Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1970, Az.: BVerwG III C 159.69
Lastenausgleichsrechtliche Feststellung entzogener Vermögensgegenstände als Vertreibungsschäden und die Gewährung von Hausratentschädigung; Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zur Begründung der deutschen Volkszugehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 159.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 15493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 31.10.1969 - AZ: V LA 170/66
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 7. FeststellungsDV
- § 6 BVFG
Amtlicher Leitsatz
Wer sich selbst zum deutschen Volkstum gehörend angesehen, sich entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend von seiner Umgebung als deutscher Volkszugehöriger beurteilt worden ist, hat sich zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG bekannt. Das Bekenntnis liegt in seinem Gesamtverhalten (Fortbildung von BVerwGE 30, 305[BVerwG 24.10.1968 - III C 121.67]).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober 1969 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1887 in Krakau geborene Kläger ist mosaischen Glaubens und begehrt die lastenausgleichsrechtliche Feststellung entzogener Vermögensgegenstände als Vertreibungsschäden nach der 7. FeststellungsDV und die Gewährung von Hausratentschädigung.
Im Feststellungsantrag führte der Kläger an, er sei im Zeitpunkt der Vertreibung polnischer Staatsangehöriger, aber deutscher Volkszugehöriger gewesen. Bei seiner Befragung durch die deutsche Botschaft in Buenos Aires erklärte er, von seiner Geburt an bis 1919 habe er die österreichisch-ungarische und anschließend bis 1948 die polnische Staatsangehörigkeit besessen. Seit 1948 sei er argentinischer Staatsangehöriger. Von Geburt an bis 1940 sei sein ständiger Aufenthalt Krakau gewesen, von 1941 bis 1945 Warschau, seit 1946 Argentinien. In Krakau habe er die Volksschule und das Gymnasium besucht, wo die Unterrichtssprache deutsch gewesen sei. Auch in der anschließend besuchten Handelsschule sei die Unterrichtssprache deutsch gewesen. Zu Hause und im Beruf habe er deutsch gesprochen. Er sei Mitglied des Sportklubs in Krakau gewesen. Seine Eltern hätten zu Hause und im Beruf ebenfalls deutsch gesprochen.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 1965 lehnte das Ausgleichsamt die Anträge des Klägers mit der Begründung ab, daß er seine deutsche Volkszugehörigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Seine Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit ihr hatte er geltend gemacht, daß er in der österreichischen Armee gedient, auf österreichischer Seite am ersten Weltkrieg teilgenommen und seine Familie zum überwiegenden Teil in Deutschland gelebt habe.
Mit der Klage legte der Kläger zur Unterstützung seines Vortrages, er sei deutscher Volkszugehöriger gewesen, eine eigene eidesstattliche Versicherung sowie entsprechende Versicherungen anderer Personen vor und erklärte ergänzend: Nach seiner Heirat habe er weiterhin den Berliner Lokalanzeiger und die Freie Presse aus Wien gelesen und außerdem in der Buchhandlung am Bahnhof in Krakau deutsche Bücher gekauft. Ein Indiz für sein Deutschtum sei, daß er in Krakau von anderen Personen als "Jäcke" ("Jecke") bezeichnet worden sei. Das bedeute, daß man in ihm im Gegensatz zu anderen Personen jüdischen Glaubens einen Menschen gesehen habe, der in seiner ganzen Einstellung zum deutschen Volkstum tendiert habe.
Das Verwaltungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen: Zumindest in einem Vielvölkerstaat wie Polen habe sich nur derjenige zum deutschen Volkstum bekannt, der durch sein Verhalten das Bewußtsein und den Willen, Deutscher zu sein und keiner anderen Volksgruppe seiner Heimat anzugehören, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan habe. Daran fehle es beim Kläger. Nachdem sich bei der Beweisaufnahme herausgestellt habe, daß er sich zwischen den beiden Weltkriegen zeitweise im Deutschen Reich aufgehalten habe, wolle er offenbar selbst nicht mehr behaupten, deutsch als Nationalität oder als Muttersprache bei Volkszählungen angegeben zu haben. Organisationen der deutschen Volksgruppe habe es in Krakau nicht gegeben, so daß der Kläger schon aus diesem Grunde keinem deutschen Verein angehört haben könne. Auch der Sportklub sei kein deutscher Verein gewesen. Ein Bekenntnis durch schlüssiges Verhalten könne schließlich auch nicht in seinem Aufenthalt im Deutschen Reich gesehen werden. Zeitpunkt und Dauer der Aufenthalte seien infolge widersprüchlicher Aussagen unklar geblieben. Der Kläger habe jedenfalls nicht erklärt, er sei nach Deutschland gefahren, um als Deutscher unter Deutschen zu leben. Allein daraus, daß er deutsch gesprochen und deutsche Bücher und Zeitungen gelesen habe, könne, weil es sich hierbei nur um Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG handele, nicht auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden. Soweit sich aus dem Urteil des III. Senats (vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - [ZLA 1969, 94]) etwas anderes ergeben sollte, folge die Kammer dem nicht. Jedenfalls könnten auch nach dieser Rechtsprechung des III. Senats die genannten. Merkmale kein Bekenntnis begründen, weil zahlreiche galizische Juden ebenfalls deutsch gesprochen hätten und der deutschen Kultur verbünden gewesen seien, ohne daß sie damit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hätten ablegen wollen. Auch die Zugehörigkeit zur österreichischen Armee begründe kein Bekenntnis, weil damals in der österreichisch-ungarischen Armee alle Nationalitäten vertreten gewesen seien. Der Umstand, daß der Kläger als "Jacke" bezeichnet worden sein wolle, worunter man angeblich einen Deutschen verstanden habe, dürfte für sich allein, so meint das Verwaltungsgericht, auch nach der Rechtsprechung des III. Senats keinen Schluß auf das Deutschtum des Klägers zulassen. Weder er noch der Zeuge H. hätten substantiiert angegeben, auf Grund welcher konkreten äußeren Verhaltensweise der Kläger als Deutscher angesehen worden sein solle.
Gegen das Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und diese wie folgt begründet: Seine deutsche Volkszugehörigkeit ergebe sich zweifelsfrei aus der Aussage des Zeugen H., nach welcher er, der Kläger, von seiner Umgebung "Jacke" genannt worden sei. Diese Bezeichnung sei nur deutschen Staatsangehörigen oder Menschen zuteil geworden, die man praktisch als Deutsche angesehen habe. Bestätigt werde dies durch den Zeugen R., der ausgesagt habe, "Herr K. war für uns immer der typische Deutsche".
Mehr könne von ihm, dem Kläger, nicht verlangt werden, als daß er nachweise, auf Grund seines eigenen Verhaltens von dritten Personen als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden zu sein. Weitere Indizien für seine deutsche Volkszugehörigkeit gäben sein deutscher Name und der Umstand ab, daß seine Familie überwiegend in Deutschland gewohnt und damit ihre Verbundenheit mit dem deutschen Volkstum zum Ausdruck gebracht habe. Er selbst habe sich über viele Jahre im Reichsgebiet aufgehalten und "sei nur dann nach Krakau zurückgekehrt, als dies wegen der Erkrankung seiner Mutter notwendig war". Er spreche, wie das Konsulat in Buenos Aires festgestellt habe, ein fehlerfreies Deutsch, bediene sich noch heute in Südamerika im Familienkreise ausschließlich der deutschen Sprache und lese dort die in deutscher Sprache erscheinenden Zeitungen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Ausgleichsamtes in Bremen vom 28. Dezember 1965 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses für den Lastenausgleich vom 27. Juli 1966 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, folgende Schäden zugunsten des Klägers festzustellen:
Grundvermögen in Warschau, K. 7,. Betriebsvermögen - Schuh- und Lederhandlung in Krakau, St. 17,
Girokonto bei P.K.O. Krakau in Höhe von 10.000 Dollar,
Safe bei P.K.O. Krakau im Wert von 20.000 Dollar,
Hausrat in Krakau, M. 35;
die Beklagte weiter zu verpflichten, dem Kläger eine Hausratentschädigung in Höhe von 2.150 DM zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte stellt keinen Antrag.
Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Entscheidung konnte gemäß §§ 101 Abs. 2, 141 und 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Gestritten wird nur um die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers als einer der mehreren - im übrigen noch offenen - Voraussetzungen des allein aus § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV-herzuleitenden Klaganspruchs.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG beurteilt. Danach kommt es auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum an, das die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum dann begründet, wenn es durch die Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG bestätigt worden ist. Für die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist erforderlich, daß der Antragsteller das Bewußtsein und den Willen hatte, Deutscher zu sein, d.h. Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft, und daß er sich dieser Gemeinschaft vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden gefühlt hat (BVerwGE 30, 305[BVerwG 24.10.1968 - III C 121.67] [309]). Der Wille, Deutscher zu sein, muß kundgegeben worden sein. Dies war in erster Linie möglich durch Erklärungen, die der Antragsteller in seiner Heimat aus amtlichem Anlaß, etwa bei amtlichen Aufforderungen, seine deutsche Volkszugehörigkeit zu bezeichnen, wie bei Volkszählungen, abgab.
Der Umstand, daß der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - anläßlich der Volkszählungen in den Jahren 1921 und 1931 überhaupt keine Erklärungen gegenüber den zuständigen polnischen Behörden abgegeben hat, ist jedoch kein Grund, seine deutsche Volkszugehörigkeit zu verneinen (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1970 - BVerwG III C 39.68 -). Das Verwaltungsgericht hat dies auch nicht verkannt; denn es hat zu Recht geprüft, ob der Kläger ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Verhalten abgelegt hat. Dabei hat es jedoch den § 6 BVFG nicht richtig angewendet.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 30, 305[BVerwG 24.10.1968 - III C 121.67] [308 f.]; Urteil des Senats vom 15. Oktober 1970 - BVerwG III C 39.68 -) kann das vom Gesetz geforderte Bekenntnis durch schlüssiges Verhalten des Antragstellers zum Ausdruck gebracht werden, und zwar nicht nur durch bestimmte Einzelhandlungen, sondern auch durch sein Gesamtverhalten; dies ist dann der Fall, wenn darin der Wille, Deutscher zu sein, seinen erkennbaren Niederschlag gefunden hat. Diese Voraussetzungen sind bei demjenigen anzuerkennen, der sich selbst zum deutschen Volkstum gehörend angesehen, sich entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend von seiner Umgebung als deutscher Volkszugehöriger beurteilt worden ist.
Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es hat die vom Kläger zur Begründung seiner deutschen Volkszugehörigkeit vorgetragenen Merkmale und Umstände einzeln untersucht und jeweils ihren Bekenntnischarakter verneint, zum Teil mit dem Hinweis darauf, daß es sich lediglich um sogenannte Bestätigungsmerkmale handele. Werden aber die Behauptungen des Klägers,
schon seine Eltern hätten zu Hause und im Beruf deutsch gesprochen,
er selbst habe Schulen mit deutscher Unterrichtssprache besucht,
auch bei ihm zu Hause und in seinem Beruf sei deutsch gesprochen worden,
die Angehörigen seiner Familie hätten zum überwiegenden Teil im Deutschen Reich gelebt,
über längere Zeitabschnitte habe er sich selbst im Reich aufgehalten,
zu einem Gesamtbild vereint und werden die unter Berufung auf Zeugenaussagen erhobenen Behauptungen des Klägers hinzugenommen, daß er von seinen Mitmenschen in Krakau als der typische Deutsche angesehen worden sei, so kann dieses Vorbringen nicht - wie vom angefochtenen Urteil - als unschlüssig erachtet werden. Vielmehr läßt es eine Würdigung dahin zu, daß der Kläger sich durch sein Gesamtverhalten zum deutschen Volkstum bekannt hat.
Das Verwaltungsgericht hat - aus seiner rechtlichen Sicht zu Recht - bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die unter Berücksichtigung der angeführten Grundsätze dem Senat eine abschließende Beurteilung der streitigen Frage ermöglichten. Die Sache muß daher an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt