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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1969, Az.: BVerwG III C 40.69

Feststellung eines Entziehungsschadens an Betriebsvermögen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.11.1969
Aktenzeichen
BVerwG III C 40.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 17.01.1969 - AZ: VI LA 68/68

Fundstellen

  • IFLA 1970, 77
  • MTBL BAA 1970, 234
  • RLA 1970, 150
  • RzW 1970, 141
  • ZLA 1970, 42

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der deutschen Volkszugehörigkeit einer im Gebiet der späteren Slowakei lebenden jüdischen Verfolgten, die bei der Volkszählung in der Tschechoslowakei im Jahre 1930 die Frage nach ihrer Nationalität mit "jüdisch" beantwortete.

Anschluß an BVerwGE 30, 305.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Januar 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Entziehungsschadens an Betriebsvermögen sowie die Gewährung einer Hausratentschädigung.

2

Die im Jahre 1908 in J. S. geborene Klägerin ist Jüdin. Sie wuchs in J. auf und zog im Jahre 1923 oder 1924 mit ihren Eltern nach P./S.. Dort wohnte sie bis zu ihrer Verfolgung. Im März 1943 begab sie sich nach B. Im Mai 1945 kehrte sie wieder in die S. zurück. Im Februar 1947 wanderte sie nach L./P. aus. Von dort begab sie sich im März 1950 nach I., wo sie seitdem ansässig ist. Im Jahre 1950 heiratete sie dort den im Jahre 1901 in S./B. geborenen J. M. J. S. der im Jahre 1963 verstorben ist.

3

Ihren Antrag auf Feststellung eines Entziehungsschadens an einem Schneidereibetrieb und auf Gewährung von Hausratentschädigung und Lastenausgleich wegen des Schadens an Betriebsvermögen lehnte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 12. Dezember 1967 ab.

4

Nach erfolgloser Beschwerde hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Hausratschaden und den Schaden an Betriebsvermögen festzustellen und ihr wegen des Hausratschadens und des Schadens an Betriebsvermögen Lastenausgleich zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 1969 die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:

5

Die auf Gewährung von Lastenausgleich wegen eines Schadens an Betriebsvermögen gerichtete Klage sei unzulässig, weil über die Feststellung des Schadens an dem Betriebsvermögen noch nicht entschieden sei.

6

Im übrigen sei die Klage unbegründet. Schadensfeststellung und Hausratentachädigung könne die Klägerin nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verlangen. Diese Bestimmung setze voraus, daß die Klägerin zu Beginn des Verfolgungszeitraums deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volks zugehörige gewesen sei. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe sie nicht besessen. Sie sei auch nicht deutsche Volkszugehörige gewesen.

7

Die Frage der Volkszugehörigkeit beurteile sich nach § 6 BVFG. Danach sei es notwendig, daß sich die Klägerin zum deutschen Volkstum bekannt habe. Sie habe sich jedoch nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Maßgebend seien die Erklärungen, die sie in ihrer Heimat bei der amtlichen Volkszählung abgegeben habe. Im Dezember 1930 sei in der Tschechoslowakei eine Volkszählung durchgeführt und dabei die Bevölkerung u.a. nach der Muttersprache, der Nationalität, und der Religion gefragt worden. Unter Nationalität habe man die Stammeszugehörigkeit verstanden, deren äußeres Hauptmerkmal in der Regel die Muttersprache sei. Die Juden hätten sich ohne Rücksicht auf ihre Muttersprache zur jüdischen Nationalität bekennen können. Die Klägerin habe bei dieser Volkszählung, ihre Nationalität mit "jüdisch" angegeben. Sie habe keine triftigen Gründe dafür, daß sie trotz ihrer Angabe, zum jüdischen Volk zu gehören, als Deutsche zu gelten habe. Es liege kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die wohlerworbenen Rechte ihres damals bereits pensionierten Vaters gefährdet gewesen wären, wenn sie sich als deutsche Volkszugehörige erklärt hätte. Ein Bekenntnis zum jüdischen Volk habe der Tradition der Familie der Klägerin entsprochen. Ihr Vater sei Lehrer an einer jüdischen Volksschule gewesen. Von den 210 Personen jüdischen Glaubens in Jelka hätten sich 205 Personen im Jahre 1930 als Nationaljuden bezeichnet. Die erklärte Zugehörigkeit zu einem bestimmten.

8

Volkstum schließe die Zugehörigkeit zu einem anderen Volkstum aus. Die Klägerin habe sich auch nicht später zum deutschen Volk bekannt. Sie möge zwar an deutscher Kultur interessiert gewesen sein, wie die Zugehörigkeit zum deutschen Theaterverein ergebe. Die Mitgliedschaft in deutschen Vereinen reiche aber als Bekenntnis nicht aus, wenn feststehe, daß der Betroffene bei amtlichen Befragungen sich als Zugehöriger eines anderen als des deutschen Volkes erklärt habe. Ohne Bedeutung sei, daß die Klägerin bei der Volkszählung deutsch als ihre Muttersprache angegeben habe, in deutsch sprechenden Kreisen oder mit deutsch sprechenden Christen in P. verkehrt, deutsche Zeitungen und Bücher gelesen habe und noch lese. Unerheblich sei auch, daß sie im Jahre 1950 den aus S. in B. stammenden J. M. J. S. geheiratet habe.

9

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

den Vertreibungsschaden festzustellen und den Beklagten zu verurteilen, ihr Lastenausgleich für Hausratschaden zu gewähren.

10

Sie macht dazu geltend, sie wohne in Israel in einer von deutschen. Juden gegründeten Siedlung. Dort wohnten viele Volksdeutsche aus der ehemals österreich-ungarischen Monarchie. Sie habe auch einen Reichsdeutschen geheiratet. In der Tschechoslowakei habe es kein jüdisches Volkstum gegeben. Die Juden seien dort nur der Konfession nach Juden gewesen. Da die Nationalitätenzählung in der Tschechoslowakei nicht geheim gewesen sei und die Behörden die Eintragung als Deutscher nicht gern gesehen hätten, weil der Minderheitenschutz dort stark entwickelt gewesen sei, hätten sich die Juden vielfach als Juden eingetragen. Ein jüdischer Verfolgter sei dem deutschen Volkstum zuzurechnen, wenn er nach Sprache, Kultur und Einstellung zum deutschen Kulturkreis gehört habe und sich nicht mit einem anderen Volkstum verbunden habe. Daß er nach Abstammung und Konfession Jude sei, müsse außer Betracht bleiben. Sie sei nur mit dem deutschen Volkstum verbunden gewesen.

11

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

13

II.

Die Revision ist unbegründet. Sie richtet sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Klagabweisung nur insoweit, als sie die Schadensfeststellung an Betriebsvermögen und die Gewährung von Hausratentschädigung betrifft. Die Abweisung der Klage auf Ausgleichsleistungen für Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen ist nicht angefochten.

14

Das Verwaltungsgericht ist richtig davon ausgegangen, daß ein Anspruch der Klägerin auf Schadensfeststellung und Gewährung von Hausratentachädigung nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV besteht. Diese Bestimmung verlangt, daß der Verfolgte u.a. zu Beginn des Verfolgungszeitraums die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besaß. Da unangegriffen festgestellt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), daß die Klägerin niemals deutsche Staatsangehörige war, ist zu entscheiden, ob sie zu Beginn des Verfolgungszeitraums die deutsche Volkszugehörigkeit besaß. Diese Frage beurteilt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nach § 6 BVFG. Das hat der Senat im Urteil vom 24. Oktober 1968 (BVerwGE 30, 305) entschieden. Daran hält der Senat fest.

15

Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt es nicht anzunehmen, sie habe die deutsche Volkszugehörigkeit besessen, wenn sie nach Sprache, Kultur und Einstellung zum deutschen Kulturkreis gehörte und sich nicht einem anderen Volkstum verbunden hatte. Nach § 6 BVFG ist deutscher Volks zugehöriger nur, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Sprache und kulturelle Ausrichtung sind Bestätigungsmerkmale, wie sie in § 6 BVFG beispielhaft aufgeführt sind. Sie ersetzen das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht.

16

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, daß sich die Klägerin nicht zum deutschen Volkstum bekannt hat, so daß es auf den Beginn der Verfolgungszeit nicht ankommt.

17

Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe sich bei der Volkszählung im Jahre 1930 in ihrer Heimat zum jüdischen Volkstum bekannt. Ein Bekenntnis zu einem anderen Volkstum schließt rechtlich das Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus, wenn sich der einzelne damit freiwillig zu einem in seinem Heimatstaat vorhandenen Volkstum bekannt hat, das im Sinne einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu verstehen ist, deren Mitglieder durch gemeinsame Merkmale nach Art der in § 6 BVFG aufgeführten Bestätigungsmerkmale verbunden sind (BVerwGE 30, 305 [309]). Ein solches Bekenntnis hat die Klägerin bei der Volkszählung im Jahre 1930 in der Tschechoslowakei abgegeben.

18

Sie hat die Frage nach ihrer Nationalität mit "jüdisch" beantwortet. Das hat das Verwaltungsgericht unangegriffen festgestellt. Damit hat sie erklärt, sie gehöre dem jüdischen Volkstum im oben dargelegten Sinne an. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war in der an die gezählten Personen gestellten Frage unter dem Begriff, Nationalität die Zugehörigkeit zu einem Volkstum im oben dargelegten Sinne gemeint. Denn die Nationalität bestimmte sich nach der "Stammesangehörigkeit, deren äußeres Hauptmerkmal in der Regel die Muttersprache war". Die Frage nach der Nationalität diente der Feststellung der nationalen Minderheiten in der Tschechoslowakei. Die Klägerin unterstreicht dies nur mit ihrer Behauptung, die tschechoslowakischen Behörden hätten die Eintragung als "Deutscher" nicht gern gesehen.

19

Die Erklärung der Klägerin, enthielt ein Bekenntnis zu dem jüdischen Volkstum. Erklärungen, die jemand bei der amtlichen Aufforderung, seine Volkszugehörigkeit zu bezeichnen, abgegeben hat, kommen in erster Linie als Bekenntnis im Sinne des § 6 BVFG in Frage (BVerwGE 26, 344). Die Erklärung der Klägerin war ernsthaft gewollt und freiwillig abgegeben. Das Verwaltungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß diese Erklärung der Familientradition der Klägerin entsprach, und daß die Klägerin durch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum weder eigene Nachteile noch Nachteile für ihren Vater zu befürchten hatte.

20

Bei der Volkszählung im Jahre 1930 gab es in der Tschechoslowakei ein jüdisches Volkstum im oben dargelegten Sinne. Davon geht das Verwaltungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe auf Grund der Fragestellung bei der Volkszählung entgegen der Ansicht der Klägerin zutreffend aus. Diese Feststellung entspricht den geschichtlichen Verhältnissen, zu deren Berücksichtigung der Senat befugt ist (BVerwGE 30, 225[BVerwG 12.09.1968 - VIII C 99/67]; 31, 72 [BVerwG 21.11.1968 - V C 153/66][79]). Die Juden aus der Tschechoslowakei waren seit dem Jahre 1925 alljährlich auf dem Europäischen Nationalitätenkongreß als selbständige Volksgruppe aus der Tschechoslowakei vertreten. Als Zulassungsvoraussetzung zu diesen Kongressen wurde u.a. gefordert, daß die Gruppe in ihrem Staat organisiert sei und einen eigenen nationalen Kulturwillen habe (Bruns, Grundlagen und Entwicklung des internationalen Minderheitenrechts, S. 40 ff.). Wie sich aus der Fragestellung bei der Volkszählung ergibt, war das jüdische Volkstum in der Tschechoslowakei auch anerkannt.

21

Deshalb hat sich die Klägerin bei der Volkszählung im Jahre 1930 in ihrer Heimat zum jüdischen Volkstum bekannt. Dadurch ist ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum rechtlich ausgeschlossen. Ein Wandel des Bekenntnisses der Klägerin ist auch in den auf die Volkszählung im Jahre 1930 folgenden Jahren nicht mehr eingetreten. Das hat das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen. Die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang auf ihre Mitgliedschaft beim deutschen Theaterverein, ihren geselligen Verkehr mit deutsch sprechenden Kreisen sowie auf das Lesen deutscher Bücher und Zeitungen und die Heirat mit einem Deutschen berufen. Darin liegt jedoch kein Bekenntnis im Sinne des § 6 BVFG. Alle diese Umstände sind lediglich Bestätigungsmerkmale im Sinne dieser Vorschrift. Sie beruhen darauf, daß die Klägerin deutsch sprach und der deutschen Kultur zuneigte.

22

Das Verwaltungsgericht hat daher die Klage mit Recht abgewiesen, weshalb die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Türke
Sigulla