Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1970, Az.: IX ZR 177/67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1970
- Aktenzeichen
- IX ZR 177/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 15167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 02.03.1966
- LG Frankenthal
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1970, 1005 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Ella K. geb. M., J./I., C.-Straße ...,
Prozessgegner
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Anspruch auf Entschädigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises hat der Verfolgte, der in seinem persönlichen Lebensbereich Deutsch sprach. Teilnahme am deutschen Bildungs- und Kulturleben wird nicht vorausgesetzt.
- b)
Der Verfolgte wird von der Entschädigung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er neben dem deutschen auch einem anderen Sprach- und Kulturkreis angehörte, sofern der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich überwog.
- c)
Der Gebrauch der deutschen Sprache in Teilbereichen des Lebens vermittelt dagegen nicht die Anspruchsberechtigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises.
- d)
Trotz Weitergebrauchs der deutschen Sprache gehört der Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht mehr an, wenn er sich bewußt einem anderen Kulturkreis zugewandt hatte.
- e)
Für die Zugehörigkeit zum Kreis der nach §150 BEG Entschädigungsberechtigten ist der Zeitpunkt des endgültigen Verlassens der Vertreibungsgebiete maßgebend.
Es ist jedoch unschädlich, wenn der Verfolgte vor diesem Zeitpunkt aus den Gründen des §1 BEG oder wegen der Bedrohung des Deutschtums in seiner Heimat im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges die deutsche Sprache nicht mehr verwandt oder sich von der deutschen Kultur abgewandt hatte.
- f)
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Henkel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. März 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die in Belgrad geborene Klägerin ist die Alleinerbin ihres 1963 in Jerusalem verstorbenen Ehemannes Dr. Jakov K..
Der 1900 in N. geborene Dr. K. war seit 1929 Zahnarzt in Belgrad. Als Jude wurde er während des letzten Weltkrieges verfolgt. Im August 1942 flüchtete er in die damals bulgarisch besetzten Gebiete des jugoslawischen Mazedoniens, wurde aber auch dort verfolgt. Im Oktober 1944 kehrte er nach Belgrad zurück. Er nahm seine Tätigkeit als Zahnarzt wieder auf. 1931 wanderte er nach Israel aus.
Dr. K. beanspruchte Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und trug dazu vor, er gehöre zum deutschen Sprach- und Kulturkreis. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt, weil der Verfolgte diesem Kreis nicht zuzurechnen sei.
Die Klägerin hat die ererbten Ansprüche ihres verstorbenen Ehemannes weiterverfolgt und Klage erhoben. Schon vor dem Beginn des zweiten Weltkrieges sei ihrem Ehemanne die Verbindung zu Deutschen vorgeworfen worden. Nach dem Kriege habe er deshalb Nachteile gehabt, auch seinen deutschsprachigen Bekanntenkreis verloren.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu 63.874,- DM Rentennachzahlung, zu 35.620,80 DM Kapitalentschädigung sowie zu einem Heilverfahren zu verurteilen. Das beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat nach diesem Antrage erkannt.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, daß der Erblasser nicht zum Kreise der nach §§4, 160 BEG anspruchsberechtigten Personen gehört habe. Daß die Voraussetzungen des §4 BEG nicht vorliegen, ist zutreffend. Die Anspruchsberechtigung nach §160 BEG bedarf keiner Erörterung, da insoweit die Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit durch §164 BEG ausgeschlossen ist.
Die begehrte Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ihres verstorbenen Ehemannes steht der Klägerin aber zu, wenn der Erblasser oder sie selbst dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben (§§150 Abs. 1, 3; 151 BEG). Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß weder der Erblasser noch die Klägerin dem Kreise der nach §150 BEG anspruchsberechtigten Personen zuzurechnen seien. Diese Bestimmung sei nur anzuwenden, wenn neben der Kenntnis der deutschen Sprache eine "auf Abstammung, Erziehung, Schulbildung und Lebensführung beruhende innere Bindung an den deutschen Sprach- und Kulturkreis" bestehe. Zwar habe Dr. Kalderon die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht, es fehle aber an Beweisen dafür, daß die beschriebene Bindung bestanden habe. Das wird wie folgt begründet: Im Elternhause des Erblassers sei Deutsch weder als Mutter- noch als Umgangssprache gesprochen worden. Beide Eltern hätten serbische Schulen besucht. Dr. Kalderon sei weder Schüler einer deutschen Volks- noch einer deutschen Oberschule gewesen, er habe Deutsch als Fremdsprache erlernt. Eine Bindung an den deutschen Sprach- und Kulturkreis sei auch nicht durch das Studium der Medizin geschaffen worden. Daß er während seines Studiums in Prag Studierender der dortigen deutschen Hochschule gewesen sei, habe er nicht behauptet. Zwar habe er während seines anschließenden Studiums an der Universität Wien am geistigen Leben der österreichischen Hauptstadt teilgenommen. Die Wahl dieser Universität könnten mannigfache, z.B. fachliche Gründe bestimmt haben, die Teilnahme am geistigen Leben Wiens "besage nichts" für die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis. Sie sei vielmehr kennzeichnend für Studierende, denen an einer umfassenden Weiterbildung gelegen gewesen sei.
Auch für die folgenden Jahre der beruflichen Tätigkeit in Belgrad lasse sich nicht feststellen, daß der Erblasser dort Vereinen oder Vereinigungen angehört habe, in denen Deutsch nicht nur zur allgemeinen Verständigung benutzt wurde, deren Zweck vielmehr die Pflege des Deutschtums oder der Verbundenheit mit anderen Deutschen war. Der Erblasser habe angegeben, Ausschußmitglied der jüdischen Gemeinde in Belgrad, Mitglied der zionistischen Landesorganisation, des Keren Hajessod, der Bnei-Brith-Loge sowie Mitglied der jüdischen Lese- und Redehalle gewesen zu sein. Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es an einem Hinweis auf den deutschen Charakter dieser Vereinigungen. Art und Umfang seiner Bibliothek sowie seine Teilnahme an Ärztekongressen mit deutscher Verhandlungssprache sprächen zwar dafür, daß der Erblasser am geistigen Leben und an seiner beruflichen Fortbildung interessiert gewesen sei. Die Würdigung aller Umstände lasse aber nicht die Feststellung zu, daß Dr. K. dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe.
2.
Das Berufungsgericht hat auch die Klägerin nicht dem Kreise der nach §150 Abs. 3 BEG anspruchsberechtigten Personen zugerechnet. Dazu hat es ausgeführt, daß die Klägerin weder nach ihrer Abstammung noch nach Erziehung und Schulbildung dem Kreise dieser Anspruchsberechtigten angehöre. Das Gegenteil lasse sich auch nicht deshalb annehmen, weil sie in der Schweiz ein deutschsprachiges Mädchenpensionat besucht habe, um sich in der deutschen Sprache zu vervollkommnen. Studium und Kenntnis der deutschen Sprache allein reichten nicht aus, um zum deutschen Sprach- und Kulturkreis zu gehören.
II.
1.
Es wird zunächst unterstellt, daß die Klägerin selbst die Voraussetzungen des §150 Abs. 1 BEG nicht erfüllt. Die Anspruchsberechtigung ihres verstorbenen Ehemannes kann dann nicht auf §150 Abs. 3 BEG gestützt werden, sondern hängt allein von der Anwendbarkeit des §150 Abs. 1 BEG auf ihn ab. Die Voraussetzungen des §150 Abs. 2 BEG sind nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt; Jugoslawien gehört zu den in §1 Abs. 2 Nr. 3 BundesvertriebenenG (BVFG) genannten Ländern. Durch die Auswanderung nach Israel 1951 hat er dieses Gebiet vor dem 1. Oktober 1953 endgültig verlassen.
2.
Der Berufungsrichter hat die Änderung des §150 Abs. 1 BEG durch das BEG-SchlußG nicht ausreichend berücksichtigt und die Vorschrift nicht richtig angewendet.
Für das Verständnis dieser Bestimmung ist ihre Geschichte aufschlußreich. Sie läßt die Schwierigkeiten erkennen, die sich bei der Abgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch die früher im Gesetz enthaltene Verweisung auf das Vertriebenenrecht ergaben; sie weist damit die Richtung für die zutreffende Auslegung der jetzt geltenden Fassung.
Das für die Länder der früheren amerikanischen Besatzungszone geltende Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (US-EG) entschädigte nach §6 Abs. 1 die Verfolgten, die am 1. Januar 1947 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Länder dieser Besatzungszone hatten oder vor diesem Stichtag verstorben oder ausgewandert waren, aber ihren letzten inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt hatten. Es gewährte ferner denjenigen Verfolgten Entschädigung, die nach diesem Zeitpunkt einem der Länder des Geltungsbereichs als Flüchtling zugewiesen wurden. Flüchtlinge waren Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit, die am 1. Januar 1945 ihren Wohnsitz außerhalb der Grenzen des deutschen Reiches nach dem Stande vom 1. März 1938 gehabt hatten und von dort geflüchtet waren oder ausgewiesen worden waren, sowie Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die am 1. Januar 1945 in den deutschen Ostprovinzen beheimatet gewesen und von dort geflüchtet waren oder ausgewiesen worden waren.
Dagegen waren diejenigen Verfolgten nicht entschädigungsberechtigt, die niemals ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des US-EG gehabt oder erworben hatten und ihre Heimat aus Verfolgungsgründen vor der Vertreibung der deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen verlassen oder mit der Vertreibung der Angehörigen dieses Personenkreises verloren, sich aber außerhalb der Grenzen des Geltungsbereiches des US-EG niedergelassen hatten.
Auch diese Verfolgten zu entschädigen, verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den in der Conference on Jewish Material Claims against Germany zusammengefaßten Verbänden. Art. I Nr. 12 des Haager Protokolls Nr. 1 vom 10. September 1952 (BGBl. 1953 II 85) lautet:
"Personen, die wegen ihrer politischen Oberzeugung aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung verfolgt wurden und aus Vertreibungsgebieten im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert oder in das Bundesgebiet übergesiedelt sind, erhalten, wenn anzunehmen ist, daß sie von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wären, die sich im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gegen deutsche Staatsangehörige und deutsche Vollkszugehörige gerichtet haben, Entschädigung für Freiheitsentziehung und Schäden an Körper und Gesundheit nach den Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes der amerikanischen Zone ...".
"Entschädigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn die verfolgten Personen während oder nach der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert oder in das Bundesgebiet übergesiedelt sind ...."
Die Bundesrepublik Deutschland übernahm diese Verpflichtung auch deshalb, weil sich diejenigen Verfolgten, die von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen oder mitbetroffen waren, die sich im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gegen deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige richteten, wegen ihrer Ansprüche nur an sie halten konnten. Sie hatten - ebenso wie die Staatenlosen und Flüchtlinge keinen Staat, der sonst bereit und verpflichtet gewesen wäre, sie zu entschädigen.
Diesen besonderen Kreis der Entschädigungsberechtigten grenzte §68 BErgG so ab, daß nur diejenigen Verfolgten entschädigungsberechtigt waren, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besaßen und die zu den Vertriebenen im Sinne der §§1 und 2 BVFG gehörten. Deutscher Volkszugehöriger war, wer die Voraussetzungen des §6 BVFG erfüllte. Die in §1 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes genannten Vertriebenen wurden einbezogen, wenn sie beim Verbleiben in ihrer Heimat von Vertreibungsmaßnahmen tatsächlich betroffen worden wären.
Die Anwendung des §68 BErgG führte zu Schwierigkeiten, weil die Können des Vertriebenenrechts abweichend vom Entschädigungsrecht den Zweck verfolgen, den Kreis der in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland einzugliedernden vertriebenen Deutschen zu bestimmen und sie nach Art. 116 Abs. 1 GG den deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet gleichzustellen. Die Eingliederungshilfe und die ihr dienenden Maßnahmen sollen heimatlos gewordenen Nichtdeutschen nicht zuteil werden.
Diesen Zweck des Vertriebenenrechts entspricht §6 BVFG. Danach ist als deutscher Volkszugehöriger anzusehen, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Die besondere Lage der verfolgten Juden, die dem deutschen Sprach- und Kulturkreis in Ost- und Südosteuropa angehört hatten, war dabei nicht berücksichtigt worden. §6 BVFG paßte daher nicht auf diesen Kreis. Nach dem Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft hatten vielfach Juden, die dem deutschen Sprach- und Kulturkreis in Vertreibungsgebieten angehörten, Fragen nach ihrem Volkstum, wie sie bei Volkszählungen in Staaten mit mehreren Volksgruppen vorkommen, nicht mehr mit einem "Bekenntnis" zum deutschen Volkstum beantwortet. An ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis hatte sich jedoch nichts geändert (van Dem-Loos, Bundesentschädigungsgesetz S. 100 sowie zur Behandlung der deutschen Juden und Antifaschisten bei der Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus der Tschechoslowakei, Band IV/1 S. 97 ff der Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa). Aus diesem Grunde hat §4 Abs. 2 BEG 1956, abweichend von §6 BVFG, ergänzend bestimmt, daß der vertriebene Verfolgte auch dann entschädigungsberechtigt ist, wenn sich seine Zugehörigkeit zum deutschen Volke darauf gründet, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat; ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist danach keine Voraussetzung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis. Es genügt ein Bekenntnis zum deutschen Sprach- und Kulturkreis, das aus entsprechenden Umständen abgeleitet werden kann (Ehrig in Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetz, 3. Aufl. S. 267 f).
Im übrigen lehnte sich das BEG 1956 weiter an das Vertriebenenrecht an. Infolge der Verweisung auf §1 BVFG war vielfach darüber zu entscheiden, ob der Verfolgte deutscher Volkszugehörigkeit durch Vertreibung, insbesondere Flucht oder Ausweisung seinen Wohnsitz im ursächlichen Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges verloren hatte. Zwar hatte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs es genügen lassen, wenn nur ein loser Zusammenhang zwischen dem erzwungenen Verlassen der Heimat und der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum bestand (BGH RzW 1964, 34 Nr. 21). Ihn im Einzelfall aus den konkreten Umständen abzuleiten, erwies sich meist als unmöglich, so daß regelmäßig allgemeine Erwägungen wie die Lebensverhältnisse der zum deutschen Sprach- und Kulturkreis gehörenden Gruppen in einem bestimmten Gebiet und der Zeitpunkt der Auswanderung herangezogen werden mußten. Auch mit derartigen Erwägungen konnte die Frage des Zusammenhangs vielfach nicht einwandfrei entschieden werden, vor allem nicht bei den Spätaussiedlern, die durch §1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG den übrigen Vertriebenen gleichgestellt wurden. Bei ihrem Auswanderungsentschluß spielte eine Rolle, daß sich zwar die Lage der in ihrer Heimat zurückgebliebenen Angehörigen des deutschen Sprach- und Kulturkreises mit zunehmendem Abstand vom Kriegsende und seiner Haßwelle im politischen wie im wirtschaftlichen Bereich merklich gebessert hatte. Der Entschluß zur Auswanderung konnte aber auch noch längere Zeit nach dem Ende der allgemeinen Vertreibung dadurch bestimmt oder mitbestimmt worden sein, daß die Zahl der zum deutschen Sprach- und Kulturkreis Gehörenden, die diese Zugehörigkeit nicht aufgaben oder verleugneten, sehr zusammengeschmolzen war. Dadurch war vielen Personen dieses Preises die alte Umgebung fremd geworden. Diese gegenläufigen Entwicklungsrichtungen und die damit zusammenhängenden Beweisschwierigkeiten legten die Einführung von gesetzlichen Stichtagen nahe, damit für die Rechtsanwendung feststeht, bis zu welchem Zeitpunkt ein Zusammenhang mit dem Vertreibungsschicksal anzunehmen ist.
Bei der Beurteilung der Lage der in den Vertreibungsgebieten verfolgten Juden (§§1, 6 BVFG i.V.m. §4 Abs. 2 BEG) hatte der Gesetzgeber ferner nicht ausreichend bedacht, daß die deutschen Minderheiten in den ost- und südosteuropäischen Ländern nach religiösem Bekenntnis, sozialer Lage, durchschnittlichem Bildungsstand, dem Ausmaß der Angleichung an das sie umgebende fremde Volkstum sich sehr voneinander unterschieden. Ihnen war in erster Linie die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis, ferner die Abstammung von Deutschen aus dem alten Reichsgebiet oder aus Österreich-Ungarn gemeinsam; hinzu kam eine gebietsweise verschiedene politische Schicksalsgemeinschaft.
Da der Gesetzgeber die Entschädigungsberechtigung der in den Vertreibungsgebieten Verfolgten nicht von dem Schicksal der vertriebenen Deutschen lösen wollte, kam es auf Merkmale an, die für die Verfolgten und die vertriebenen deutschen Volkszugehörigen paßten. Von den in §6 BVFG aufgeführten, für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum kennzeichnenden Merkmalen war das Merkmal der gemeinsamen Abstammung vor allem für die in den Vertreibungsgebieten verfolgten Juden wenig brauchbar. Bei einer sinnvollen Änderung des §150 BEG mußte die den Merkmalen des §6 BVFG zugrundeliegende Vorstellung einer gemeinsamen Abstammung und einer mehr oder weniger weitgehenden Angleichung (Assimilation) der Juden an die in den Vertreibungsgebieten ansässig gewesenen Deutschen aufgegeben werden. Aus diesem Grunde lag es nahe, für die Abgrenzung der nach §§149 ff BEG Anspruchsberechtigten allein auf die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis zurückzugreifen.
3.
Auf derartigen Erwägungen beruht die Änderung des §150 im BEG-Schlußgesetz. Das zeigt der Schriftliche Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung des Deutschen Bundestages der IV. Wahlperiode, BT Drucks. IV/3423. Es heißt darin, daß das Abstellen auf den Vertriebenenbegriff im Zusammenhang mit der Verfolgteneigenschaft in §150 als "rechtspolitisch und rechtssystematisch verfehlt" angesehen wurde. "Die neue Regelung des §150 sieht deshalb in Abs. 1 eine Loslösung von dem Vertriebenenbegriff vor und läßt es genügen, daß der Verfolgte die in §1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Vertreibungsgebiete endgültig verlassen hatte. Ebenso wird von dem Verfolgten nicht mehr verlangt, daß er deutscher Volkszugehöriger war, da auch hier eine Abgrenzung der Begriffe in der Praxis kaum möglich ist. Insoweit soll es künftig genügen, daß der Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat."
Es kommt weiter nicht darauf an, welche Gründe diese Verfolgten bewogen haben, das Vertreibungsgebiet zu verlassen. Für die Annahme des Zusammenhangs zwischen der Vertreibung der Deutschen aus den Vertreibungsgebieten und der Auswanderung der Verfolgten sind jetzt allein die in §§150 ff BEG vorgeschriebenen Stichtage maßgebend.
Trotz der Aufgabe des Vertriebenenbegriffs für die Abgrenzung des Kreises dieser Anspruchsberechtigten beruht deren Besserstellung im Vergleich zu den staatenlosen Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention darauf, daß diese Personen im zeitlichen Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges ihre Heimat verloren haben, und zwar wegen ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung, S. 14).
III.
Sofern die Voraussetzungen des §150 Abs. 2 BEG erfüllt sind, hängt die Entschädigungsberechtigung des Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten allein davon ab, ob er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Nach der Fassung des Gesetzes steht die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis gleichwertig neben der Zugehörigkeit zum deutschen Sprachkreis. Diese Gleichsetzung läßt jedoch die besonderen Beziehungen zwischen Sprache und Kultur außer acht, flach den Erkenntnissen der Sprachwissenschaft erschließt sich jedem, der eine Sprache als Muttersprache spricht oder im persönlichen Bereich ständig gebraucht, das Weltbild dieser Sprache. Dieser geistige Prozeß beginnt mit dem Erlernen der Sprache, er geht durchweg unbewußt vor sich. Da jeder Sprache eine bestimmte Art, die Welt gedanklich zu erfassen, eigentümlich ist, liegt in der Spracherlernung die Eingliederung in die Denkwelt der Sprache (Weisgerber, Die Muttersprache im Aufbau unserer Kultur, 2. Aufl., S. 30 ff). Daher erhält jeder, der mit der deutschen Sprache weitgehend vertraut ist und sie in seinem persönlichen Lebensbereich spricht, einen Zugang zu der durch die Sprache vermittelten Kultur. In Wechselwirkung hierzu wird die Sprache durch neue kulturelle Leistungen bereichert. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Deutschsprechende nur Über den Wortschatz und die Ausdrucksmöglichkeiten verfügt, die für ein Familienleben und die tägliche Berufsarbeit ausreichen oder ob ihm die Sprache den Zugang zu Bereichen eröffnet, die der Religion, Wissenschaft, sowie insbesondere der Dichtung angehören. Da jede Kultur mit dem Bestreben beginnt, die Grundbedürfnisse des einzelnen Menschen und der menschlichen Gemeinschaft zu befriedigen und im Streben nach diesen Leistungen der Anfang aller weiteren Kulturentwicklung liegt, haben auch die Frühstufen der Kultur ihre sprachlichen Ausdrucksformen. Deshalb darf nicht unterschieden werden, welche Schicht des kulturellen Lebens sich der Angehörige der Sprachgemeinschaft durch den Gebrauch der Sprache erschließt.
Für die Anwendung des §150 BEG ist daher der Gebrauch des Deutschen im Bereich des persönlichen Lebens ein im Regelfall ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (LG Köln, RzW 1969, 492 Nr. 40 mit Anmerkung von Schüler, RzW 1970, 22 Nr. 15).
Aus diesen Gründen kommt es nicht darauf an, ob sich ein Verfolgter in den Vertreibungsgebieten bis zum Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft oder der Verfolgung mit den herkömmlich der deutschen Kultur zugerechneten Schöpfungen beschäftigt hat. Wenn das bei der Anwendung des §150 BEG eine Rolle spielen würde, bestünde die Gefahr, daS dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nur die Angehörigen einer gehobenen Bildungsschicht zuzurechnen wären. Ein derartiges Ergebnis widerspräche dem Gesetz.
IV.
Entsprechende Erwägungen gelten, wenn ein Verfolgter in seinem persönlichen Bereich nicht nur deutsch spricht, sondern daneben eine oder mehrere andere Sprachen verwendet. Eine derartige Mehrsprachigkeit kommt in Gebieten vor, in denen auf verhältnismäßig engem Räume Sprachgrenzen verlaufen. Auch derjenige Verfolgte, der eine oder mehrere andere Sprachen gebraucht, ist dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen, wenn er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend verwendet hat. Das kann sich aus vielen noch zu erörternden Umständen ergeben. Der überwiegende Gebrauch reicht aus, um den Zugang zur deutschen Kultur zu erschließen. Das läßt sich regelmäßig nicht sagen, wenn deutsch nicht die Sprache ist, deren sich der Sprechende überwiegend bedient, sondern die Sprache, auf die er erst in zweiter oder dritter Linie zurückgreift. In diesem Falle kann aus dem Gebrauch der deutschen Sprache nicht mehr auf die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis geschlossen werden. Wird bei Verwendung mehrerer Sprachen der Kreis der nach §150 BEG Anspruchsberechtigten nach diesen Gesichtspunkten abgegrenzt, so steht das im richtigen Verhältnis zu Art und Ausmaß, der für diesen Personenkreis vorgesehenen Entschädigungsleistungen. Hinzu kommt, daß Staaten, die nach dem Ende des zweiten Weltkrieges die Angehörigen des deutschen Sprach- und Kulturkreises aus ihrem Staatsgebiet vertrieben haben, in aller Regel von der Vertreibung der Personen absahen, die deutsch als zweite oder dritte Sprache gebrauchten. In derartigen Fällen bestand auch nach den damaligen Verhältnissen in den Vertreibungsgebieten kein Grund, diesen Personenkreis den Volksdeutschen gleichzustellen. Sonst hätten diese Staaten sich von zahlreichen Personen trennen müssen, die beim Wiederaufbau nach Kriegsende schwer zu entbehren waren. Es handelte sich dabei vielfach um Staatsangehörige einer gehobenen Bildungsstufe, die in erster Linie die Sprache des Staatsvolkes, daneben aber auch die deutsche Sprache gebrauchten.
V.
Wenn auch §150 BEG die Anspruchsberechtigung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten nur noch von der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis abhängig sein läßt, so folgt aus dem Wegfall der Bezugnahme auf §1 BVFG aber nicht, daß die Gesetzesänderung die besondere Anspruchsberechtigung beseitigen wollte, die Ehegatten und Kindern der vertriebenen Volksdeutschen zusteht. Nach §1 Abs. 3 BVFG gilt als Vertriebener auch derjenige Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen, der selbst weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger ist, wenn die Ehe im Zeitpunkt der Vertreibung bestanden hat. Kinder, die nach der Vertreibung geboren sind, erwerben nach §7 BVFG die Eigenschaft als Vertriebene nach dem Elternteil, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht der Personensorge zustand oder zusteht. Diese Rechtsstellung der Ehegatten ist nach §150 Abs. 3 BEG bestehen geblieben. Es ist also nicht erforderlich, daß der Ehegatte eines Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, der vor dem Verlassen der Vertreibungsgebiete einen nach §150 Abs. 1 BEG anspruchsberechtigten Verfolgten geheiratet hat, selbst dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Ihm stehen daher die in §§150 ff vorgesehenen Ansprüche zu, wenn er selbst geschädigt oder von der Schädigung seines Ehegatten mitbetroffen worden ist. Diese Auslegung des §150 Abs. 3 BEG steht im Einklang mit dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (Nr. 68 c). Aus ihm ergibt sich, daß mit der Gesetzesänderung die Rechtsstellung der nach dem bisherigen Recht berechtigten Ehegatten der Neufassung des Gesetzes angepaßt, aber nicht verschlechtert werden sollte. Dasselbe gilt für die Kinder von Vertriebenen in den Fällen des §7 BVFG.
VI.
Die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis ist zu verneinen, wenn Deutsch nicht im persönlichen Bereich gesprochen, sondern nur bei bestimmten Gelegenheiten oder für begrenzte Zwecke verwandt wird. Das ist z.B. der Fall, wenn Deutsch als Verständigungssprache im beruflichen Leben benutzt wird, etwa bei geschäftlichen Auslandsreisen mit dem Besuch deutschsprechender Abnehmer oder Lieferanten. Ebenso ist es, wenn die deutsche Sprache dazu dient, das in ihr veröffentlichte Schrifttum bestimmter Wissenschaftszweige auszuwerten oder an Tagungen teilzunehmen, bei denen Deutsch zu den Verhandlungssprachen gehört oder jedenfalls die Verständigung unter den Teilnehmern erleichtert. In diesen Fällen erschließt der Gebrauch der deutschen Sprache nur bestimmte abgegrenzte Lebensbereiche, hieraus kann deshalb nicht auf die Zugehörigkeit zum gesamten deutschen Kulturkreis geschlossen werden.
VII.
Der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich vermittelt dann nicht mehr die der deutschen Sprache eigene Denk- und Gefühlswelt, wenn sich der Sprechende bewußt von der deutschen Kultur ab- und einer fremden Kultur zugewandt hat. Das kann im Einzelfalle auch ohne Aufgabe des Gebrauchs der deutschen Sprache geschehen. Es hat aber zur Folge, daß die für die Anwendung des §150 BEG bedeutsamen Zusammenhänge zwischen Sprache und Kultur verloren gehen oder an Gewicht verlieren. Ein entsprechender Sachverhalt muß festgestellt werden. Er kann sich mit der Hinwendung zu einer fremden, weitgehend durch die Glaubenswelt geprägten Kultur ergeben. Der Mangel ausreichender Feststellungen geht zu Lasten des beklagten Landes.
VIII.
Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten muß beim endgültigen Verlassen dieser Gebiete (§150 Abs. 2 BEG) dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehören. Die Anspruchsberechtigung ist jedoch dann nicht zu verneinen, wenn die Aufgabe des deutschen Sprachgebrauchs oder die Abwendung vom deutschen Kulturkreis zu einem früheren Zeitpunkt auf den Gründen des §1 BEG beruht. Entsprechendes gilt, wenn der Verfolgte sich im Zusammenhang mit der Bedrohung des Deutschtums durch die Ereignisse des zweiten Weltkrieges vom deutschen Sprach- und Kulturkreis abgewendet hat.
IX.
Ob ein Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten zu dem erwähnten Zeitpunkt dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, ist vom Tatrichter zu entscheiden. Er hat dabei alle bedeutsamen Umstände zu würdigen. Neben der Muttersprache des verfolgten Vertriebenen kann die Schulbildung bedeutsam sein, vor allem, wenn der Verfolgte bereits eine Schule mit Deutsch als Unterrichtssprache besucht hat. Für den Gebrauch des Deutschen im persönlichen Lebensbereich kann sprechen, daß der Verfolgte seinen Briefwechsel mit Verwandten und Bekannten in deutscher Sprache geführt hat oder noch führt. Bei der Würdigung des Lebensweges ist möglicherweise aufschlußreich, wo der Verfolgte seine Berufsausbildung erhalten hat und in welcher Umgebung er beruflich tätig gewesen ist. Es kann sein, daß ein bis dahin nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugehöriger Verfolgter durch die Berufsausbildung in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit so tief in den deutschen Sprach- und Kulturkreis hineingewachsen ist, daß er aus diesen Gründen die deutsche Sprache auch in seinem persönlichen Bereich verwendet und dadurch den Zugang zur deutschen Kultur gewonnen hat. Eine derartige Zuwendung zum deutschen Sprach- und Kulturkreis kann durch die Ehe mit einem deutschsprechenden Ehepartner begünstigt worden sein.
Um festzustellen, ob ein Verfolgter dem deutschen Sprachkreis zuzurechnen ist, können die Entschädigungsbehörden und die Entschädigungsgerichte die Anhörung, unter Umständen auch die Vernehmung des Antragstellers als Partei anordnen. Dabei gelten für die Beweisaufnahme durch die Entschädigungsbehörden die Vorschriften der §§355 ff ZPO sinngemäß (§191 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 13 BEG). Die Aussagen einer Partei sind daher in einer Niederschrift festzuhalten (§160 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Auch soweit Entschädigungsgerichte durch §161 ZPO von der Aufnahme der Niederschrift freigestellt sind, müssen nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Aussagen der Partei im Tatbestand des Urteils oder in den Gründen festgehalten werden (RGZ 145, 390, 392; BGHZ 40, 84). Dieser Rechtsprechung liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, daß der Inhalt der Aussagen, der bei der richterlichen Überzeugungsbildung verwertet wird, erkenn- und nachprüfbar sein muß. Das muß sinngemäß dann gelten, wenn lediglich eine Anhörung der Partei stattfindet (§§139, 141 ZPO, §209 Abs. 1 BEG), ihre Angaben aber im Bescheid oder in den Urteilsgründen verwertet werden,(BGH NJW 1969, 428). Kur so läßt sich auch eine einheitliche Anwendung des §150 BEG herbeiführen.
X.
Da für die Zugehörigkeit des Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten zum deutschen Sprach- und Kulturkreis ausschlaggebend ist, daß der Verfolgte die deutsche Sprache im persönlichen Bereich allein oder überwiegend gebraucht hat, kann es für die Anwendung des §150 BEG nicht auf die im angefochtenen Urteil aufgeführten Merkmale ankommen. Die Kenntnis der deutschen Sprache genügt, für sich betrachtet, nicht; sie besagt nichts über ihren Gebrauch im persönlichen Bereich. Eine "innere Bindung" an den deutschen Sprach- und Kulturkreis kann nach den Gesetz nicht gefordert werden, so daß nicht zu erörtern ist, auf welche Weise sie zustande kommen könnte. Derartige Erwägungen sollten durch die Neufassung des §150 BEG ausgeschlossen werden. Schon aus diesem Grunde kann aus dem zu §141 BEG ergangenen RzW 1965, 83 Nr. 32 abgedruckten Urteil des Bundesgerichtshofs für die Auslegung des jetzt geltenden Rechts nichts hergeleitet werden.
Auch bei der Entscheidung Über die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach §150 Abs. 3 BEG hat der Berufungsrichter ausschlaggebend sein lassen, daß Studium und Kenntnis der deutschen Sprache nicht ausreichend seien, zumal die Klägerin nicht deutscher Abstammung sei und keine deutsche Erziehung genossen habe. Damit folgt die Begründung auch insoweit Gedankengängen, die die jetzt geltende Fassung des §150 BEG nicht zuläßt.
Das Urteil kann daher im ganzen nicht bestehen bleiben. Es muß aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Auf die Frage, ob der Berufungsrichter berechtigt war, den angebotenen Zeugenbeweis abzulehnen, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Für den Fall, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, der Erblasser habe dem deutschen Sprachkreis angehört, bedarf es möglicherweise der Erörterung, ob er sich durch eine besondere Zuwendung zum Zionismus von der deutschen Kultur abgewandt hat. Neben der nationalen, also politischen Seite des Zionismus entwickelte sich schon im ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts im wachsenden Umfang eine auf die religiöse und kulturelle Erneuerung des Judentums gerichtete zionistische Bewegung. Das zeigte sich z.B. im Verlaufe des 10. Zionistenkongresses 1911, insbesondere bei der Debatte über kulturelle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Gründung einer Universität in Jerusalem (vgl. Lichtheim, Die Geschichte des deutschen Zionismus, S. 166 ff, 193; Böhm, Die zionistische Bewegung bis zum Ende des zweiten Weltkrieges, 1. Band, S. 513, 521 ff). Eine bewußte Zuwendung zu der auf die kulturelle Erneuerung des Judentums ausgerichteten Bewegung kann die Beziehungen zwischen der deutschen Sprache und dem deutschen Kulturkreis abschwächen oder gar aufheben, so daß die Anspruchsberechtigung nach §150 BEG nicht besteht.