Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.12.1965, Az.: BVerwG III C 14.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.12.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 14.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15397
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 29.07.1963 - AZ: II A 276/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JR 1966, 311
- ZLA 1966, 136
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juli 1963 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1961 gestorbene Ehemann und Erblasser der Revisionsklägerin, Wilhelm H. war Inhaber einer galvanischen Firma, die in B. drei räumlich voneinander getrennte Betriebsstätten unterhielt. An einer dieser Betriebsstätten trat im April 1945 infolge der Kriegsereignisse ein Totalschaden ein.
Wegen Abhandenkommens von Betriebsvermögen in den beiden anderen nicht zerstörten Betriebsstätten erwirkte Wilhelm H. im Jahre 1956 ein Urteil des Kammergerichts gegen das Land Berlin auf Zahlung von 49.102 DM.
Hinsichtlich des Totalschadens vom April 1945 stellte das Ausgleichsamt auf Antrag des Wilhelm H. mit Bescheid vom 29. November 1960 einen Kriegssachschaden von 6.900 RM fest. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 27. September 1962 zurück.
Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil den Bescheid des Ausgleichsamtes und den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufgehoben. Es ist der Ansicht, daß sich wegen des dem Wilhelm H. durch Urteil des Kammergerichts zuerkannten Betrages kein feststellungsfähiger Schaden ergebe.
Die Revisionsklägerin hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise beantragt sie, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Klägerin stellt gegenüber dem Zurückverweisungsantrag keinen Antrag und beantragt im übrigen, dem Antrage der Revision auf Abweisung der Klage nicht stattzugeben.
II.
Auf die Revision war das angefochtene Urteil Aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann das Gericht einen Dritten, dessen Rechte durch die Entscheidung berührt werden, von Amts wegen oder auf Antrag beiladen (§ 65 Abs. 1 VwGO). Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung: § 65 Abs. 2 VwGO). Ob die gerichtliche Entscheidung gegenüber den Streitbeteiligten und dem Dritten nur einheitlich ergehen kann, bestimmt sich im Einzelfall nach dem anzuwendenden materiellen Recht.
Die Revisionsklägerin wäre hier notwendig beizuladen gewesen. Sie ist an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, daß eine dem Klageantrage entsprechende Gerichtsentscheidung gegenüber ihr und den anderen Beteiligten nur einheitlich ergehen kann. Würde nämlich entsprechend dem Klageanträge der Bescheid des Ausgleichsamtes und der Beschluß des Beschwerdeausschusses aufgehoben, dann entfiele damit die Rechtsgrundlage für etwaige Ausgleichsansprüche der Revisionsklägerin.
Ein schriftlicher Beiladungsbeschluß ist ausweislich der Akten niemals ergangen. Zwar ist die Revisionsklägerin zu dem Termin vor dem Verwaltungsgericht, in dem das angefochtene Urteil ergangen ist, geladen worden. Sie hat auch in diesem Termin Anträge gestellt. Schließlich hat das Verwaltungsgericht die Revisionsklägerin im Terminsprotokoll und im Kubrum des angefochtenen Urteils auch als Beigeladene aufgeführt. Das alles ersetzt jedoch nicht den durch § 65 Abs. 3 Satz 1 VwGO zwingend vorgeschriebenen Beiladungsbeschluß.
Das Gebot, den Rechtsstreit nicht ohne Beteiligung des notwendig Beizuladenden durchzuführen, richtet sich auch an das Revisionsgericht (§ 141 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 65 Abs. 2 VwGO). Das Revisionsgericht kann aber eine Beiladung nicht selbst ausprechen (§ 142 VwGO). Gleichwohl ist die Revisionsklägerin von der Vorinstanz wie eine Beigeladene behandelt worden. Sie mußte daher auch im weiteren Verfahren für die Vornahme prozeßerheblicher Rechtshandlungen wie eine ordnungsmäßig Beigeladene und daher für die Einlegung von Rechtsmitteln legitimiert behandelt werden. Dann aber rügt sie mit Recht, daß sie nicht "ordnungsmäßig" beigeladen und ihr demzufolge nicht ordnungsmäßig rechtliches Gehör gewährt worden sei. Auf diese Rüge hin muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.100 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher