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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1971, Az.: BVerwG VIII C 103.70

Begriff des Wehrpflichtrechts; Möglichkeit zur erweiternden Auslegung der Befreiungstatbestände des Wehrpflichtgesetzes im Rahmen eines Zurückstellungsantrags wegen schwerer Krankheit Angehöriger; Klage gegen einen Musterungsbescheid mit der Konsequenz der Zurverfügungstellung zum vollen Gundwehrdienst unter Ablehnung eines Befreiungsantrages und Zurückstellungsantrages ; Ständige Erwerbsminderung und Pflegebedürftigkeit einer Schwester infolge einer kriegsbedingten Hirnschädigung als Grund für das Zurückstellungsbegehren im Rahmen der Musterung; Zurückstellung der Einberufung des Wehrpflichtigen bei ansonsten zu befürchtender Gefährdung der Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen bei Bestehen einer Lebensunterhaltspflicht für diese aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.01.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 103.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 13.05.1970 - AZ: III A 312/69

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - III. Kammer Osnabrück - vom 13. Mai 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Musterungsbescheid, mit dem er unter Ablehnung eines Befreiungs- und Zurückstellungsantrages für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt wurde. Zur Begründung des Antrages hatte er vorgetragen, seine jetzt 25jährige Schwester sei infolge einer kriegsbedingten Hirnschädigung um 100 v.H. erwerbsgemindert und bedürfe ständig besonderer Fürsorge. - Der ebenfalls auf diesen Grund gestützte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Die anschließend erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab, im wesentlichen mit der folgenden Begründung:

2

Der - allein in Betracht kommende - Befreiungstatbestand des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes treffe auf den, Kläger nicht zu, weil seine einzige Schwester zwar durch die Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des. Bundesversorgungsgesetzes erwerbsunfähig geworden, an diesen Folgen aber nicht verstorben sei. Das aber werde für eine Befreiung vom Wehrdienst von dem gesetzlichen, Tatbestand vorausgesetzt. Eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift sei nicht möglich. Auch ein gesetzlicher Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes liege nicht vor. Der Unterhalt seiner Schwester werde durch die Einberufung des Klägers nicht gefährdet. Sie selbst beziehe eine Kriegsbeschädigtenrente, und ihr Vater habe als kaufmännischer Leiter einer größeren Firma ein entsprechendes Einkommen. Der Kläger könne als Schüler bisher zu ihrem Unterhalt nichts beigetragen haben. Seine Einberufung werde auch keinen besonderen Notstand für seine Mutter mit sich bringen. Ihr werde zwar die ganze Last der Pflege ihrer Tochter zufallen. Die Wahrnehmung dieser ihr natürlicherweise zukommenden Aufgabe stelle aber keine besondere Härte der Einberufung des Klägers dar. Sein Wunsch, seine Berufsausbildung mit Rücksicht auf die ihm möglicherweise in Zukunft zufallende Pflege seiner Schwester bald zu beenden, sei gleichfalls kein Zurückstellungsgrund. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese in der Zukunft liegende Möglichkeit schon jetzt berücksichtigt werden könne. Denn jedenfalls entspreche es den Interessen des Klägers mehr, seiner Wehrpflicht möglichst bald zu genügen, damit er dann für die Pflege seiner Schwester verfügbar sei.

3

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und verfolgt sein Klagebegehren weiter.

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Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

5

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

6

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die im Musterungsbescheid ausgesprochene Ablehnung einer Befreiung vom Wehrdienst bestätigt mit der Begründung, der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), liege nicht vor. Diese Folgerung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ihr tritt auch der Kläger mit der Revision nicht entgegen. Seiner Auffassung, den besonderen Umständen seines Falles müsse durch eine erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung der Vorschrift Rechnung getragen werden, kann nicht gefolgt werden.

7

Es mag ihm zuzugeben sein, daß eine zur völligen Erwerbsunfähigkeit und dauernden Pflegebedürftigkeit führende, auf. Kriegseinwirkungen beruhende schwere Hirnschädigung eines Angehörigen von der davon betroffenen Familie unter Umständen als ein ebenso schweres Schicksal empfunden werden kann, wie es der physische Tod des Kriegsopfers bedeutet haben würde. Aber abgesehen davon, daß sich die darin liegende Abwägung einem Nachvollzug durch nicht unmittelbar beteiligte Dritte notwendig entziehen muß, ist bei der eindeutigen Entscheidung des Gesetzes für eine Gleichstellung anderer Sachverhalte mit den in der Vorschrift des § 11 Abs. 2 WpflG geregelten Tatbeständen durch den Richter, kein Raum. Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 29, 144 für die damalige Rechtslage im Hinblick auf die Frage einer Gleichstellung der ehelichen und nichtehelichen Söhne bei der Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 2 WpflG entschieden. Er hat sich im gleichen Sinne in seinem Urteil BVerwGE 32, 44 bei der Frage ausgesprochen, ob im Rahmen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 WpflG berücksichtigt werden kann, daß der einzige Bruder des Wehrpflichtigen nicht an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, sondern an den Folgen einer im Dienst der Bundeswehr erlittenen Schädigung verstorben ist. Für den vorliegenden Rechtsstreit kann im grundsätzlichen nichts anderes gelten. Eine Regelung, nach der eine nicht zum Tod führende Schädigung mit einer den Tod verursachenden Schädigung im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 WpflG gleichzustellen ist, könnte nur durch den Gesetzgeber getroffen werden, dem es allein möglich wäre, die Voraussetzungen zu bezeichnen, unter denen eine Entscheidung der Verwaltung und der Gerichte über eine Gleichbehandlung der hier zur Rede stehenden unterschiedlichen Schädigungsfolgen erst möglich sein würde. Nach der gegebenen gesetzlichen Lage ist es dagegen weder für die Verwaltung noch für die Gerichte denkbar, in eine Wertung darüber einzutreten, ob und nach welchen Maßstäben eine Schädigung dem durch die Schädigung verursachten Tod gleichzuerachten sei.

8

Auch die vom Kläger geltend gemachten Zurückstellungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.

9

Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a WpflG liegt eine zur Zurückstellung führende besondere-Härte in der Regel vor, wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde.

10

Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieses Tatbestandes verneint unter Hinweis auf die eigene Rente der Schwester des Klägers und die gesicherte wirtschaftliche Stellung ihres Vaters als kaufmännischer Betriebsleiter einer größeren Firma. Gegen diese Feststellunge sind Revisionsrügen nicht erhoben worden. Das Revisionsgericht muß gemäß § 137 Abs. 2 VwGO von ihnen ausgehen. Das führt insoweit zur Bestätigung des angefochtenen Urteils, gegen dessen Schlußfolgerung, die Einberufung des Klägers lasse die wirtschaftliche Versorgung seiner Schwester unberührt, Einwände nicht zu erheben sind.

11

Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b WpflG soll die Zurückstellung in der Regel erfolgen, wenn bei der Einberufung des Wehrpflichtigen für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift ist zu verneinen, ohne daß es einer erneuten Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung der beiden Tatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a und b WpflG bedarf (vgl. dazu BVerwGE 16, 222).

12

Das Verwaltungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, die Einberufung des Klägers werde dazu führen, daß seiner Mutter "die ganze Last der Pflege ihrer kriegsbeschädigten Tochter allein zufällt". Dabei hat es offenbar den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, daß er seiner - in ihrer Gesundheit angegriffenen - Mutter bei der Pflege und Beaufsichtigung der Schwester tatkräftig mithelfe, insbesondere nachts bereit sei einzuspringen, wenn seine Schwester unter krampfartigen, plötzlich auftretenden Anfällen leide und dann der besonderen Betreuung bedürfe; für die durch die Krankheit ihrer Tochter psychisch stark belastete Mutter bedeute es schon für sich allein eine große Beruhigung zu wissen, daß sie sich in Notfällen um Unterstützung an den Kläger wenden könne.

13

Ob angesichts eines solchen Sachverhalts die Verneinung des Zurückstellungsgrundes schon durch den Hinweis des Verwaltungsgerichts getragen wird, die Pflege der kranken Tochter sei "nach der natürlichen Aufgabenverteilung in einer Familie in erster Linie Sache der Mutter", erscheint zweifelhaft. Ein auf besonderer Härte beruhender Zurückstellungsgrund wäre möglicherweise dann anzunehmen, wenn etwa die Mutter alleinstünde und für noch andere Kinder zu sorgen hätte und dabei auf den Wehrpflichtigen wirtschaftlich, physisch und psychisch in einem solchen Maße angewiesen wäre, daß sie durch dessen Einberufung zum Wehrdienst in eine ausweglose Notlage geraten würde.

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So liegen die Dinge hier aber nicht. Da der in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen stehende Vater des Klägers mit in dem gemeinsamen Haushalt lebt, ist davon auszugehen, daß die Last des schweren Schicksals der Familie vornehmlich von den beiden Ehegatten getragen wird. Dafür, daß die - unter diesem Gesichtspunkt nur zusätzliche - praktische und seelische Hilfe, die der Wehrpflichtige nach seinem Vortrag seiner Mutter geleistet hat, für die Dauer seines Wehrdienstes nicht auch durch seinen Vater oder gegebenenfalls auch durch Hilfskräfte geleistet werden könnte, ist nichts vorgebracht worden. Der Hinweis auf die starke berufliche Inanspruchnahme des Vaters des Klägers allein reicht unter den hier gegebenen Umständen nicht aus, um darzutun, daß dessen Abwesenheit während der Wehrdienstleistung einen von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b WpflG vorausgesetzten besonderen und nur durch seine Zurückstellung behebbaren Notstand für seine Mutter herbeiführen würde.

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Da das angefochtene Urteil demnach Rechtsfehler nicht erkennen läßt, mußte die Revision des Klägers ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr Baring
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf