Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.09.1970, Az.: BVerwG III C 83.69
Dienstinstruktionelle Festellung der örtlichen Zuständigkeit bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung; Vorliegen eines Verfolgungsschaden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.09.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 83.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 02.05.1969 - AZ: V LA 14/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 36, 91 - 94
- DVBl 1971, 328 (Kurzinformation)
- DÖV 1971, 137 (Volltext mit amtl. LS)
- Fachberater 1971, 250
- IFLA 1971, 68
- Mtbl BAA 1971, 293
- RzW 1971, 280
- ZLA 1970, 238
Amtlicher Leitsatz
Soweit die örtliche Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde nicht durch Gesetz begründet worden ist, kann sie auch "dienstinstruktionell" durch die zuständige oberste Behörde kraft deren Organisationsgewalt festgestellt werden.
Der Präsident des Bundesausgleichsamtes ist durch § 31 Abs. 1 FG ermächtigt, in Ergänzung der gesetzlichen Zuständigkeit die örtliche Zuständigkeit der Ausgleichsämter durch Organisationsanordnungen zu regeln.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Mai 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Jude mosaischen Bekenntnisses. Mit einem unter dem 7. Mai 1964 in Jerusalem unterzeichneten Feststellungsantrag machte er als Alleinerbe seines Vaters Schäden an Hausrat und an Betriebsvermögen geltend, die diesem in Riga durch Entziehungsmaßnahmen im August 1941 entstanden sein sollen.
Das Ausgleichsamt A. stellte den geltend gemachten Hausratschaden nach der Schadensstufe 1 fest und erkannte eine Hausratentschädigung von 1.200 DM zu, die dem Kläger ausgezahlt wurde. Das Ausgleichsamt N., dem der Antrag auf Schadensfeststellung an Betriebsvermögen zugeleitet worden war, gab den entsprechenden Vorgang an das Ausgleichsamt A. zurück, das ihn an das Ausgleichsamt B. abgab, weil dessen Sonderzuständigkeit wegen des ständigen Aufenthaltes des Klägers in Israel gegeben sei. Gegen den die Schadensfeststellung an Betriebsvermögen ablehnenden Bescheid des Ausgleichsamtes Bremen vom 20. Juni 1968 legte der Kläger Beschwerde mit der Begründung ein, das Ausgleichsamt B. sei für die Entscheidung nicht zuständig gewesen; im übrigen habe es die deutsche Volkszugehörigkeit des Erblassers zu Unrecht verneint.
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung ist angeführt:
Das Ausgleichsamt B. sei zur Entscheidung zuständig gewesen. Die gemäß § 31 Abs. 1 FG vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes in Nr. 6 Abs. 1 der Zuständigkeits-DB in Verbindung mit Nr. 49 der Durchführungsbestimmungen zur 11. LeistungsDV-LA getroffene Regelung, nach der für verfolgte Antragsteiler ohne früheren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes die überregionale Zuständigkeit eines Ausgleichsamtes - hier des Ausgleichsamtes B. - begründet worden sei, sei rechtsgültig. Der. Kläger habe sich im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes nur in einem DP-Lager aufgehalten, und sei von dort nach Israel ausgewandert. Die nicht veröffentlichte Anordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, nach der der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht als ständiger Aufenthalt zu werten sei, füge sich in die Gesamtzuständigkeitsregelung ein; sie sei sinnvoll und verkürze nicht Rechte des Antragstellers. Die Zuständigkeit des Ausgleichsamtes B. sei auch nicht gemäß Nr. 20 Abs. 1 der Zuständigkeits-DB dadurch entfallen, daß der Kläger 1967 in die Vereinigten Staaten ausgewandert sei. In der Sache selbst seien die Entscheidungen der bremischen Ausgleichsbehörden gerechtfertigt. Der Erblasser erfülle nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Schadensfeststellung. Die Eltern des Klägers hätten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besessen. Pur seine Auffassung, daß sich sein Vater zum deutschen Volkstum bekannt habe, habe er keine ausreichenden tatsächlichen Angaben machen können. In einem Vielvölkerstaat, wie Lettland es gewesen sei, habe sich nur derjenige im Sinne des § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt, der durch sein Verhalten für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan habe, Deutscher zu sein und keiner anderen Volksgruppe seiner Heimat anzugehören. Ein solches Bekenntnis habe der Vater des Klägers nicht abgelegt. Allein daraus, daß er deutsch gesprochen, deutsche Schulen besucht und seinen Sohn auf eine Schule mit deutscher Unterrichtssprache geschickt, deutsche Bücher und Zeitungen gelesen und besessen sowie deutschsprachige Veranstaltungen besucht habe, könne schon aus Rechtsgründen nicht geschlossen werden, daß er sich zum deutschen Volkstum bekannt habe. Diese Tatsachen und Verhaltensweisen stellten Merkmale im Sinne des § 6 BVFG dar. Verlangt werde von dieser Vorschrift jedoch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die Bestätigungsmerkmale könnten dieses Bekenntnis nicht ersetzen. Aber selbst wenn auf Grund der Rechtsprechung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 -) davon ausgegangen werde, daß die Anmeldung des eigenen Sohnes bei einer Schule mit deutscher Unterrichtssprache den "Niederschlag eines Bekenntnisses" darstellen könne, könne im vorliegenden Falle hieraus nicht auf ein Bekenntnis des Verfolgten zum deutschen Volkstum geschlossen werden. Das ergebe sich eindeute aus § 40 des Gesetzes über die Bildungsanstalten Lettlands, in dem es heiße: "Als Familiensprache gilt die Sprache, die von den Eltern bei der Anmeldung als solche angegeben wird und in der das Kind seine Gedanken frei ausdrücken kann." Das Gesetz stelle es also nur auf den Gebrauch der deutschen Sprache ab, ohne eine Verbindung zu der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe herzustellen. Für die Aufnahme in eine Minoritätenschule sei mithin nicht die Volkszugehörigkeit, sondern die Familiensprache entscheidend gewesen. Deutsche Schulen hätten hiernach jeden Schüler - unabhängig von seiner Nationalität - aufnehmen müssen, wenn nur seine Familiensprache Deutsch gewesen sei. Das habe vor allem für viele Juden und Letten zugetroffen. Im Herbst 1923 hätten 12.168 Schüler die deutschen Schulen besucht, davon seien 9.427 Deutsche, 1.820 Juden, 475 Letten, 165 Russen usw. gewesen. Daß der Erblasser den Kläger auf die "Private Knaben-Mittelschule Erich Germann" geschickt habe, die der deutschen Bildungsverwaltung unterstanden hätte, könne nach allem nicht als Niederschlag eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum beurteilt werden. Daß der Erblasser sich möglicherweise in seiner Heimat auch zu keiner anderen vorhandenen Volkstumsgruppe bekannt habe oder daß ihm ein Bekenntnis zu einer nichtdeutschen Volksgruppe nicht habe nachgewiesen werden können, sei rechtlich unerheblich.
Schließlich seien auch keine Tatsachen ersichtlich, aus denen sich ergebe, daß die Ehefrau des Erblassers als Volksdeutsche im Sinne des § 6 BVFG angesehen werden könne. Deshalb bedürfe es nach allem keiner Entscheidung der Frage, ob das möglicherweise vorhandene Betriebsvermögen schon während der sowjetischen Besetzung enteignet worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Ausgleichsamtes B. vom 20. Juni 1968 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses für den Lastenausgleich bei dem Senator für Arbeit vom 21. Januar 1969 aufzuheben,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen: Das Ausgleichsamt B. sei von Anfang an nicht zuständig gewesen und deshalb auch nicht das Verwaltungsgericht Bremen. Nichtveröffentlichte Regelungen über die Zuständigkeit bei einem Aufenthalt in einem DP-Lager könnten in einem Rechtsstaat keine Geltung beanspruchen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht verneint, daß der Erblasser die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erfülle. Diese Vorschrift sei dahin zu verstehen, daß der Verfolgte nicht die Voraussetzungen des § 6 BVFG, sondern die des § 4 BEG erfüllen müsse. Die gegenteilige Rechtsprechung - auch des Bundesverwaltungsgerichts - gehe entweder von einer nicht gesetzeskonformen Auslegung aus oder die Ermächtigungsnorm des § 359 Abs. 2 LAG sei verfassungswidrig. Aber selbst wenn von der bisherigen Rechtsprechung ausgegangen werde, sei das angefochtene Urteil fehlerhaft. Der Erblasser des Klägers erfülle die Voraussetzungen des § 6 BVFG. Das Verwaltungsgericht verlange zu Unrecht von einem deutschen Volkszugehörigen jüdischer Religionszugehörigkeit eine stärkere Intensität des Bekenntnisses als von nicht jüdischen Deutschen erwartet werde. Die Einschulung des Klägers in eine deutsche Schule müsse als Bekenntnis genügen. Dies müsse jedenfalls im vorliegenden Falle gelten, weil der Erblasser ihn in Schulen von mindestens vier Nationalitäten und in jüdisch-religiöse Schulen mit - wie erstmals im Schriftsatz vom 8. Juni 1970 geltend gemacht worden ist - deutscher Unterrichtssprache hätte einschulen können.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.
Mit dem Hauptantrag kann der Kläger nicht durchdringen, weil das Ausgleichsamt B. zuständig war, über seinen Feststellungsantrag zu befinden. Das hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden.
Das Feststellungsgesetz hat in den hier allein einschlägigen §§ 29 und 31 nicht die Frage abschließend geregelt, welches Ausgleichsamt über Feststellungsanträge zu befinden hat, die von einem Geschädigten gestellt werden, der seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat. So ist in § 29 FG keine Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Entgegennahme des Feststellungsantrages in den Fällen getroffen worden, in denen Verfolgungsschäden im Sinne der 7. FeststellungsDV geltend gemacht werden. In diesen Fällen braucht der Geschädigte gemäß § 11 a Abs. 2 Satz 3 a. E. FG in Verbindung mit § 7 der 7. FeststellungsDV - anders als bei Vertreibungs- und Ostschäden - nämlich niemals seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes gehabt zu haben, um antragsberechtigt zu sein. Darüber hinaus hat das Gesetz in § 21 Abs. 1 FG bestimmt, daß das nach § 29 FG zuständige Feststellungsamt zur Entscheidung über den Schadensfeststellungsantrag nur zuständig ist, "soweit der Präsident des Bundesausgleichsamtes nichts anderes bestimmt". Letzteres hat er in Nr. 49 c der Durchführungsbestimmungen zur 11. LeistungsDV-LA vom 27. April 1960 in der Fassung vom 6. Oktober 1964 (Mtbl. BAA 1960, 114; 1964, 379)in Verbindung mit einer nicht veröffentlichten Weisung getan, die nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einer Niederschrift vom 20. Juni 1965 - I/4 LA 3560 II - 6/65 - über die Prüfung des Ausgleichsamtes Zehlendorf durch das Bundesausgleichsamt und in einer Niederschrift über eine Dienstbesprechung beim Bundesausgleichsamt in Bad Homburg vom 1./2. September 1966 enthalten ist. Der Wortlaut dieser Weisung ist in einem Bericht des Ausgleichsamtes N. an das Ausgleichsamt A. abgedruckt, der sich in der Akte des Ausgleichsamtes B. betreffend den Feststellungsantrag des Klägers befindet.
Hiernach war, da der Kläger aus dem DP-Lager nach Israel übersiedelt ist, das Ausgleichsamt B. örtlich zuständig, über den Feststellungsantrag des Klägers zu befinden. Dessen Zuständigkeit wurde nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, nicht dadurch berührt, daß der Kläger vor Erlaß des angefochtenen Bescheides aus Israel in die Vereinigten Staaten auswanderte. Das folgt aus Nr. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 20 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen für die Vorschriften über die Zuständigkeit der Ausgleichsämter (Zuständigkeits-DB) in der Fassung vom 23. Juli 1962 (Mtbl. BAA 1962, 385), wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat.
Die Auffassung der Revision, daß diese Zuständigkeitsregelungen jedenfalls insoweit, als sie nicht veröffentlicht seien, nicht verbindlich sein könnten, geht fehl. Soweit die örtliche Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde nicht durch Gesetz begründet worden ist, kann sie auch "dienstinstruktionell" durch die zuständige oberste Behörde festgestellt werden (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl. 1966, § 12, 2a) aa), Seite 222 sowie Anm. 3). Das folgt aus deren Organisationsgewalt. Eine solche Anordnung bedarf ihrer Natur nach jedenfalls dann nicht der Veröffentlichung, wenn durch diese Zuständigkeitsregelung - wie im vorliegenden Falle - nicht ein Zugriffsrecht der Behörde, sondern nur die örtliche Zuständigkeit für eine Behörde begründet wird, die gemäß ihrer sachlichen Kompetenz kraft Bundesrecht verpflichtet ist, im Rahmen der gewährenden Verwaltung über Leistungen zu entscheiden, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Sollte dem Antragsteller eine solche Zuständigkeitsregelung - weil nicht veröffentlicht - nicht bekannt sein, so kann dies zwar nicht zu seinen Lasten gehen. Er kann sich andererseits aber auch nicht darauf berufen, daß ihm das rechtliche Gehör versagt sei, weil ihm die Zuständigkeitsregelung unbekannt gewesen sei. Im übrigen geht die entsprechende Rüge des Klägers schon deshalb fehl, weil er die Möglichkeit gehabt hätte, vom Inhalt der Weisung durch Einsichtnahme in die Behördenakte Kenntnis zu nehmen.
Das Feststellungsgesetz hat keine Regelung getroffen, nach der die Kompetenz der obersten Behörde, die örtliche Zuständigkeit der Ausgleichsämter außerhalb der gesetzlich begründeten Zuständigkeit zu bestimmen, beschränkt oder aufgehoben worden ist. Es hat vielmehr den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes als den Leiter der obersten Ausgleichsbehörde (vgl. hierzu Art. 120 a GG) in § 31 Abs. 1 FG ermächtigt, "dienstinstruktionell" in Ergänzung der gesetzlichen Zuständigkeit die örtliche Zuständigkeit der Ausgleichsämter zu regeln. Daß durch diese Ermächtigung nur eine behördeninterne Anordnungs- und nicht eine Rechtsetzungsbefugnis verliehen worden ist, bestätigt § 43 FG. In dieser Vorschrift ist eine abschließende Regelung der Fälle getroffen worden, in denen auf Grund des Feststellungsgesetzes Rechtsverordnungen erlassen werden können. Hierzu gehört die in § 31 Abs. 1 FG enthaltene Ermächtigung nicht.
2.
Der Hilfsantrag kann auch keinen Erfolg haben.
a)
Die Angriffe, die der Kläger gegen die Rechtsprechung des Senats zu § 359 Abs. 2 LAG, § 11 a Abs. 2 FG in Verbindung mit § 5 der 7. FeststellungsDV erhoben hat, greifen nicht durch. Der Senat hat seit seinem Urteil vom 24. Oktober 1968 (BVerwGE 30, 305) in ständiger Rechtsprechung erkannt (zuletzt Beschluß vom 15. Juli 1970 - BVerwG III B 54.70 - mit Nachweisen), daß sich die Rechtsfrage der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV allein nach der Vorschrift des § 6 BVFG beurteilt. Nach dieser Vorschrift kommt es auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum an, das die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum begründet, wenn es durch sogenannte Bestätigungsmerkmale im Sinne dieser Vorschrift bestätigt ist. Kann ein solches Bekenntnis nicht festgestellt werden, so ist für den Bereich des Lastenausgleichs das Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum nicht erfüllt.
An dieser Rechtsprechung halt der Senat fest. Die von der Revision mit dem Ziel erhobenen Angriffe, daß bei Ermittlung der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV statt auf § 6 BVFG auf § 4 Abs. 4 BEG in der Fassung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) abzuheben sei, hat der Senat in seiner Entscheidung beschieden, die er in der mit dieser Sache gleichzeitig verhandelten Verwaltungsstreitsache BVerwG III C 140.69 getroffen hat. Auf die Gründe dieses Urteils kann insoweit verwiesen werden.
b)
Eine revisionsgerichtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils im übrigen ergibt, daß die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht in zulässiger und begründeter Weise angegriffen worden sind, die Entscheidung rechtfertigen, der Erblasser des Klägers sei, nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG gewesen.
Soweit die Revision geltend macht, das Verwaltungsgericht habe aus dem festgestellten Sachverhalt unrichtige Schlüsse hinsichtlich der Beurteilung gezogen, ob sich der Erblasser zum deutschen Volkstum bekannt habe, erschöpfen sich ihre Angriffe in Einwendungen gegen die Beweiswürdigung, deren Überprüfung grundsätzlich dem Revisionsgericht nicht obliegt. Daß das Verwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung die Grenzen seines Beurteilungsermessens überschritten hätte, hat die Revision nicht dargelegt. Ihre Auffassung, daß das Verwaltungsgericht bei Angehörigen der jüdischen Religionsgesellschaft eine viel stärkere Intensität des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum als bei "nichtjüdischen Deutschen" erwarte, findet in den Urteilsgründen keine Grundlage. Die Revision hat auch nicht aufgezeigt, inwiefern im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht bei Anwendung des § 6 BVFG hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob der Erblasser deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, einen anderen Maßstab als in den Fällen angelegt hat, in denen das Gericht über die Volkszugehörigkeit von Geschädigten befunden hat, die nicht der jüdischen Religionsgemeinschaft angehören.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht ausschließlich darauf, daß es keine Tatsachen hat feststellen können, aus denen es ein Bekenntnis des Erblassers zum deutschen Volkstum hätte entnehmen können. Gegen dieses Ergebnis wendet sich die Revision mit dem Argument, der Erblasser habe dadurch, daß er seinen Sohn in die Erich-Germann-Schule geschickt habe, ein für jedermann ersichtliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Dieser Auffassung kann der Senat aus Rechtsgründen nicht folgen.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß die Erich-Germann-Schule der deutschen Bildungsverwaltung unterstand. Bei Anwendung des § 6 BVFG kann auch grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß in einem Minoritätenstaat, wie es Lettland war, die Einschulung eines Kindes in eine solche Schule in bezug auf die Eltern der Ausdruck eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sein konnte; es konnte aber auch eine Entscheidung der Eltern sein, die aus dem Gefühl der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis getroffen worden war. Ob das eine oder das andere zutreffend ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Wäre es so gewesen, daß in Riga neben der Erich-Germann-Schule eine jüdische religiöse Schule mit deutscher Unterrichtssprache bestanden hätte, dann wäre die Wahl der Erich-Germann-Schule ein starkes Indiz dafür gewesen, daß der Erblasser mit der Einschulung seines Sohnes ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hätte; denn den Wunsch, den Kläger in der deutschen Sprach- und Kulturgemeinschaft aufwachsen zu lassen, hätte er dann auch weitgehend in der jüdischen Schule verwirklichen können. Das Vorbringen des Klägers, daß es in Riga neben der Erich-Germann-Schule eine jüdische religiöse Schule mit deutscher Unterrichtssprache gegeben habe, kann das Revisionsgericht aber nicht berücksichtigen. Der Kläger hat erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - nämlich mit Schriftsatz vom 8. Juni 1970 - vorgetragen, daß es "nach der in der Akte getroffenen Feststellung in Lettland jüdische Schulen mit deutscher Unterrichtssprache" gegeben habe. Die Stelle, wo diese Feststellung getroffen sein soll, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Das angefochtene Urteil enthält eine solche Feststellung nicht. Daher kann das Revisionsgericht nicht davon ausgehen, daß es in Lettland- und vor allem in Riga - jüdische religiöse Schulen mit deutscher Unterrichtssprache gegeben hat. War das aber nicht der Fall, so ist das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gekommen ist, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des lettischen Rechts festgestellt, daß für die Einschulung in eine deutsche Schule nicht die Volkszugehörigkeit, sondern die Familiensprache entscheidend war; es hat ferner festgestellt, daß ein nicht unerheblicher Teil der Schüler, die eine deutsche Schule besuchten, nicht zum deutschen Volkstum gehörten (im Herbst 1923 war das etwa ein Viertel aller Schüler). Die auf Grund dieser Feststellungen gewonnene Erkenntnis, daß die Wahl der Erich-Germann-Schule im vorliegenden Falle nicht als Niederschlag eines Bekenntnisses des Erblassers zum deutschen Volkstum angesehen werden konnte, verletzt kein Bundesrecht.
Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Dr. Messerschmidt