Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1959, Az.: BVerwG I B 23.59
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Wertgleichheit einer Abfindung im Rahmen eines Umlegungsverfahrens; Baulandeigenschaft eines Grundstücks; Gleichwertigkeit von Einlage und Zuweisung im Zeitpunkt des Eintritts der rechtlichen Folgen der Umlegung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 23.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 10895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 19.08.1958 - AZ: VGH 5 S 314/57
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
- § 48 Abs. 1 RUO
- § 68 RUO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgerichts) vom 19. August 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben vor dem Flurbereinigungsgericht beantragt:
- 1)
dem Wert ihrer Einlageflurstücke 789, 792, 797/1, 797/2 und 840 vom südlichen Teil des Flurstücks 2208 abzutrennen und im Gewann "Lüsse" wieder zuzuteilen;
- 2)
den Wert des Einlageflurstücks 3573 in der Lage der Flurstücke 2075 und 2076 unter entsprechendem Wertausgleich bei einem ihrer Abfindungsflurstücke zuzuteilen;
- 3)
für Ertragsausfall auf Flurstück 2208 eine Geldentschädigung in Höhe von 1.800 DM zu gewähren.
Die Klage hatte teilweise Erfolg.
In den Gründen des Urteils des Flurbereinigungsgerichts ist ausgeführt: Die Kläger seien für ihren Altbesitz insofern nicht wertgleich im Sinne des § 48 der Reichsumlegungsordnung - RUO - abgefunden, als das Einlageflurstück 797/2 nicht als Bauland bewertet worden sei. Das Gericht sehe aber entgegen der Ansicht der Kläger nicht auch die Flurstücke 797/1, 789, 792 und 840 als Bauland an. Durch die Aufstellung eines weiteren Bebauungsplan-Entwurfs vom 7. August 1957 habe sich die im Laufe des Verfahrens entstandene Baulandeigenschaft der an den Ortsetter angrenzenden Grundstücke nunmehr auf die Gewanne und Gewannteile konkretisiert, auf die sich der Bebauungsplan-Entwurf erstrecke. Die Tatsache, daß sich die Baulandeigenschaft der Flurstücke erst im Laufe des Umlegungsverfahrens entwickelt habe, befreie die Umlegungsbehörde nicht davon, die damit verbundene Wertänderung nunmehr bei der Zuteilung oder nachträglich zu berücksichtigen. Die Abfindung müsse dem Altbesitz in dem Zeitpunkt gleichwertig gegenüberstehen, zu dem die rechtlichen Wirkungen der Umlegung einträten. Dieser Zeitpunkt sei aber noch nicht gegeben, weil eine Ausführungsanordnung bisher noch nicht ergangen sei. Die vorläufige Besitzeinweisung ersetze insoweit die Ausführungsanordnung nicht, da sie nur den tatsächlichen Besitzübergang vorläufig regele. Eine Geldentschädigung brauchten die Kläger nicht hinzunehmen, da andernfalls eine Verletzung des § 48 Abs. 4 RUO vorliege. Das Gericht könne sich darauf beschränken, die Abfindung der Kläger nur insoweit aufzuheben, als ihnen für den Anspruchswert ihres Einlageflurstücks 797/2 nur Land von gleichem landwirtschaftlichem Bodenwert zugeteilt worden sei. Einen Anspruch auf Zuteilung gerade im Gewann Lüsse könnten die Kläger jedoch nicht geltend machen. Die Anträge zu 2) und 3) seien unbegründet.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger. Sie tragen vor, sie hätten im Anhörungstermin bereits geltend gemacht, daß sie gegen die Einleitung und Durchführung des Verfahrens Beschwerde erhöben, wenn das Ersatzgelände in der Lüsse nicht zugeteilt werde. Diesen Protest gegen die Einbeziehung des Gewannes Lüsse hätte die Flurbereinigungsbehörde beachten müssen. Im Gewann Lüsse seien zur Zeit der Einleitung des Verfahrens bereits die Baulinien ordnungsgemäß festgesetzt worden. Daher habe die Einbeziehung dieses Baulandes in die Umlegung von den Klägern nicht geduldet zu werden brauchen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sei insoweit in sich widerspruchsvoll und nicht durchführbar, als das Flurbereinigungsgericht verkannt habe, daß die Parzelle 2208 nicht im Gewann Birkbüsch, sondern im Gewann Engleite liege.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei oder die angefochtene Entscheidung von einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.
Das Flurbereinigungsgericht ist von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, wonach die Baulandeigenschaft von Flurstücken im Rahmen der Umlegung entsprechend dem Verkehrswert bei der Abfindung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwGE 2, 154). Wird Bauland nicht oder nicht mit den richtigen Werten berücksichtigt, so ist der Teilnehmer nicht wertgleich im Sinne des § 48 Abs. 1 RUO abgefunden. Das Flurbereinigungsgericht hat auch zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, daß die Gleichwertigkeit von Einlage und Zuweisung im Zeitpunkt des Eintritts der rechtlichen Folgen der Umlegung gegeben sein muß (vgl. Urteil vom 9. Juni 1959 - BVerwG I CB 27.58 -). Das ist der in der Ausführungsanordnung festzusetzende Tag (vgl. § 65 Abs. 3 RUO). Nach den tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen; die Teilnehmer sind lediglich in den Besitz eingewiesen worden. Da die vorläufige Besitzeinweisung aber die in § 68 RUO bestimmten Rechtsfolgen nicht auslöst, ist das Flurbereinigungsgericht zutreffend von dem am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung gegebenen Sachverhalt ausgegangen.
Welche Grundstücke als Bauland anzusprechen sind, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab. Dabei ist je nach dem Grad der Baureife Bauland und Bauerwartungsland (Rohbauland) zu unterscheiden. Die Baulandeigenschaft eines Grundstücks ist keine für alle Zeiten feststehende Eigenschaft. Sie kann im Laufe eines Umlegungsverfahrens entstehen; sie kann aber auch verlorengehen. So kann Bauerwartungsland durch Erschließungsmaßnahmen (Bebauungspläne und dergleichen) zu Bauland im engeren Sinne werden. Andererseits können hierdurch Grundstücke ihre bisherige Baulandeigenschaft verlieren (vgl. BVerwGE 2, 154 [158]). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung sind solche Umstände auch dann zu berücksichtigen, wenn sie im Laufe eines Umlegungsverfahrens eintreten. Wenn das Flurbereinigungsgericht unter diesen Gesichtspunkten nur noch das Einlageflurstück 797/2 als Bauland ansieht, den Grundstücken 792/1, 789, 792 und 840 dagegen die Baulandeigenschaft abspricht, kann die Entscheidung revisionsgerichtlich nicht beanstandet werden. Ob die vom Flurbereinigungsgericht angestellten Erwägungen allerdings auch dann gelten, wenn die Baulandeigenschaft gerade durch Maßnahmen der Umlegung verlorengeht oder die Baulandeigenschaft durch die Umlegung entsteht, bedarf hier keiner Entscheidung, da ein solcher Fall nach den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht vorliegt. Klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfragen ergeben sich in dieser Richtung nicht.
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, kennt die Reichsumlegungsordnung keinen Grundsatz, daß die Abfindung in der Lage der Einlageflurstücke erfolgen müsse (vgl. Beschluß vom 20. August 1958 - BVerwG I CB 43.58 - [RdL 1959 S. 27]). Die Neueinteilung des Umlegungsgebietes liegt in den durch §§ 48, 49 RUO gesetzten Grenzen (vgl. Beschluß vom 19. August 1958 - BVerwG I B 3.58- [RdL 1959 S. 26]) im Ermessen der Behörde. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn Bauland in die Umlegung eingelegt wird. In welchen Fällen das Ermessen aus anderen Gründen eingeschränkt sein kann, bedarf hier keiner Entscheidung.
Die Behauptung der Kläger, sie hätten sich gegen die Einbeziehung der Grundstücke des Gewannes Lüsse in die Umlegung verwahrt, ist unerheblich, weil sich dieses Vorbringen gegen den Umlegungsbeschluß richtet. Durch diesen wird das Umlegungsgebiet festgestellt (vgl. § 5 Abs. 2 RUO); zu ihm gehören alle Grundstücke, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden (§ 7 Abs. 2 RUO). Kraft Gesetzes sind Baugrundstücke von der Umlegung nicht ausgenommen; daß die Grundstücke der Kläger durch den Umlegungsbeschluß nicht erfaßt wären, ist nicht ersichtlich. Auch wenn für das Gewann Lüsse zur Zeit der Einleitung des Verfahrens bereits Baulinien festgesetzt waren, hinderte das ebenfalls nicht die Einbeziehung dieser Grundstücke in die Umlegung.
Die Rüge, das Flurstück ... nicht, wie das Flurbereinigungsgericht angenommen habe, im Gewann Birkbüsch, betrifft lediglich die Besonderheiten dieses Rechtsstreits, hat aber keine allgemeine Bedeutung.
Es liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG vor. Es ist nicht ersichtlich, daß die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen Flurbereinigungsgerichts eines Landes abweicht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...] BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 [BVerwGG.]
Hering
Dr. Böhmer