Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1970, Az.: BVerwG III C 150.68
Feststellung eines Entziehungsschadens an Grundvermögen sowie eines Anspruchs auf Hausratentschädigung; Deutsche Volkszugehörigkeit eines in der Bukowina ansässigen Juden; Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum als Rechtsfrage; Bedeutung des Anschlusses an das deutsche Volkstum ; Feststellung der Einbeziehung in den unmittelbaren Einflussbereich der deutschen Staatsführung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 150.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 04.07.1968 - AZ: X A 278.67
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV
- § 6 BVFG
- § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV
Fundstellen
- IFLA 1972, 64
- RzW 1970, 381
- ZLA 1970, 121
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Türke, Dr. Fink und Sigulla
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juli 1968 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Entziehungsschadens an Grundvermögen sowie um Hausratentschädigung.
Der Kläger ist im Jahre 1928 in C. geboren. Er ist Jude und ist Erbe seines am 23. Mai 1942 verstorbenen Vaters W. K. Seine Eltern lebten seit dem Jahre 1953 in R. (B.). Nach der Behauptung des Klägers mußten sie im Sommer 1941 ihren Besitz im Stich lassen. Wie der Kläger weiter behauptet, konnte sein Vater weder rumänisch sprechen noch lesen, wurde in der Familie deutsch gesprochen und geschrieben und wurden deutsche Zeitungen gelesen. R. soll damals 23.000 Einwohner gehabt haben, darunter 35,3 % Rumänen; 33,4 % Juden, 27,6 % Deutsche und 3,6 % Polen, Ukrainer und Russen. Ferner soll es dort eine von der deutschen, polnischen, ukrainischen und russischen Gruppe getrennte Jüdische Minderheit mit eigener Organisation gegeben haben, deren Angehörige sich noch einige Jahre nach dem Jahre 1921/22 neben der rumänischen Sprache der deutschen Sprache als Umgangssprache bedient hätten, wenngleich in den Familien - von Ausnahmen abgesehen - jiddisch gesprochen worden sei.
Das Ausgleichsamt lehnte die Anträge mit Bescheid vom 16. September 1966 ab, weil es den Vater des Klägers nicht als deutschen Volkszugehörigen ansah. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 16. September 1966 und den Beschwerdebeschluß vom 20. Juli 1967 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Anträge nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat dieser Klage mit Urteil vom 4. Juli 1968 stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt:
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV seien erfüllt. Der Vater des Klägers sei rassisch Verfolgter gewesen. Er habe seinen Wohnsitz nach Beginn des Verfolgungszeitraums, der in die Zeit nach Beginn des Rußlandfeldzuges im Juni 1941 falle, als Rumänien einschließlich der B. von deutschen Truppen besetzt worden sei, in einem Vertreibungsgebiet gehabt. Er sei nämlich im Sommer 1941 zwangsweise in der Ukraine interniert worden. Er sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Diese Frage beurteile sich nach § 6 BVFG.
Zur Widerlegung der gegenteiligen Auffassung des Beklagten hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Juden hätten als einzelne oder in kleinsten Gruppen in der Gemeinschaft anderer Völker oder Volksgruppen gelebt und hätten sich bei längerem Zusammenleben mit ihnen verschmolzen. Die in der Diaspora lebende jüdische Minderheit sei derjenigen in einem besonderen Siedlungsgebiet ansässigen Volksgruppe zuzurechnen, der sie sich angeschlossen habe. Grundsätzlich sei jeder Jude in der D. einem dort bodenständigen, nichtjüdischen Volkstum zuzurechnen. Im Falle des Vaters des Klägers könne dies nur das deutsche Volkstum sein, weil keine Anhaltspunkte für die Verbindung mit und für das Bekenntnis zu einem anderen Volkstum vorhanden seien. Darum sei es unschädlich, wenn der unmittelbar Geschädigte offenbar mangels entsprechender Gelegenheiten kein ausdrücklich erklärtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe. Seine ausschließliche Entscheidung für die deutsche Sprache lege ihn eindeutig in Richtung auf das deutsche Volkstum fest.
Die Ausgleichsbehörden hätten daher die Schadensberechnung nachzuholen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beteiligten. Die Beteiligte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt die Verletzung des § 6 BVFG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er führt aus, der unmittelbar Geschädigte habe neben der deutschen Sprache auch Jiddisch verstanden, von den Landessprachen habe er aber nur die deutsche beherrscht. Die Verwendung der deutschen Sprache in der Familie, im Geschäftsleben und in der Öffentlichkeit und das Lesen deutscher Bücher und Zeitungen enthielten ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Der Anteil der Juden an der Bevölkerung in der Heimatstadt des unmittelbar Geschädigten sei ohne rechtliche Bedeutung. Alle Juden außerhalb P. lebten in der D. oder hätten so gelebt.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das angefochtene Urteil hält der Nachprüfung nicht stand. Das Verwaltungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV, der allein das Feststellungsbegehren des Klägers rechtfertigen könnte, lägen vor. Das trifft nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zu.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV schreibt u.a. vor, daß der Verfolgte, hier der Vater des Klägers, zu Beginn des Verfolgungszeitraums die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besessen haben muß. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Vater des Klägers sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen diese Ansicht nicht.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Vater des Klägers stamme aus dem deutschen Sprach- und Kulturgebiet, habe ausschließlich deutsch gesprochen und einen deutschen Namen geführt, die deutsche Schule besucht und sei Agent für deutsche Zeitungen gewesen. Ferner hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Vater des Klägers habe sich als Deutscher betrachtet, habe zwar kein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt, Anhaltspunkte zu einem Bekenntnis zu einem anderen Volkstum seien jedoch ebensowenig vorhanden.
Ob der Vater des Klägers die deutsche Volkszugehörigkeit besaß, beurteilt sich - wie das Verwaltungsgericht richtig angenommen hat - nach § 6 BVFG. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Die getroffenen Feststellungen ergeben zwar, daß die Bestätigungsmerkmale in der Person des Vaters des Klägers vorgelegen haben. Sie ergeben jedoch nicht, daß sich der Vater des Klägers zum deutschen Volkstum bekannt hat.
Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist ein selbständiges Erfordernis für die Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit. Das Verwaltungsgericht muß die Tatsachen, aus denen sich das Bekenntnis ergibt, neben denen feststellen, die die Bestätigungsmerkmale begründen. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann nicht durch die Bestätigungsmerkmale ersetzt werden (Beschluß des Senats vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69 -). Es kann auch nicht, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, mit der Erwägung übergangen werden, die in den ost- und südosteuropäischen Vertreibungsgebieten lebenden Juden seien derjenigen im Staatsgebiet ansässigen nichtjüdischen Volksgruppe zuzurechnen, der sie sich angeschlossen hätten. Denn die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum ist eine Rechtsfrage, deren Bejahung die Feststellung der in § 6 BVFG aufgestellten Merkmale, u.a. das des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, voraussetzt.
Unter dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist zu verstehen, daß sich der Bewerber bei Dritten als Deutscher bekannt gemacht hat, wie der Senat im Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - ausgeführt hat. Für die Annahme eines solchen Bekenntnisses ist erforderlich, daß der Bewerber das Bewußtsein und den Willen hatte, Deutscher zu sein. Das ist hier für die Person des Vaters des Klägers zu bejahen, weil das Verwaltungsgericht festgestellt hat, er habe sich als Deutscher betrachtet. Ferner ist jedoch erforderlich, um ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum annehmen zu können, daß das Bewußtsein und der Wille, Deutscher zu sein, kundgegeben worden sind. Ausdrücklich ist hier die Kundgabe nach den getroffenen Feststellungen nicht geschehen. Indessen ist eine solche Kundgabe auch durch schlüssige Handlungen möglich. Dafür ergeben jedoch jedenfalls die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nichts.
Der Anschluß an das deutsche Volkstum allein, von dem das Verwaltungsgericht ausgeht, ist ohne rechtliche Bedeutung. Denn es kommt darauf an, wie sich der Anschluß vollzog. Nur wenn die Art und Weise des Anschlusses die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum erlaubt, ist dieser Anschluß rechtlich von Belang. Darüber hat das Verwaltungsgericht nichts festgestellt. Daß in diesem Zusammenhang der Umstand unerheblich ist, der Vater des Klägers habe sich auch nicht zu einem anderen Volkstum bekannt, bedarf keiner weiteren Darlegung. Die deutsche Sprache, der deutsche Name und der Besuch einer deutschen Schule (Erziehung), aus denen das Verwaltungsgericht den Anschluß des Vaters des Klägers an das deutsche Volkstum hergeleitet hat, allein sind Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG. Sie können, wie der Senat in seinem oben angeführten Urteil zum Ausdruck gebracht hat, allenfalls prozessual als Beweisanzeichen für die Feststellung von Tatsachen in Frage kommen, aus denen sich ein Bekenntnis herleiten läßt. Wenn das Verwaltungsgericht dazu noch ausgeführt hat, der Vater des Klägers habe sich für die Gesamtheit seiner Lebensbeziehungen so eindeutig in einer bestimmten Richtung festgelegt, daß es keiner weiteren Verdeutlichung bedurft habe, so ist das für die hier maßgebliche Frage des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum unzutreffend.
Auch die Tätigkeit des Vaters des Klägers als Agent für deutsche Zeitungen läßt sich nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum einordnen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, eine derartige Tätigkeit als Bekenntnis anzusehen, wenn Inhalt und Tendenz der Zeitungen und ihre Verbreitung bei Dritten den Eindruck erwecken mußten, der Vater des Klägers trete für das deutsche Volkstum ein. So kann es beim Vater des Klägers gewesen sein. Es fehlt jedoch insoweit bisher an tatsächlichen Feststellungen. Daher steht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Vater des Klägers habe dem deutschen Volkstum angehört, mit Bundesrecht nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Das angefochtene Urteil verletzt aber auch aus dem Grunde Bundesrecht, weil ungeklärt ist, ob die weiteren Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV gegeben sind, nämlich u.a., daß der Vater des Klägers in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz in seinem Vertreibungsgebiet hatte und ihm während dieses Zeitraums in dem Vertreibungsgebiet belegenes Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV entzogen wurde. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Verfolgungszeitraum habe für die B. mit dem Beginn des Rußlandfeldzuges am 22. Juni 1941 im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV begonnen. Es hat jedoch keine Tatsachen festgestellt, die seine Ansicht rechtfertigen können, am 22. Juni 1941 sei die B. in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen gewesen. Das Bundesausgleichsamt hat zwar in einer Arbeitsanweisung angenommen, die Verfolgungszeit habe am 6. April 1941 begonnen. Es geht von der Handhabung im Bereich des Bundesentschädigungsgesetzes aus, wo nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG der 6. April 1941 als Zeitpunkt der deutschen Veranlassung zur Freiheitsentziehung gilt. Diese Anweisung ist für die Gerichte nicht verbindlich. Die Regelung des Bundesentschädigungsgesetzes stimmt mit der der 7. FeststellungsDV nicht überein (§ 2 BEG, § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV). Nach der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV müssen Tatsachen festgestellt werden, die den Schluß zulassen, die B. sei am 22. Juni 1941 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen gewesen. Das hat das Verwaltungsgericht unterlassen.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist, da die getroffenen Feststellungen keine Endentscheidung zulassen, an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird - soweit es auf die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV ankommen sollte - das Urteil des Senats vom 14. Oktober 1969 - BVerwG III C 75.68 - zu berücksichtigen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Türke
Dr. Fink
Sigulla