Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1961, Az.: BVerwG VIII B 167.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 167.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 13430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.08.1960 - AZ: II A 52/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Dr. Raschke
beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Klägers um Bewilligung des Armenrechts wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt, seinen Vertriebenenausweis A gemäß § 15 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) zu kennzeichnen, weil er auch Sowjetzonenflüchtling sei. Sein Antrag blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts richtet sich seine Beschwerde. Sie ist unbegründet.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

3

Der Kläger ist der Auffassung, daß seine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, weil die gegen ihn durchgeführte Bespitzelung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine allgemeine Bedrängnis, sondern eine besondere Zwangslage gewesen sei. Die Rechtssache hat aber schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil der Kläger keine Tatsachen behauptet hat, die eine über die allgemeine polizeiliche Überwachung der Sowjetzonenbewohner hinausgehende Bespitzelung ergeben. Es kommt hinzu, daß er keine bestimmte Bedrohung dargelegt hat, der er sich nur durch die Flucht hätte entziehen können. Seine Klage und Berufung konnten deshalb schon mangels Schlüssigkeit seines Vorbringens keinen Erfolg haben.

4

Die angefochtene Entscheidung kann auch nicht auf einem der geltend gemachten Verfahrensmängel beruhen: Auf der Nichtvernehmung der Zeugen Hauschild und Wolff sowie seiner Ehefrau kann die angefochtene Entscheidung nicht beruhen. Was der Kläger in das Wissen der beiden von ihm benannten Zeugen Hauschild und Wolff gestellt hat, hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt; die Tatsachen, über die die Zeugen nach dem Beweisantritt des Klägers hätten aussagen sollen, waren aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Der Grundsatz der amtlichen Sachaufklärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO) verpflichtet das Gericht nur, die Richtigkeit des vom Kläger vorgetragenen, für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts auch ohne förmliche Beweisanträge zu erforschen; das Gericht ist nicht verpflichtet, im Wege der Beweiserhebung Tatsachen zu ermitteln, die der Kläger nicht behauptet hat, deren Vorliegen aber eine ihm günstige Entscheidung ermöglichen würde. Die amtliche Aufklärungspflicht ersetzt die Schlüssigkeit des Klagevortrags nicht. Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, dem Kläger die seine Entscheidung tragenden rechtlichen Gesichtspunkte mitzuteilen, damit er seinen Sachvortrag danach einrichten kann. Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat zwar der Vorsitzende darauf hinzuwirken, daß ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Damit ist nicht die Pflicht verbunden, eine mangels Schlüssigkeit abweisungsreife Klage oder Berufung dadurch zu retten, daß dem Kläger die Behauptung erheblicher Tatsachen nahegelegt wird.

5

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

6

Das Gesuch des Klägers um Bewilligung des Armenrechts für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren und die Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte waren gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke