Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1970, Az.: BVerwG III C 63.69
Ermittlung der deutschen Volkszugehörigkeit im Zusammenhang mit dem Kriegslastenausgleich; Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Verhalten; Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch persönlichen oder gesellschaftlichen Verkehr eines Juden mit christlichen Volksdeutschen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 63.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 28.03.1969 - AZ: VI LA 190/68
Rechtsgrundlagen
- § 359 Abs. 2 LAG
- § 11a Abs. 2 FG
- § 6 BVFG
- § 5 Abs. 1 S. 1 7. FeststellungsDV
Fundstellen
- BVerwGE 37, 38 - 43
- BVerwGE 37, 38
- IFLA 1971, 139
- ZLA 1971, 49
Amtlicher Leitsatz
Bei der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV gebotenen Anwendung des § 6 BVFG kann allein auf Grund von festgestellten Bestätigungsmerkmalen nicht auf ein durch den Antragsteller abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden. Das erforderliche Bekenntnis braucht jedoch nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten bekundet werden (ständige Rechtsprechung des III. und VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts).
Ein durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebrachtes Bekenntnis kann sich auch aus dem Gesamtverhalten des Antragstellers ergeben (Bestätigung und Fortführung von BVerwG III C 121.67). Das ist der Fall, wenn er sich selbst als zum deutschen Volkstum gehörend angesehen, sich entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend von seiner Umgebung als deutscher Volkszugehöriger beurteilt worden ist (Bestätigung von BVerwG III C 159.69). Deshalb kann auch ein enges persönliches oder gesellschaftliches Verhältnis eines jüdischen Bürgers zu christlichen Volksdeutschen jedenfalls dann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellen, wenn dieser Verkehr wegen seiner Intensität von jüdischen Mitbürgern, die sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten, als eine Zuwendung zum deutschen Volkstum unter Abwendung vom jüdischen Volkstum aufgefaßt und dies von für solche Vorgänge aufgeschlossenen Mitbürgern deutscher oder anderer Volkszugehörigkeit oder von staatlichen Stellen auch so beurteilt wurde.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. März 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Verfolgter mosaischen Glaubens. Er begehrt Schadensfeststellung wegen Verlustes von Wirtschaftsgütern (Optikerwerkstatt und Hausrat), die ihm in C. im Juli 1941 entzogen sein sollen. Das Ausgleichsamt lehnte die Schadensfeststellung ab, weil nicht glaubhaft gemacht sei, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Beschwerde und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klagabweisenden Urteils angeführt: Die deutsche Volkszugehörigkeit beurteile sich ausschließlich nach § 6 BVFG. In einem Vielvölkerstaat, wie es Rumänien gewesen sei, habe nur der sich zum deutschen Volkstum bekannt, der nach außen hin verbindlich erklärt habe, den Deutschen Rumäniens zugerechnet werden zu wollen. Eine solche Erklärung habe der Kläger weder vor einer amtlichen Stelle noch gegenüber einer privaten Organisation abgegeben noch habe er eine solche Erklärung durch schlüssiges Verhalten abgelegt. Die Angabe des Klägers, bei der Volkszählung im Jahre 1930 sei nicht nach der deutschen Volkszugehörigkeit gefragt worden, sei objektiv unrichtig. Der Verkehr mit christlichen Volksdeutschen stelle kein Bekenntnis dar, weil nicht ersichtlich sei, daß ein solcher an sich bekenntnisneutraler Umstand in Czernowitz als Bekenntnis gewertet worden sei. Das Gegenteil ergebe sich aus der Erklärung des Zeugen A. R. der die Familie des Klägers gut gekannt habe. Allein daraus, daß der Kläger deutsch gesprochen, Schulen mit deutscher Unterrichtssprache besucht, deutsche Bücher und Zeitungen gelesen und besessen sowie deutschsprachige Veranstaltungen besucht habe, könne schon aus Rechtsgründen nicht geschlossen werden, daß der Kläger sich zum deutschen Volkstum bekannt habe. Diese Tatsachen seien Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG, die das Bekenntnis nicht ersetzen könnten. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in BVerwG III C 121.67 etwas anderes gemeint haben solle, könne die Kammer dieser Auffassung nicht folgen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zur antragsgemäßen Feststellung des Schadens an Betriebsvermögen und des Hausratschadens in C. zu verpflichten;
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Er hält § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV für verfassungs- und gesetzwidrig; er meint, anspruchsberechtigt nach der 7. FeststellungsDV müsse der Verfolgte sein, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 BEG erfülle. Im übrigen habe die Volkszählung in Rumänien im Jahre 1930 den Juden entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Gelegenheit geboten, sich zu einem Volkstum zu bekennen. Diese Volkszählung sei "bekenntnisneutral" gewesen. Die Feststellung im angefochtenen Urteil, daß der Verkehr mit christlichen Volksdeutschen in C. nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet worden sei, entbehre der Grundlage. Das Verwaltungsgericht habe sich für seine Beurteilung nicht allein auf die Erklärung des Zeugen R. stützen dürfen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verteidigt es durch Rechtsausführungen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 9. Dezember 1970 - BVerwG III C 159.69 -) muß ein Verfolgter, um Ansprüche nach der 7. FeststellungsDV geltend machen zu können, gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zu Beginn des Verfolgunszeitraumes - sofern er damals nicht deutscher Staatsangehöriger war - die deutsche Volkszugehörigkeit besessen haben, und zwar beurteilt sich diese Volkszugehörigkeit nach der Vorschrift des § 6 BVFG. Die hiergegen von der Revision mit dem Ziel erhobenen Angriffe, daß bei Ermittlung der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV statt auf § 6 BVFG auf § 4 Abs. 4 BSG in der Fassung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) abzuheben sei, sind unbegründet.
Der Senat hat in seinem am 10. September 1970 in der Sache BVerwG III C 140.69 (ZLA 1970, 241) ergangenen Urteil dahin erkannt: Die Ermächtigungsnormen des § 359 Abs. 2 LAG, § 11 a Abs. 2 FG entsprechen den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; die in § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV getroffene Regelung - soweit sie hier in Rede steht - ist durch die dem Verordnungsgeber erteilte Ermächtigung gedeckt und es läßt sich weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV noch aus den Ermächtigungsnormen entnehmen, daß der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit anders als nach § 6 BVFG zu bestimmen ist.
Der Kläger hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung keine rechtlichen Gesichtspunkte vortragen lassen, die sein Prozeßbevollmächtigter nicht bereits in der zuvor angeführten Sache BVerwG III C 140.69 geltend gemacht hatte. Auf die Gründe dieses Urteils, die dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und allen übrigen Beteiligten dieses Verfahrens bekannt sind, kann daher Bezug genommen werden. Der Senat sieht keinen Anlaß, von seiner ständigen Rechtsprechung zum Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV abzuweichen. Das vom Kläger in Abschrift überreichte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - ist im Zusammenhang mit Ansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz ergangen und deshalb für die hier zu beurteilende Frage, welche Anforderungen an den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV zu stellen sind, nicht einschlägig.
Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist hiernach ein selbständiges Erfordernis für die Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit, das nicht durch die Bestätigungsmerkmale ersetzt werden kann (Beschluß vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69 -). Diese Bestätigungsmerkmale können allerdings, wie der Senat seit seinem Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - (BVerwGE 30, 305 = Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 6) wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (zuletzt im Urteil vom 1. Oktober 1970 - BVerwG III C 105.69 -), als Beweisanzeichen für die Feststellung von Tatsachen in Frage kommen, aus denen sich ein Bekenntnis ableiten läßt (vgl. auch Urteil vom 15. März 1961 - BVerwG VI C 59.59 - [BVerwGE 12, 110 [114]]).
Der Senat hat mithin - entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils - nicht entschieden, daß allein auf Grund von festgestellten Bestätigungsmerkmalen auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden könnte. Deshalb besteht - wie anscheinend die Revision meint - insoweit auch kein Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts und der des erkennenden Senats. Darüber hinaus gehen beide Senate in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nur durch entsprechende ausdrückliche Erklärung (zum Beispiel bei amtlichen Aufforderungen, seine Volkszugehörigkeit anzugeben), sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgelegt werden kann (Urteil vom 8. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 35.64 - [Buchholz 412.3 §§ 1, 2 BVFG Nr. 5]; Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - a.a.O.). Das ist im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Die Frage, was unter einem schlüssigen Verhalten zu verstehen ist, hat der erkennende Senat seit seinem in BVerwGE 30, 305 veröffentlichten Urteil vom 24. Oktober 1968 wiederholt dahin beantwortet, daß hierunter nicht nur einzelne bestimmte Handlungen oder Maßnahmen (zum Beispiel Eintritt in einen deutschen Verein, Besuch einer deutschen Schule mit Demonstrativcharakter) zu verstehen sind, sondern daß das vom Gesetz geforderte Bekenntnis auch durch ein Gesamtverhalten des Antragstellers zum Ausdruck gebracht werden kann (Urteil vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 150.68 - [Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 19]; Urteil vom 15. Oktober 1970 - BVerwG III C 39.68 -) Wer sich selbst zum deutschen und zu keinem anderen Volkstum gehörend angesehen, sich entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend von seiner Umgebung als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden ist, der hat ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1970 - a.a.O. -). Er hat sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt, wie es § 6 BVFG fordert, und er ist als deutscher Volkszugehöriger anzuerkennen, sofern sein Bekenntnis durch bestimmte vom Gesetz angeführte Merkmale bestätigt wird.
Dieser Rechtsprechung entspricht das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision nicht mit Verfahrens rügen angegriffen worden sind, erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch im Ergebnis als richtig.
Die Rüge der Revision, das Verwaltungsgericht habe Sinn und Zweck der im Jahre 1930 in Rumänien durchgeführten Volkszählung verkannt, insbesondere habe es zu Unrecht angenommen, daß den Juden Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu einem Volkstum zu bekennen, kann den Bestand des Urteils allerdings nicht in Frage stellen; dies schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht keine nachteiligen Schlüsse aus etwaigen, anläßlich der Volkszählung vom Kläger unter der Rubrik "neam" in der Haushaltsliste gemachten Angaben gezogen hat. Daher kann es auch auf sich beruhen, wie in diesem Zusammenhang der Inhalt der vom Kläger vorgelegten Gutachten, die von B. unter dem 3. Dezember 1969 und von M. unter dem 5. Juni 1970 erstattet worden sind, zu beurteilen ist.
Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß durch den Verkehr, den eine dem mosaischen Glauben zugehörige Person jüdischer Abstammung mit christlichen Volksdeutschen gepflegt hat, kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt werden könne; solcher Verkehr sei ein bekenntnisneutraler Umstand, der auch in Czernowitz nicht als Bekenntnis gewertet worden sei, weil sich das Gegenteil aus der Aussage des Zeugen R. ergebe.
Soweit das Verwaltungsgericht damit zum Ausdruck gebracht hat, daß durch den persönlichen oder gesellschaftlichen Verkehr eines Juden mit christlichen Volksdeutschen niemals ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum Ausdruck gebracht werden könne, kann ihm der Senat aus Rechtsgründen nicht folgen. Der persönliche oder gesellschaftliche Verkehr, den eine Person mit seinen Mitbürgern pflegt, ist Ausdruck und Teil seines Gesamtverhaltens und kann deshalb bei Anwendung des § 6 BVFG nicht unberücksichtigt bleiben. Es gibt keinen Rechtssatz und keinen Erfahrungssatz, die es ausschließen, daß in einem Verkehr eines Bürgers mosaischer Religion mit Volksdeutschen christlicher Religion ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen werden kann. Ein solches Verhalten kann bekenntnisneutral sein, es kann aber auch ein Bekenntnis enthalten. Ob dieses oder jenes zutrifft, hängt im wesentlichen von den Verhältnissen des Einzelfalles ab. In einer Stadt wie C., in der eine starke Gruppe jüdischer Bürger das Geschäfts- und Kulturleben weitgehend mitbestimmte und die sich selbst in der zionistischen Zeitung zur Artikulierung ihrer politischen Ziele der deutschen Sprache bedienten (vgl. Gutachten Dr. B.), kann ein enges persönliches oder gesellschaftliches Verhältnis eines jüdischen Bürgers zu christlichen Volksdeutschen jedenfalls dann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellen, wenn dieser Verkehr erkennbar demonstrative Züge enthält. Das ist z.B. der Fall, wenn er wegen seiner Intensität von jüdischen Mitbürgern, die sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten, als eine Zuwendung zum deutschen Volkstum unter Abwendung vom jüdischen Volkstum aufgefaßt (vgl. BVerwGE 12, 110 [114]) und dies von für solche Vorgänge aufgeschlossenen Mitbürgern deutscher oder anderer Volkszugehörigkeit oder von staatlichen Stellen auch so beurteilt wurde.
Das Verwaltungsgericht hätte ferner, wie die Revision zu Recht geltend gemacht hat, allein aus der Erklärung des Zeugen R. nicht die Folgerung ziehen dürfen, daß der Kläger von den Volksdeutschen in O. nicht als deutscher Volkszugehöriger anerkannt worden sei. Eine solche Beurteilung kann nicht auf die Auffassung eines einzelnen Zeugen gestützt werden.
Trotz dieser Rechtsverletzungen kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben. Ausdrückliche Feststellungen darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise der Kläger mit deutschen Volkszugehörigen verkehrt hat, enthält das angefochtene Urteil nicht. Deshalb ist es jedoch nicht fehlerhaft. Der Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils läßt erkennen, daß das Verwaltungsgericht - wenn auch von einem anderen Rechtsstandpunkt aus - möglicherweise zugunsten des Klägers entschieden hätte, wenn er Tatsachen dafür vorgetragen hätte, daß sein Verkehr mit christlichen Volksdeutschen in C. als Bekenntnis zum deutschen Volkstum angesehen worden ist. Insoweit bestand für den Kläger eine Darlegungspflicht im Sinne einer Mitwirkungspflicht, der er vor dem Verwaltungsgericht nicht entsprochen hat. Darüber hinaus wäre es Sache des Klägers gewesen, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entsprechende Aufklärungsrügen zu erheben. Hieran fehlt es, und der Kläger hat in der Revisionsinstanz auch nicht dargelegt, der Akteninhalt biete einen Anhalt dafür, daß sich bei einer weiteren Aufklärung seines Gesamtverhaltens ergeben könne, er habe einen intensiven Verkehr mit Volksdeutschen im oben angeführten Sinne gepflegt.
Schließlich rechtfertigt die nach Auffassung des Senats gebotene Beurteilung des Gesamtverhaltens des Klägers, wie es sich aus den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt, keine Entscheidung zugunsten der Revision. Das Gesamtverhalten des Klägers erfüllt zwar die Anforderung, die § 4 Abs. 4 BEG aufstellt; ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG läßt sich aus dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht ableiten. Ein etwaiger innerer Anschluß an das deutsche Volkstum, der sich aus der Erziehung des Klägers im deutschsprachigen Elternhaus, das in einem "gänzlich von schwäbischen Siedlern bewohnten Stadtteil" gelegen war, ergeben haben kann, ist nicht ausreichend für die Entscheidung, daß der Kläger sich zum deutschen Volkstum bekannt hat (Urteil vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 150.68 - [Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 19]).
Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Dr. Messerschmidt