Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1971, Az.: BVerwG VIII C 70.68
Zurückstellung wegen Sicherung der Unternehmensnachfolge; Besondere Härte durch die Heranziehung zum Wehrdienst wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe ; Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes ; Fehlende Ausgleichsmöglichkeit des wehrdienstbedingten vorübergehenden Ausfalls der Arbeitskraft; Verlust der Einarbeitung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 70.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 29.05.1968 - AZ: 4051/68
Rechtsgrundlage
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Mai 1968 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde durch unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheid als tauglich gemustert und zur Ablegung des Abiturs bis zum 31. Juli 1968 vom Wehrdienst zurückgestellt. Nach Abschluß des Musterungsverfahrens beantragte er eine weitere Zurückstellung, damit er nach dem Abitur zwei Jahre von seinem Vater in dessen Betrieb eingearbeitet werden könne. In Anbetracht des hohen Alters seines Vaters sei jeden Tag damit zu rechnen, daß diesem etwas zustoßen könne, und für diesen Fall müsse er, der Sohn, durch die Einarbeitung in die Lage versetzt werden, die Leitung des Betriebes zu übernehmen. Anders könne der Familienbetrieb nicht für die Familie erhalten werden. Mit diesem Begehren blieb der Kläger im Verwaltungsverfahren erfolglos. Mit seiner Klage verfolgte er sein Zurückstellungsbegehren. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Ablehnungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Das Urteil ist damit begründet Worden, daß der Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes gegeben sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Gerügt wird die Verletzung der genannten Vorschrift.
Im Verlauf des Revisionsverfahrens wurde der Kläger zum Grundwehrdienst, einberufen. Seine Klage gegen die Einberufung ist beim Verwaltungsgericht anhängig. Dieses hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid angeordnet und im übrigen das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des im Revisionsverfahren anhängigen Zurückstellungsstreites ausgesetzt. Im Hinblick hierauf hat der Kläger, nachdem zwei Jahre seit dem Ablauf der im Musterungsbescheid ausgesprochenen Zurückstellung verstrichen waren, beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Zurückstellungsbegehrens festgestellt werde. Gegen den Übergang auf die Fortsetzungsfeststellungsklage hat die Beklagte keine Bedenken erhoben.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Gegenstand des Rechtsstreits war von Anfang an das auf eine Zurückstellung für die zweijährige Einarbeitung in dem Betrieb seines Vaters beschränkte Zurückstellungsbegehren des Klägers. Im erstinstanzlichen Verfahren ist das nicht deutlich geworden, da das Verwaltungsgericht noch von der - jetzt nicht mehr aufrechterhaltenen - früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ausging, daß im Wehrpflichtrecht nur die Anfechtungsklage gegeben sei (BVerwGE 14, 336; 16, 224) [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62]. Wie der erkennende Senat grundsätzlich entschieden hat (BVerwGE 29, 239), entspricht auch im Wehrpflichtrecht die Verpflichtungsklage in der Form der Vornahme- oder der Bescheidungsklage der Verfahrenslage dort, wo - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein wehrbehördlicher Eingriffsakt (Musterungsbescheid, Einberufungsbescheid) ist sondern ein von dem Wehrpflichtigen erstrebter, von der Behörde jedoch abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt. Das Verpflichtungsbegehren als solches hat sich hier durch Zeitablauf erledigt. Der Kläger hat aber gleichwohl ein berechtigtes Interesse daran, daß das. Gericht prüft, ob das Zurückstellungsbegehren begründet war (§ 113 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 VwGO) Denn inzwischen ist ein Einberufungsbescheid ergangen und rechtshängig geworden, dessen rechtlicher Bestand u.a. davon abhängt, daß ihm nicht der hier streitige Zurückstellungsgrund entgegensteht (vgl. BVerwGE 31, 318).
Diesen Zurückstellungsgrund hat jedoch das Verwaltungsgericht unter Verletzung des § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), bejaht.
Klarzustellen ist zunächst, daß nur die Grundnorm des Satzes 1 dieser Vorschrift in Betracht kommt. Nach ihr soll ein Wehrpflichtiger zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Der besondere Tatbestand des Satzes 2 Nr. 2 dieser Vorschrift, wonach eine besondere Härte in der Regel anzunehmen ist, wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes, oder Gewerbebetriebes unentbehrlich ist, ist hier nicht einschlägig. Er setzt in erster Linie voraus, daß infolge der Heranziehung zum Wehrdienst die Arbeitskraft des Wehrpflichtigen in dem Betrieb ausfallen würde (vgl. BVerwGE 16, 224; 18, 62 [BVerwG 14.02.1964 - VII C 93/61]; 24, 351 [BVerwG 25.08.1966 - III C 61/65]; Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG VII C 45.63 - [Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 15]; Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 80.67 -). Er scheidet also aus, wenn - Wie hier - der Wehrpflichtige nicht als Arbeitskraft in dem Betrieb tätig sein, sondern durch Einarbeitung auf eine künftige Arbeitsleistung in dem Betrieb erst vorbereitet werden soll.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zurückstellung bejaht das Verwaltungsgericht mit der Erwägung, es sei dringend erforderlich, daß der Kläger zuerst zwei Jahre durch seinen Vater in den Betrieb eingearbeitet werde, bevor er den Wehrdienst leiste, da der Vater jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in dem Betrieb ausfallen werde, wenn der Kläger zunächst 1 1/2 Jahre Wehrdienst leisten, danach zwei Jahre in den Betrieb eingearbeitet werden und - womöglich - noch vier Jahre studieren müßte. Diese Erwägung ergibt weder, daß der Nachteil, den das Verwaltungsgericht als besondere Härte ansieht (Verlust der Einarbeitung durch den Vater), im Sinne der genannten Zurückstellungsvorschrift durch eine alsbaldige Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst herbeigeführt, noch daß dieser Nachteil eine besondere Härte bedeuten würde.
Die Aussage, der Vater des Klägers werde mit Wahrscheinlichkeit in dem Betrieb ausfallen, wenn der Kläger zunächst 1 1/2 Jahre Wehrdienst leisten, danach 2 Jahre eingearbeitet werden und - womöglich - noch 4 Jahre studieren müsse, hat nach den Gesetzen der Logik den Sinn, daß eine Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Ausfalles des Vaters erst nach Ablauf von 7 1/2 Jahren bestehe. Anders gewendet bedeutet das, vor dem Ablauf von 7 1/2 Jahren sei der Eintritt dieses Ereignisses nur möglich, wobei der Grad der Möglichkeit in den letzten 4 Jahren dieser Zeitspanne stärker sei. Das schließt wiederum die Möglichkeit ein, daß der Vater des Klägers auch noch in diesen letzten 4 Jahren in dem Betrieb tätig sein könne. In diesem Fall könnte die alsbaldige Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst nicht dazu führen, daß er nicht mehr durch seinen Vater in den Betrieb eingearbeitet werden kann. Denn 3 1/2 Jahre lassen Raum für die Leistung des 1 1/2jährigen Grundwehrdienstes und die 2jährige Einarbeitung. Mithin hat das Verwaltungsgericht nur die Möglichkeit, nicht aber die Wahrscheinlichkeit festgestellt, daß der Kläger infolge seiner Einberufung die beabsichtigte Einarbeitung verlieren werde. Das reicht nicht hin, um bei der Anwendung der Zurückstellungsvorschrift von einem wehrdienstbedingten Verlust der fraglichen Einarbeitung auszugehen. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (vgl. zuletzt das Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C. 71.69 - [BWV 1970, 212 = NZWehrr 1970, 194] mit Weiteren Nachweisen), können zukünftige Ereignisse oder Entwicklungen bei der Entscheidung über eine Zurückstellung nur berücksichtigt werden, wenn ihr Eintreten - und zwar in dem zurückstellungserheblichen Zeitpunkt oder Zeitraum - in dem Sinne hinreichend gewiß ist, daß von ihm als einem rechtserheblichen Umstand ausgegangen werden kann; die bloße Möglichkeit des Eintritts genügt nicht.
Der Verlust der Möglichkeit, durch den Vater in den elterlichen Betrieb eingearbeitet zu werden, ist ferner nicht als solcher schon eine besondere Härte im Sinn des § 12 Abs. 4 WpflG. Der Maßstab, nach dem zu beurteilen ist, ob nachteilige Auswirkungen der Heranziehung zum Wehrdienst auf den eigenen oder den elterlichen Betrieb eine besondere Härte bedeuten, ergibt sich aus den Voraussetzungen, unter denen nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG der wehrdienstbedingte Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen in dem Betrieb berücksichtigt wird. Im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die oben bei der Abgrenzung des Zurückstellungsgrundes des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 von der Grundnorm des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG angeführten Entscheidungen) ein Wehrpflichtiger dann unentbehrlich für einen Betrieb, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Arbeitskraft ausgeglichen werden kann und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde. Wenn hiernach ein Betrieb vor dem aktuellen Eingriff (Entziehung einer Arbeitskraft) nur unter diesen Voraussetzungen geschützt wird, so kann er vor dem mittelbaren und künftigen Nachteil, der hier in Frage steht, nicht unter leichteren Voraussetzungen geschützt sein. Es ist also insbesondere erforderlich, daß der wehrdienstbedingte Nachteil die Existenz des Betriebes gefährdet. Das hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Sein Urteil enthält insoweit nur den pauschalen Hinweis auf die besondere Natur des Betriebes und die im Jahre 1965 mit familienfremden Führungskräften gemachten schlechten Erfahrungen. Das genügt nicht, um eine Gefährdung der Existenz des Betriebes zu bejahen. Erforderlich sind konkrete Einzelfeststellungen und tatsächliche Würdigungen. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, daß Einzelunternehmen (Familienunternehmen) von der hier gegebenen Art und Größe zusammenbrechen oder der Familie verlorengehen, wenn beim Ausscheiden des Leiters kein von ihm herangebildeter Erbe bereitsteht.
Der Revision kann aber nicht darin gefolgt werden, daß der geltend gemachte Sachverhalt auch bei weiterer Aufklärung schlechthin keine berücksichtigungsfähige besondere Härte ergeben könne. Allerdings hat der erkennende Senat in BVerwGE 30, 281 das allgemeine Interesse eines Unternehmers daran, daß der Sohn möglichst frühzeitig seine für die spätere Übernahme des Betriebes erforderliche Ausbildung durchführe und abschließe, nicht als Zurückstellungsgrund anerkannt. Anderenfalls würde eine Härte berücksichtigt, die in der verzögernden Auswirkung des Wehrdienstes als solcher begründet läge und die daher, als der Wehrpflicht immanent, durch die Zurückstellungsvorschriften nicht berücksichtigt werden kann; denn diese sind nur dazu bestimmt, dem Wehrpflichtigen zu ersparen, daß ihn die Heranziehung gerade zu einer bestimmten Zeit besonders hart trifft. Durch die Notwendigkeit, Wehrdienst zu leisten, wird die Übernahme eines Betriebes durch den Sohn des Unternehmers stets und notwendig hinausgeschoben - ob er den Wehrdienst nun vor Beginn seiner Ausbildung oder danach leistet. Der erkennende Senat hat ferner in der Entscheidung vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 82.68 - (BW 1970, 284) ausgesprochen, eine Zurückstellung sei unzulässig, wenn sie nur dazu dienen solle, einen anderen Zurückstellungsgrund oder die altersmäßigen Voraussetzungen für den verkürzten Wehrdienst herbeizuführen.
Der geltend gemachte Sachverhalt weicht aber von den Sachverhalten, die jenen Entscheidungen zugrunde lagen, in entscheidungserheblichen Punkten ab. Der Kläger wollte aus dem Grunde sogleich nach dem Abitur zwei Jahre durch den Vater in den Betrieb eingearbeitet werden, weil, angesichts des hohen Alters des Vaters, gerade diese Einarbeitung später mit Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sein werde und weil sie andererseits unerläßlich dafür sei, daß der Betrieb der Familie erhalten bleibe. Das Begehren berührte in dieser Zuspitzung weder die einer Zurückstellung in § 12 Abs. 6 WpflG grundsätzlich gezogenen altersmäßigen Schranken, noch wird es insoweit von den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1965 - BVerwG VII C 97.64 - ausgesprochenen Bedenken betroffen. Anders als dort handelt es sich nämlich hier - der Behauptung nach - um eine spezifische, zeitlich begrenzte und überschaubare Heranbildung zu der Befähigung zur Übernahme des Betriebes, die im Falle ihres Aufschubs unwiederbringlich verloren wäre.
Die Frage, die sich demnach hier stellt, nämlich ob die alsbaldige Heranziehung zum Wehrdienst einen Wehrpflichtigen besonders hart treffen würde, wenn sie den endgültigen Verlust jener Einarbeitung in den elterlichen Betrieb durch den Vater bewirken würde, die für die Erhaltung des Familienunternehmens unerläßlich ist, kann im anhängigen Revisionsverfahren als solche nicht verneint werden. Eine besondere Härte im Sinn der Grundnorm des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG läßt sich auch nicht von vornherein mit der Erwägung ausschließen, das Gewicht einer solchen Einarbeitung, insbesondere aber die ursächliche Verknüpfung ihres Verlustes mit der Heranziehung zum Wehrdienst, lasse sich nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit (vgl. die angeführte Entscheidung BVerwG VIII C 71.69) bestimmen. Jedenfalls bei der hier behaupteten Sachlage erscheint es möglich, daß sich die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung dartun lassen.
Nach dem Vortrag des Klägers mußte der Vater "täglich" damit rechnen, daß ihm etwas, zustoße; es wurde, aber andererseits davon ausgegangen, daß er noch fähig sei, 2 Jahre lang den Kläger in den Betrieb einzuarbeiten. Danach war für den befürchteten Ausfall des Vaters eine Zeitspanne angegeben, die noch als "absehbar" und damit für Schlußfolgerungen überschaubar anzusehen ist. Es war auch bei dem Alter des Vaters von (damals) 70 Jahren durchaus möglich, daß ein ärztlicher Gutachter mit hinreichender Sicherheit sagen konnte, binnen einer solchen Zeitspanne könne der Vater noch den Betrieb leiten oder den Sohn einarbeiten, während dies danach mit Wahrscheinlichkeit nicht mehr der Fall sein werde.
Die - annähernd - gleiche Dauer der Zeit, in der der Vater "noch" verfügbar sein sollte, und der Zeit, die die Einarbeitung des Klägers erfordern sollte, läßt es als möglich erscheinen, daß sich, aus dem Zusammen wirken der beiden Faktoren, alsbaldige Heranziehung zum Wehrdienst einerseits, Ausfall des Vaters andererseits, der Verlust der Einarbeitung ergab.
Hätte die Einarbeitung länger dauern sollen, so wäre die Mit-Ursächlichkeit einer alsbaldigen Heranziehung zum Wehrdienst für ihren etwaigen Verlust fraglich gewesen, da auch ohne die Heranziehung die Einarbeitung bis zu dem Ausfall des Vaters nicht zu vollenden gewesen wäre. Hätte die Einarbeitung umgekehrt nur eine kürzere Zeit dauern sollen, so hätte je nachdem die angegebene "absehbare Zeit", innerhalb derer der Vater noch zur Verfügung stand, Raum lassen können, daß in ihr sowohl der Grundwehrdienst geleistet als auch die Einarbeitung durchgeführt wurde; ein (wehrdienstbedingter) Verlust der letzteren würde dann ausscheiden.
Was die Unerläßlichkeit der. Einarbeitung für den Fortbestand des Betriebes betrifft, so wird allerdings in der Regel nicht davon ausgegangen werden können, daß ein industrielles Unternehmen der hier in Rede stehenden Größenordnung in seiner Existenz gefährdet ist, wenn im Falle des Ausscheidens des Inhabers der Sohn, der das Unternehmen übernehmen soll, von dem Vater nicht eingearbeitet worden ist. Solche Wirtschaftseinheiten werden ihrer Natur nach eine gewisse Organisation auf Lauer hin erfordern, insbesondere eine Vorsorge für einen plötzlichen Ausfall des Inhabers bzw. Leiters. Ist eine solche Vorsorge getroffen oder kann sie in wirtschaftlich zumutbarer Weise getroffen werden, so wird auch eine Lage, wie sie vom Kläger befürchtet wurde, in anderer Weise als durch seine Zurückstellung vom Wehrdienst zu meistern sein. Übergangsschwierigkeiten, wie sie mit jedem Wechsel in der Leitung eines Betriebes verbunden sein werden und die sich früher oder später überwinden lassen, rechtfertigen die Annahme einer besonderen Härte nicht.
Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß ausnahmesweise die Unternehmernachfolge auf Schwierigkeiten stößt, die den Fortbestand des Unternehmens in Frage stellen, wenn nicht alsbald der Erbe die Leitung übernimmt. Umstände von der Art, wie sie der Kläger vortrug (Maß und Gewicht des Einsatzes seines Vaters in dem Betrieb; Seltenheit des Produktionsgegenstandes; schwierige Lage des Unternehmens in den vorangegangenen. Jahren), können hierbei von Bedeutung sein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es unmöglich sein sollte, durch Heranziehung wirtschaftlicher, unter Umständen auch technischer Sachverständiger zu klären, einerseits wie sich das - in absehbarer Zeit zu erwartende - Ausscheiden des Vaters aus dem Betrieb auf diesen ausgewirkt hätte, andererseits ob etwaige bedrohliche Auswirkungen dieser Art nur durch die Einarbeitung des Klägers hätten abgewendet werden können. Da eine Zurückstellung wegen einer besonderen Härte dem Gesetz nur dann entspricht, wenn sie geeignet ist, die Härte zu beheben mußte die Einarbeitung den Kläger auch in den Stand setzen, den Betrieb notfalls zu leiten. Es mag fraglich erscheinen, ob ein junger Mensch ohne technische und betriebliche Vorkenntnisse allein durch eine Einarbeitung der beabsichtigten Art die Befähigung erlangen kann, den Betrieb notfalls zu leiten, zumal vorgetragen wurde, daß sich der Kläger später auch noch durch ein Maschinenbaustudium von 8 Semestern an der Technischen Hochschule für die schwierige. Aufgabe der Unternehmensleitung vorbereiten sollte. Wäre die. Frage zu verneinen, so konnte die Einarbeitung durch den Vater keine Hilfe für den "Notfall" sein. Die behauptete existenzielle Bedeutung für die künftige Erhaltung des Familienunternehmens konnte sie dann nur unter dem Gesichtspunkt haben, daß sie auf die Dauer gesehen eine anderweitig nicht zu erwerbende und für die erfolgreiche Leitung des - vorläufig in anderer Weise zu sichernden - Betriebes wesentliche Qualifikation bedeutete. Solches kann der Fall sein, wenn sich - unter Heranziehung von Sachverständigen - im einzelnen feststellen läßt, über welche besonderen Kenntnisse und Erfahrungen der Vater verfügte, die nur er dem Sohn vermitteln konnte, und wenn sich zugleich solche Kenntnisse und Erfahrungen auch unter den Gegebenheiten des modernen Wirtschaftslebens (technisch-wissenschaftliche Methoden der Fertigung, der Betriebs- und der Unternehmensführung) als unerläßlich für den gedeihlichen Fortbestand gerade dieses Betriebes erweisen lassen.
Eine - in der einen oder der anderen Richtung - unerläßliche Einarbeitung durch den Vater mußte schließlich die angegebene Zeit von 2 Jahren auch tatsächlich erfordern. Dabei war von einer der Einarbeitung voll gewidmeten Zeit auszugehen. Die Dauer der erforderlichen Einarbeitung konnte verschieden sein, je nach dem, ob diese den Kläger zur alsbaldigen Übernahme der Betriebsleitung im "Notfall" befähigen oder ob sie ihm nur eine zusätzliche Qualifikation neben der durch das Hochschulstudium zu erwerbenden Befähigung vermitteln sollte. Im letzteren Fall konnte sie möglicherweise kürzer, u.U. so kurz sein, daß die absehbare Zeit, innerhalb der der Vater noch zur Verfügung stand, Raum sowohl für die Leistung des Wehrdienstes als auch für die Einarbeitung beließ. Die erforderliche Dauer der Einarbeitung wird sich durch Sachverständige, die für die Prüfung der Unerläßlichkeit der Einarbeitung heranzuziehen sein werden, bestimmen lassen.
Nach alledem läßt sich ein Sachverhalt der hier behaupteten Art nicht als schlechthin unaufklärbar ansehen. Die an den Anfang der Zurückstellungsregelung gestellte Grundnorm der besonderen Härte verlangt, daß auch kompliziertere Sachverhalte im Rahmen des Möglichen aufgeklärt und berücksichtigt werden. Zur Nachholung der hiernach gebotenen Aufklärung war daher die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Hinsichtlich des für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunktes wird das Verwaltungsgericht folgendes zu beachten haben: Für Verpflichtungsklagen, auch im Bereich des Wehrpflichtrechts, ist zwar grundsätzlich maßgebend die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz. Dieser Zeitpunkt wird hier bereits durch die Beschränkung des Klagebegehrens auf die Zeit der zweijährigen, mit dem 31. Juli 1970 beendeten Einarbeitung modifiziert. Er wird weiter modifiziert durch den vor dem 31. Juli 1970 ergangenen Einberufungsbescheid. Soweit nämlich ein Einberufungsbescheid ergeht, überholt er den isolierten Zurückstellungsstreit mit der Folge, daß sich sowohl die Rechtmäßigkeit der Antragsablehnung als auch diejenige des Einberufungsbescheides nach dem für die Beurteilung des letzteren maßgebenden Zeitpunkt des Einberufungstermins beurteilt (vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 90.70 -, ferner den Beschluß vom 11. September 1970 - BVerwG VIII C 31.68 -).
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf