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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1961, Az.: BVerwG I C 102.58

Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zuteilung eines Flurstücks; Rechtliche Qualifizierung des Begriffs Vergleich im Rahmen der Flurbereinigungsrechts; Anforderungen an die Befugnis zur Ersetzung eines auf Grund einer Zusicherung zugeteilten Grundstücks mit einer Abfindung; Wirksamkeitsanforderungen an das Verfahren der Planänderung; Rechtliche Ausgestaltung des Anhörungsrechts des von einer Planänderung Betroffenen; Anforderungen an das Vorliegen einer Rechtsverletzung durch eine nachträgliche Änderung des Umlegungsplans; Rechtliche Ausgestaltung der Möglichkeit der verbindlichen Abgabe einer Zusage im Umlegungsrecht; Wirksamkeitsanforderungen an die Neueinteilung des Umlegungsgebietes; Rechtliche Ausgestaltung der Landabfindung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG I C 102.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.01.1957 - AZ: IX G 12/56

Fundstellen

  • BBauBl 1961, 660
  • NJW 1961, 1882-1884 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1961, 274

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen eines Umlegungsverfahrens verbindliche Zusagen für eine bestimmte Abfindung gegeben werden dürfen.

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgerichts) vom 22. Januar 1957 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht (Flurbereinigungsgericht) zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Dem Kläger wurde in Umlegungsverfahren Klosterbauerschaft das an einer Straßenkreuzung in der Gemarkung Stift ... liegende ... zugeteilt. Da zwei andere Beteiligte Beschwerde gegen den Umlegungsplan erhoben, änderte die Spruchstelle für Flurbereinigung beim Landeskulturamt auf Grund einer vor dem Flurbereinigungsgericht eingegangenen Vereinbarung die Zuteilung des Klägers zugunsten des Beteiligten Brunshus und wies ihm das an demselben Weg liegende ... zu. Seine Einwendungen gegen diese Maßnahme blieben ohne Erfolg. Mit der Klage zum Flurbereinigungsgericht machte der Kläger geltend, das ... ihm vom Kulturamt Minden zugeteilt worden, weil ihm die Eigentümerin, die Witwe Maria Kipp, den bebauungsfähigen Teil ihrer Parzelle gegen eine Entschädigung von 2 DM je qm abgetreten habe. Er habe sich um diese Fläche bemüht, weil er in dieser verkehrsgünstigen Lage ein Geschäftshaus errichten wolle. Die Neuzuteilung liege zwar an demselben Weg, aber in einer ungünstigeren Geschäftslage. Die Zuteilung des Flurstücks ... im Umlegungsplan sei in Erfüllung einer ihm ausdrücklich erteilten Zusicherung der zuständigen Beamten erfolgt. Durch die Änderung des Planes erleide er einen beträchtlichen Schaden.

2

Das Flurbereinigungsgericht wies die Klage mit folgender Begründung ab: Unterstelle man das Vorbringen des Klägers als richtig, so habe er die Zuteilung eines Abfindungsplans in der Lage der ... der Witwe ... beanspruchen können. Diese Zusage, die auch erfüllt worden sei, enthalte aber keinesfalls die Gewähr, daß der Kläger unter allen Umständen an der von ihm erstrebten Stelle abgefunden bleibe. Die Befugnis der Rechtsmittelinstanz, eine Änderung des Planes vorzunehmen, könne durch eine solche Zusage nicht eingeschränkt werden. Eine Garantie für die endgültige Plangestaltung sei ihm nicht gegeben worden. Es komme also lediglich darauf an, ob die Zuteilung der Einlage entspreche; das müsse bejaht werden.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

4

Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.

5

Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob die Beklagte befugt war, das dem Kläger im Umlegungsplan auf Grund einer Zusicherung zugeteilte Grundstück Flur 1 Nr. 46 im Plannachtrag VIII zu nehmen und durch die Abfindung Nr. 37/2 zu ersetzen. Die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts, das die Planänderung als rechtmäßig ansieht, ist in verfahrensmäßiger und in sachlicher Hinsicht nicht frei von Rechtsirrtümern.

6

I.

Mit Recht wendet sich der Kläger gegen die verfahrensmäßige Behandlung, die der Planänderung durch die Spruchstelle vorausgegangen ist und sie ausgelöst hat.

7

Das Flurbereinigungsgericht sieht die von der Beklagten vor dem Flurbereinigungsgericht am 7. Oktober 1955 übernommene Verpflichtung zur Planänderung als einen Vergleich an. Ob diese rechtliche Qualifizierung dem Begriff des Vergleiches entspricht und ob materiellrechtlich ein Vergleich vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls bestehen gegen den Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, in der sich die Spruchstelle gegenüber einem Kläger zu einer Änderung des Umlegungsplanes zu Lasten eines dritten Beteiligten verpflichtet, dann Bedenken, wenn der Dritte nicht zustimmt oder - wie im vorliegenden Fall - zum Verfahren nicht einmal zugezogen worden ist. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil die etwaige Ungültigkeit der Vereinbarung nicht auch notwendigerweise die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Planänderung zur Folge haben müßte.

8

Die Rüge des Klägers, daß er im Verfahren Brunshus gegen die Beklagte zu Unrecht nicht beigeladen worden sei und deshalb in diesem Verfahren keine Gelegenheit gehabt habe, seine Belange wahrzunehmen, ist begründet. Nach der Rechtsprechung des Senats müssen Umlegungsbeteiligte, deren Abfindung möglicherweise durch Planänderungen betroffen wird, zum gerichtlichen Verfahren beigeladen werden. Die Verletzung dieses Grundsatzes ist ein im Revisionsverfahren zu beachtender wesentlicher Verfahrensmangel (BVerwG I C 31.59 vom 6. Oktober 1960). Dem von einer Planänderung Betroffenen muß Gelegenheit gegeben werden, Bedenken und Einwendungen gegen eine Änderung seiner Abfindung vorzutragen. Nur durch seine Beiladung kann auch die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung auf ihn ausgedehnt werden. Die rechtliche Grundlage für die Beiladung bildet nicht eine "sinngemäße Anwendung des § 146 Nr. 3" des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG -, sondern § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 41 MRVO 165 (jetzt: § 65 VwGO).

9

Die Unterlassung der Beteiligung des Klägers am Verfahren ... gegen die Beklagte widerspricht auch den besonderen verfahrensrechtlichen Prinzipien des Umlegungsrechts. Flurbereinigungsverfahren müssen nicht nur, um den wirtschaftlichen Erfolg für die Beteiligten alsbald herbeizuführen, sondern vor allem wegen der damit verbundenen Belastung und Beschränkung der Eigentümer beschleunigt durchgeführt werden. Dem widerspricht es, wenn das Rechtsmittelverfahren derart gestaltet wird, daß weitere Rechtsmittel anderer Beteiligter ausgelöst werden. Hätte das Flurbereinigungsgericht in der Streitsache Brunshus unter Beiladung des Klägers entschieden, dann hätten bereits in diesem Verfahren die Einwendungen des Klägers gegen die Änderung seiner Abfindung berücksichtigt werden können, und der vorliegende Rechtsstreit wäre vermieden worden. Es trifft daher nicht zu, daß in der Rechtsstellung eines Umlegungsbeteiligten, dessen Abfindung geändert werden soll, kein Unterschied besteht, ob er zum gerichtlichen Verfahren beigezogen worden ist oder außerhalb des gerichtlichen Verfahrens von einer Änderung seiner Zuteilung betroffen wird. Es handelt sich auch nicht um den gleichen gesetzlichen Rechtsmittelzug, wie das Flurbereinigungsgericht annimmt.

10

Daß der Kläger ... zu dem Termin vor dem Flurbereinigungsgericht am 7. Oktober 1955 wegen Erkrankung nicht herbeigeholt werden konnte, kann die Unterlassung der Beiladung nicht rechtfertigen. Aus der Verfügung des Flurbereinigungsgerichts vom 30. August 1955 an das Kulturamt Minden ist zu entnehmen, daß das Flurbereinigungsgericht schon damals die Möglichkeit einer Änderung der Abfindung des Klägers in Betracht gezogen hat. Die Notwendigkeit seiner Beiladung ergab sich daher nicht erst im Termin vom 7. Oktober 1955.

11

Das Flurbereinigungsgericht verkennt auch den ihm in § 144 FlurbGübertragenen gesetzlichen Auftrag, wenn es glaubte, es sei in der Sache ... nur eine vergleichsweise Erledigung oder eine Zurückverweisung an die Beklagte in Frage gekommen, da es die etwa notwendigen Änderungen des Umlegungsplanes "mangels eigener Vermessungsbeamten" nicht habe "berechnen, in die Örtlichkeit übertragen und in einem Nachtrag zum Unlegungsplan" aufnehmen können. Gegen diese Auffassung bestehen in Hinblick auf die fachmännische Besetzung des Flurbereinigungsgerichts (§ 139 FlurbG) und seine vom sonstigen Verwaltungsprozeß abweichende Gestaltungsbefugnis rechtliche Bedenken, die hier einer Erörterung jedoch nicht bedürfen.

12

Wenn hiernach die vom Kläger angegriffene Änderung seiner Abfindung auch in Verkennung verfahrensmäßiger Grundsätze veranlaßt worden ist, so führt das allein noch nicht zur Unwirksamkeit der angefochtenen Maßnahme. Ihre Prüfung unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten muß jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Flurbereinigung spricht führen.

13

II.

Die sachliche Entscheidung hängt davon ab, ob der Kläger durch die nachträgliche Änderung des Umlegungsplanes rechtswidrig in seinen Rechten verletzt worden ist.

14

1.

Das Flurbereinigungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung im wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob die vom Kläger behauptete Zusage der Abfindung in der Flur 1 Nr. 46 einer Änderung des Umlegungsplanes entgegenstehe. Es verneint die Rechtswidrigkeit der Maßnahme, weil die Spruchstelle schlechthin an eine Zusage nicht gebunden sei, während der Kläger der Auffassung ist, daß die ihm auf Grund einer Zusage gegebene Abfindung überhaupt nicht habe geändert werden dürfen. Ob die Änderung auch ohne die Zusage zulässig und rechtmäßig war, ist dagegen in der Entscheidung im einzelnen nicht dargelegt. Es wird lediglich ausgeführt, der Kläger rüge zu Unrecht, daß Brunshus ermessensfehlerhaft bevorzugt worden sei. Er übersehe aber, daß Brunshus eine empfindliche Einbuße an seinem wertvollen geschlossenen Hofraumbesitz erlitten habe. Diese Erwägungen reichen nicht aus, um die Rechtmäßigkeit der Planänderung darzutun. Es kommt darauf an, ob der Eingriff in die Abfindung des Klägers notwendig war und ob die Behörde bei der Art und Weise der Planänderung ermessensfehlerfrei vorgegangen ist. Hiergegen könnten sich Bedenken ergeben, weil der Beteiligte Brunshus einen Teil des streitbefangenen Grundstücks nunmehr veräußert hat und weil der Kläger - nach seiner Behauptung unter Einschaltung der Behörde und für diese erkennbar - hinsichtlich seiner ursprünglichen Zuteilung besondere Vereinbarungen getroffen hat. Sollte die hiernach notwendige Prüfung ergeben, daß die Planänderung nach allgemeinen Gesichtspunkten nicht beanstandet werden kann, so bleibt festzustellen, ob dem Kläger eine verbindliche Zusage der Abfindung mit dem Plan Nr. 46 gegeben worden ist.

15

2.

Das Flurbereinigungsgericht hat die Frage, ob der Kläger eine Zusage erhalten hat, offengelassen und darauf abgestellt, daß das Kulturamt "unbestrittenermaßen sein Versprechen gehalten" habe, daß aber die Spruchstelle hieran nicht gebunden und daß dem Kläger "eine Garantie für die endgültige Plangestaltung nicht gegeben worden" sei. Der Senat hat die letzteren Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts dahin verstanden, daß dem Kläger eine die Spruchstelle bindende Zusage nicht erteilt worden sei. Hierauf kommt es aber - wie noch darzutun ist - nicht an; es muß vielmehr darauf abgestellt werden, ob das Kulturamt dem Kläger eine verbindliche Zusage erteilt hat.

16

Die Entscheidung der Frage, ob die Rechtsmittelbehörde an eine Zusage der unteren Umlegungsbehörde gebunden ist, hängt zunächst davon ab, ob im Umlegungsrecht überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Zusagen verbindlich abgegeben werden können.

17

a)

Die grundsätzliche Zulässigkeit von Zusagen, einen Verwaltungsakt bestimmten Inhalts zu erlassen, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (BVerwGE 1, 254, 3, 199 [BVerwG 07.12.1954 - BVerwG I C 75.53]Urteil vom 8. März 1956 - (BVerwG I C 106.55 - [DÖV 1956 S. 366]). Hiernach verpflichtet eine mündliche Zusage die Behörde in der Regel, den Verwaltungsakt auch schriftlich zu erlassen, wenn dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes entspricht. Nicht verbindlich ist eine Zusage dagegen, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sonst rechtswidrig ist oder der erklärende Beamte zu ihrer Erteilung nach seiner Stellung innerhalb der Behörde nicht befugt wir. Diese Grundsatze gelten auch im Flurbereinigungsrecht, soweit sich aus seinen Besonderheiten keine Abweichungen ergeben.

18

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die an einem Umlegungsverfahren Beteiligten grunsätzlich keinen Anspruch darauf haben, an einer bestimmten Stelle abgefunden zu werden oder bestimmte Grundstücke zugeteilt zu erhalten(Beschlüsse vom 22. April 1958 - BVerwG I B 133.57-, vom 20. August 1958 - BVerwG I CB 43.58 - undvom 24. Juni 1959 - BVerwG I B 23.59 -;Urteil vom 3. Dezember 1959 - BVerwG I C 95.58 -). Das schließt nicht aus, daß die Behörde einem Beteiligten eine bestimmte Abfindung zusichert. Die Aufstellung des Umlegungsplanes steht - von bestimmten Einschränkungen abgesehen - im Ermessen der Umlegungsbehörde. Die Grenzen dieses Ermessens werden durch den Zweck der Umlegung und die berechtigten Ansprüche der Beteiligten auf eine wertgleiche und zweckentsprechende Abfindung festgelegt. Die Neuordnung des Umlegungsgebietes und die Gestaltung der Abfindung der einzelnen Beteiligten lassen aber regelmäßig eine Vielzahl von Lösungen zu. Dieser weite Ermessensspielraum ermöglicht es der Behörde, Zusagen für Abfindungen in einer bestimmten Lage zu geben; sie kann unter gewissen Voraussetzungen sogar ein Interesse daran haben, solche Erklärungen abzugeben und damit auch den Beteiligten zu binden, wenn hierdurch die Erreichung des Umlegungszweckes erleichtert oder die Durchsetzung eines bestimmten Zieles ermöglicht wird. Hierbei muß jedoch berücksichtigt werden, daß die Abfindung des einzelnen Beteiligten nur einen Teil der zweckmäßigen Neuordnung des gesamten Umlegungsgebietes darstellt, die durch Zusagen weder erschwert noch unmöglich gemacht werden darf. Es dürfen weiter die Rechte und Belange dritter Beteiligter nicht beeinträchtigt werden. Eine Zusage, die den Gesamtzweck des Verfahrens beeinträchtigt oder zu einer Benachteiligung anderer Beteiligter führt, steht mit dem Umlegungsrecht nicht in Einklang, ist rechtswidrig und daher unverbindlich. Hieraus ergeben sich in erheblichem Umfang Einschränkungen für die Zulässigkeit von Zusagen im Flurbereinigungsrecht.

19

Die rechtliche Wirkung einer unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte verbindlichen Zusage besteht darin, daß sich die Behörde ihrer ermessensmäßigen Gestaltungsmöglichkeit begeben hat. Der Beteiligte erlangt ein Recht auf eine an einer bestimmten Stelle gelegene Abfindung, und die Behörde ist verpflichtet, den Plan entsprechend ihrer Zusage aufzustellen.

20

Die vom Flurbereinigungsgericht erhobenen Bedenken gegen die Gültigkeit der Zusage, weil hierdurch die Abfindung Kipp berührt werde, greifen nicht durch. Ob der vom Kläger behauptete Tausch mit der Familie ..., rechtswirksam zustande gekommen ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls konnten die Beteiligten ... und ... auf ihren Abfindungsanspruch zugunsten des Klägers teilweise verzichten und dadurch seinen Abfindungsanspruch verbessern. Hatten diese Beteiligten wegen der besonderen Lage und der besonderen Eigenschaften ihrer Grundstücke eine Anwartschaft darauf, in der Lage der dem Kläger ursprünglich zugeteilten Fläche abgefunden zu werden, so kann das zugunsten des Klägers nicht unberücksichtigt bleiben.

21

b)

Kann die vom Kläger behauptete Zusicherung nicht von vornherein als unwirksam angesehen werden, so kann auch die Spruchstelle nicht mit der Begründung darüber hinweggehen, sie werde durch Zusagen der unteren Behörde schlechthin nicht gebunden.

22

Die gegenteilige Rechtsansicht des Flurbereinigungsgerichts, die auch von Oberverwaltungsgericht Lüneburg (RdL 1961 S. 81 = Schleswig-Holsteinische Anzeigen 1961 S. 149) und vom Flurbereingungsgericht Stuttgart (ESVGH Bd. 5 S. 122 [125]) vertraten wird, geht auf die Rechtsprechung zurück, die daß Preußische Oberverwaltungsgericht zum früheren Umlegungsrecht entwickelt hat. Im Beschluß vom 16. Januar 1935 (ZfAgrW Bd. 22 S. 75 [77]) hat es ausgesprochen, daß das Oberverwaltungsgericht "weder an die in den früheren Rechtsstufen von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen (vgl. OVG Bd. 93 S. 170) noch an solche Festsetzungen der Vorentscheidung gebunden ist, die nicht angefochten wurden". Diese Rechtsprechung will ... (ZfAgrW Bd. 27 S. 49 ff. [53]) auf die Reichsumlegungsordnung angewendet wissen. Auf ... beruft sich wiederum das Oberverwaltungsgericht Lüneburg a.a.O. Diese Rechtsprechung kann jedoch - jedenfalls soweit es sich um Vereinbarungen handelt - keine Beachtung mehr finden, weil es sich einerseits bei den genannten Abreden um privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Beteiligten handelt, Andererseits die verfahrensrechtlichen Verhältnisse eine grundlegende Änderung dadurch erfahren haben, daß die Spruchstelle nunmehr eine Verwaltungsentscheidung und nicht mehr eine gerichtliche Entscheidung zu treffen hat und allgemeine Grundsätze des öffentlichen Rechts ihr entgegenstehen.

23

Die in dem angefochtenen Urteil und in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg a.a.O. - unter Bezugnahme auf den Beschluß der Obersten Spruchstelle für Umlegungen vom 13. Januar 1941 (ZfAgrW Bd. 27 S. 71) - hervorgehobenen Gesichtspunkte, der Umlegungsplan dürfe im Hinblick auf das das Umlegungsrecht beherrschende Offizialverfahren von Amts wegen ohne weiteres geändert und die Abfindung jedes Beteiligten hierzu herangezogen werden, können die Nichtberücksichtigung von Zusagen ebensowenig rechtfertigen wie die Überlegung, die Zusagen der unteren Behörde könnten die Entscheidungsfreiheit der Spruchstelle nicht einschränken. Der bekannt gemachte Umlegungsplan bindet grundsätzlich nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Umlegungsbehörde, die jedoch den Umlegungsplan ändern kann, wenn die Änderung notwendig ist (§ 63 RUO) oder - nach dem Erlaß der Ausführungsanordnung - wenn öffentliche Interessen oder wichtige wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern (§ 73 RUO). Die gleiche Befugnis kommt der Spruchstelle im Beschwerdeverfahren (oder auf Grund gerichtlicher Zurückverweisung, § 144 FlurbG) zu. Diese Befugnis ist jedoch nicht unbeschränkt. Die Spruchstelle hat keine absolute Entscheidungsfreiheit und kein Recht, jegliche Änderung des Umlegungsplans vorzunehmen. Sie kann nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (oder auf Grund gerichtlicher Zurückverweisung) tätig werden. Hierdurch wird auch der Umfang etwa notwendiger Änderungen des Umlegungsplans festgelegt. Darüber hinaus steht ihr das Recht zur Planänderung nicht zu. Das ist für das Flurbereinigungsgesetz dadurch zum Ausdruck gebracht, daß die obere Flurbereinigungsbehörde begründeten Beschwerden abzuhelfen hat und hierbei nach § 141 Abs. 2 FlurbG die Vorschriften des § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4, nicht dagegen des Satzes 2, entsprechend anzuwenden sind. Gleiches gilt für Verfahren, die nach der Reichsumlegungsordnung zu Ende geführt werden. Die Durchführung der Umlegung liegt, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Hand der unteren Umlegungsbehörde. Wollte die Spruchstelle deren Befugnisse an sich ziehen, so verstieße sie gegen die gesetzliche Zuständigkeitsregelung, und die Maßnahme wäre fehlerhaft.

24

Da der Spruchstelle eine Planänderungsbefugnis nur für den Fall zusteht, daß sie die Beschwerde für begründet ansieht (oder ihr auf Grund gerichtlicher Zurückverweisung abzuhelfen hat), hängt die Beurteilung der Frage, ob sie durch eine Zusage der unteren Behörde in ihrer Entscheidungsfreiheit beschränkt wird, von den Umständen des einzelnen Falles ab. Es läßt sich also nicht der Grundsatz aufstellen, daß jede Zusage die obere Spruchstelle an einer dem Gesetz entsprechenden Entscheidung hindere und sie daher schlechthin nicht an Zusagen der unteren Behörde gebunden sei.

25

Auch die Überlegung, Zusagen der unteren Behörde könnten für die Beschwerdebehörde nicht verbindlich sein, weil sie das Recht habe, in die Abfindung zufriedener Beteiligter einzugreifen, kann nicht durchschlagen. Insoweit besteht kein Unterschied, ob die Änderung von der unteren Umlegungsbehörde (§§ 63, 73 RUO) oder von der Spruchstelle im Beschwerdeverfahren (oder auf Grund gerichtlicher Zurückverweisung) verfügt wird. Dieses Recht steht beiden Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu. Dieser Gesichtspunkt könnte nur den Schluß rechtfertigen, daß auch die untere Umlegungsbehörde nicht an eine von ihr abgegebene Zusage gebunden wäre. Das entspricht aber - wie dargelegt - nicht der Rechtslage.

26

c)

Ebenso wie die Neueinteilung des Umlegungsgebietes und die Gestaltung der Landabfindung des einzelnen Beteiligten bei der Aufstellung des Umlegungsplanes im Ermessen der Umlegungsbehörde liegt, steht es in ihrem Ermessen, auf welche Art und Weise sie eine nach §§ 63, 73 RUO notwendige oder erforderliche Planänderung im einzelnen durchführt. Hat jedoch die Umlegungsbehörde die Abfindung eines Beteiligten auf Grund einer verbindlichen Zusage ausgewiesen, hat sie sich also in ihrem Ermessensbereich gebunden, so muß sie diese Selbstbindung und Verpflichtung auch bei der Planänderung beachten. Der der unteren Umlegungsbehörde bei Planänderungen eingeräumte Ermessensspielraum kommt auch der Spruchstelle zu, wenn sie die Beschwerde eines Beteiligten gegen seine Landabfindung für begründet hält und zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes die Abfindung anderer Beteiligter heranzieht. Da sie in diesem Fall an Stelle der an sich nach dem Gesetz zu Planänderungen berufenen unteren Umlegungsbehörde handelt, gelten für sie aber auch die gleichen Ermessenseinschränkungen.

27

d)

Diese Rechtslage führt jedoch nicht dazu, daß in eine auf Grund einer Zusage vorgenommene Abfindung unter keinen Umständen eingegriffen werden dürfe, wie der Kläger annimmt. Die durch den Umlegungsplan begründete Rechtsposition ist nicht unabänderlich. Die Abfindung des einzelnen Beteiligten bildet einen Teil des Gesamtplanes. Erst wenn alle den Gesamtplan betreffenden Festsetzungen endgültig sind, wird auch die einzelne Abfindung endgültig. Solange das nicht der Fall ist, steht jede Abfindung unter dem Vorbehalt möglicher Änderung. Die durch eine verbindliche Zusage geschaffene begünstigende Rechtsposition hat allerdings eine stärkere Bestandswirkung als die ohne Zusage gewährte Abfindung. Diese kann jedoch dadurch aufgehoben werden, daß die Zusage widerrufen wird. Das ist dann gerechtfertigt, wenn durch ihre Einhaltung der Gesamtzweck des Verfahrens vereitelt oder der gesetzliche Anspruch eines Beteiligten auf eine wertgleiche Abfindung nicht befriedigt werden kann, wenn also nachträglich wesentliche Veränderungen eintreten, die - wären sie bei Abgabe der Zusage bekannt gewesen - die Zusage als rechtswidrig erscheinen ließen. Der Widerruf einer verbindlichen Zusage wird hiernach dann als zulässig anzusehen sein, wenn keine andere dem Gesetz entsprechende Möglichkeit besteht, einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Erleidet der Betroffene allerdings durch den Widerruf der Zusage Nachteile, weil er z.B. im Vertrauen auf die Einhaltung der Zusage besondere Aufwendungen gehabt hat, so muß dies u.U. zur Zubilligung eines Ersatzanspruchs führen. Im Falle des Widerrufs einer verbindlichen Zusage entspricht die Rechtslage der Lage, wie sie bei der nachträglichen Änderung einer Ausführungsanordnung eintritt (vgl. insoweit Hillebrandt-Engels-Geith, Reichsumlegungsordnung, Anm. 3 a.E. zu § 66) oder der Änderung der Besitzeinweisung (vgl. Art. 59 Abs. 2 bay. FlurbG).

28

In diesen Fällen war schon früher anerkannt, daß dem Beteiligtem, der durch nachträgliche Maßnahmen Nachteile erleidet, ein Ausgleich zu gewähren ist, weil der Teilnehmer eines Umlegungsverfahrens durch die Ausführung der Umlegun keinen Schaden erleiden darf.

29

3.

Das Flurbereinigungsgericht wird hiernach unter Berücksichtigung der Beweisangebote des Klägers feststellen müssen, ob dem Kläger die Zuteilung des Grundstücks Flur 1 Nr. 46 zugesagt worden ist. Worin das bejaht werden sollte, bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zusage vorliegen. Dies festzustellen, ist auch das Flurbereinigungsgericht berufen. Gegen die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs könnten sich aus der Tatsache, daß der Beteiligte Brunshus das streitbefangene Grundstück nunmehr veräußert hat, Bedenken ergeben. Die Veräußerung kann dafür sprachen, daß die Zuteilung der Fläche Nr. 46 nicht unbedingt aus zwingenden betrieblichen Gründen geboten war.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner zugleich für den durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Lullies
Hering
Fischer
Dr. Böhmer