Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.08.1970, Az.: BVerwG III B 26.70
Unterscheidung zwischen dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum und den Bestätigungsmerkmalen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.08.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 26.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 28.11.1969 - AZ: VI LA 208/1967
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZLA 70, 220
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus und Dr. Dodenhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. November 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers weicht das angefochtene Urteil nicht von BVerwG III C 121.67 (Urteil vom 24. Oktober 1968) ab. In diesem Urteil hat der Senat dahin erkannt: Das Vorhandensein der Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG könne zwar Ausdruck dafür sein, daß der Betroffene sich in der Öffentlichkeit durch ausdrückliche Erklärungen oder schlüssiges Verhalten zum deutschen Volkstum bekannt habe. Er hat - entgegen der vom Verwaltungsgericht unterstellten Annahme - aber keinen Zweifel daran gelassen, daß bei Anwendung des § 6 BVFG streng zwischen dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum einerseits und den Bestätigungsmerkmalen andererseits zu unterscheiden ist. Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinem Beschluß vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69 - ausdrücklich bestätigt.
Von dieser Rechtsauffassung ist auch das angefochtene Urteil getragen. Das Verwaltungsgericht hat dahin entschieden, es habe sich nicht feststellen lassen, daß der Kläger im Sinne des § 6 BVFG in seiner Heimat (Czernowitz/Bukowina) nach außen hin verbindlich oder schlüssig erklärt habe, den Deutschen in Rumänien zugerechnet werden zu wollen. Er habe auch keine Tatsachen vorgetragen, die auf ein Bekenntnis seiner Ehefrau zum deutschen Volkstum hätten hindeuten können. Deshalb könne der Kläger die Feststellung von Entziehungsschäden als Vertreibungsschaden nicht verlangen.
Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger nicht angegriffen. Der Senat muß deshalb bei seiner Entscheidung hiervon ausgehen. Danach liegt die vom Kläger gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Senats in BVerwG III C 121.67 nicht vor. Deshalb ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff