesellschaftlicher Verkehr deutscher Damenkränzchen; Ablehnung eines Beweisantrags als Verfahrensmangel; Aufklärungsmangel bei unsubstantiiertem Vorbringen aus dem eigenen Lebensbereich; Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Aufklärungspflicht; Geeignetheit von Zeugen als Beweismittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 66.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 28.03.1969 - AZ: VI LA 247/67
Rechtsgrundlagen
- § 6 BVFG
- § 5 Abs. 1 7. FeststellungsDV
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 86 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- Dok.Ber. A 1972, 8359
- ZLA 1971, 88
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1971 in Bremen
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. März 1969 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die lastenausgleichsrechtliche Feststellung von Entziehungsschaden, die sie in Bistritz/Rumänien erlitten haben will.
Die Klägerin ist mosaischen Glaubens. Sie ist 1912 in Bucium/Rumänien geboren, wo sie bis 1933 gewohnt hat. Von 1933 bis 1935 hielt sie sich in Bielitz/Polen auf; dort wurde sie Korsettnäherin. 1935 heiratete sie Michael Paneth und zog nach Bistritz. Am 3. Mai 1944 wurde sie in das Ghetto Bistritz und anschließend in das Konzentrationslager Auschwitz eingewiesen. 1945 kehrte die Klägerin nach Bistritz zurück, 1946 wanderte sie nach Palästina aus. Ihr erster Ehemann ist in der Verfolgung ums Leben gekommen. 1947 heiratete sie ein zweites Mal.
Im Februar 1964 beantragte die Klägerin die Feststellung von Entziehungsschäden, und zwar an Hausrat und Betriebsvermögen (Miedersalon "Grazia" - Eugenia Paneth, Bistritz, Horthy-Miklos-Straße 43), sowie die Gewährung einer Hausratentschädigung. Sie gab an, die Schäden seien am 3. Mai 1944 eingetreten, als sie in das Ghetto verbracht worden sei und sie den Hausrat und das Betriebsvermögen habe im Stich lassen müssen. Sie sei damals rumänische Staatsangehörige gewesen; zur Frage nach ihrer Volkszugehörigkeit ist angegeben worden: "deutsch (sächsisches Siedlungsgebiet)".
Auf Anfrage des Ausgleichsamtes teilte das Finanzministerium des Staates Israel mit, der Vater der Klägerin sei 1886 in Krasna (Bezirk Silagy) geboren, habe eine Thoralehranstalt (Jeschiwah) besucht und sei Rabbiner in Bucium gewesen. Die 1888 in Bucium geborene Mutter der Klägerin habe Volksschulbildung gehabt. Die Muttersprache der 1944 in Auschwitz umgekommenen Eltern sei jiddisch gewesen, das hauptsächlich im Hause gesprochen worden sei; sie hätten wie die meisten Bewohner der Gegend auch rumänisch, ungarisch und deutsch gesprochen. Sie hätten Bücher in ungarischer und deutscher Sprache und Zeitungen in drei Sprachen gelesen. Die Klägerin habe 1920-1928 eine rumänische Elementarschule in Bucium besucht. In Bielltz sei sie 1933 mit der deutschen Sprache in Verbindung gekommen. Deutsch lesen habe sie schon im Elternhaus gelernt. Auch in Bistritz sei ihre Umgangssprache im Beruf deutsch gewesen. Sie habe auch deutsch schreiben gelernt. Seit dieser Zeit lese die Klägerin - wie auch jetzt noch - Bücher hauptsächlich in deutscher Sprache. Ihr zweiter Ehemann spreche ungarisch und deutsch. Die Klägerin sei mithin nach ihrer Übersiedlung in deutschsprachiges Gebiet und durch ihr Berufsleben zum deutschen Sprach- und Kulturkreis gelangt. Sie spreche und lese deutsch mühelos, schreibe es allerdings fehlerhaft.
Zur Frage ihrer Volkszugehörigkeit legte die Klägerin dem Ausgleichsamt eidesstattliche Versicherungen zweier jetzt in Jerusalem wohnender Zeugen vor. A. hat darin versichert, die Umgangssprache des Vaters der Klägerin und seiner Familie sei deutsch gewesen; gewöhnlich habe der Vater deutsch gepredigt. Er habe deutsche Bücher und Zeitungen gelesen und Sorge getragen, daß seine Kinder deutsch lernten und sprächen. Die Klägerin habe sowohl in ihrem Elternhaus als auch im gesellschaftlichen Verkehr nur deutsch gesprochen. Sie habe deutsche Bücher gelesen und sich solche auch von seiner Frau geliehen. Frau C. S. N. hat angegeben, sie kenne die Klägerin seit 1935. Sie seien befreundet gewesen; sie hätten beide in durchweg deutschsprachigen Gesellschaftskreisen verkehrt. Die Klägerin habe sich auch im täglichen Verkehr der deutschen Sprache bedient, bei ihr zu Hause seien deutsche Zeitungen und Bücher gelesen worden, auch im Geschäft habe sie größtenteils die deutsche Sprache verwendet. Sie, Frau N., habe die Klägerin oft bei deutschen Vortragsabenden getroffen. Sie beide hätten einem deutschen Kränzchen angehört, das sich einmal wöchentlich getroffen habe. Die Klägerin habe damals auch ihre Korrespondenz in deutscher Sprache geführt.
Das Ausgleichsamt lehnte die Anträge der Klägerin mit Bescheid vom 9. Februar 1967 ab, da die Klägerin nicht deutsche Volkszugehörige gewesen sei. Die Beschwerde wurde durch Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 4. Oktober 1967 zurückgewiesen. Die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Ausgleichsamtes und den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen Schaden an Betriebsvermögen (Miedersalon "Grazia" in Bistritz) und einen Hausratschaden der Stufe 2 festzustellen und der Klägerin eine Hausratentschädigung von DM 1.950 zuzuerkennen.
hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, nachdem es mit Beschluß vom 7. März 1969 den Antrag der Klägerin, A. R. und C. S. N. darüber zu hören, ob und inwieweit die Klägerin sich in Bistritz in deutschsprachigen Kreisen bewegt und sich dem Deutschtum immer weiter angenähert hat, abgelehnt hatte. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Die Klägerin sei unstreitig keine deutsche Staatsangehörige. Sie sei aber auch keine deutsche Volkszugehörige, da sie die Voraussetzungen des § 6 BVFG, der auch im Rahmen des § 5 der 7. FeststellungsDV maßgebend sei, nicht erfülle. Für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit komme es in erster Linie auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum an. Auf das Vorliegen der in § 6 BVFG genannten Merkmale komme es dagegen erst an, wenn Tatsachen festgestellt seien, die ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergäben.
Ein solches Bekenntnis habe die Klägerin weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Klägerin habe nicht behauptet, daß ihre Eltern bei der rumänischen Volkszählung 1930 sich für sie zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Auch für entsprechende Erklärungen gegenüber privaten Organisationen sei nichts vorgetragen. Das Bekenntnis könne zwar auch durch schlüssiges Verhalten abgelegt werden. Einen derartigen Tatbestand habe die Klägerin jedoch nicht behauptet. Weder ihre Teilnahme an einem deutschen Damenkränzchen noch an einzelnen nicht näher bezeichneten "Veranstaltungen aller Art der Deutschen Minderheit" noch der Verkehr mit anderen Volksdeutschen stelle schon ein Bekenntnis dar. Es sei nämlich nicht ersichtlich, daß solche an sich bekenntnisneutralen Umstände gerade in Bistritz als Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet worden seien. Schon deshalb könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin bei der Teilnahme an Damenkränzchen und deutschsprachigen Veranstaltungen den Willen gehabt habe, eine für Dritte bestimmte Erklärung, den Deutschen in Rumänien zugezählt werden zu wollen, abzugeben. Es habe daher keiner weiteren Aufklärung bedurft, zumal die Klägerin nicht angegeben habe, an welchen Veranstaltungen sie teilgenommen habe. Allein daraus, daß die Klägerin deutsch gesprochen und sich in Bistritz immer mehr dem deutschen Kulturkreis genähert habe, sie möglicherweise auch in ihrem Elternhaus deutsch erzogen worden sei, könne schon aus Rechtsgründen nicht geschlossen werden, daß die Klägerin sich zum deutschen Volkstum bekannt habe. Bekenntnis und Merkmale seien rechtlich verschiedene Tatbestände. Die Merkmale könnten das Bekenntnis nicht ersetzen. Sie seien auch weder regelmäßig noch unter besonderen Umständen als Bekenntnis zu werten.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts (§ 6 BVFG) und macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - (BVerwGE 30, 305) ab.
Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Mitgliedschaft im Damenkränzchen und die Teilnahme an anderen Veranstaltungen aller Art der deutschen Minderheit nicht als schlüssiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum angesehen. Auch die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen R. und C. N. sei nur. aus der unrichtigen Interpretation des § 6 BVFG verständlich. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Verhalten der Klägerin sei "bekenntnisneutral", beruhe auf einer bloßen Vermutung. Daß die Klägerin die Art der Veranstaltungen nicht bezeichnet habe, sei unschädlich; denn sie habe vortragen lassen, sie habe sich an Veranstaltungen "aller Art" beteiligt, und damit sei klar gewesen, daß alle im Heimatort der Klägerin vorgekommenen deutschen Veranstaltungen gemeint gewesen seien.
Die Klägerin rügt ferner Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 330 LAG, § 86 VwGO). Die Vernehmung der Zeugen Roth und Nebel sei zu Unrecht abgelehnt worden, wofür auf den Schriftsatz vom 16. März 1969 Bezug genommen werde. Die schriftliche Wiederholung des Antrages auf Zeugenvernehmung müsse zumindest als Aufforderung angesehen werden, die Aufklärungspflicht im Hinblick auf den beweiserheblichen Vortrag auszuüben. Dem stehe nicht entgegen, daß die vom Verwaltungsgericht schriftlich gehörten früheren Einwohner von Bistritz keine positiven Angaben gemacht hätten. Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision bleibt erfolglos.
1.
Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Auf einer Verletzung des § 330 LAG kann das angefochtene Urteil nicht beruhen. Diese Vorschrift gilt für das Verwaltungsverfahren. Für das gerichtliche Verfahren gilt auch in Lastenausgleichssachen hinsichtlich der Sachverhaltserforschung § 86 VwGO (§ 333 LAG, § 38 Abs. 2 FG). Für die mithin allein nach § 86 VwGO zu beurteilende Verfahrensrüge ist es zwar hier unschädlich, daß die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht weder das Beweisthema noch die ins Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen bezeichnet. Denn das ist entbehrlich, wenn - wie hier - die Beweisfragen aus dem angefochtenen Urteil hervorgehen und dort auch ausgeführt worden ist, warum das Gericht von der Beweiserhebung abgesehen hat (vgl. BVerwGE 6, 69). Es ist jedoch weder § 86 Abs. 2 noch Abs. 1 VwGO verletzt.
a)
Das Verwaltungsgericht hat in der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. März 1969, "Abraham Roth in Jerusalem und Frau C. S. N. in Jerusalem durch eine präzise Darstellung zu einer Ergänzung ihrer bisherigen Angaben aufzufordern", einen ausreichenden Beweisantrag zu dem vom Verwaltungsgericht in seinem ablehnenden Beschluß formulierten Beweisthema gesehen und diesen Beweisantrag mit einem ausführlich begründeten schriftlichen Beschluß abgelehnt. Damit ist der Form des § 86 Abs. 2 VwGO genügt. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 16. März 1969 erneut beantragt, die genannten Zeugen vernehmen zu lassen oder sie schriftlich um Auskunft zu ersuchen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. März 1969 - in dem für die Klägerin niemand erschienen war - ist jedoch ein Beweisantrag nicht gestellt worden, so daß es eines erneuten Ablehnungsbeschlusses nicht bedurfte.
b)
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Verwaltungsgericht durch die. Unterlassung der Vernehmung der Zeugen oder der Einholung einer erneuten schriftlichen Äußerung die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt habe. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß es sich, bei den Zeugen deshalb um ungeeignete Beweismittel handele, weil die in ihr Wissen gestellten Tatsachen nach seiner Rechtsauffassung, von der bei Prüfung der Aufklärungsrüge auch das Revisionsgericht auszugehen hat, kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG ergeben könnten, sondern allenfalls eine Zuordnung, zum deutschen Kulturkreis. Es hat diese von den Zeugen schon in den eidesstattlichen Erklärungen gemachten Angaben seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Daß es daraus andere rechtliche Folgerungen als die Klägerin gezogen hat, ist für die Aufklärungsrüge unerheblich. Das Unterlassen weiterer Aufklärungsversuche ergibt keinen Verfahrensfehler. Die Klägerin hat keine Tatsachen bezeichnet, aus denen ihr günstige Folgerungen gezogen werden können. Jedenfalls bei Sachverhalten, die den eigenen Lebensbereich betreffen, darf ein Beteiligter sich nicht mit einem unsubstantiierten Vorbringen und unsubstantiierten Anregungen zu Ermittlungen begnügen. Sonst drängt sich dem Gericht eine weitere Aufklärung grundsätzlich nicht auf (vgl. Beschluß vom 27. Juni 1961 - BVerwG VIII B 167.60 -; Beschluß vom 18. September 1970 - BVerwG I B 38.69 -; Beschluß vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV B 144.70 -). Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil dargelegt hat und aus den Akten ersichtlich ist, hat im übrigen der Berichterstatter vergeblich versucht, mit Hilfe der Heimatauskunftstelle Rumänien, der Heimatsortskartei für die Deutschen aus Südosteuropa und der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V. mit in der Bundesrepublik Deutschland und Österreich wohnenden Personen in Verbindung zu treten, die Angaben über die Klägerin hätten machen können.
2.
Auch materielles Recht ist nicht verletzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, könnten die geltend gemachten Verfolgungsschäden lastenausgleichsrechtlich nur im Rahmen der 7. FeststellungsDV Ansprüche der Klägerin begründen. Der Streit geht allein darum, ob die Klägerin - die - unstreitig - die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaß - die u.a. in § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV aufgestellte Anspruchsvoraussetzung erfüllt, daß sie zu Beginn des Verfolgungszeitraums die deutsche Volkszugehörigkeit besaß. Das hat das Verwaltungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen, die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend sind, zutreffend verneint.
Die deutsche Volkszugehörigkeit beurteilt sich auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV nach § 6 BVFG (ständige Rechtsprechung; vgl. statt vieler BVerwGE 30, 305 und Urteile vom 10. September 1970 - BVerwG III C 140.69 - [ZLA 1970, 241] und vom 10. Dezember 1970 - BVerwG III C 63.69 - [ZLA 1971, 49] und vom 14. Januar 1971 - BVerwG III C 152.59 - [ZLA 1971, 108]). Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist hiernach ein selbständiges Erfordernis für die Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit, das nicht durch die Bestätigungsmerkmale ersetzt werden kann (Beschluß vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69 -). Etwas, anderes hat der erkennende Senat auch nicht, wie es das Verwaltungsgericht für möglich hält, mit seinem Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - (BVerwGE 30, 305 = Buchholz 427.207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 6 = ZLA 1969, 94) ausgeführt. Er hat vielmehr dort und seitdem in einer Reihe von weiteren Entscheidungen (Beschluß vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69 - [ZLA 1970, 89 = Buchholz 427.207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 17]; Beschluß vom 7. August 1970 - BVerwG III B 7.70 - [ZLA 1970, 221]; Beschluß vom 7. August 1970 - BVerwG III B 26.70 - [ZLA 1970, 220]; Urteil vom 1. Oktober 1970 - BVerwG III C 105.69 -; Urteil vom 10. Dezember 1970 - BVerwG III C 63.69 - a.a.O.) lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Bestätigungsmerkmale als Beweisanzeichen für die Feststellung von Tatsachen in Frage kommen, aus denen sich ein Bekenntnis ableiten läßt.
Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, daß das Bekenntnis auch durch schlüssiges Verhalten erbracht worden sein kann (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 35.64 - [Buchholz 412.3 §§ 1, 2 BVFG Nr. 5]; Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - a.a.O.). Die Frage, was unter einem schlüssigen Verhalten zu verstehen ist, hat der erkennende Senat seit dem schon mehrfach angeführten Urteil vom 24. Oktober 1968 (BVerwGE 30, 305) wiederholt dahin beantwortet, daß hierunter nicht nur einzelne bestimmte Handlungen oder Maßnahmen (z.B. Eintritt in einen deutschen Verein, Besuch einer deutschen Schule mit Demonstrativcharakter) zu verstehen sind, sondern daß das vom Gesetz geforderte Bekenntnis auch durch ein Gesamtverhalten des Antragstellers zum Ausdruck gebracht werden kann (Urteil vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 150.68 - [Buchholz 427.207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 19]; Urteil vom 15. Oktober 1970 - BVerwG III C 39.68 -). Wie der Senat in dem schon angeführten Urteil vom 10. Dezember 1970 - BVerwG III C 63.69 - ausgeführt hat, ist auch der persönliche oder gesellschaftliche Verkehr, den eine Person mit ihren Mitbürgern pflegt, Ausdruck und Teil ihres Gesamtverhaltens und kann deshalb bei Anwendung des § 6 BVFG nicht unberücksichtigt bleiben. Ein solches Verhalten kann ohne Bedeutung für ein Bekenntnis (bekenntnisneutral) sein, es kann aber auch ein Bekenntnis enthalten. Ob dieses oder jenes zutrifft, hängt im wesentlichen von den Verhältnissen des Einzelfalles ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin aber letztlich daran scheitern lassen, daß nichts Näheres über die Art der von ihr besuchten deutschen Veranstaltungen und des deutschen Damenkränzchens vorgetragen worden sei und weitere Aufklärung insoweit nicht möglich sei. Verbliebene Zweifel mußten zu Lasten der Klägerin gehen. Danach beruht die Unterlassung weiterer Aufklärung nicht auf dem Verkennen der rechtlichen Möglichkeit, daß auch gesellschaftlicher Verkehr ein Bekenntnis zum Deutschtum ergeben kann.
Das Verwaltungsgericht durfte mithin davon ausgehen, daß die Verwendung auch der deutschen Sprache und das Lesen deutschen Schrifttums sowie der Besuch nicht näher bekannter deutscher Veranstaltungen und eines deutschen Damenkränzchens im vorliegenden Fall kein Gesamtverhalten ergeben, das als Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne der zitierten Rechtsprechung (s. u.a. das Urteil vom 10. Dezember 1970) zu werten ist, zumal die Klägerin in einem Vielvölkerstaat ansässig war, in dem die deutsche Sprache weit verbreitet und die Zuwendung zu deutschen Kulturgütern, jedenfalls bei der gebildeten Schicht, nichts Außergewöhnliches war (vgl. BVerwGE 30, 305 [310]). Da der festgestellte Sachverhalt keinen hinreichenden Anhalt für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergibt und ein Aufklärungsmangel nicht vorliegt, mußte die Revision zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt