Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1966, Az.: BVerwG III C 61.65
Wirkung einer Beiladung im Streit um die Wirksamkeit der Abtretung eines Ausgleichsanspruchs; Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs auf Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Notwendige Beiladung des Zedenten eines abgetretenen Anspruchs; Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung im Verwaltungsprozess
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 61.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 08.03.1965 - AZ: XVI A 12.65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 24, 343 - 351
- AS 24, 343
- IFLA 67, 138
- MDR 1967, 947-949 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 67, 123
- NJW 1967, 123-124 (Volltext mit amtl. LS)
- Wertp.Mitt. 66, 1309
- ZLA 67, 89
Amtlicher Leitsatz
Wird ein angeblich abgetretener Anspruch auf Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz geltend gemacht, so ist der Zedent nicht notwendigerweise beizuladen, auch wenn er selbst denselben Anspruch erhebt.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. März 1965, der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 27. Januar 1965 und der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 17. Dezember 1964 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Das je zur Hälfte der am ... 1945 verstorbenen ... G. und ihrem am ... 1957 verstorbenen Ehemann W. G. gehörige Mietwohngrundstück in B. Straße 38, wurde am 15. Februar 1944 bei einem Luftangriff total zerstört. B. G. wurde durch ihre Tochter A. P. geb. G. zu 3/4 und ihren Ehemann W. G. zu 1/4 beerbt. Alleinerbin von W. G. war seine zweite Ehefrau, die Klägerin.
Mit Bescheid vom 11. August 1956 stellte das Ausgleichsamt den Kriegssachschaden der B. G. an ihrer Grundstückshälfte zugunsten ihrer antragsberechtigten Erben W. Grund zu 1/4 und A. P. zu 3/4 fest. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit getrennten Anträgen beantragten die Klägerin und A. P. am 20. Oktober 1959 unter Berufung auf den Feststellungsbescheid die Zuerkennung der Hauptentschädigung. Mit Bescheid vom 19. November 1959 verteilte das Ausgleichsamt die Hauptentschädigung für die Grundstückshälfte der Berta Grund im Verhältnis der Schadensfeststellung mit 7.350 DM = 3/4 für A. P. und mit 2.430 DM = 1/4 für die Klägerin. Nachdem diese im Beschwerdeverfahren erfolglos darauf hingewiesen hatte, daß in einer notariellen Verhandlung vom 20. April 1953 A. P. ihren 3/4 Anteil an der Grundstückshälfte im Interesse des Wiederaufbaus auf W. G. übertragen und daß diese Übertragung auch die Abtretung des Anspruches auf Hauptentschädigung in sich geschlossen habe, hob auf ihre Anfechtungsklage das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. September 1960 den Beschwerdebeschluß vom 12. Februar 1960 und den zugrunde liegenden Bescheid vom 19. November 1959 auf. Es würdigte in seinen Gründen die Vereinbarungen vom 20. April 1953 auch als Abtretung des Anspruchs auf Hauptentschädigung und stellte fest, daß der Beschwerdeausschuß diese in voller Höhe der Klägerin hätte zuerkennen müssen. A. P. war an diesem Rechtsstreit nicht beteiligt. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
In seinem neuen Bescheid vom 28. September 1961 erkannte das Ausgleichsamt wiederum die inzwischen insgesamt erhöhte Hauptentschädigung A. P. zu 3/4 = 10.500 DM und der Klägerin zu 1/4 = 3.490 DM zu. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin vom 11. Oktober 1961 erließ das Ausgleichsamt am 10. Mai 1962 einen Änderungsbescheid zu dem Bescheid vom 28. September 1961, mit dem es der Klägerin die volle Hauptentschädigung (13.990 DM) für den B. G. entstandenen Grundstücksschaden zubilligte und entsprechend A. P. die Hauptentschädigung versagte.
Nachdem die Beschwerde der A. P. gegen diesen Bescheid erfolglos geblieben war, hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. April 1963 den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 6. September 1962 auf. Der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 10. Mai 1962 wurde aufgehoben, "soweit der Klägerin (= A. P.) Hauptentschädigung versagt ist". Die Kammer begründete ihr Urteil in erster Linie damit, daß A. P. zum früheren Verwaltungsstreitverfahren nicht beigeladen worden sei, so daß der ursprüngliche Zuerkennungsbescheid vom 19. November 1959 im Verhältnis zwischen den Behörden und ihr noch gelte. Ergänzend entnahm das Gericht der notariellen Verhandlung vom 20. April 1953 im Gegensatz zur Begründung des früheren Urteils, daß der auf A. P. entfallende Anteil der Hauptentschädigung nicht an W. G. abgetreten worden sei. Zu diesem Rechtsstreit war L. G., die jetzige Klägerin, beigeladen worden. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
Nach Rechtskraft des Urteils sandte das Ausgleichsamt der Klägerin und A. P. den Bescheid vom 28. September 1961 von neuem zu mit der Bemerkung, dieser sei nunmehr rechtswirksam. Auf die daraufhin von der Klägerin nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht nach Beiladung der A. P. mit Urteil vom 8. Oktober 1964 den Beschluß des Beschwerdeausschusses auf und stellte fest, daß das Schreiben des Ausgleichsamtes vom 9. Juli 1963 die bis dahin bestehende Rechtslage nicht geändert habe und die Beschwerde hiergegen demnach nicht zulässig gewesen sei. Die Rechtswirksamkeit des Bescheides vom 28. September 1961 und des Änderungsbescheides vom 10. Mai 1962, soweit dieser durch das Urteil vom 8. April 1963 nicht aufgehoben worden sei, bedeute, daß nicht 4/4, sondern 7/4 der Hauptentschädigung zuerkannt worden seien und daß diese Situation von den Ausgleichsbehörden hinzunehmen oder gestaltend zu klären gewesen sei, welchen Beteiligten gegenüber 3/4 der Hauptentschädigung wegfielen.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1964 hob das Ausgleichsamt daraufhin den Änderungsbescheid vom 10. Mai 1962 zum Bescheid vom 28. September 1961 wegen Rechtswidrigkeit auf, "soweit er die Zuerkennung für L. G. (= die Klägerin) in Höhe von 13.990 DM betrifft". Damit sei der ursprüngliche Zuerkennungsbescheid vom 28. September 1961 wiederum wirksam geworden, so daß die Klägerin 1/4 und A. P. 3/4 der Hauptentschädigung zu erhalten hätten. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde vom Beschwerdeausschuß am 27. Januar 1965 zurückgewiesen.
Gegen den ihr am 28. Januar 1965 zugesandten Beschluß hat die Klägerin am 2. Februar 1965 Klage erhoben mit dem Antrag,
den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 27. Januar 1965 und den Bescheid des Ausgleichsamtes Charlottenburg vom 17. Dezember 1964 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr insgesamt 4/4 der der Schadensfeststellung vom 11. August 1956 entsprechenden Hauptentschädigung zuzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Der Wille des Lastenausgleichsgesetzgebers gehe dahin, für einen bestimmten Schaden eine bestimmte gesamte Hauptentschädigung zuzusprechen. Hier müsse diese Entschädigung auf die Erben des unmittelbar Geschädigten verteilt werden. In dem Urteil vom 8. April 1963, in dem die Klägerin beigeladen gewesen sei, seien A. P. 3/4 der Hauptentschädigung zugesprochen worden. Die Kammer halte auch daran fest, daß die Verhandlung vom 20. April 1953 keine Abtretung der Hauptentschädigung A. P. enthalten habe. Andererseits seien die Ausgleichsbehörden auf Grund des Urteils vom 22. September 1960 auch verpflichtet gewesen, der Klägerin die Hauptentschädigung zuzusprechen, wenn dieses Urteil wirksam geworden wäre. Da aber in diesem Verfahren die von dieser Entscheidung notwendig betroffene A. P. nicht beigeladen gewesen sei, könne dieses Urteil auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtswirkungen in keiner Hinsicht entfalten. Somit sei das Ausgleichsamt verpflichtet gewesen, den rechtswidrigen Änderungsbescheid vom 10. Mai 1962 aufzuheben, mit dem der Klägerin über das ihr nach dem Gesetz zustehende 1/4 der Hauptentschädigung hinaus weitere 3/4 dieser Hauptentschädigung zugesprochen worden seien.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 27. Januar 1965 und den Bescheid des Ausgleichsamtes Charlottenburg vom 17. Dezember 1964 aufzuheben
und den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin auf Grund des Bescheides vom 10. Mai 1962 die darin angegebenen Zuerkennungsbeträge - Zahlung von weiteren 10.500 DM nebst Zinszuschlägen -(im Rahmen der gesetzlichen Fälligkeiten und Umwandlungsmöglichkeiten) zu leisten,
hilfsweise,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verwaltungsstreitsache an das Verwaltungsgericht Berlin - XIX. Kammer - zurückzuverweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Änderungsbescheid vom 10. Mai 1962 der Klägerin gegenüber nicht wirksam aufgehoben worden sei, weil das Urteil vom 22. September 1960 ihr gegenüber Rechtskraft erlangt habe. In dieser Entscheidung sei zu Recht davon ausgegangen, daß alle Rechte, die mit dem Anteil an der Gesellschaft und mit dem Anteil an dem Gesellschaftsvermögen zusammenhingen, auf den Rechtsvorgänger der Klägerin übergegangen seien. Hierbei hätten die Lastenausgleichsansprüche nicht ausdrücklich erwähnt zu werden brauchen. Gegen das Urteil vom 8. April 1963 habe die damals beigeladene Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt, weil sie durch dieses Urteil nicht beschwert gewesen sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Unwirksamkeit von Urteilen in Fällen der Unterlassung einer notwendigen Beiladung könne nicht auf rechtskräftige Entscheidungen übertragen werden.
Das beklagte Land ist nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat die Zurückweisung der Revision beantragt.
II.
Die Revision ist begründet.
1.
Die Klägerin begehrt, nachdem die Schadensfeststellung an der Berta Grund gehörigen Hälfte des zerstörten Wohngrundstücks zugunsten der Klägerin und A. P. unanfechtbar geworden ist, - unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen - die Zuerkennung der daraufhin zu leistenden Hauptentschädigung in voller Höhe an sich, wie sie bereits im Urteil vom 22. September 1960 für sie auf Grund der Abtretung in der notariellen Verhandlung vom 20. April 1953 an W. G. - rechtskräftig - anerkannt worden war. In dem Urteil vom 22. September 1960 sind zwar nur die Behördenentscheidungen aufgehoben worden, die der Klägerin nicht den vollen Betrag an Hauptentschädigung zusprechen. Die Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung, nach der die Behörde einen neuen Bescheid erlassen muß, ergibt sich jedoch im Zusammenhang mit den das Urteil tragenden Gründen: da durch das Urteil die angefochtenen Behördenentscheidungen aus dem Grunde aufgehoben wurden, weil das Gericht den Anspruch der Klägerin auf die gesamte Hauptentschädigung bejahte und demgemäß davon ausging, daß die Ausgleichsbehörden die Hauptentschädigung in voller Höhe der Klägerin hätten zuerkennen müssen, so ist damit im Rahmen der Rechtskraft bindend festgestellt, daß die Klägerin den Anspruch auf die volle Hauptentschädigung hat.
2.
Demgegenüber verweist das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf sein Urteil vom 8. April 1963, in dem der den Anspruch der Klägerin in voller Höhe bejahende Bescheid vom 10. Mai 1962 aufgehoben wurde, insoweit Alice Pauli die Hauptentschädigung versagt worden war. Obwohl der Ausspruch dieses Urteils sich somit darauf beschränkt, Alice Pauli 3/4 der Hauptentschädigung zuzuerkennen, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil die Klägerin auch im Hinblick auf die sie betreffenden Feststellungen durch die Beiladung an jenes Urteil vom 8. April 1963 für gebunden erachtet, während andererseits das Urteil vom 22. September 1960 mangels Beiladung der A. P. nicht wirksam geworden sei. Ob als Folge davon dieses Urteil nichtig wäre, wie im Fall der unterlassenen notwendigen Beiladung von B. (MDR 1950, 376 [VGH Hessen 10.02.1950 - O S 210/49]) und von dem V. und II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ihren Entscheidungen vom 27. März 1963 (BVerwGE 16, 23 [BVerwG 27.03.1963 - V C 96/62]) und vom 10. März 1964 (BVerwGE 18, 124) angenommen wird, kann auf sich beruhen. Da das Urteil vom 8. April 1963 nach dem Urteil vom 22. September 1960 ergangen ist, würde es schon deshalb trotz der Rechtskraft dieses Urteils den Anspruch der Klägerin vernichtet haben - wie es die Wirkung eines, wenn auch falschen rechtskräftigen Urteils ist, das einen früher in einem anderen Urteil zuerkannten Anspruch aberkennt -, wenn es über den im Urteil vom 22. September 1960 behandelten Anspruch, sei es ausdrücklich, sei es notwendigerweise, entschieden hätte.
3.
Das ist nicht der Fall.
a)
Das Urteil vom 8. April 1963 durfte nur über den von A. P. geltend gemachten Anspruch entscheiden und hat auch nur über diesen entschieden. Im Tenor des Urteils wird der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 10. Mai 1962 ausdrücklich aufgehoben, "soweit der Klägerin, d.h. A. P. Hauptentschädigung versagt ist". Insoweit in dem Bescheid vom 10. Mai 1962 der Klägerin die volle Entschädigung zugebilligt ist, ist demnach keine Entscheidung ergangen.
b)
Das Urteil brauchte auch keine Entscheidung über diesen Anspruch zu enthalten. Es liegt kein Fall vor, in dem die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin nur einheitlich mit einer Entscheidung über den Anspruch von A. P. getroffen werden konnte, in dem also die Notwendigkeit einer Beiladung vorgelegen hätte.
Die Tatsache, daß eine Entscheidung mehreren gegenüber nur einheitlich ergehen kann, führt im Zivilprozeß zur sogenannten notwendigen Streitgenossenschaft und streitgenössischen Nebenintervention, im Verwaltungsgerichtsverfahren zur notwendigen Beiladung. Zum Unterschied von der Streitgenossenschaft, bei der auf der Kläger- oder Beklagtenseite mehrere beteiligt sind, deren Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden, bedeutet sowohl die Nebenintervention wie auch die Beiladung die Beteiligung eines Dritten am Rechtsstreit, dessen Rechte durch den Ausgang des Rechtsstreits betroffen werden und der durch seine Beteiligung im Wege der Streitverbindung oder Beiladung von der Rechtskraft mitumfaßt werden soll. Das Institut der notwendigen Beiladung ist im Verwaltungsstreitverfahren durch die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts entwickelt worden, und zwar bei Wahlanfechtungen. Da nach der Ansicht des Preußischen Oberverwaltungsgerichts eine Wahl gegenüber jedem Mitbeteiligten, d.h. Wahlberechtigten oder Gewählten, nur entweder gültig oder ungültig sein kann, durfte im Verwaltungsstreitverfahren über die Gültigkeit einer Wahl ohne vorgängige Beiladung des Gewählten nicht entschieden werden (vgl. die Entscheidungen vom 22. Mai 1886 [Pr. OVG 13, 214, 219]; 23. Februar 1897 [Pr. OVG 31, 108, 113]; 17. Januar 1905 [Pr. OVG 46, 111, 119] mit weiteren Nachweisen).
Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der in § 65 Abs. 2 VwGO geregelten notwendigen Beiladung hat sich mit einem Fall befaßt, in dem die Besetzung einer Stelle nur durch eine Person erfolgen konnte, so daß also der ernannte Beamte in dem Rechtsstreit, in dem von dritter Seite die Ernennung angefochten worden war, beigeladen werden mußte (BVerwGE 18, 124). Ähnlich liegt es bei der Klage gegen die Entziehung der allgemeinen Vertretung des Oberkreisdirektors im Hinblick auf den Beamten, dem die Vertretung neu übertragen worden ist (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG II C 57.63 - [DVBl. 1966, 341 = DÖV 1966, 507]). Im übrigen hat die Rechtsprechung die Notwendigkeit einer Beiladung grundsätzlich in den Fällen bejaht, in denen an dem zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnis Dritte unmittelbar beteiligt sind, und zwar in der Weise, daß die Entscheidung einheitlich und nicht nur inhaltlich gleich ergehen muß (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., 1965, § 65 Anm. III, insbesondere Rdnr. 27 und 29 ff.; Redeker-von Oertzen, VwGO, 2. Aufl., 1965, § 65 Rdnr. 8). Es geht dabei vor allem um die Anfechtung von Verwaltungsakten, die eine mehrseitige rechtsgestaltende Wirkung oder in sonstiger Weise zugleich begünstigen und belasten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1965 - BVerwG II C 95.63 -), wie es bei einem Zwangsmietvertrag, einer Mietpreisfestsetzung oder einer Maßnahme nach § 15 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes der Fall ist. Auch die Mitwirkungsbefugnis der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 BBauG bedingt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1966 - BVerwG IV C 17.65 - (NJW 1966, 1530) die Notwendigkeit, sie zum Verwaltungsrechtsstreit beizuladen. Beizuladen sind weiterhin Umlegungsbeteiligte im Abfindungsverfahren (BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 1960 - BVerwG I C 31.59 - [DWW 1961, 170 = BBauBl. 1961, 497] und vom 25. Mai 1961 - BVerwG I C 102.58 - [NJW 1961, 1882 = RdL 1961, 274]). Auch wo es sich um Ansprüche auf ein hoheitliches Tun handelt, das einem Dritten gegenüber gefordert wird, also das Recht oder die Pflicht des Dritten Gegenstand des Anspruchs des Klägers ist, wird eine notwendige Beiladung anzunehmen sein. Als Hauptbeispiel ist hier die Folgenbeseitigungsklage zu nennen (vgl. OVG Lüneburg vom 24. September 1954 [DVBl. 1955, 32]) sowie die Klage eines Vertreters des öffentlichen Interesses gegen einen begünstigenden Verwaltungsakt oder im Lastenausgleichsrecht die Klage des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds gegen einen Feststellungs- oder Zuerkennungsbescheid (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 1965 - BVerwG III C 14.64 - [JR 1966, 311 = ZLA 1966, 136]).
Dagegen besteht z. B. keine solche unmittelbare Beteiligung bei der Untersagung des Gewerbebetriebes für einen Mitgesellschafter (BVerwG, Beschluß vom 13. Mai 1964 - BVerwG I CB 12.64 - [GewArch. 65, 34 = Buchholz BVerwG 310, § 65 VwGO Nr. 5]), im Wehrpflichtrecht für den Leiter des Kreiswehrersatzamts (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1963 - BVerwG VII C 60.62 - [BVerwGE 16, 219, 221 [BVerwG 16.07.1963 - VII C 60/62]]), bei der Genehmigung neuer Musterbedingungen einer Lebensversicherung für eine Unfallversicherung (BVerwG, Beschluß vom 2. September 1960 - BVerwG I A 1.58 - [VerBAV 1960, 270]) und bei der Anfechtungsklage eines Beteiligten gegen einen Zusammenlegungsbeschluß nach § 93 Abs. 2 FlurbG für weitere Beteiligte (BVerwG, Beschluß vom 19. November 1965 - BVerwG IV CB 162.65 - [RdL 1966, 52]).
Bei der Frage, ob es sich im vorliegenden Falle, in dem die Klägerin einen Anspruch geltend macht, der nach ihrer Behauptung auf ihren Erblasser im Wege der Abtretung übergangen ist, um einen Rechtsstreit handelt, der nur einheitlich entschieden werden kann, ist davon auszugehen, daß die Schadensfeststellung bereits abgeschlossen ist. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Feststellung eines Schadens für mehrere Geschädigte nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO geschehen kann. Anders als in den Fällen der Schadensfeststellung selbst handelt es sich bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung und erst recht bei der Erfüllung der Hauptentschädigung um einen Anspruch, der zwar eine Schadensfeststellung zur Voraussetzung hat, der jedoch nicht notwendigerweise nur einheitlich zugesprochen werden kann, wenn Zuerkennung oder Erfüllung der Hauptentschädigung von mehreren begehrt wird. Mit Recht wird zwar ausgeführt, daß es der Wille des Lastenausgleichsgesetzgebers sei, für einen bestimmten Schaden eine bestimmte gesamte Hauptentschädigung zuzusprechen und daß im Falle der unmittelbaren Schädigung mehrerer die dem Schaden entsprechende Entschädigung auf sie in bestimmter Weise zu verteilen ist. Das ändert jedoch nichts daran, daß die Möglichkeit einer unterschiedlichen rechtskräftigen Entscheidung über die Zuerkennung von Hauptentschädigung bei mehreren Beteiligten denkbar ist.
Der Grundsatz, eine Hauptentschädigung nur einmal zuzusprechen bedeutet für die Ausgleichsbehörden und den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die Verpflichtung, diesem Grundsatz in etwaigen verschiedenen Verwaltungsverfahren und Streitverfahren Geltung zu verschaffen und für die Beiladung der Antragsteller Sorge zu tragen. Ist das versäumt worden und ist es infolgedessen zu Urteilen gekommen, die einander widersprechen, so ist, wie das Verwaltungsgericht Berlin bereits ausgeführt hat, diese Tatsache hinzunehmen. Als das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. April 1963 erging, dessen sachlicher Inhalt im Widerspruch stand zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 1960, hätte hiergegen ein Rechtsmittel eingelegt werden können. Dies hätte jedoch nur dann Erfolg gehabt, wenn das Revisionsgericht die Möglichkeit gehabt hätte, eine andere sachliche Beurteilung der notariellen Vereinbarung von 1953 durch Aufhebung des Urteils zur Wirksamkeit zu bringen. Verfahrensrechtlich war das Urteil vom 8. April 1963 nicht zu beanstanden. Es entschied lediglich über die Ansprüche von A. P., während das Urteil vom 22. September 1960 nur über die Ansprüche der Klägerin entschieden hatte, ohne daß A. P. beigeladen oder durch das Urteil betroffen war. Durch die Unterlassung der - wenn auch nicht notwendigen - Beiladung ist die Möglichkeit widersprechender Urteile in zwei Verfahren wenn nicht geschaffen so doch erleichtert worden. Eine Beiladung im ersten Verwaltungsrechtsstreit der Klägerin hätte möglicherweise das zweite von A. P. angestrengte Verfahren und eine materiellrechtlich andere Entscheidung verhindert, obwohl zu bedenken ist, daß die Rechtskraft sich nur auf den Streitgegenstand bezieht (und sich insoweit auf den Beigeladenen erstreckt), also hier auf den von der Klägerin bzw. A. P. geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Lastenausgleichsanspruch. Das privatrechtliche Verhältnis der Klägerin zu A. P. auf Grund der Vereinbarung von 1953 betrifft nur eine Vortrage, ist aber nicht Gegenstand der Entscheidung, so daß eine wirklich zwangsläufige Lösung des Streites zwischen den beiden Antragstellerinnen nur bei entsprechnder Anwendung von § 75 ZPO (über § 173 VwGO) gegeben wäre.
4.
Die Auffassung, daß bei Geltendmachung eines Rechtes durch einen angeblichen Zessionar der Zedent nicht notwendigerweise beizuladen sei, weil die Entscheidung nicht zwangsläufig einheitlich ergehen müsse, steht nicht in Widerspruch zu der zivilgerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9. Januar 1957 (BGHZ 23, 73) in einem Falle, in dem einer der gesetzlichen Erben des Erblassers gegen drei testamentarisch zur Erbfolge Berufene auf Feststellung der Nichtigkeit des Testaments geklagt hatte, die Notwendigkeit der einheitlichen Feststellung verneint, obwohl infolgedessen im Verhältnis zu einem Beklagten das Erbrecht des Klägers festgestellt werden kann, während im Verhältnis zu den anderen möglicherweise das Gegenteil festgestellt wird. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, eine unterschiedliche Feststellung sei denkbar und möglich. Die sich ergebenden Schwierigkeiten seien nicht unlösbar. Es liege hier nicht anders als in dem Falle, in dem ein Miterbe gegen einzelne seiner Miterben auf Feststellung seines Erbrechts klage, da er das Testament anders als diese auslege. Auch für diesen Fall habe schon das Reichsgericht (RGZ 95, 97) das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft verneint (vgl. hierzu Stein-Jonas-Pohle, ZPO, 19. Aufl., 1964, § 62 Anm. II Abs. 2 Note 26; Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl., 1961, § 95 II 1 d S. 469; Staudinger, BGB, 11. Aufl., 1954, § 2042 Rdnr. 20).
Daß die Fälle, in denen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Notwendigkeit einer Beiladung bejaht wird, nämlich die Anfechtung einer Wahl oder Ernennung durch einen Mitbewerber oder die Anfechtung einer zweiseitigen Verfügung, die die eine Partei begünstigt und die andere benachteiligt, wie eine Mietpreisfestsetzung oder ein Zwangsmietvertrag, anders liegen, ist offensichtlich. Auch das Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 1963 (BVerwGE 16, 23 [BVerwG 27.03.1963 - V C 96/62]) betrifft insofern einen anderen Tatbestand, als es sich dort um die Legitimation eines Miterben zur Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen einer Erbengemeinschaft handelte. Es kann daher auf sich beruhen, ob in jenem Fall wirklich eine Beiladung notwendig war.
5.
Da sonach das Urteil vom 8. April 1963 nicht über den Anspruch der Klägerin entschieden hat, auch wenn die Klägerin dort beigeladen war, blieb das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 1960 für das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Ausgleichsamt maßgebend. Aus ihm ergibt sich die Verpflichtung des Beklagten, einen Bescheid zu erlassen, nach dem der Klägerin 4/4 des Entschädigungsbetrages zuerkannt werden. Durch dieses Urteil waren zunächst nur die entgegenstehenden Entscheidungen aufgehoben worden. In Verfolg dieses Urteils hatte sodann das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 10. Mai 1962 die volle Hauptentschädigung in Höhe von 13.990 DM für den B. G. entstandenen Grundstücksschaden zugebilligt. Dieser Bescheid war durch den Bescheid vom 17. Dezember 1964 aufgehoben worden, der wiederum den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet. Durch die Aufhebung dieses Bescheides und des ihn bestätigenden Beschwerdebeschlusses vom 27. Januar 1965 ist somit der Bescheid vom 10. Mai 1962 wiederhergestellt worden. Es bedarf nunmehr lediglich der Vollziehung des wiederhergestellten Zuerkennungsbescheides, um der Klägerin zu ihrem Recht zu verhelfen.
Durch die Fassung des Tenors ist demnach dem Begehren der Klägerin in ihrem Revisionsantrag Genüge geschehen. In dem nicht beschiedenen Verpflichtungsantrag ist nur eine nähere Umschreibung des Aufhebungsantrags zu sehen. Daß die Erfüllung im Rahmen der gesetzlichen Fälligkeiten und Umwandlungsmöglichkeiten zu geschehen hat, ergibt sich ohne besonderen gerichtlichen Ausspruch.
Somit war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu erkennen, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.500 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke