Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.10.1970, Az.: BVerwG III C 105.69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.10.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 105.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14879
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 27.06.1969 - AZ: V LA 205/68
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Satz 1 7. FeststellungsDV
- § 6 BVFG
Fundstellen
- RzW 1971, 143
- ZLA 1971, 130
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1970
durch
den Senatspräsidenten. Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Entziehungsschadens an Betriebsvermögen und um Hausratentschädigung.
Der im Jahre 1905 in Wadowice, Westgalizien, geborene Kläger ist Jude. Sein Vater betrieb in Wadowice ein Möbelgeschäft, in dem der Kläger, wie er behauptet hat, bis zum Jahre 1931 tätig war. Nach seinen weiteren Behauptungen hat er in Krakau eine Möbelhandlung gekauft, sie bis zum Jahre 1940 unter seinem damaligen Namen Pinkus P. geführt und wurde er vom Jahre 1941 bis zum Jahre 1944 in mehreren Konzentrations- und Arbeitslagern festgehalten. Von Oktober 1946 bis Juni 1947 war er in Ampfing/Oberbayern polizeilich gemeldet und zog dann nach Niederbergkirchen und darauf nach Salzburg, von wo aus er nach Italien ging und dann nach Israel auswanderte. Er war polnischer Staatsangehöriger und macht Geltend, die Möbelhandlung sei ihm im Jahre 1940 durch die deutsche Besatzungsmacht und sein Hausrat durch Einweisung in das Ghetto im Jahre 1941 entzogen worden.
Das Ausgleichsamt hat mit Bescheid vom 13. Juni 1968 den Antrag abgelehnt, weil der Kläger polnischer Staatsangehöriger gewesen sei und nicht dem deutschen Volkstum zugehört habe. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 13. Juni 1968 und den Beschwerdebeschluß vom 13. November 1968 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Schaden an seiner Möbelhandlung in Krakau festzustellen und ihm Hausratentschädigung in Höhe von 2.150 DM zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Juni 1969 abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:
Das Ausgleichsamt der Beklagten sei örtlich zuständig. Der Kläger könne die begehrte Schadensfeststellung und die Hausratentschädigung nur verlangen, wenn er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 der 7. FeststellungsDV erfülle. Das sei nicht der Fall, weil der Kläger polnischer Staatsangehöriger gewesen sei und nicht dem deutschen Volkstum zugehört habe.
Die deutsche Volkszugehörigkeit bestimme sich nach § 6 BVFG. Der Kläger habe nicht behauptet, daß er sich durch eine Erklärung gegenüber öffentlichen Stellen zum deutschen Volkstum bekannt habe. In seiner Heimatstadt Wadowice habe im Jahre 1931 eine Volkszählung stattgefunden. Von 22.313 Einwohnern der Stadt hätten sich 3.172 zum mosaischen Glauben bekannt. 20.247 Einwohner hätten sich zur polnischen, 1.935 zur jiddischen oder hebräischen und nur 75 zur deutschen Muttersprache bekannt. In der gesamten Woiwodschaft Krakau - außer der Stadt Krakau - hätten sich von 117.103 Personen mosaischen Glaubens nur 284 zur deutschen Muttersprache bekannt.
Weitere Aufklärung in dieser Richtung sei nicht möglich. Durch schlüssiges Verhalten habe der Kläger auch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Mitgliedschaft in Organisationen der deutschen Volksgruppe oder ähnliches habe er nicht behauptet. Daraus, daß er deutsch, gesprochen habe, deutsche Bücher und Zeitungen gelesen und die deutsche Handelsschule in Bielitz besucht habe, ergebe sich kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Diese Tatsachen seien Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG.
Auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 35 FG und des § 331 LAG könne ein Bekenntnis nicht angenommen werden. Der Antrag des Klägers auf Vernehmung des in Israel wohnhaften Zeugen Ehrenhalt entspreche nicht den Voraussetzungen des § 373 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO und werde abgelehnt. Da aus den Akten nicht ersichtlich sei, welche Tatsachen der Zeuge hätte bekunden können, habe das Gericht auch von Amts wegen den Zeugen nicht zu vernehmen brauchen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an ein anderes Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es den Zeugen Ehrenhalt nicht vernommen habe. In der Sache selbst weist der Kläger auf einen Widerspruch zum Urteil des Senats vom 24. Oktober 1968 (BVerwGE 30, 305) hin.
Der Beteiligte hält die Rügen des Klägers für unbegründet. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Pflicht zu umfassender Aufklärung des Sachverhaltes verletzt, weil es entgegen seinem Antrag den Zeugen Ehrenhalt nicht vernommen habe (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da der Kläger seinen Antrag, diesen Zeugen zu vernehmen, nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellt hat, konnte das Verwaltungsgericht in den Gründen seines Urteils über den Antrag entscheiden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Um einen Verfahrensmangel vollständig darzulegen, mußte der Kläger u.a. begründen, inwiefern es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf die Vernehmung des Zeugen angekommen wäre, und ferner, daß das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht. Beides hat er unterlassen. Deshalb ist die Rüge nicht vollständig.
Der Kläger konnte dies auch nicht darlegen. Wenn man zugunsten des Klägers annimmt, er habe vorgetragen, durch den Zeugen Ehrenhalt wäre seine Behauptung bewiesen worden, er habe in christlich-deutschen Kreisen verkehrt und habe deutsche kulturelle Veranstaltungen nachhaltig besucht, brauchte das Verwaltungsgericht den Zeugen nicht zu vernehmen, weil es von seiner Rechtsauffassung aus darauf nicht ankam. Voraussetzung für die Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Volkstum war nach der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß sich der Kläger im Sinne des § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt hatte. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hätte das Verwaltungsgericht jedoch den in das Wissen des Zeugen gestellten Umständen aus Rechtsgründen nicht entnommen. Es hätte sie als sogenannte Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG angesehen. Das folgt aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe und der dem Senat bekannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. Damit ist die Verfahrensrüge unbegründet und entfällt schon deshalb die Möglichkeit, die Sache an ein anderes Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Auch in der Sache greifen die Rügen des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat - wie auch der Kläger meint - mit Recht angenommen, das Ausgleichsamt der Beklagten sei örtlich zuständig gewesen. Es hat festgestellt, der Kläger habe gegenüber staatlichen Stellen keine Erklärungen abgegeben, die auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hindeuten könnten; eine solche Erklärung habe er auch privaten Organisationen gegenüber - etwa durch Beitritt zu deutschen Vereinigungen - nicht abgegeben. Alle diese Feststellungen hat der Kläger nicht angegriffen. Sie ergeben, daß er ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht abgegeben hat.
Das Verwaltungsgericht hat ferner in dem Gebrauch der deutschen Sprache und im Lesen deutscher Bücher und deutscher Zeitungen kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen. Auch darin ist dem Verwaltungsgericht zu folgen. Diese Tatsachen haben keinen Erklärungswert im Sinne einer Kundgabe des Willens, Deutscher zu sein. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht in diesen Umständen nur Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG gesehen. Das gilt auch für den Besuch der deutschen Handelsschule in Bielitz. Zwar kann im Besuch einer deutschen Schule ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegen (vgl. Urteil vom 10. September 1970 - BVerwG III C 83.69 -). Das ist jedoch hier nicht der Fall; denn nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht nur festgestellt, daß der Schulbesuch allein der Berufsausbildung des Klägers diente. Das ergibt kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum.
Allerdings hat der Senat entschieden, daß auch aus Bestätigungsmerkmalen - zusammen mit anderen Tatsachen - im Wege der Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht ein bereits abgegebenes Bekenntnis gefolgert werden kann (BVerwG, RzW 1970, 381). Das Verwaltungsgericht hat insofern die Entscheidung des Senats BVerwGE 30, 305 verkannt. Indessen ergibt sich daraus zugunsten des Klägers nichts, weil die hier festgestellten Bestätigungsmerkmale unter den hier gegebenen Verhältnissen ungeeignet sind, einen solchen Schluß zu rechtfertigen.
Daher ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt