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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.04.1975, Az.: BVerwG VI B 83.74

Befähigung zum Richteramt ; Anforderungen an das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrages; Verwirkung des Rechts zur Rüge eines etwaigen Verfahrensmangels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.04.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI B 83.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 23.08.1972 - AZ: 3 K 1639/71
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.09.1974 - AZ: VI A 1261/72

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 564,60 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel geltend, daß das Berufungsgericht nicht aufgeklärt habe, ob der Untersuchungsführer Dr. G. den Erfordernissen des § 55 Abs. 2 Satz 3, § 125 Abs. 1 Satz 3 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1970 (GV.NW. S. 70) entsprochen habe.

3

Ein - von der Beschwerde für möglich gehaltener - Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO scheidet insoweit schon deshalb aus, weil ein Antrag im Sinne dieser Vorschrift nicht gestellt ist. Der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Dr. F., hat laut Niederschrift über die Sitzung am 23. September 1974, die beweiskräftig im Rahmen des § 164 Satz 2 ZPO, § 173 VwGO ist (vgl. dazu Urteil vom 21. Oktober 1964 - BVerwG VI C 132.61 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 22]), vorgetragen, er "bestreite weiterhin", daß Dr. G. die Befähigung zum Richteramt erworben habe; Anlaß dazu gebe ihm die Überlegung, daß Dr. G. als Regierungsrat in der staatlichen Verwaltung tätig gewesen und jetzt als Beigeordneter in der kommunalen Verwaltung tätig sei. Entsprechende Ausführungen finden sich in Schriftsätzen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Beweisantrag nur dann im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung gestellt worden, wenn er ausdrücklich zu Protokoll erklärt worden ist, nicht aber schon dann, wenn er sich in einem Schriftsatz befindet (Beschlüsse vom 22. September 1961 - BVerwG VIII B 61.61 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 9 = NJW 1962, 124] und vom 11. Januar 1963 - BVerwG VII B 44.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 16 = DVBl. 1963, 368], Urteile vom 28. Mai 1965 - BVerwG VII C 125.63 - [BVerwGE 21, 184], vom 8. September 1966 - BVerwG VT C 6.63 - [RiA 1969, 56] und vom 19. Oktober 1967 - BVerwG VI C 101.64 -). Auch durch das "Bestreiten" in der mündlichen Verhandlung ist ein Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt worden. Von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten muß erwartet werden, daß er der Absicht, einen Antrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO, d.h. zu Protokoll, zu stellen, formal eindeutig und klar Ausdruck gibt und verlangt, daß sein Beweisantrag als solcher in die Niederschrift aufgenommen wird. Tut er dies nicht - wie hier -, so mag es sich allenfalls entsprechend den Ausführungen in BVerwGE 21, 184 um eine Anregung handeln, den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 VwGO zu erforschen, ein Antrag, über den gemäß § 86 Abs. 2 VwGO zu entscheiden wäre, liegt aber damit nicht vor.

4

Das Berufungsgericht hat insoweit auch nicht seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Der Polizeipräsident Bonn hat im Schreiben vom 25. März 1970 den Regierungspräsidenten Köln gebeten, einen Untersuchungsführer zu benennen, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, und dabei ausdrücklich auf § 50 Abs. 2 DO NW = § 55 Abs. 2 in der geänderten Paragraphenfolge der Neufassung vom 20. Januar 1970 Bezug genommen. Es muß von vornherein davon ausgegangen werden, daß der Verwaltung des Regierungspräsidenten Köln diese gesetzlichen Vorschriften bekannt sind und daß ihnen entsprechend verfahren wird. Inhalt und Form des Schlußberichts des bestellten Untersuchungsführers Dr. G. vom 11. Dezember 1970 unterstützen diesen Ausgangspunkt. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 23. September 1974 zu Protokoll gegeben hat, ist ihm von der Gemeindeverwaltung R., bei der Dr. G. als Vertreter des Gemeindedirektors tätig ist, erklärt worden, Dr. G. sei Volljurist. Unter diesen Umständen hätte der Kläger, um Anlaß zu weiteren Nachforschungen zu geben, gewichtigere Umstände vorbringen müssen als lediglich die Tatsache, daß Dr. G. der Laufbahn des höheren Dienstes in der Staats- und Kommunalverwaltung angehört. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung in diesem Punkt nicht aufzudrängen brauchen; es hat die Annahme des Klägers, der Untersuchungsführer Dr. G. erfülle nicht die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Satz 3 DO NW, die allein darauf gegründet worden ist, dieser sei als Regierungsrat in der staatlichen Verwaltung tätig gewesen und jetzt in der Kommunalverwaltung tätig, in den Bereich jener bloßen Vermutungen rechnen dürfen, denen ein Gericht unter diesen Umständen nicht weiter nachzugehen braucht (vgl. Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 162.60 - [RiA 1963, 365 = DÖD 1963, 215; insoweit in Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 7 und VerwRspr. Bd. 16 Nr. 128 nicht abgedruckt]).

5

Mit der Beschwerde wird weiterhin vorgebracht, "die Revision" werde auch auf den Verfahrensfehler gestützt, daß das "Urteil den Antrag auf eine psychiatrische Untersuchung des Klägers" abgelehnt habe.

6

Ein Antrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO ist insoweit auch nach dem Vorbringen der Beschwerde nicht gestellt worden. Für die in diese Richtung zielenden Ausführungen des früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers in dem von der Beschwerde genannten Schriftsatz vom 24. Oktober 1973 und in dem weiteren Schriftsatz vom 16. September 1974 erscheint die Bemerkung des Berufungsgerichts, es handele sich um eine nachträgliche Schutzbehauptung, als sachgerechte Beurteilung. Entscheidend ist folgendes: Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist durch Verfügung des Berufungsgerichts vom 16. April 1974 mitgeteilt worden, daß nicht beabsichtigt ist, der Anregung des Klägers folgend das Gutachten eines Fachpsychiaters einzuholen. Wenn auch danach der Prozeßbevollmächtigte des Klägers einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung am 23. September 1974, in der er anwesend gewesen ist, nicht gestellt hat, ist der Kläger unter diesen Umständen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts des Rechts zur Rüge eines etwaigen Verfahrensmangels in dieser Hinsicht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit den §§ 558, 295 Abs. 1 ZPO verlustig gegangen (Urteile vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 - [BVerwGE 19, 231] und vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63-, Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62], vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92], vom 5. Dezember 1972 - BVerwG VI B 37.72-, vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 62.73 - und vom 23. Januar 1975 - BVerwG VI B 52.74 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).

7

Nach alledem war die Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 564,60 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.