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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.05.1974, Az.: BVerwG VI CB 232.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 232.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 14434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 10.10.1973 - AZ: III A 190/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 10. Oktober 1973 und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Verfahrensmängel eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.

3

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil seine Fragen zur Sachaufklärung nicht geeignet gewesen seien, entspricht nicht dem Formerfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision hat nämlich in tatsächlicher Hinsicht weder eine der von ihr beanstandeten Fragen näher bezeichnet noch dargetan, inwiefern das Verwaltungsgericht sein tatrichterliches Ermessen, ob und welche Fragen zur Sachaufklärung zweckmäßig gewesen sind, fehlerhaft ausgeübt hat, und daß das angefochtene Urteil hierauf beruhen kann. Wie im übrigen aus dem angefochtenen Urteil und der Sitzungsniederschrift ersichtlich, sind dem Kläger nur zulässige Fragen nach seinem Verhalten in gedachten Konfliktsituationen gestellt worden. Diese können sachdienlich sein, um aus der Reaktion des Klägers und aus seiner Auseinandersetzung mit den ihm vorgelegten Problemen Schlüsse zu ziehen auf den Ernst und die Tiefe seiner behaupteten Gewissensentscheidung (Beschluß vom 3. April 1973 - BVerwG VI B 10.73 - mit Nachweisen und Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 146.73 -).

4

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins eine Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe annehmen müssen, ist keine Verfahrensrüge, sondern ein Angriff gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Unabhängig davon geht sie offenbar fehl. Im angefochtenen Urteil ist tatsächlich festgestellt, daß der Kläger bereits mit Schreiben vom 11. Januar 1971 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hat, aber erst am 13. Januar 1971 "eingeschränkt tauglich" gemustert worden ist. Zu einer besonderen Würdigung dieser Feststellung war das Verwaltungsgericht nicht genötigt, weil der Zeitpunkt der Antragstellung zwingend weder für noch gegen eine Kriegsdienstverweigerung des Klägers aus Gewissensgründen spricht. Im übrigen ist in den Streitsachen über die Kriegsdienstverweigerung, in denen es um die Aufklärung einzelfallbezogener, komplexer Vorgänge seelischer Art geht, der Anscheinsbeweis jedenfalls in der von der Revision angenommenen Art und Weise nicht anwendbar, weil er typische, in ähnlicher Weise immer wieder vorkommende, kausale Geschehensabläufe voraussetzt (vgl. Urteile vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 157.60-, vom 25. Januar 1967 - BVerwG VI C 75.63 - und vom 21. November 1968 - BVerwG II C 100.65 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Anhang Nr. 40]).

5

Die Revision rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil es die Erzieher des Klägers als Zeugen nicht befragt habe, ob dieser in der Schule ernsthaft über die Problematik der Kriegsdienstverweigerung diskutiert habe, seine Entscheidung gegen den Kriegsdienst auf entsprechenden Wertvorstellungen beruhe und seine Äußerungen auf eine feste sittliche Überzeugung zurückzuführen oder unglaubwürdig seien. Abgesehen davon, daß diese Rüge dem Formerfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO kaum entspricht (vgl. BVerwGE 31, 212 [217, 218]), verkennt die Revision, daß das Verwaltungsgericht seine Verpflichtung zur erschöpfenden Sachaufklärung durch Unterlassen von Fragen an einen vernommenen Zeugen, wie den ehemaligen Erzieher ..., oder gar durch Nichtvernehmung weiterer Erzieher als Zeugen in der Regel dann nicht verletzt, wenn ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter die nunmehr vermißte Befragung nicht selbst vorgenommen (vgl. § 98 VwGO, § 397 Abs. 2 SPO) oder die vermißte Beweiserhebung nicht beantragt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO). Was sich einem Rechtsanwalt, der die Interessen des zur Mitwirkung an der Sachaufklärung verpflichteten Klägers wahrzunehmen hat, an Fragen und weiterer Beweiserhebung nicht aufdrängt, braucht sich grundsätzlich auch dem Verwaltungsgericht nicht aufzudrängen (Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG II C 26.71 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 88] und Beschluß vom 5. Dezember 1972 - BVerwG VI B 37.72 - je mit weiteren Nachweisen). Auf Grund der Vernehmung des Klägers hat das Verwaltungsgericht zudem über dessen Verhalten, Bekundungen und den von ihm hinterlassenen Gesamteindruck mehrere, sich ergänzende Einzelfeststellungen getroffen. Aus diesen hat es ein eindeutiges und unmißverständliches Bild von dem Fehlen eines Gewissenszwanges beim Kläger gewonnen. Wie der beschließende Senat bereits in seinen Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung, ob ein Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, entscheidend auf sein Verhalten, seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck an (vgl. dazu insbesondere auch das für den Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 7.73 -). Dem Verwaltungsgericht mußte sich daher eine weitere Befragung des Zeugen Schneider oder die Vernehmung weiterer Erzieher des Klägers nicht aufdrängen, zumal der konkrete Tatsachengehalt des dem Revisionsvorbringen zu entnehmenden Beweisthemas gering ist.

6

Danach konnte die Revision gemäß § 190 Abs. 3 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.

7

Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

8

Das Beschwerdevorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, und zwar deswegen, weil der Begriff "Gewissensentscheidung" vom Verwaltungsgericht verkannt worden sei, genügt dem Formerfordernis des gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG entsprechend geltenden § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, Nach dieser Vorschrift wird eine grundsätzliche Rechtsfrage (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG) dargelegt durch Anführung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in konkreter Form und durch Angabe des Grundes, der die Anerkennung ihrer Grundsätzlichkeit rechtfertigen soll (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91], Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] und vom 22. Januar 1974 - BVerwG VI CB 195.73 -). Hieran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff "Gewissensentscheidung" in voller Übereinstimmung mit der von ihm zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung definiert. Es ist nichts dafür dargetan, daß es sich hieran bei seiner Entscheidung nicht gehalten habe.

9

Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG) ist nicht gegeben. Bei der von der Beschwerde bezeichneten Rechtsfrage, in der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Urteil vom 11. November 1971 - BVerwG VIII C 100.69 - (BVerwGE 39, 53 = NJW 1972, 653) abweichen soll, handelt es sich nach dem Sinnzusammenhang um eine von mehreren tatrichterlich getroffenen Einzelfeststellungen. Für die Zulassung der Revision nach § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG ist aber eine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils in seinen rechtlichen Darlegungen erforderlich (Beschluß vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 -). Im übrigen hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von dem Kläger, der sich nach seinen Angaben seit seinem 16. Lebensjahr mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung beschäftigt und häufig darüber diskutiert hat, nicht eine ihn über fordernde, folgerichtige Durchdringung und überzeugende Darstellung der Probleme in der gedachten Konfliktsituation der Verteidigung gegen einen bewaffneten Angriff verlangt, sondern überhaupt nur ein Aufzeigen und Abwägen der sich ergebenden Probleme. Aus seinen Unvermögen hierzu und weiteren sich zu einer einheitlichen Bild zusammenfügenden Einzelerkenntnissen hat es dann gefolgert, daß der Kläger nicht aus einem unabweisbaren Zwang seines Gewissens handelt (vgl. u.a. Urteile vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 22], vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 26] und vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 114.68 - [Buchholz a.a.O. Nr. 30], Beschluß vom 3. April 1973 - BVerwG VI B 10.73 -).

10

Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob der Kläger aus politischen Motiven den Kriegsdienst mit der Waffe verweigere, macht die Beschwerde einen im Beschwerdeverfahren irrelevanten Verfahrensmangel geltend (vgl. BVerwGE 28, 22;  29, 226) [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67].

11

Nach allem war wie geschehen zu beschließen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Kellner
Dr. Nehlert
Niedermaier