Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.09.1970, Az.: BVerwG III C 140.69
Beurteilung des Begriffs der deutschen Volkszugehörigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 7. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (FeststellungsDV)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.09.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 140.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 15581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 10.10.1969 - AZ: V LA 191/68
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 S. 1 7. FeststellungsDV
- § 6 BVFG
- § 359 Abs. 2 LAG
- § 11a Abs. 2 FG
Fundstelle
- BVerwGE 36, 95 - 103
Amtlicher Leitsatz
Zur Beurteilung des Begriffs der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Entziehungsschadens, den der Erblasser der Klägerin in Mielec/Galizien erlitten haben soll.
Die jüdische Klägerin ist Alleinerbin ihres im Jahre 1942 in Polen umgekommenen Vaters Jacob und ihrer Mutter Taube B. Ihr Vater war im Jahre 1890 in Mielec geboren und führte dort ein Konfektionsgeschäft. Ihre Mutter war im Jahre 1895 in Neusandez/Galizien geboren. Die Klägerin wanderte im Jahre 1936 nach Palästina aus, heiratete im Jahre 1942, lebte am 1. April 1952 von ihrem Ehemann dauernd getrennt und wurde später geschieden. Die gemeinsame Tochter war am 1. April 1952 in einem Kinderheim untergebracht und lebte während der Ferien bei ihrer Mutter.
Den Antrag der Klägerin auf Feststellung von Entziehungsschäden ihres verstorbenen Vaters an einem gemischt genutzten Grundstück in Mielec, dem darauf betriebenen Konfektionsgeschäft und einer 40 Morgen großen Landwirtschaft sowie auf Gewährung von Hausratentschädigung lehnte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 14. Juni 1968 ab. Nach erfolgloser Beschwerde hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Ausgleichsamts vom 14. Juni 1968 und den Beschwerdebeschluß vom 15. Oktober 1968 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Schaden ihres (der Klägerin) Vaters an Betriebsvermögen, Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen festzustellen und ihr Hausratentschädigung in Höhe von 1.950 DM zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Oktober 1969 die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:
Schadensfeststellung und Gewährung von Hausratentschädigung seien nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV möglich. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Vater der Klägerin sei polnischer Staatsangehöriger gewesen und habe auch nicht dem deutschen Volk zugehört, weil er sich nicht im Sinne des § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt habe. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfordere die für Dritte wahrnehmbare verbindliche Kundgabe des Bewußtseins und des Willens, Deutscher zu sein und keiner anderen Volksgruppe in seiner Heimat anzugehören. Erklärungen, die der Vater der Klägerin auf amtliche Aufforderung hin, seine Volkszugehörigkeit anzugeben, abgegeben habe und die ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum enthalten könnten, seien nicht festzustellen. Von Amts wegen sei insoweit keine weitere Aufklärung möglich. Der Vater der Klägerin könne sich bei der Volkszählung am 9. Dezember 1931 nicht als Deutscher bezeichnet haben; denn von 9.413 Einwohnern in der Stadt Mielec habe bei dieser Volkszählung nur eine Frau Deutsch als ihre Muttersprache angegeben, wobei noch nicht einmal festzustellen sei, ob diese Frau Angehörige der jüdischen Glaubensgemeinde gewesen sei. Bei der Volkszählung vom 30. September 1921 hätten sich von 119.865 Personen jüdischen Glaubens, die in der Wojewodschaft Krakau gelebt hätten, nur 127 zur deutschen Nationalität bekannt. 66.487 Personen hätten sich zur jüdischen und 53.137 zur polnischen Nationalität bekannt. Die Bekundung des Zeugen P., der Verfolgte habe ihm gegenüber wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß er deutsch fühle, ergebe kein Bekenntnis, weil diese Erklärung keine verbindliche Kundgabe des Willens enthalte, Deutscher zu sein. Sie sei einem Bekannten gegenüber privat abgegeben worden. Der Zeuge B., der den Verfolgten offenbar Gehör, vor dem Jahre 1933 gekannt habe, habe keine Tatsachen bekunden können, die auf ein Bekenntnis zum deutscher. Volkstum schließen ließen. Auch der übrige Akteninhalt ermögliche keinen solchen Schluß.
Daß der Vater der Klägerin deutsch gesprochen, deutsche Bücher und Zeitungen gelesen und deutsch sprechende Bekannte gehabt habe, daß er weiter die Baron-Hirsch-Schule besucht und seine Tochter zwei Jahre auf die deutsche Volksschule in Czernim geschickt habe, sei aus Rechtsgründen kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Es handele sich bei diesen Umständen um Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG. Selbst wenn man aber aus derartigen Umständen auf ein Bekenntnis schließen könne, so sei das hier nicht gerechtfertigt. Die Baron-Hirsch-Schule sei eine jüdische Schule gewesen. An ihr sei Deutsch nicht Unterrichtssprache gewesen, sondern Unterrichtsgegenstand. Die Unterrichtssprache sei Polnisch gewesen. Diese Schule sei nach dem ersten Weltkrieg der jüdischen Volksgruppe zugeordnet worden. Die Klägerin habe vom Jahre 1922 bis zum Jahre 1924 nach der Rückkehr ihrer Eltern aus Wien eine deutsche Schule in Czernim besucht, das zum deutschen Siedlungsgebiet gehört habe. Nach zweijährigem Schulbesuch habe die Klägerin diese Schule aber wieder verlassen. Ihr Vater habe sie dann in die Volksschule und auf das polnische Gymnasium in Mielec geschickt. Wegen dieses Schulwechsels könne aus dem Besuch der deutschen Schule kein Schluß auf ein Bekenntnis gezogen werden. Eine große Zahl der gebildeten Juden Galiziens habe deutsch gesprochen, ohne sich zum deutschen Volkstum zu bekennen oder bei Volkszählungen Deutsch als Muttersprache anzugeben. Darum könne aus der deutschen Umgangssprache und dem Lesen deutscher Bücher und Zeitungen allenfalls eine Verbindung zur deutschen Kultur entnommen, nicht aber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefolgert werden. Auch wenn der Vater der Klägerin sich zu keinem anderen Volkstum bekannt habe, sei die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht möglich. Umstände, aus denen sich ergebe, daß die Mutter der Klägerin dem deutschen Volkstum angehört habe, seien nicht vorgetragen.
Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Klägerin kann nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV die begehrte Schadensfeststellung verlangen. Danach ist unter anderem Voraussetzung, daß einem Verfolgten, der in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet hatte und der zu dessen Beginn die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besaß, in diesem Vertreibungsgebiet belegenes Vermögen entzogen wurde. Verfolgter im Sinne dieser Bestimmung ist der Vater der Klägerin.
Das Verwaltungsgericht hat unangegriffen angenommen, daß der Verfolgte nicht deutscher Staatsangehöriger war. Streit besteht darüber, ob er die deutsche Volkszugehörigkeit besaß. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Vater der Klägerin habe die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nicht besessen, hält der Revision stand.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß sich die Frage, ob der Verfolgte im Sinne des rechtsgültigen § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV (vgl. auch BVerwGE 23, 31[BVerwG 08.12.1965 - BVerwG V C 6.65]) die deutsche Volkszugehörigkeit besaß, nach § 6 BVFG beurteilt (BVerwGE 30, 305[BVerwG 24.10.1968 - III C 121.67]; 31, 12; Urteile vom 6. November 1969 - BVerwG III C 40.69 - und vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 150.68 -, Beschlüsse vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69 -, vom 22. April 1970 - BVerwG III B 9.70 - und vom 15. Juli 1970 - BVerwG III B 54.70 -). Diese Auffassung steht entgegen der Ansicht der Klägerin in Einklang mit der Ermächtigung. Auch das hat der Senat bereits in seinem Urteil BVerwGE 30, 305[BVerwG 24.10.1968 - III C 121.67] bejaht.
Die Einwendungen, die die Klägerin dagegen vorbringt, schlagen nicht durch. Die Ermächtigung für die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV, die noch in ihrer ursprünglichen Fassung vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932) gilt und auch durch die Verordnung zur Änderung der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 4. Juni 1970 (BGBl. I S. 681) nicht berührt wurde, ist in § 11 a Abs. 2 Sätze 1 und 3 FG und § 359 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LAG in der Fassung des Artikels I Nr. 62 und des Artikels II Nr. 6 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) - 4. ÄndG LAG - enthalten (künftig § 359 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LAG und § 11 a Abs. 2 Sätze 1 und 3 FG). Diese Ermächtigung ist entgegen der Ansicht der Klägerin rechtsgültig. Sie sieht vor, daß die Feststellung von Entziehungsschäden und die Gewährung von Ausgleichsleistungen, wegen dieser Schäden entsprechend den Grundsätzen des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes durch Rechtsverordnung (§ 367 Abs. 1 LAG, § 43 Abs. 1 Nr. 1 FG) geregelt wird. Diese Ermächtigung ist nach Inhalt, Zweck und Ausmaß (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) genügend bestimmt. Sie bindet den Verordnungsgeber an die aus dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz ablesbaren Grundsätze für die feststellungsrechtliche und lastenausgleichsrechtliche Behandlung entsprechender Schäden. Daß zu diesen Grundsätzen nicht nur, wie die Klägerin meint, die Vorschriften des ersten Abschnitts des ersten Teils des Lastenausgleichsgesetzes und die Grundsätze über die Art der Entschädigung gehören, ist wegen des mit der Verweisung verbundenen Zwecks offensichtlich.
Eine Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung durch rechtliche Gesichtspunkte, die sich durch Auslegung aus dem Gesetzeswerk ergeben, das die Ermächtigung enthält (vgl. BVerfGE 23, 62 [BVerfG 30.01.1968 - 2 BvL 15/65] [73]), steht mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang (BVerfGE 8, 274 [307]; 26, 16 [27]).
Nach § 359 Abs. 2 Satz 2 LAG und § 11 a Abs. 2 Satz 3 FG kann zugunsten von Personen, die Verfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt waren, die Vertriebeneneigenschaft unterstellt und von den Voraussetzungen des § 230 LAG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 FG abgesehen werden. Diese Regelung enthält eine Erweiterung der Ermächtigung des Satzes 1 in der Richtung, daßüber die dafür nach Satz 1 maßgebenden Grundsätze des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes über die Behandlung von Vertreibungsschäden in der Frage der Vertriebeneneigenschaft und der Stichtagserfüllung hinausgegangen werden kann. Der Inhalt dieser Regelung ist ebenfalls genügend bestimmt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist durch sie dem Verordnungsgeber nur die Befugnis dazu übertragen, die dort vorgesehene Regelung zu treffen. Darüber hinaus ist dem Verordnungsgeber durch diese Regelung kein Ermessen eingeräumt. Das folgt aus dem Wortlaut der Regelung und ihrem Zusammenhang mit dem Satz 1 der Ermächtigung.
Es trifft ferner entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu, daß nach § 11 a Abs. 2 Satz 3 FG und § 359 Abs. 2 Satz 2 LAG bei jedem Verfolgten, der in den Vertreibungsgebieten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, die Vertriebeneneigenschaft unterstellt werden müßte. Die unmittelbare Anwendung der Vorschrift auf die Verfolgten selbst ist entgegen der Ansicht der Klägerin ausgeschlossen. Die Regelung ermächtigt nur den Verordnungsgeber, und zwar auch nur dazu, innerhalb der von ihm zu erlassenden Bestimmungen bei Verfolgten, die in den Vertreibungsgebieten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren, die Vertreibung zu unterstellen. Nach der reinen Wortfassung der Vorschrift könnte angenommen werden, der Verordnungsgeber sei dazu ermächtigt, den Vertriebenenstatus zu unterstellen; es kann aber auch angenommen werden, daß er nur dazu ermächtigt sei, den Vertreibungsvorgang zu unterstellen. Die Ermächtigung ist jedoch so auszulegen, daß der Verordnungsgeber zugunsten von Personen, die in den Vertreibungsgebieten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren, nur den Vertreibungsvorgang unterstellen kann. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung BVerwGE 30, 305[BVerwG 24.10.1968 - III C 121.67] ausgesprochen, daß nach den allgemeinen Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes für Ausgleichsansprüche auf Grund von Schäden in den Vertreibungsgebieten ein Zusammenhang des Schadens mit der Eigenschaft des Geschädigten als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger unerläßlich ist. Dies gilt auch für Verfolgte, die in den Vertreibungsgebieten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren (BVerwGE 30, 305[BVerwG 24.10.1968 - III C 121.67]; 31, 72). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Ermächtigung des Verordnungsgebers ist im Zusammenhang mit der Ausgangsregelung in § 11 a Abs. 2 Satz 1 FG und § 359 Abs. 2 Satz 1 LAG zu verstehen, wonach der Verordnungsgeber an die Grundsätze des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes gebunden ist. Sie enthält eine Ausnahme von der Regel, der von der Sache her Schranken gesetzt sind. Sie geht nicht weiter, als für die Einbeziehung der Verfolgten notwendig ist. Es ist nicht gerechtfertigt, Verfolgten den Vertriebenenstatus zuzuerkennen, die keine irgendwie geartete Beziehung zum deutschen Volk hatten. Das hält auch die Klägerin nicht für angängig. Darin läge eine Abwendung von den Grundlagen des Lastenausgleichs, die nur angenommen werden könnte, wenn sie eindeutig vorgeschrieben wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie bereits der mehrdeutige Wortlaut ergibt. Für die engere Auslegung, nach der der Vertreibungsvorgang durch den Verordnungsgeber unterstellt werden kann, spricht der Zweck der Regelung. Die Personen, die in den Vertreibungsgebieten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren, sollten durch sie nach den Grundsätzen des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes über die Feststellung und den Ausgleich von Vertreibungsschäden in den Lastenausgleich einbezogen werden. In § 11 Abs. 1 Satz 1 LAG hat der Gesetzgeber den allgemeinen Grundsatz für den Lastenausgleich ausgesprochen, daß den Status des Vertriebenen nur deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volks zugehörige erlangen können. Er ist diesem allgemeinen Grundsatz auch bei verfolgten Vertriebenen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 LAG ausdrücklich gefolgt. Selbst das Bundesentschädigungsgesetz hat ihn für vertriebene Verfolgte in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, § 149 und § 150 BEG übernommen. Es ist daher nur folgerichtig, daß der Verordnungsgeber nicht dazu ermächtigt wurde, zugunsten von Personen, die in den Vertreibungsgebieten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wurden, den Vertriebenenstatus zu unterstellen, sondern nur dazu, den Vertreibungsvorgang zu unterstellen mit der Folge, daß von dem Erfordernis der deutschen Staatszugehörigkeit oder Volkszugehörigkeit nicht abgesehen werden darf.
Die Ermächtigung läuft entgegen der Ansicht der Klägerin bei dieser Auslegung der Befugnis des Verordnungsgebers, die Vertriebeneneigenschaft zu unterstellen, auch nicht leer. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 1 LAG enthält keine Ermächtigung. Sie enthält auch keinen Grundsatz des Lastenausgleichsgesetzes im Sinne des § 359 Abs. 2 Satz 1 LAG und des § 11 a Abs. 2 Satz 1 FG, sondern eine Ausnahme von diesem Grundsatz (BVerwGE 31, 72). Schließlich bestimmt sie einen Geschädigtenkreis, der nach § 12 Abs. 5 LAG nur den Ausgleich von Vertreibungsschäden verlangen kann, nicht jedoch den von Entrziehungsschäden, um die es hier geht. -.
Die Ermächtigung verweist für die Bestimmung der deutschen Volkszugehörigkeit auf die in Satz 1 genannten allgemeinen Grundsätze des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes, die für den Ausgleich von Schäden maßgebend sind, bestimmt sich die Zugehörigkeit des Geschädigten zum deutschen Volkstum nach § 6 BVFG. Daran, daß dies auch für Verfolgte gilt, die in den Vertreibungsgebieten Verfolgungsmaßnahmen erlitten, hält der Senat fest.
Der Hinweis auf Teil I Nr. 12 des Protokolls Nr. 1, aufgesetzt von Vertretern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Conference on Jewish Material Claims against Germany (BGBl. II 1953 S. 85) - Haager Protokoll Nr. 1 - ist demgegenüber nicht stichhaltig. Dort ist zwar der für das Wiedergutmachungsrecht maßgebende Kreis der Verfolgten ebenso umschrieben wie in Teil II Nr. 7 Buchst. a des Protokolls der durch den Lastenausgleich begünstigte Verfolgtenkreis. Gleichwohl ist das in beiden Abreden enthaltene Erfordernis der deutschen Volkszugehörigkeit nicht einheitlich nach der günstigeren Vorschrift des § 4 Abs. 2 BEG in der Fassung vom 29. Juni 1956, die dem § 4 Abs. 4 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) entspricht, zu beurteilen, wie die Klägerin es will. Die Grundsätze des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes haben entgegen der Auffassung der Klägerin keine wiedergutmachungsrechtliche Tendenz. Sie haben ausgleichsrechtlichen Charakter. Ihr Motiv ist, wie die Präambel des Lastenausgleichsgesetzes zeigt, der Ausgleich der ungleichen Verteilung der durch Kriegsfolgen eingetretenen Lasten und die Eingliederung der Geschädigten. Das hat der Senat verschiedentlich ausgesprochen (BVerwGE 24, 330; 26, 267; vgl. auch 21, 102). Daran hält er fest. Der Vorspruch im Haager Protokoll Nr. 1 besagt gegen diese Folgerung nichts, auch wenn er sich darüber verhält, daß die Wiedergutmachungsgesetzgebung Erörterungsgegenstand sei. Damit wird der unter Teil II Nr. 7 Buchst. a bis d am Schluß dieses Protokolls behandelte Lastenausgleich ebensowenig wiedergutmachungsrechtlichen Grundsätzen unterworfen wie etwa die in Teil II Nr. 5 für die auf Grund der Rückerstattungsgesetze bestellten gemeinnützigen Nachfolgeorganisationen und Treuhandkörperschaften vorgesehene. Gewährung von Steuerfreiheit. Vielmehr sollen diese Maßnahmen mit ihren eigenen Mitteln dem Ziel der Wiedergutmachung dienen, ohne dadurch selbst Wiedergutmachungsrecht zu sein. Teil II Nr. 7 Buchst. a des Haager Protokolls Nr. 1 sieht darum auch vor, daß ein Verfolgter in Ausführung des § 359 Abs. 2 LAG Entschädigung nach den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes erhalten soll. Demgegenüber ist nichts aus der weiter folgenden Wendung zu gewinnen, der Verfolgte erhalte Lastenausgleichsleistungen nach den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes, wenn anzunehmen sei, daß er von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre. Diese Wendung enthält keine Definition des deutschen Volks zugehörigen, sondern die systematische Verknüpfung des Ausgleichs für Verfolgte im Vertreibungsgebiet mit dem Ausgleich für Vertriebene.
Auch die Rechtsentwicklung spricht entgegen der Ansicht der Klägerin für die Auffassung des Senats. Die ursprüngliche Fassung des § 359 Abs. 2 LAG stellte auf die Definition des Verfolgten in § 11 Abs. 2 Nr. 1 LAG ab, die unzweifelhaft den deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 BVFG meint. Von dieser Ermächtigung machte der Verordnungsgeber keinen Gebrauch. Erst die durch Teil II Nr. 7 Buchst. a des Haager Protokolls Nr. 1 veranlaßte Neufassung des § 359 Abs. 2 LAG und Einfügung des § 11 a FG in das Feststellungsgesetz durch das 4. ÄndG LAG bildete die Ermächtigung für die 7. FeststellungsDV in ihrer ursprünglichen Fassung, deren hier maßgeblicher § 5 Abs. 1 jetzt noch gilt. Der Verfolgte ist in dieser Neufassung der Ermächtigung statt durch § 11 Abs. 2 Nr. 1 LAG durch Bezugnahme auf die rückerstattungsrechtliche ... Entziehung umschrieben, an dem durch § 6 BVFG bestimmten Erfordernis der deutschen Volkszugehörigkeit hat sich jedoch - wie dargelegt - nichts geändert. Dabei ist es geblieben.
Auch die durch Teil I des Haager Protokolls Nr. 1 veranlaßte Neuregelung des Wiedergutmachungsrechtes im Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387) - BErgG - hat die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG bestimmt. Denn es hat in § 8 Abs. 1 Nr. 4 die verfolgten Vertriebenen im Sinne der §§ 1 und 2 BVFG in den Kreis der Entschädigungsberechtigten eingeschlossen. Vertriebene im Sinne der §§ 1 und 2 BVFG sind, von hier nicht erheblichen Ausnahmen abgesehen, nur solche Personen, die, wenn nicht deutsche Staatsangehörige, so doch deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG sind. Auch die von der Klägerin für ihre Auffassung in Anspruch genommene Abrede in Teil I Nr. 12 des Haager Protokolls Nr. 1, auf die die Regelung der Entschädigung für Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten in § 67 und § 68 BErgG zurückgeht, versteht unter deutschen Volkszugehörigen nichts anderes. § 68 Abs. 1 Satz 3 BErgG schreibt ausdrücklich vor, daß die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG zu beurteilen sei. Das Wiedergutmachungsrecht hatte daher die Frage der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum im Anschluß an das Haager Protokoll Nr. 1 ebenso geregelt wie das Feststellungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz.
Erst § 4 Abs. 2 BEG in der Neufassung des Bundesentschädigungsgesetzes durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559) - BEG - hat die von der Klägerin für maßgeblich gehaltene Neuregelung gebracht, daß der verfolgte Vertriebene (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) auch dann Anspruch auf Entschädigung habe, wenn sich seine Zugehörigkeit zum deutschen Volk darauf gründe, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird nach dieser Vorschrift nicht als Voraussetzung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis angesehen. Auf diese Vorschrift, verweisen auch § 149 und § 150 Abs. 1 BEG. Nach der Begründung für die nunmehr vom Feststellungsgesetz und Lastenausgleichsgesetz abweichende Regelung im Regierungsentwurf zu § 2 Abs. 2, der die später Gesetz gewordene Fassung bereits enthielt (Bundesratsdrucksache Nr. 336/55 S. 90), sollten durch diese Regelung für den Bereich des Bundesentschädigungsgesetzes Zweifel über den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit ausgeschlossen werden und eine Bestimmung der deutschen Volkszugehörigkeit durch Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis für das Bundesentschädigungsgesetz gesetzlich festgelegt werden. Die beabsichtigte Beschränkung auf das Bundesentschädigungsgesetz ergibt sich aus der Fassung des § 4 Abs. 2 BEG. Die Vorschrift setzt die Regelung der deutschen Volkszugehörigkeit in § 6 BVFG als auch für das Bundesentschädigungsgesetz verbindlich (§ 104 Abs. 1 BVFG) voraus, erweitert jedoch den Kreis der Berechtigten für das Bundesentschädigungsgesetz darüber hinaus dadurch, daß sie die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis genügen läßt. Als Grund für die Regelung wurde angeführt, sie habe sich in der Handhabung des § 6 BVFG durchgesetzt. Dies ist jedoch unrichtig: Die Rechtsprechung zu § 6 BVFG hat stets an dem Merkmal des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum festgehalten (OVG Hamburg, DVBl. 1956, 481; VGH Bremen, DVBl. 1956, 483; OVG Münster, DVBl. 1957, 688; BVerwGE 5, 239; 8, 175; 26, 344; BVerfGE 17, 224 [227]), und sie ist, wie dargelegt, auch nicht Inhalt des Gesetzes geworden.
Daher ist die in § 4 Abs. 2 BEG getroffene Regelung eine positivrechtliche Sonderregelung des Wiedergutmachungsrechtes geblieben. Das Recht des Lastenausgleichs hat sie nicht erfaßt. Sie zwang auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) dazu, den Begriff der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum allgemein oder im Lastenausgleich ebenso auszulegen. Denn sie gilt in einem Rechtsgebiet mit der besonderen, von der Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge und dem Ausgleich von Lasten verschiedenen Zielsetzung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts.
Damit schlagen alle Einwendungen der Klägerin fehl, die von dem Gesichtspunkt der Wiedergutmachung ausgehen oder an Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes anknüpfen.
Daher läßt sich weder der Bestimmung in § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV noch ihrer Ermächtigung entnehmen, daß der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit anders als nach § 6 BVFG zu bestimmen ist. Die Anwendung dieser Vorschrift durch das Verwaltungsgericht enthält keinen Rechtsfehler. Das Verwaltungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich das in § 6 BVFG vorgeschriebene Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den Verfolgten entnehmen läßt. Der Senat hat klargestellt, daß das Urteil BVerwGE 30, 305[BVerwG 24.10.1968 - III C 121.67] nicht so zu verstehen ist, daß die Bestätigungsmerkmale in § 6 BVFG das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ersetzen. Sie können nur Indizwirkung bei der Feststellung von Tatsachen haben, die ein Bekenntnis ergeben können (Urteil vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 150.68 - [RzW 1970, 381]). Das Verwaltungsgericht hat jedoch aus den Bestätigungsmerkmalen kein Indiz für ein Bekenntnis entnehmen können. Das ist eine verfahrensrechtliche Frage. Verfahrensrügen werden von der Klägerin nicht erhoben.
Daher ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Dr. Messerschmidt
Reglin Amtsrat als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle