Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1971, Az.: BVerwG VIII C 100.69
Möglichkeit einer Zurückstellung vom Wehrdienst wegen geltend gemachter Gewissensbedenken; Anforderungen an die Geltendmachung einer unzumutbaren Härte durch die Einberufung; Gewissensschutz im Wehrpflichtrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 100.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 01.07.1969 - AZ: 5 A 84/69
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 4 Abs. 1 GG
- Art. 4 Abs. 3 GG
- Art. 12a Abs. 2 GG
- § 11 WpflG
- § 12 Abs. 4 WpflG
- § 25 WpflG
- § 10 ErsDiG
- § 11 Abs. 4 ErsDiG
- § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 1b WpflG
Fundstellen
- BVerwGE 39, 53 - 60
- DVBl 1972, 553 (Kurzinformation)
- DokBer A 1972, 8513
- MDR 1972, 449 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1972, 653-655 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Vom Wehrpflichtigen im Zusammenhang mit seiner Heranziehung geltend gemachte Gewissensbedenken, die als solche hinter den Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 GG zurückbleiben und deshalb die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht rechtfertigen, kommen aus Rechtsgründen auch für die Zurückstellung vom Wehrdienst nicht in Betracht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 1969 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der sich gegen den Musterungsbescheid wendet, wurde 1948 in P. in Vorpommern geboren. Im Jahre 1961 floh er mit seinen Eltern und seinem Bruder in die Bundesrepublik. Seine beiden Halbbrüder aus der ersten Ehe seines Vaters blieben in P.. Einer von ihnen hat in der "Nationalen Volksarmee" gedient; der andere rechnet mit seiner Einberufung. Durch Musterungsbescheid vom 12. Dezember 1968 wurde der Kläger für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt unter Ablehnung seines Antrages, ihn mit Rücksicht auf seine im anderen Teil Deutschlands lebenden Halbbrüder vom Wehrdienst zu befreien oder zurückzustellen. Sein Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht gab der auf Aufhebung des Musterungsbescheids und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids gerichteten Anfechtungsklage statt. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Zu Unrecht hätten die Musterungsbehörden verneint, daß die Heranziehung zum Wehrdienst für den Kläger eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte bedeuten würde. Die Zurückstellung eines von moralischen Bedenken belasteten Bruders eines Angehörigen der "Nationalen Volksarmee" werde weder durch die Vorschriften über die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissens gründen noch im Hinblick auf § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - noch durch die in Abs. 6 dieser Vorschrift enthaltene Zeitschranke ausgeschlossen. Zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissens gründen habe das Bundesverfassungsgericht nicht eindeutig, jedenfalls aber nicht verbindlich entschieden, daß das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG in seiner Ausgestaltung durch § 25 WpflG die Reichweite der Gewissensfreiheit im Bereich des Wehrrechts abschließend begrenze. Deshalb dürfe der Begriff der besonderen Härte in § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG nicht derart eingeengt werden, daß auf Gewissenskonflikten beruhende Härtefälle überhaupt als Zurückstellungsgründe ausgeschlossen würden. Der Gesetzgeber selbst habe in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b WpflG die seelische Not berücksichtigt, in der sich ein Wehrpflichtiger befinde, dessen Eltern in der Deutschen Demokratischen Republik leben. Es sei demgemäß folgerichtig und im Hinblick auf den Rang der Gewissensfreiheit in der verfassungsrechtlichen. Wertordnung nicht nur zulässig, sondern auch geboten, vom Wehrpflichtigen vorgebrachte Gewissensbedenken, die nicht unter § 25 WpflG fallen, im Rahmen des allgemeinen Zurückstellungstatbestandes zu berücksichtigen. Dem stehe der Sondertatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b WpflG nicht entgegen. Diese Vorschrift gestatte die Zurückstellung, damit der Wehrpflichtige seine Eltern oder seine Kinder keinen Notständen infolge politischer Bedrohung auszusetzen brauche. Auf seine moralischen Bedenken komme es dabei nicht an. Deshalb lasse diese Vorschrift daneben eine Zurückstellung nach dem allgemeinen Härtetatbestand dann zu, wenn andere als die in ihr genannten Personengruppen gefährdet würden und der Wehrpflichtige dadurch selbst in seelische Bedrängnis gerate. In solchen Fällen dürfe die Zurückstellung nicht an der Zeitschranke des § 12 Abs. 6 Satz 1 WpflG scheitern, die zwar nach dem Gesetzeswortlaut für den allgemeinen Härtetatbestand nur im Falle der Unzumutbarkeit der Härte überschritten werden dürfe, für eine Zurückstellung aber auch dann nicht gelten könne, wenn das Zurückstellungsbegehren auf Gründe gestützt werde, welche dem Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b WpflG nahestünden, insbesondere mit der Spaltung Deutschlands zusammenhingen. Im übrigen müsse auch davon ausgegangen werden, daß bei den vom Kläger vorgebrachten Gründen die Einberufung nicht eine nur besondere, sondern eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Seine Parteivernehmung habe ergeben, daß er sich durch sein Gewissen daran gehindert sehe, in der gegenwärtigen politischen Situation Deutschlands einen Wehrdienst zu leisten, mit dem von ihm der bewaffnete Kampf gegen eine Armee gefordert werde, der seine Brüder angehören. Die unzumutbare Härte bestehe für den Kläger auch schon jetzt und nicht erst in einem denkbaren künftigen Krieg, in dem die beiden deutschen Staaten einander als Feinde gegenübertreten würden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und verfolgt ihren Klageabweisungsantrag.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehen sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 4 Abs. 3 GG die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend regelt. Mit dieser Formulierung wird der Umfang des grundrechtlich gewährleisteten Gewissensschutzes gegenüber der von dem Wehrpflichtigen als einer verfassungsrechtlichen Pflicht geforderten Wehrdienstleistung zwar erstmals in der Entscheidung BVerfGE 19, 135 [138] [BVerfG 04.10.1965 - 1 BvR 112/63] umschrieben. Auf ihrem sachlichen Inhalt beruht jedoch auch schon der insoweit grundlegende Beschluß BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60], worauf das Bundesverfassungsgericht in seiner zuerst genannten Entscheidung selbst hinweist durch die ausdrückliche Bezugnahme auf diesen seinen früheren Beschluß. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Strafbarkeit einer auf Gewissensgründe gestützten Ersatzdienstverweigerung hat das Bundesverfassungsgericht sodann im Beschluß BVerfGE 23, 127 [BVerfG 05.03.1968 - 1 BvR 579/67] [132] unter Wiederholung und Bestätigung seiner bis dahin vorliegenden Rechtsprechung das in Art. 4 Abs. 3 GG gewährleistete Grundrecht dahin bestimmt, daß es für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung konkretisiere und beschränke. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht bei der Erörterung der Frage, ob die Verweigerung der Dienstleistung durch einen noch nicht als Kriegsdienstverweigerer rechtskräftig anerkannten Soldaten als Dienstvergehen bewertet werden dürfe, in seiner Entscheidung BVerfGE 28, 243 [263 f.] ausgeführt: Aus Erwägungen, die dem Gedanken der Achtung der Menschenwürde nahestünden, habe das Grundgesetz unter bestimmten Voraussetzungen das Kriegsdienstverweigerungsrecht zugelassen. Damit habe es zugleich abschließend festgelegt, welche im Gewissen begründeten Haltungen die Kriegsdienstverweigerung rechtfertigen. Über die Grenzen des Art. 4 Abs. 3 GG hinaus erkenne es weder weitere Gewissensvorbehalte an noch die Berufung auf die Menschenwürde gegenüber den nach Art. 4 Abs. 3 GG zumutbaren Verpflichtungen. Da die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Wehrdienstpflicht aus Gewissensgründen in Art. 4 Abs. 3 GG als einer Spezialnorm abschließend geregelt seien, komme daneben auch eine Berufung auf das allgemeine Grundrecht der Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG nicht in Betracht.
Auf dieser Auslegung beruht auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das wiederholt entschieden hat, ein Wehrpflichtiger, dessen Gewissensgründe inhaltlich nicht den Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 GG entsprächen und dem deshalb die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu versagen sei, könne die Berechtigung zur Ablehnung des Wehrdienstes nicht mit Erfolg aus Art. 4 Abs. 1 GG herleiten, weil Abs. 3 dieser Vorschrift insoweit eine abschließende Regelung enthalte (vgl. zuletzt Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 114.68 - [Buchholz 448.0 § 25 Nr. 30]). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach Stellung genommen zu Kriegsdienstverweigerungsanträgen von solchen Wehrpflichtigen, die ihre Weigerung mit ihrer Herkunft aus Mittel- oder Ostdeutschland oder allgemein mit der politischen Lage im Nachkriegsdeutschland begründet hatten: Es reiche für die Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung nicht aus, daß der Wehrpflichtige die Bewaffnung des zweigeteilten Deutschland für politisch oder rechtlich unvertretbar halte, das politische Handeln der Bundesrepublik im Hinblick auf die gesamtdeutsche Lage ablehne oder innere Not bei dem Gedanken empfinde, bei einer möglichen kriegerischen Auseinandersetzung unter Umständen auch seinen Verwandten als Soldat gegenüber treten zu müssen. Nur wenn sich diese Beweggründe im Gewissen des Wehrpflichtigen zu der von Art. 4 Abs. 3 GG geforderten zwingenden sittlichen Überzeugung umgesetzt hätten, daß er mit der Waffe schlechthin an keinem Krieg der Bundesrepublik teilnehmen dürfe, daß jedwede Gewaltanwendung im Kriege unerlaubt sei, habe er die grundrechtlich geschützte Gewissensentscheidung getroffen (Urteile vom 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 27.58 - und vom 10. November 1961 - BVerwG VII C 190.60 - [DVBl. 1962, 303]; BVerwGE 23, 96).
Als Rechtsfolge einer nach diesen Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 3 GG anzuerkennenden Kriegsdienstverweigerung tritt nicht die Befreiung von der Wehrpflicht ein. Sie bleibt vielmehr als allgemeine öffentliche Dienstleistungspflicht bestehen. Durch seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ändert sich für den Wehrpflichtigen nur die Art ihrer Erfüllung. Die Wehrpflicht ist von einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 12 a Abs. 2 GG, § 25 WpflG nicht als Wehrdienst, sondern als ziviler Ersatzdienst zu leisten.
Im Hinblick auf diese Regelungen und auf die zuvor hervorgehobene Bedeutung von Art. 4 Abs. 3 GG als einer den Schutz des Gewissens im Bereich der Wehrpflicht abschließend umschreibenden Bestimmung sind Inhalt und Grenzen der Vorschriften des Wehrpflichtgesetzesüber die Wehrdienstausnahmen zu ermitteln.
Die Tatbestände, die gemäß § 11 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), zur Befreiung vom Wehrdienst oder gemäß § 10 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst - ErsDiG -, jetzt geltend in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984), zur Befreiung vom Ersatzdienst führen, sind in diesen Vorschriften nach ihren Voraussetzungen einzeln aufgeführt, entziehen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer erweiternden Auslegung (BVerwGE 29, 144 und 32, 44; zuletzt Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 103.70 -) und enthalten keine über die besonders normierten Befreiungsgründe hinausreichende allgemeine Befreiungsregelung im Sinne einer Generalklausel. Sie knüpfen die Dienstbefreiung sämtlich an die Zugehörigkeit des Wehrpflichtigen zu bestimmten Personengruppen an und berücksichtigen seine individuellen Verhältnisse demgemäß nur insoweit, als er einer solchen Personengruppe zuzurechnen ist. Der Gewissensschutz als solcher wird von ihnen nicht als Grund für die Befreiung von der Dienstleistungspflicht erfaßt.
Entsprechendes gilt indessen auch für die Zurückstellung vom Wehr- oder Ersatzdienst aus Härtegründen nach den inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 4 WpflG und 11 Abs. 4 ErsDiG. Diese Bestimmungen sind allerdings anders als die Befreiungstatbestände dadurch gekennzeichnet, daß sie neben den in Satz 2 aufgeführten besonderen Härtegründen in Satz 1 einen allgemeinen Grundtatbestand enthalten, dessen Inhalt aus dem unbestimmten Gesetzesbegriff der auf persönlichen Gründen beruhenden besonderen Härte zu ermitteln ist.
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß im Gewissen begründete Besorgnisse, die der Wehrpflichtige mit Rücksicht auf Angehörige im anderen Teil Deutschlands wegen seiner Heranziehung zur Dienstleistung empfindet, nicht zu den Zurückstellungsgründen der besonderen Tatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WpflG und § 11 Abs. 4 Satz 2 ErsDiG gehören. Das bedarf, da diese Vorschriften im übrigen bestimmt umgrenzte und hier ohne weiteres ausscheidende Fälle besonderer Interessenkollisionen betreffen, der Hervorhebung nur hinsichtlich der in der Nr. 1 b geregelten Tatbestände. Diese mögen zwar auf Erwägungen zurückgehen, die im Zusammenhang mit der staatlichen Teilung Deutschlands stehen (vgl. BT II Sten. Ber. S. 8871/8872, 8881, Umdruck 745), sie lassen aber in ihrem Anwendungsbereich für die Zurückstellung die Gewissensnot des Wehrpflichtigen weder genügen noch setzen sie sie voraus; entscheidungserheblich ist allein die zu erwartende Gefahr eines durch seine Einberufung hervorgerufenen besonderen Notstandes bei Verwandten ersten Grades.
Ein solcher Sachverhalt ist beim Kläger - was keiner näheren Darlegung bedarf - in mehrfacher. Hinsicht nicht gegeben.
Die von ihm geltend gemachten Gewissensgründe fallen jedoch auch nicht unter den Begriff der zur Zurückstellung führenden besonderen Härte im Sinne des Grundtatbestandes. Das folgt einerseits schon aus der den Gewissensschutz im Wehrpflichtrecht erschöpfenden grundrechtlichen Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 GG und der zu ihrer Ausführung ergangenen Regelung des § 25 WpflG. Hätte der einfache Gesetzgeber von diesen Bestimmungen nicht erfaßte Gewissens bedenken seinerseits als Grund für die Gewährung anderweitiger Wehrdienstausnahmen anerkennen wollen, so hätte es dazu einer in ihren Voraussetzungen näher umschriebenen und in ihrem Verhältnis zu § 25 WpflG festgelegten ausdrücklichen Vorschrift bedurft, zumal da die Konfliktslage, auf die sich der Kläger zur Begründung seiner Gewissensnot beruft, in dieser oder ähnlicher Weise für zahlreiche Wehrpflichtige besteht und die ebenso notwendige wie voraussehbare Folge der staatspolitischen und verfassungsrechtlichen Entscheidung für die militärische Verteidigung der Bundesrepublik im geteilten Deutschland ist. Von diesen Erwägungen abgesehen, darf andererseits nicht außer acht gelassen werden, daß die Befreiung von der Wehrdienstpflicht aus den von Art. 4 Abs. 3 GG erfaßten prinzipiellen Gewissensgründen die Verpflichtung zur Leistung des Ersatzdienstes zur Folge hat. Demgegenüber würde eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen einer anderen, für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unzureichenden Gewissensentscheidung im praktischen Ergebnis zur Freistellung des Wehrpflichtigen von jeder Dienstleistung führen, weil sie weder nach der bestehenden Rechtslage eine Ersatzdienstpflicht auszulösen vermag noch sinnvoll wäre, wenn sie während der Dauer der anhaltenden staatlichen Spaltung Deutschlands zeitlich befristet würde. Daß ein solches Ergebnis weder mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch mit der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers für die Einführung der in Art. 12 a Abs. 2 GG vorgesehenen Ersatzdienstpflicht vereinbar wäre, bedarf keiner weiteren Begründung.
Angesichts dieser grundsätzlichen Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung des Begriffs der besonderen Härte in § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG ist nur ergänzend noch auf folgendes hinzuweisen: Auch systematische Gründe schließen die Anwendung der Zurückstellungsvorschriften in den Fällen aus, in denen der Wehrpflichtige die besondere Härte der Wehrdienstleistung aus Gewissensbedenken herleitet. Die Zurückstellung ist in der rechtlichen Gestaltung, die sie im Wehrpflichtgesetz gefunden hat, voraussetzungsgemäß auf die Behebung ihrer Art nach vorübergehender Wehrdiensthindernisse im Hinblick gerade auf den Zeitpunkt der Einberufung gerichtet. Sie führt nicht zu der gänzlichen oder teilweisen Befreiung von der Dienstleistung, sondern allein zu deren Verschiebung auf einen späteren Zeitraum (BVerwGE 30, 281; Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 82.68 - [DÖV 1969, 755 = BWV 1970, 284]). Das bedingt, daß auch der Begriff der besonderen Härte nicht auf diejenigen Nachteile zu beziehen ist, die sich aus der von den Wehrpflichtigen verlangten Wehrdienstleistung nach Art und Dauer allgemein ergeben und vom Gesetz deshalb als zumutbar angesehen werden, sondern nur auf solche persönlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen, welche die Wehrdienstleistung gerade innerhalb des für die Einberufung bestimmten Zeitraums zu einer - durch die Zurückstellung behebbaren - Belastung werden lassen. Damit erweist sich aber die Zurückstellung aus Härtegründen gegenüber Gewissens bedenken, aufgrund deren der Wehrpflichtige glaubt, den Wehrdienst überhaupt ablehnen zu müssen, als ein von vornherein nicht geeignetes und deshalb auch nicht zulässiges Mittel zur Lösung des geltend gemachten Konflikts.
Dafür, daß davon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist, ist schließlich zu verweisen auf die gleichlautende Verwendung des Härtebegriffs in den Zurückstellungsvorschriften einerseits des Wehrpflichtgesetzes und andererseits des Ersatzdienstgesetzes, die offensichtlich, der übereinstimmenden gesetzlichen Regelung einer bei beiden Dienstarten gleichermaßen möglichen Interessenkollision dienen soll. Das schließt die Annahme aus, daß als besondere Härte der Dienstleistung im Sinne der Zurückstellungsvorschriften auch diejenigen Belastungen des Wehrpflichtigen berücksichtigt werden sollten, die sich aus der Notwendigkeit eines Wehrdienstes im geteilten Deutschland ergeben können; denn für die Leistung des Ersatzdienstes ist schlechterdings nicht zu erkennen, daß für einen Wehrpflichtigen durch die Heranziehung zur Dienstleistung insoweit eine Gewissensbelastung entstehen könnte. Das nötigt zu der Folgerung, daß im Gewissen verwurzelte Bedenken gegen die Dienstleistung aus Rechtsgründen vom Begriff der besonderen Härte schlechthin ausgenommen sind.
Das angefochtene Urteil war danach unter gleichzeitiger Abweisung der Klage aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher