Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1961, Az.: BVerwG VI C 59.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 59.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 04.12.1958 - AZ: Bf II 4/57

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 110 - 115
  • Beamtenbund 1961, 60
  • JR 1961, 437
  • RiA 1961, 335
  • Verbaost 1961, 84

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Volksdeutsche Umsiedler (§ 51 G 131) sind nur Personen deutscher Volkszugehörigkeit.

  2. 2.

    Die objektiven Merkmale "deutsche Sprache" und "deutsche Kultur" können zugleich Anzeichen für das (subjektive) Bekenntnis zum Deutschtum sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1958 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist 1897 in dem später zu Lettland gehörenden Planetzen, Kreis Goldingen (Kurland), als Tochter von Eltern lettischer Nationalität geboren. Sie bestand 1917 die Reifeprüfung am Städtischen Lyzeum in G. und nahm 1920 an einem "beschleunigten Lehrervorbereitungskursus" in L. teil. Sie war vom 1. August 1917 bis zum 1. Februar 1941 Volksschullehrerin in G., davon bis 1918 an der unter deutscher Besatzung eingerichteten deutschen Schule, später an der lettischen Schule. 1937 heiratete sie den in Talsen (Kurland) geborenen ... Franz M. der aus erster Ehe Kinder mitbrachte, mit denen er der deutschen Volksgruppe in Lettland angehörte; er wohnte damals in W. und war für die deutsche Reederei ... tätig. Die Klägerin nahm 1941 mit ihrer Familie an der zweiten Umsiedlung (Nachumsiedlung) teil, die auf Grund der Vereinbarung über die Umsiedlung von Reichsdeutschen und Volksdeutschen aus den Gebieten der Lettischen und Estnischen Sozialistischen Sowjetrepubliken in das Deutsche Reich durchgeführt wurde. In dem ihr ausgestellten Fremdenpaß wurde sie als staatenlos bezeichnet. Weder sie noch ihr Ehemann wurden damals eingebürgert. Nach Ausbruch des Krieges mit der UdSSR wurde ihr Ehemann zunächst Sonderführer bei der Wehrmacht und später erneut Angestellter (Prokurist) bei der Reederei ... Die Klägerin folgte ihm 1942 nach W. 1944 verließ sie, vor den sowjetischen Truppen flüchtend, W. und kam etwa im Februar 1945 in das Gebiet der Bundesrepublik. Hier waren sie und ihr Ehemann in verschiedenen IRO-Lagern. Sie wurden 1955 eingebürgert, nachdem beide als zum Personenkreis des Art. 116 GG gehörend anerkannt waren; sie erhielt auch einen Vertriebenenausweis. Ihr Ehemann verstarb im September 1955.

2

Die Klägerin hatte im August 1951 bei der Oberfinanzdirektion Hamburg unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Umsiedlerin und ihre frühere Zugehörigkeit zum lettischen öffentlichen Dienst Zahlung von Versorgungsbezügen beantragt. Die Oberfinanzdirektion lehnte den Antrag am 21. Oktober 1954 mit der Begründung ab, die Klägerin sei keine Volksdeutsche; der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wies die Beschwerde der Klägerin am 12. August 1955 zurück.

3

Die dagegen gerichtete. Verwaltungsklage der Klägerin hat das Landesverwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen, weil es an dem erforderlichen Einspruchsverfahren fehle. Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin den Antrag dahin gefaßt,

4

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 21. Oktober 1954 und den Beschwerdebescheid des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12. August 1955 aufzuheben und festzustellen, daß die Klägerin als Volksdeutsche Umsiedlerin, die als Angehörige des öffentlichen Dienstes in Lettland am 6. Mai 1945 aus Reichsmitteln im Versorgungsfalle Unterstützungen nach den für Umsiedler geltenden Vorschriften hätte erhalten können, Versorgungsansprüche nach § 51 G 131 habe.

5

Das Berufungsgericht hat, nachdem die Klägerin persönlich vernommen worden war, die Berufung durch Urteil vom 4. Dezember 1958 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet; denn die Klägerin habe keine Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Die Klägerin gehöre nicht zu dem Personenkreis des § 51 G 131. Sie habe am 8. Mai 1945 keine Unterstützungen der in § 51 genannten Art bezogen.

6

Ob sie ihr "hätten gewährt werden können", bedürfe keiner Entscheidung, weil die Klägerin nicht zum Kreise der volksdeutschen Umsiedler zu rechnen sei. Sie sei zwar angesiedelt worden im Sinne des § 1 Abs. 2 BVFG. Eine Definition der "volksdeutschen Umsiedler" werde in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG aber nicht gegeben. Die Klammerdefinition in § 51 Abs. 1 Satz 1 G 131 sei auch nicht dahin zu verstehen, daß alle Umsiedler im Sinne der genannten Vorschrift als "volksdeutsche Umsiedler" anzusehen seien. Zum Begriff "Umsiedler" müsse vielmehr nach § 51 G 131 hinzukommen, daß es sich um "Volksdeutsche" handele.

7

Dieses Begriffsmerkmal werde noch nicht dadurch erfüllt, daß der "Umsiedler" gemäß Art. 116 Abs. 1 GG als "Deutscher im Sinne des Grundgesetzes" anzusehen sei. Der Begriff des "Volksdeutschen" sei dem des "deutschen Volks zugehörigen" im Sinne von § 6 BVFG gleichzusetzen. Zwar fehle im § 51 G 131 ein Hinweis auf diese Vorschrift. § 6 BVFG sei aber als Legaldefinition der deutschen Volkszugehörigkeit nicht auf die Anwendung des Bundesvertriebenengesetzes beschränkt. Unter die Begriffsbestimmung des § 6 BVFG falle die Klägerin nicht.

8

Während die Klägerin in Lettland wohnte, habe sie sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Zum Bekennen gehöre eine nach außen sichtbare Haltung; die bloße innere Einstellung reiche nicht aus. Eine Eheschließung führe noch nicht zu einem Bekenntnis in diesem Sinne. Die Klägerin habe sich auch bei der Eheschließung als lettischer Nationalität bezeichnet. Das wäre nur dann unerheblich und könnte mit einer irrigen Vorstellung von der Bedeutung einer solchen Erklärung begründet werden, wenn ein anderweitiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum festzustellen wäre. Daran fehle es aber. Die Klägerin sei im Schuldienst an einer lettischen Schule geblieben. Sie habe sich - möglicherweise um ihr Dienstverhältnis nicht zu gefährden - nicht der "Deutschen Volksgemeinschaft" in Lettland angeschlossen. Nach ihrer eigenen Darstellung sei keine einzige Handlung zu erkennen, die im Sinne eines Bekenntnisses zum Deutschtum verstanden werden könnte. Ihr Verhalten im familiären Bereich, ihre Beziehungen zu Deutschen, ihre Lektüre und ihre Umgangssprache seien in diesen Zusammenhang unerheblich, dabei handele es sich um Umstände, die für die weiteren in § 6 BVFG erwähnten Merkmale bedeutsam sein könnten, über ein Bekenntnis, das ein aktives und in Mischgebieten notwendig auch ein politisches Verhalten erfordere, sagten sie nichts aus. Der Umsiedlungsvertrag habe die Mitnahme nichtvolksdeutscher Ehegatten von Volksdeutschen nicht unmöglich gemacht.

9

Schließlich habe sich die Klägerin in der Nachkriegszeit lange in IRO-Lagern aufgehalten. Daraus ergebe sich zwar noch nichts für ihr Verhalten in der Heimat, auf das es ankomme. Aus den Schwierigkeiten, die sich in der Nachkriegszeit für Vertriebene ergaben, möge auch eine Erklärung für das Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes in der Nachkriegszeit gefunden werden. Es ergebe sich aber aus diesem Verhalten, daß Volkstumsfragen für sie nur eine untergeordnete Bedeutung gehabt hätten.

10

Unter diesen Umständen komme es auf die weiteren Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur, die in § 6 BVFG genannt seien, nicht an. Immerhin sei es fraglich, ob diese Merkmale, wenn das zu fordernde Bekenntnis der Klägerin feststellbar wäre, zur Anwendung der Begriffsbestimmung führen könnten. Diese Merkmale seien objektiver Natur und sollten das (subjektive) Bekenntnis ergänzen, insbesondere verhindern, daß sich jemand je nach der politischen Lage zu einem anderen Volkstum bekennen könne. Ihrer Abstammung nach sei die Klägerin zweifellos lettisch. Es komme insoweit nicht auf rassische Merkmale an, vielmehr auf die Volkszugehörigkeit der Vorfahren, insbesondere der Eltern. Wenn einige Vorfahren der Klägerin deutscher Herkunft seien, so ändere das nichts daran, daß sich ihre Eltern, was sie selbst erkläre, zur lettischen Nation bekannt hätten. Der Sprache nach habe die Klägerin sicher die meisten Beziehungen zum Deutschtum gehabt. Dieses Merkmal allein reiche jedoch nicht aus. Die Erziehung der Klägerin sei nicht deutsch gewesen, wenn ihrem eigenen Vorbringen gefolgt werde. Dabei sei zu bedenken, daß Lettland noch kein Staat gewesen sei, als die Klägerin aufwuchs; damals habe das erst erwachende Lettentum einerseits unter russischem, andererseits unter deutschem Einfluß gestanden. Einwirkungen von Deutschen auf die Erziehung der Klägerin hätten daher geringes Gewicht. Zur Kultur, in der die Klägerin gelebt habe, gelte das zur Sprache Gesagte entsprechend. Seit ihrer Heirat habe für sie sicher die deutsche Kultur dominiert; wie es vorher gewesen sei, sei schwer zu erkennen. Bedeutsam bleibe immerhin, daß sie bis zuletzt im lettischen Schuldienst, also im Dienste der lettischen Kultur gestanden habe.

11

Durch diese Erwägungen werde bestätigt, daß die Klägerin nicht als "Volksdeutsche" anzusehen sei. Einer weiteren Beweisaufnahme bedürfe es nicht. Die Auskunft der Deutsch-Baltischen Landsmannschaft sei deshalb unerheblich, weil sie auf der nicht zu billigenden Rechtsansicht beruhe, daß alle freiwillig Umgesiedelten deutsche Volkszugehörige seien.

12

Auch eine unmittelbare Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 komme nicht in Betracht. Denn diese Vorschrift setze voraus, daß die betroffenen ehemaligen Beamten usw. bis zum 8. Mai 1945, mindestens aber bis zum Eindringen der fremden Truppen kurz vor der Kapitulation im auswärtigen Dienst geblieben seien.

13

Die Klägerin hat gegen das ihr am 9. März 1959 zugestellte Urteil, in dem die Revision zugelassen ist, am 6. April 1959 Revision eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil, und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 15. November 1956 aufzuheben und dem in der Berufungsinstanz gestellten Aufhebungs- und Feststellungsantrag stattzugeben.

14

Sie hat die Revision am 5. Mai 1959 begründet. Mit der Revision wird unrichtige Anwendung der §§ 51 und 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 und des § 6 BVFG sowie unzureichende Sachaufklärung gerügt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Nach dem Klammerhinweis in § 51 G 131 auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG seien die Umsiedler, die nach dem Bundesvertriebenengesetz als Vertriebene anerkannt seien, auch Volksdeutsche Umsiedler im Sinne des § 51 G 131. Auch die mitumgesiedelten Ehegatten Volksdeutscher, die als Vertriebene anerkannt seien, seien somit Volksdeutsche Umsiedler ohne Rücksicht darauf, ob sie selbst Volksdeutsche gewesen seien. Das entspreche den historischen Gegebenheiten, weil nach den Umsiedlungsabkommen nur Volksdeutsche hätten umgesiedelt werden dürfen und die Ehegatten von Volksdeutschen, auch wenn sie selbst nicht Volksdeutsche gewesen seien, für die Umsiedlung als Volksdeutsche behandelt worden seien. Die Auffassung des Berufungsgerichts stehe auch in Widerspruch zu § 104 in Verbindung mit § 15 Abs. 5 BVFG, wonach die Vertriebenenausweise für alle Behörden und Stellen verbindlich seien. Da deutsche Staatsangehörige und Volks zugehörige nach § 1 BVFG Vertriebene seien, stehe durch die Erteilung des Vertriebenenausweises an die Klägerin am 16. August 1954 allgemein verbindlich fest, daß sie Volksdeutsche sei. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 51 G 131 gebe, stehe mit dem erkennbaren Willen des Grundgesetzgebers (Art. 116 Abs. 1 GG) und dem aus dem Bundesvertriebenengesetz und dem Lastenausgleichsgesetz erkennbaren Willen des Bundesgesetzgebers in Widerspruch und worde dem Auftrag des Art. 131 GG, die Rechtsverhältnisse der öffentlich Bediensteten "einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen" zu regeln, nicht gerecht. Auch die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 gebe, sei zu eng; hierunter fielen auch die Vertriebenen, die vor dem 8. Mai 1945 vertrieben worden seien und zu diesem Zeitpunkt im Dienste eines fremden Staates gestanden hätten, wenn sie nicht vertrieben worden wären. Schließlich gehe die Auslegung des § 6 BVFG durch das Berufungsgericht fehl. Ein politisches Verhalten der Deutschen im Ausland als entscheidend für das Bekenntnis zum Deutschtum zu fordern und alle anderen Umstände, die für ein solches Bekenntnis sprächen, nicht genügen zu lassen, gehe zu weit. Bezeichnend sei, daß die Klägerin, wie sie in den Tatsacheninstanzen ausdrücklich vorgetragen habe, an der lettischen Schule, an der sie unterrichtet habe, oft verächtlich als "Deutsche" bezeichnet worden sei. Das Berufungsgericht habe auch Verfahrensrecht, nämlich § 61 MRVO Nr. 165 verletzt, indem es die von der Klägerin im Schriftsatz vom 31. Mai 1958 für ihr Bekenntnis zum Deutschtum benannten Zeugen nicht vernommen und anstelle des von der Klägerin benannten Sachverständigen, der ein Gutachten abzugeben abgelehnt habe, trotz des Beweisbeschlusses vom 27. Oktober 1958, wonach ein Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte, nicht einen anderen Sachverständigen gehört habe.

15

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert auf die Verfahrensrüge: Diese Rügen seien unzulässig, weil die Tatsachen und Beweismittel in der Revisionsbegründung nicht hinreichend bezeichnet seien, jedenfalls aber unbegründet, weil das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin als richtig unterstellt, also einen Beweis nicht für erforderlich gehalten, aber das eigene Vorbringen der Klägerin als nicht genügend für ein Bekenntnis zum Deutschtum gehalten habe.

17

II.

Die kraft Zulassung statthafte Revision ist begründet, soweit die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt ist.

18

Zwar hat das Berufungsgericht mit Recht im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht die Klage für zulässig erachtet, weil § 29 G 131 (F. 1953) in Verbindung mit §§ 172, 173 BBG anwendbar ist. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht den Verwaltungsrechtsweg für gegeben erachtet, denn § 51 G 131 gewährt, wie schon seine Stellung im Abschnitt IV dieses Gesetzes zeigt, öffentlich-rechtliche Versorgungsansprüche.

19

In der Sache geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 auf die Klägerin keine Anwendung findet, weil sie nur die Personen betrifft, die am 6. Mai 1945 noch im ausländischen öffentlichen Dienst standen oder doch ihren Dienst dort erst im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches aufgeben mußten (vgl. Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 322.57 - und Beschlüsse vom 17. April 1959 - BVerwG VI CB 205.58 - und vom 1. Juli 1960 - BVerwG VI B 19.60 -). Zu § 51 G 131 hat das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt, diese Vorschrift setze voraus, daß der Umsiedler deutscher Volks zugehöriger im Sinne des § 6 BVFG ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung des Berufungsgerichts zutrifft. Hiernach erläutert der durch das 2. ÄndG zum G 131 vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - vgl. dort Art. I Nr. 43 und Art. IX Abs. 1 Nr. 10 - mit Wirkung vom 1. September 1957 eingefügte Klammerzusatz "(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes)" lediglich den Begriff des "Umsiedlers" und ist der Begriff das Volksdeutschen, weil er im Gesetz zu Art. 131 GG selbst nicht bestimmt ist, dem § 6 BVFG zu entnehmen, der eine über die Anwendung dieses Gesetzes hinaus für die Ordnung der Rechtsverhältnisse der Vertriebenen und Flüchtlinge allgemein Geltung beanspruchende Begriffsbestimmung ist (so Urteil vom 23. Februar 1959 - BVerwG I C 120.57 - [DVBl. 1959 S. 435]). Näher liegt es, den Klammerzusatz dahin zu verstehen, daß er durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG den Begriff des "volksdeutschen Umsiedlers" aus § 1 Abs. 2 BVFG in § 51 übernimmt; denn Nr. 2 des § 1 Abs. 2 BVFG spricht, im Zusammenhang mit dem ersten Teil des Absatzes 2 gelesen, von den deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen, die umgesiedelt worden sind, und wer deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist, bestimmt § 6 BVFG. Bei dieser naheliegenden Deutung des Klammerzusatzes ist in § 51 G 131 über § 1 Abs. 2 auch auf § 6 BVFG Bezug genommen. Dafür, daß der Zusatz "volksdeutsch" einschränkend eine bestimmte Gruppe der Umsiedler, oben nur diejenigen deutscher Volkszugehörigkeit, bezeichnet, spricht auch ein Vergleich mit der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131. Daß hier nur die Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit gemeint sind, läßt der Wortlaut der Vorschrift klar erkennen (so auch Beschlüsse vom 19. November 1957 - BVerwG VI B 53.57 - und vom 1. März 1958 - BVerwG VI CB 142.57 -). § 51 G 131 trifft, nicht deshalb eine Sonderregelung für die Umsiedler, weil der Personenkreis in bezug auf die Volkszugehörigkeit weiter gezogen werden sollte als in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131, sondern allein deshalb, weil die Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG, die nicht in den Reichsdienst übernommen worden waren, am 8. Mai 1945 weder im aktiven Dienst bei einem der in § 1 G 131 genannten Dienstherren standen noch Versorgungsberechtigte im engeren Sinne eines dieser Dienstherren waren.

20

Die Angriffe der Revision gegen diese Auslegung des § 51 G 131 schlagen nicht durch. Gegen die Auffassung der Revision, alle umgesiedelten Vertriebenen im Sinne des § 1 BVFG seien "volksdeutsche Umsiedler" im Sinne des § 51 G 131, spricht schon, daß das Bundesvertriebenengesetz selbst in § 1 zwischen den Umsiedlern deutscher Volkszugehörigkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) und den nicht Volksdeutschen Ehegatten Volksdeutscher Umsiedler (§ 1 Abs. 3) unterscheidet. Die Beklagte weist im übrigen zutreffend darauf hin, daß die Umsiedlungsverträge die Umsiedlung auch von nichtdeutschen nahen Angehörigen, besonders von Ehegatten Deutscher vorsahen. Infolgedessen bedeutet auch die Erteilung des Vertriebenenausweises an die Klägerin nicht, daß die hierfür zuständige Behörde die Klägerin als Volksdeutsche angesehen habe, oder gar, daß durch die Erteilung des Vertriebenenausweises für alle Behörden und Gerichte bindend festgestellt sei, die Klägerin sei Volksdeutsche. Nach § 104 in Verbindung mit § 15 Abs. 5 BVFG (F. 1957) könnte allenfalls allgemein verbindlich feststehen, daß die Klägerin Vertriebene ist (vgl. aber BVerwGE 6, 42 und Urteil vom 18. Dezember 1957 - BVerwG IV C 267.57 -). Auch aus Art. 116 GG kann die Klägerin nichts für sich herleiten; daß sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes ist, bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht, daß sie auch die Rechte geltend machen kann, die das Gesetz zu Art. 131 GG daran knüpft, daß der Anspruchsteller "Volksdeutscher" ist (so schon die angeführten Beschlüsse vom 19. November 1957 - BVerwG VI B 53.57 - und vom 1. März 1958 - BVerwG VI CB 142.57 -). In diesen Beschlüssen hat der Senat auch bereits ausgeführt, daß diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. - Es kommt also für die Anwendung des § 51 G 131 entscheidend darauf an, ob die Klägerin Volksdeutsche im Sinne des § 6 BVFG ist.

21

Nach § 6 BVFG ist deutscher Volks zugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Zutreffend geht zwar das Berufungsgericht davon aus, daß das (subjektive) Merkmal des Bekenntnisses nur gegeben ist, wenn eine bestimmte Haltung nach außen sichtbar wird (so auch Urteil vom 27. April 1960 - BVerwG VIII C 157.59 -; Straßmann-Nitsche, Komm. zum BVFG, 2. Aufl., Erl. 1 zu § 6). Danach hat sich nur derjenige in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt, der dort durch sein gesamtes Vorhalten den Willen zum Ausdruck gebracht hat, als Angehöriger des Deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft angesehen zu werden und sich dieser Gemeinschaft vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Es trifft auch zu, daß allein in der Verheiratung mit einem Volksdeutschen nicht das Bekenntnis eines Menschen fremder oder unklarer Volkszugehörigkeit zum deutschen Volkstum gesehen werden kann; immerhin kann die Verheiratung mit einem Volksdeutschen im Zusammenhang mit anderen Umständen ein Anzeichen für die Abkehr von einen fremden Volkstum sein. Wenn aber das Berufungsgericht fortfährt, das Verhalten im familiären Bereich, die Beziehung zu Deutschen, die Lektüre und die Umgangssprache seien in diesem Zusammenhang unerheblich, weil es sich um Umstände handele, die für die weiteren in § 6 erwähnten Merkmale bedeutsam sein könnten, ein Bekenntnis dagegen fordere ein aktives und in Mischgebieten notwendig auch ein politisches Verhalten, so kann dem nicht gefolgt werden. Die objektiven "Bestätigungsmerkmale" müssen nicht notwendig nur neben dem auf andere weise zum Ausdruck kommenden "Bekenntnis" vorliegen, vielmehr kann sich gerade in der Sprache und der Kultur das Bekenntnis ausdrücken, (so wohl auch Ehrenforth, Komm. zum BVFG, Erl. Rdn. 2 a zu § 6). Ferner, geht die Forderung, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum in Mischgebieten setze notwendig ein politisches Verhalten voraus, jedenfalls dann zu weit, wenn sie bedeuten soll, nur Derjenige habe sich zum deutschen Volkstum bekannt, der über die Bekundung seiner Zugehörigkeit zur deutschen Kulturgemeinschaft hinaus auch die Interessen einer bestehenden deutschen Minderheit als solcher gegenüber der fremdvölkischen Mehrheit unterstützt oder vertreten habe. Daß der Satz so gemeint ist, läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen. Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß das Berufungsurteil auf dieser irrigen Rechtsauffassung beruht. Denn es ist möglich, daß das Berufungsgericht, hätte es die nach außen bekundete Zugehörigkeit zur deutschen Kulturgemeinschaft genügen lassen und die objektiven Merkmale Sprache und Kultur nicht als unerheblich, für die Feststellung des Bekenntnisses zum Deutschtum angesehen, die Zugehörigkeit der Klägerin zum deutschen Volkstum - nach weiterer Sachaufklärung - bejaht hätte.

22

Auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts läßt sich die Zugehörigkeit der Klägerin zum deutschen Volkstum eindeutig weder bejahen noch verneinen. Das unstreitige Verhalten der Klägerin aus der Zeit vor der Umsiedlung, d.h. ihre Eheschließung mit einem Volksdeutschen, das Deutschsprechen in der Familie, die deutsche Erziehung ihrer Stiefkinder, der Umgang mit Deutschen und die Teilnahme an deutschen kulturellen Veranstaltungen, kann ebenso Ausdruck der Loyalität gegen ihren Ehemann wie eines eigenen Zugehörigkeitsgefühls zum Deutschtum sein. Es kommt also wesentlich darauf an, ob die Klägerin, die als Deutschlehrerin an einer lettischen Schule deutsch ebenso wie lettisch sprach und in der deutschen Kultur ebenso zu Hause gewesen sein muß wie in der lettischen, bei ihren Landsleuten in der Heimat, d.h. vor der Umsiedlung als Volksdeutsche galt (vgl. auch hierzu das angeführte Urteil vom 27. April 1960 - BVerwG VIII C 157.59 -). Da hierzu tatsächliche Feststellungen noch nicht getroffen sind, mußte das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß auf die Verfahrensrügen einzugehen war.

23

Für die erforderliche weitere Sachaufklärung wird das Beweisangebot der Klägerin für ihre Einstellung zum deutschen Volkstum, ihren Verkehr mit deutschen Volkszugehörigen, ihre Umgangssprache, ihre kulturellen Bindungen vor und nach ihrer Eheschließung Bedeutung gewinnen. Einen Sachverständigen wird das Berufungsgericht allerdings nur dann hören müssen, wenn es sich nicht auf andere Weise Gewißheit darüber verschaffen kann, an welchen äußeren Merkmalen die deutschen Volkszugehörigen in Lettland in der Regel zu erkennen waren, ob sie insbesondere allgemein in der "Deutschen Volksgemeinschaft" organisiert waren oder ob es, besonders bei Ehefrauen, Ausnahmen gab, um aus solcher, allgemeinen Erfahrungssätzen Schlüsse aus bestimmten objektiven Merkmalen auf das Bekenntnis der Klägerin vor der Umsiedlung zum deutschen oder zum lettischen Volkstum ziehen zu können.

24

Wenn das Berufungsgericht nach weiterer Sachaufklärung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin bejaht, wird es ferner auf Grund des am 8. Mai 1945 geltenden Rechts oder der damaligen Verwaltungsübung in Verbindung mit dem früheren lettländischen Recht zu entscheiden haben, ob der Klägerin am 8. Mai 1945 eine Unterstützung aus Reichsmitteln hätte gewährt werden können.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 1.900 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert