Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1969, Az.: BVerwG III C 75.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 75.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 23.02.1968 - AZ: III LA 285/1967
Rechtsgrundlagen
- § 295 LAG
- § 16 FG
- § 5 Abs. 4 Satz 2 11. LeistungsDV-LA
- § 6 Abs. 1 11. LeistungsDV-LA
Fundstellen
- BVerwGE 37, 85
- BVerwGE 34, 85 - 90
- IFLA 1970, 139
- MDR 1970, 266 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1970, 77
- RzW 1970, 238
- ZLA 1970, 22
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Höhe der Hausratentschädigung für den Erben eines Verfolgten, der nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA als unmittelbar Geschädigter gilt, bemißt sich nach den Verhältnissen des Verfolgten.
- 2)
Der Erbe eines Verfolgten, dessen Vermögensschaden als Vertreibungsschaden gilt, kann nur unmittelbar Geschädigter im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA sein, wenn er in dem Verfolgungsgebiet beheimatet war.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1969
in Wiesbaden
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Februar 1968 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Erhöhung der dem Kläger gewährten Hausratentschädigung.
Der Kläger ist Jude. Sein Vater lebte in Brüx/Tschechoslowakei als Kolonialwarenhändler. Er hatte dort auch Grundbesitz. Der Kläger hat das Einkommen seines Vaters in den Jahren 1937 bis 1939 mit jährlich 100.000 Kc. angegeben. Sein Vater wurde im Jahre 1942 aus Brüx nach Theresienstadt deportiert und starb dort am 3. Juni 1944. Der Kläger selbst floh im Jahre 1938 von Brüx nach Prag und wurde im Jahre 1942 von dort nach Theresienstadt und dann nach Ausschwitz deportiert, wo er Ende des Krieges befreit wurde. Er ist seit dem Jahre 1947 verheiratet und lebte am 1. April 1952 mit seiner Ehefrau und seinem Kind in ehelicher Gemeinschaft. Er ist Alleinerbe des im Inland befindlichen Vermögens seines Vaters.
Auf seinen Antrag mit dem er geltend machte, sein Vater habe durch die Deportation nach Theresienstadt seinen Hausrat für die frühere eheliche Wohnung verloren, und um Gewährung von Hausratentschädigung bat, stellte das Ausgleichsamt durch Gesamtbescheid vom 12. Juni 1967 den Verlust von Hausrat fest und gewährte dem Kläger Hausratentschädigung in Höhe von 750 DM, weil es annahm, der Kläger habe Einkünfte bis zur Höhe von 4.000 RM gehabt, sei bis zum Jahre 1947 unverheiratet gewesen und habe Anspruch auf Familienzuschläge. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm Hausratentschädigung nach der Schadensstufe 3 (weitere 1.400 DM) zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Februar 1968 die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:
Der Kläger könne Erhöhung der Hausratentschädigung nur nach den Vorschriften der 11. LeistungsDV-LA beanspruchen. Er habe schon deshalb keinen solchen Anspruch, weil das Ausgleichsamt die Hausratentschädigung richtig, berechnet habe. Auszugehen sei von § 6 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA. Diese Bestimmung sei entsprechend anzuwenden, da das Feststellungsgesetz eine Feststellung des Hausratverlustes für einen bestimmten Zeitpunkt vor der Schädigung nicht vorsehe. Nach § 16 FG sei von den Einkünften oder dem Vermögen, dem Familienstand und der Haushaltsführung des unmittelbar Geschädigten auszugehen. Unmittelbar Geschädigter sei nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA der Kläger. Der Vater des Klägers, sei am 3. Juni 1944 gestorben, und der Kläger habe ihn beerbt. Im Zeitpunkt des Erbfalles hätten die Vertreibungsmaßnahmen in der Tschechoslowakei noch nicht begonnen. Verfolgungsschäden im Sinne der 11. LeistungsDV-LA seien wie Vertreibungsschäden zu behandeln. Unmittelbar Geschädigter sei nach § 229 LAG der Eigentümer im Zeitpunkt der unterstellten Vertreibung. Das sei nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA der Kläger. Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA werde von der Ermächtigung in § 359 Abs. 2 LAG und § 11 a Abs. 2 FG gedeckt. Die Regelung sei mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.
Der Kläger habe nicht geltend gemacht, daß er einen eigenen Haushalt geführt habe. Er habe auch nichts darüber vorgetragen, in den Jahren 1937 bis 1941 durchschnittlich mehr als 4.000 RM verdient zu haben. Das sei wegen seines Alters und Verfolgtenschicksals auch nicht wahrscheinlich gewesen. Der Kläger könne sich auch nicht auf das von seinem Vater ererbte Vermögen berufen. Die letzte Hauptveranlagung habe im Sudetengebiet am 1. Januar 1940 stattgefunden, also vor dem Zeitpunkt der Entziehung des Hausrats und auch vor dem Zeitpunkt des Todes seines Vaters. Der Kläger habe am 1. Januar 1940 kein Vermögen gehabt, das 20.000 RM überstiegen habe.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern, der Anfechtungsklage stattzugeben und ihm über die bereits gewährte Entschädigung hinaus weitere 1.400 DM als Hausratentschädigung zu gewähren,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt die Verletzung des § 6 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA und führt aus, die Höhe des Hausratverlustes sei auf den Zeitpunkt der Entziehung festzustellen. Deshalb müsse das Gericht von den Verhältnissen vor der Entziehung ausgehen. Daher komme es auf die Verhältnisse des Vaters des Klägers an, der Kolonialwarenhändler in Brüx gewesen sei und ein Jahreseinkommen von etwa 10.000 RM gehabt habe. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA sei von Bedeutung für die in § 295 Abs. 3 LAG vorgesehenen Zuschläge, für die die Verhältnisse des Klägers maßgebend seien. Der Kläger habe daher Anspruch auf Hausratentschädigung nach der Schadensstufe 3 = 1.800 DM und den Familienzuschlag in Höhe von 350 DM.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei richtig, und meint, die Auffassung des Klägers widerspreche dem Urteil vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 6.65 -.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger Hausratentschädigung nur nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 b LAG beanspruchen kann. Zu entscheiden ist darüber, ob es bei der Einreihung in die Schadensstufen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FG auf die Verhältnisse des Verfolgten oder auf die seines Erben ankommt, der nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA als unmittelbar Geschädigter gilt. Der Senat folgt den Überlegungen des Verwaltungsgerichts nicht, daß die Verhältnisse des Klägers, der nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA als unmittelbar Geschädigter gilt, für die Einreihung in die Schadensstufe nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FG maßgebend seien. Er ist vielmehr der Auffassung, daß auf die Verhältnisse des Verfolgten abzustellen ist.
Nach § 6 Abs. 4 Halbsatz 1 der 11. LeistungsDV-LA in Verbindung mit der dort genannten Vorschrift des § 295 Abs. 1 Satz 1 LAG ist die Hausratentschädigung dem Geschädigten zuzuerkennen; Geschädigter im Sinne dieser Vorschrift (§ 229 Abs. 1 Satz 2 LAG) ist der Kläger, weil er Erbe seines verfolgten und vor dem 1. April 1952 gestorbenen Vaters ist. Nach § 295 Abs. 1 Setz 1 LAG ist die Hausratentschädigung jedoch nach Maßgabe der Schadensberechnung nach § 16 FG zuzuerkennen, die durch Einreihung in Schadensstufen nach § 16 Abs. 1 und 2 FG erfolgt.
In der Schadensberechnungsvorschrift des § 16 FG bedeutet "Geschädigter" soviel wie "unmittelbar Geschädigter". Das ist in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG ausdrücklich ausgesprochen und ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Feststellungsrechts (§ 36 Abs. 1 FG). Der Begriff des unmittelbar Geschädigten in § 16 FG ist an der Vorschrift des § 229 Abs. 2 LAG ausgerichtet. Aus ihm folgt, daß bei Anwendung der Bestimmung des § 5 der 11. LeistungsDV-LA unmittelbar Geschädigter im Sinne des § 16 FG der Verfolgte ist, der den Entziehungsschaden erlitt, nicht jedoch der Erbe des Verfolgten, der nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA als unmittelbar Geschädigter gilt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Kläger gilt nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA als unmittelbar Geschädigter. Er erfüllt die Voraussetzungen der Bestimmung; denn das Verwaltungsgericht hat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, daß der Vater des Klägers vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen starb und vom Kläger beerbt wurde. Es kommt dabei allerdings nicht auf das Erbrecht hinsichtlich des im Inland befindlichen Vermögens des Verstorbenen an, das im Erbschein bezeugt, ist, sondern auf die Rechtsnachfolge in das Vermögen des Verstorbenen im Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsnachfolge bejaht, wie sich aus dem Zusammenhang der Gründe ergibt. Darin liegt eine Anwendung ausländischen Rechts, die für den Senat bindend ist. Der Kläger war auch im gleichen Vertreibungsgebiet wie sein Vater beheimatet.
Der Senat teilt die vom V. Senat in BVerwGE 23, 31 vertretene Auffassung, daß die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA rechtsgültig ist. Diese Bestimmung hält sich innerhalb der Ermächtigung in § 359 Abs. 2 LAG und § 11 a Abs. 2 FG. Der Verordnungsgeber hat Entziehungsschäden der Verfolgten in den Vertreibungsgebieten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes, die auch das Feststellungsgesetz beherrschen, als vorweggenommene Vertreibungsschäden (Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG III C 100.67 -) oder Ostschäden ausgestaltet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 der 11. LeistungsDV-LA). Welche Grundsätze bei einem als vorweggenommener Ostschaden geltenden Entziehungsschaden gelten, kann hier auf sich beruhen bleiben. Im vorliegenden Fall geht es um einen Entziehungsschaden, der als vorweggenommener Vertreibungsschaden ausgestaltet ist. Wegen der Behandlung von Entziehungsschäden als vorweggenommene Vertreibungsschäden soll derjenige als unmittelbar Geschädigter gelten, in dessen Person der Vertreibungsschaden eingetreten wäre, wenn die Entziehung nicht stattgefunden hätte. § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA ist deshalb dahin auszulegen, daß bei Entziehungsschaden in einem Vertreibungsgebiet die Eigenschaft eines unmittelbar Geschädigten demjenigen Erben zuerkannt werden kann, der sich im Vertreibungsgebiet des Erblassers befand oder dorthin nicht zurückkehren konnte (§ 12 Abs. 11 Nr. 3 LAG). Bei ihm wäre der Erfolg eingetreten, den der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 und 2 der 11. LeistungsDV-LA fingiert. Erben des Verfolgten, die in dessen Vertreibungsgebiet (Verfolgungsgebiet) nicht beheimatet waren, können dagegen nicht von der Fiktion erfaßt sein. Ihnen die Eigenschaft eines unmittelbar Geschädigten zuzuerkennen, stünde nicht im Einklang mit der Ermächtigung in § 359 Abs. 2 LAG und § 11 a Abs. 2 FG. Eine solche Bestimmung entspräche weder den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes (Satz 1 a.a.O.), noch wäre sie mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Regelung vereinbar, wonach die Vertriebeneneigenschaft zugunsten Von Personen unterstellt werden kann, die Verfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt waren (Satz 2 a.a.O.). Die Mindestvoraussetzung hierfür ist, daß diese Personen in dem Verfolgungsgebiet beheimatet waren. Daß die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA bei dieser Auslegung nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Der gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA wie der Kläger als unmittelbar Geschädigter geltende Erbe muß nun zwar die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die für die Geltendmachung des Entziehungsschadens aufgestellt sind, der als vorweggenommener, in seiner Person entstandener Vertreibungsschaden angesehen wird. Er muß deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks zugehörig er sein und darf seinen Anspruch nicht gemäß § 5 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA verloren haben. Auf seine Person ist dagegen nicht abzustellen, soweit es um die Berechnung des Schadens geht. Die umstrittene Einreihung in die Schadensstufe nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FG ist eine Frage der Schadensberechnung. Insoweit sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung maßgebend, die von der Verordnung in § 5 Abs. 4 Satz 2 als vor dem Tod des Verfolgten eingetreten angesehen werden. Diesem Gesichtspunkt entspricht die in § 6 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA getroffene Regelung. Hiernach ist der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA als Vertreibungsschaden geltende Entziehungsschaden des Verfolgten in der Höhe festzustellen, die sich nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes auf den Zeitpunkt der Entziehung ergibt. Soweit es auf die Zuordnung der entzogenen Wirtschaftsgüter und deren Wertberechnung ankommt, ist hiernach die Person des Verfolgten maßgebend. Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil BVerwGE 23, 31 Der V. Senat hat dort entschieden, daß der unmittelbar Geschädigte im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA nur einmal Hausratentschädigung erhält, wenn er auf Antrag seines Ehegatten bereits Hausratentschädigung erhalten, jedoch weitere Verfolgte beerbt hatte, denen durch Entziehung Hausratverluste entstanden waren. Darum geht es hier nicht.
Im vorliegenden Fall sind also die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FG prüfungsbedürftigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verfolgten, nicht die des Erben maßgebend. Alle sonstigen Umstände, die das Gesetz für die Zeit nach dem Schadenseintritt für maßgeblich erklärt, sind hingegen wiederum nach den Verhältnissen des Erben, sei er unmittelbar Geschädigter im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA oder Geschädigter im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG, zu beurteilen. Das gilt im vorliegenden Fall für die Ermittlung des Familienzuschlags nach § 295 Abs. 3 LAG.
Da im vorliegenden Fall weder geklärt ist, ob der Vater des Klägers in seinem Vertreibungsgebiet einen Entziehungsschaden an Hausrat erlitt, noch festgestellt ist, welches Einkommen oder Vermögen er in dem gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FG für den Entziehungszeitpunkt maßgebenden Zeitpunkt hatte, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung auch prüfen müssen, ob der Kläger etwa durch den Verbleib im Vertreibungsgebiet gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla