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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.10.1970, Az.: BVerwG III C 39.68

Lastenausgleichsrechtliche Feststellung eines Entziehungsschadens für den Erben des Verfolgten; Mangelnde Spruchreife des Urteils als materieller Fehler (Rechtsfragenurteil)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.10.1970
Aktenzeichen
BVerwG III C 39.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 16.06.1967 - AZ: VG V/1 - 730/66

Fundstellen

  • BVerwGE 36, 630
  • BVerwGE 36, 142 - 145
  • IFLA 1971, 93
  • RzW 1971, 278
  • VerwRspr 22, 630
  • ZLA 1971, 6

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der Erbe eines Verfolgten kann dessen Entziehungsschaden, der als Vertreibungsschaden gilt, nur dann als unmittelbar Geschädigter im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV geltend machen, wenn er auch selbst die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 a.a.O. erfüllt; insbesondere muß er in demselben (engeren) Vertreibungsgebiet wie der Erblasser beheimatet gewesen sein (Fortbildung von BVerwG III C 75.68 - Urteil vom 14. Oktober 1969 - [BVerwGE 34, 85 = ZLA 1970, 22 = Buchholz 427.207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 12]).

  2. 2)

    Ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) leidet an einem materiellrechtlichen Mangel, der im Rahmen des § 137 Abs. 1 VwGO vom Revisionsgericht auch ohne Verfahrensrüge zu beachten ist, wenn sich die Prüfung des Verwaltungsgerichts auf den von der Behörde angeführten Ablehnungsgrund beschränkt hat, obwohl weitere Versagungsgründe nicht ausgeschlossen sind (Bestätigung von BVerwGE 20, 171 [175] und Urteil vom 7. Juli 1966 - BVerwG III C 44.65 - [ZLA 1966, 347]).

In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 1967 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die lastenausgleichsrechtliche Feststellung von Entziehungsschäden an Grundvermögen, Beteiligungen, Anteilsrechten und Hausrat. Sie ist die Erbin ihres im Herbst 1943 in Polen erschossenen Vaters S... G... Beide gehören zu dem Kreis der rassisch Verfolgten. Im Jahre 1924 wurde sie durch Heirat österreichische Staatsangehörige. Sie zog 1929 nach O... und lebte bis zu ihrer Auswanderung nach Wien im Jahre 1947 in Rumänien. Am 11. Juni 1952 begründete sie ihren ständigen Aufenthalt in F..., wo sie noch heute wohnt. Am 30. August 1957 erhielt sie den Vertriebenenausweis A mit dem Ausschlußvermerk gemäß § 15 Abs. 4 BVFG n. F.

2

Den Antrag der Klägerin auf Schadensfeststellung lehnte das Ausgleichsamt der Beklagten durch Bescheid vom 23. Februar 1965 mit der Begründung ab, Verfolgte österreichischer Staatsangehörigkeit könnten keine Vertreibungsschäden geltend machen. Ihre Beschwerde wurde zurückgewiesen mit der Begründung, daß ihr Vater sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Klage führte zur Verpflichtung der Beklagten, den Antrag der Klägerin nach der Rechtsansicht des Gerichts zu bescheiden: Nach dem Österreichvertrag sei die Klägerin nicht ausgeschlossen. Der geltend gemachte Vertreibungsschaden sei nicht ihr, sondern ihrem Vater entstanden. Sie gelte lediglich nach § 5 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV als unmittelbar Geschädigte. Deshalb finde auf sie Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Ratifizierungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrag keine Anwendung.

3

Bei der Frage der deutschen Staatsangehörigkeit und deutschen Volkszugehörigkeit komme es entsprechend den zu § 12 Abs. 7 LAG entwickelten Grundsätzen nicht auf die Person des Erben, sondern auf die Person des Verstorbenen an. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin sei zu bejahen.

4

Gegen das Urteil hat der Beteiligte die vom Senat zum Zwecke der weiteren Klärung des Begriffs der deutschen Volkszugehörigkeit zugelassene Revision eingelegt und diese damit begründet, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen der Vorschrift des § 6 BVFG nicht auf ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zum deutschen Volkstum abgestellt habe. Mit der Revision wird beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Gegenüber dem Hilfsantrag der Revision stellt sie keinen Antrag.

7

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

8

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin die lastenausgleichsrechtliche Feststellung der von ihrem Vater erlittenen Entziehungsschäden nach § 5 der 7. FeststellungsDV verlangen kann.

9

1)

Dem Antrag der Revision, die Klage abzuweisen, kann nicht entsprochen werden:

10

a)

Allerdings gilt die Klägerin nicht als unmittelbar Geschädigte im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV. Zwar ist ihr Vater, wie sich den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils entnehmen läßt, vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gestorben, und die Klägerin war im Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen seine Erbin. Indessen kann die Klägerin den Entziehungsschaden ihres Vaters nur dann als unmittelbar Geschädigte im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 a.a.O. geltend machen, wenn sie während des Verfolgungszeitraumes ebenfalls in dessen Verfolgungs- und Vertreibungsgebiet beheimatet war und die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besaß. Daß der Erbe, soll er als unmittelbar Geschädigter behandelt werden, die persönlichen Voraussetzungen erfüllen muß, die in § 5 a.a.O. für die Geltendmachung des Entziehungsschadens aufgestellt sind, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Oktober 1969 - BVerwG III C 75.68 - (BVerwGE 34, 85 = ZLA 1970, 22 = Buchholz 427.207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 12) entschieden. Er hält an dieser Rechtsprechung fest. Eine andere Auslegung des § 5 Abs. 4 Satz 2 a.a.O. könnte nicht als durch die Ermächtigungsnormen der §§ 359 Abs. 2 LAG und 11 a Abs. 2 FG gedeckt angesehen werden. Nach ihnen muß die Ausdehnung der lastenausgleichsrechtlichen Entschädigung auf Entziehungsschäden entsprechend den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes geregelt werden und kann unter anderem der Vertreibungstatbestand zugunsten von Personen unterstellt werden, die Verfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt waren. § 5 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. geht deshalb von der Unterstellung aus - und wird damit der Ermächtigung gerecht -, daß der Verfolgte das in seinem Verfolgungsgebiet belegene Vermögen, wenn es ihm nicht entzogen worden wäre, als Vertriebener verloren hätte, weil er in diesem Gebiet beheimatet war und die deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit besaß. Dem Gedanken, wie sich die Verhältnisse dargestellt hätten, wenn dem Verfolgten das Vermögen nicht entzogen worden wäre, muß auch die Vorschrift Rechnung tragen, die den Erben zum unmittelbar Geschädigten erklärt (§ 5 Abs. 4 Satz 2 a.a.O.). Ein Vertreibungsschicksal und -schaden (§§ 11 und 12 LAG) wäre hinsichtlich des entzogenen Vermögens für den Erben aber nur denkbar gewesen, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit besaß und im gleichen Verfolgungs- und Vertreibungsgebiet wie der Erblasser wohnte. Für die Eigenschaft des Erben als unmittelbar Geschädigten kann es deshalb nicht genügen, wenn er nicht im gleichen Verfolgungs- und Vertreibungsgebiet wie der Erblasser, sondern im sogenannten einheitlichen Vertreibungsgebiet des § 12 Abs. 2 Satz 2 LAG seinen Wohnsitz hatte. Diesem Grundsatz folgt auch § 12 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 LAG. Diese Vorschrift läßt einen Schaden, der am Vermögen eines nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet gestorbenen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen entstanden ist, nur dann als Schaden des Erben gelten, wenn dieser nach dem Tode des Erblassers aus "dessen Vertreibungsgebiet" vertrieben worden ist. Eine Auslegung des § 5 Abs. 4 Satz 2 der 7. FeststellungsDV, die einen Wohnsitz des Erben im sogenannten einheitlichen Vertreibungsgebiet ausreichen ließe, würde mit dem dargelegten Zweck und Ausmaß der Ermächtigung in den §§ 359 Abs. 2 LAG und 11 a Abs. 2 FG nicht in Einklang zu bringen sein.

11

Eine unbillige Härte entsteht für den Erben durch diese Auslegung des § 5 Abs. 4 Satz 2 a.a.O. nicht. Der Erbe eines Verfolgten, der nicht in dessen Verfolgungsgebiet beheimatet war, kann - wie der Erbe eines Vertriebenen, der nicht aus dessen Vertreibungsgebiet vertrieben worden ist - den Schaden seines Erblassers, wenn dieser die persönlichen Voraussetzungen für eine Schadensfeststellung erfüllt, nach Maßgabe seines Erbteils als Geschädigter geltend machen, wie noch darzulegen sein wird. Der Erbe eines Verfolgten wird also insoweit nicht anders als der Erbe eines Vertriebenen und damit entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung behandelt.

12

Der Vater der Klägerin hatte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils seinen Wohnsitz in Polen. Die Klägerin wohnte von 1929 bis 1944 in Czernowicz, das nach dem ersten Weltkrieg zu Rumänien gehörte, dann in den Jahren 1940/1941 an die Sowjetunion - Ukraine - kam, von 1941 bis 1944 von deutschen Truppen besetzt war und seitdem wieder zur Sowjetunion - Ukraine - gehört. 1944 floh die Klägerin nach Bukarest, wo sie sich bis 1947 aufhielt. Sie war also im Verfolgungszeitraum nicht in demselben (engeren) Vertreibungsgebiet wie ihr Vater beheimatet; sie kann mithin nicht als unmittelbar Geschädigte gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 a.a.O. angesehen werden.

13

b)

Die Klägerin kann die Feststellung der geltend gemachten Entziehungsschäden ihres Vaters jedoch als (mittelbar) Geschädigte beantragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 FG in Verbindung mit § 229 Abs. 1 Satz 1 und 2 LAG). Hierfür ist allein maßgeblich, daß die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 a.a.O. beim Erblasser vorgelegen haben. Für den Vater der Klägerin sind sie hinsichtlich des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet während des Verfolgungszeitraumes unstreitig erfüllt.

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Das Verwaltungsgericht hat aber auch seine deutsche Volkszugehörigkeit zutreffend bejaht. Diese Frage ist nach § 6 BVFG und nicht nach § 4 Abs. 4 BEG zu beurteilen. Das hat der Senat wiederholt entschieden, zuletzt in seinem Urteil vom 10. September 1970 (BVerwG III C 140.69 mit weiteren Hinweisen). Danach kommt es auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum an, das die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum dann begründet, wenn es durch die sogenannten Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG

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bestätigt worden ist. Für die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist erforderlich, daß der Antragsteller das Bewußtsein und den Willen hatte, Deutscher zu sein, d. h. Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft, und daß er sich dieser Gemeinschaft vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden gefühlt hat (BVerwGE 30, 305 [309]). Der Wille, Deutscher zu sein, muß kundgegeben worden sein. Dies war in erster Linie möglich durch Erklärungen, die er in seiner Heimat aus amtlichem Anlaß, insbesondere bei amtlichen Aufforderungen, seine Volkszugehörigkeit zu bezeichnen, wie bei den Volkszählungen, abgab.

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Daß die Klägerin den Nachweis, ihr Vater habe bei den Volkszählungen in Polen seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben, nicht zu führen vermag, ist jedoch noch kein Grund, dessen deutsche Volkszugehörigkeit zu verneinen. Das geforderte Bekenntnis kann auch durch schlüssige Handlungen erbracht, aus dem Gesamtverhalten des Antragstellers entnommen werden (BVerwGE 30, 305 [309] und Urteil vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 150.68 - [ZLA 1970, 121 = RzW 1970, 381 = Buchholz 427.207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 19]). So liegt es bei dem Vater der Klägerin. Von den im angefochtenen Urteil festgestellten Umständen,

  • der deutschen Abstammung und Erziehung des Vaters der Klägerin,
  • dem Gebrauch der deutschen Sprache im privaten und geschäftlichen Verkehr als Muttersprache,
  • seine Beförderung zum Feldwebel vor dem ersten Weltkriege in der k. u. k. Armee,
  • daß er seinen deutschen Familiennamen bis zu seinem Tode nicht änderte oder ablegte,
  • auch nach dem ersten Weltkrieg die deutsche Sprache (als Muttersprache) beibehielt und seine Kinder außerhalb Polens im deutschen Kulturkreis ausbilden ließ,

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hat das Verwaltungsgericht, ohne damit gegen § 6 BVFG zu verstoßen, als ausschlaggebendes Beweisanzeichen für sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum angesehen, daß er nach dem Ende des ersten Weltkrieges seine Tochter, die Klägerin, in Wien zum Besuch eines Internats zurückließ. Darin kann der Wille und sein Bemühen darum zum Ausdruck kommen, seine Tochter nicht im polnischen Volkstum aufgehen zu lassen, sondern sie im deutschen Sprach- und Kulturkreis mit dem Ziel erzögen zu wissen, deutsch zu denken und zu handeln. In Verbindung mit dem übrigen festgestellten Gesamtverhalten des Vaters der Klägerin hat das Verwaltungsgericht diesem Bemühen mit Recht Bekenntnischarakter beigemessen.

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c)

Die Klägerin ist auch nicht aus anderen Gründen von einer Schadensfeststellung ausgeschlossen. Da sie nach der Feststellung im angefochtenen Urteil seit Mai 1952 ihren ständigen Aufenthalt in Frankfurt/Main hat, erfüllt sie die Stichtagsvoraussetzung des § 230 Abs. 1 Satz 1 LAG und braucht sich daher nicht einmal auf die Ausnahmeregelung des § 7 der 7. FeststellungsDV für Entziehungsschäden zu berufen. § 230 a Abs. 4 LAG in Verbindung mit Artikel 4 des Ratifizierungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrag (RatG) vom 21. August 1962 (BGBl. II S. 1041) steht ihren Ansprüchen ebenfalls nicht entgegen. Nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 4 RatG sind nur solche Entziehungsschäden nach § 359 Abs. 2 LAG in Verbindung mit der 7. FeststellungsDV nicht feststellungsfähig, die Verfolgten österreichischer Staatsangehörigkeit in den Vertreibungsgebieten oder Verfolgten in Österreich entstanden sind. Entstanden im Sinne dieser Vorschrift ist der Entziehungsschaden der Person, die im Zeitpunkt der Entziehung Eigentümer des entzogenen Wirtschaftsguts war. Das ist der unmittelbar Geschädigte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der 7. FeststellungsDV sowie § 229 Abs. 2 LAG). Zu den unmittelbar Geschädigten gehören nicht dessen Erben. Sie sind - als sogenannte frühe Erben - Geschädigte oder - als sogenannte späte Erben - Antragsberechtigte und unterliegen als solche nicht der Ausschlußregelung des Artikels 4 Abs. 1 Satz 4 RatG. Ob diese Vorschrift für die Erben, die kraft gesetzlicher Fiktion als unmittelbar Geschädigte gelten, anwendbar ist, kann offenbleiben. Die Klägerin gilt - wie dargelegt - nicht als unmittelbar Geschädigte.

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2)

Dem Hilfsantrag der Revision war jedoch stattzugeben. Das angefochtene Urteil leidet in anderer Hinsicht an einem materiellrechtlichen Mangel. Das Verwaltungsgericht darf die beklagte Behörde nur dann verpflichten, den Antrag eines Klägers auf Feststellung von Vertreibungsschäden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, wenn die eine Schadensfeststellung zugunsten des Klägers ablehnenden Bescheide der Beklagten rechtswidrig sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Das ergibt sich aus § 113 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht nun zwar die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit - zu Recht - anders beurteilt als die Beklagte. Damit ist aber die Rechtswidrigkeit der Ablehnung noch nicht abschließend geklärt. Die fehlerhafte Beurteilung einzelner Rechtsfragen durch die Ausgleichsbehörde führt nicht in jedem Fall zur Gesetzeswidrigkeit eines die Schadensfeststellung ablehnenden Bescheides. Die Ablehnung kann aus anderen Erwägungen gerechtfertigt sein. Deshalb hätte das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vor Erlaß eines Verpflichtungsurteils Feststellungen darüber treffen müssen, ob der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nach Art (§ 7 FG) und Umfang (§ 8 Abs. 2 FG) lastenausgleichsrechtlich feststellbar ist. Weil dies nicht geschehen ist, tragen die Entscheidungsgründe das angefochtene Urteil nicht. Deshalb stellt die Unterlassung des Verwaltungsgerichts, die Sache weiter spruchreif gemacht zu haben, nicht nur einen formellen Mangel dar, sondern sie verletzt auch materielles Bundesrecht (vgl. BVerwGE 20, 171 [175] und Urteil vom 7. Juli 1966 - BVerwG III C 44.65 - [ZLA 1966, 347]), das in vollem Umfange der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (§ 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Da der Senat die zur abschließenden Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht treffen kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

20

3)

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt