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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.09.1960, Az.: BVerwG I A 1.58

Versicherungsaufsichtsrecht; Beiladung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.09.1960
Aktenzeichen
BVerwG I A 1.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 11239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungssache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft auf Beiladung zum Verfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit der Klage greift die Klägerin einen Beschluß des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen an, der die Genehmigung neuer Musterbedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung in der Lebensversicherung abgelehnt hat, soweit sie die ausschließliche Zuständigkeit eines Ärzteausschusses für Entscheidungen über Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer darüber vorsehen, ob und in welchem Umfange der Tod auf den Unfall zurückzuführen ist. Die Antragstellerin, welche die Unfallversicherung betreibt, hat dem Bundesaufsichtsamt eine Neufassung der allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen zur Genehmigung vorgelegt, die eine entsprechende Regelung für die Unfallversicherung vorsieht. Die Antragstellerin hat ihre Beiladung zum Verfahren beantragt, weil die zu erwartende Entscheidung des Senats nach ihrer Ansicht präjudizielle Bedeutung auch für die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen hat.

2

Nach § 65 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) kann nur derjenige zum Verfahren beigeladen werden, dessen rechtliche Interessen von der Entscheidung berührt werden. Diese Voraussetzung ist schon deshalb nicht erfüllt, weil im vorliegenden Rechtsstreit um die Zulässigkeit von Versicherungsbedingungen auf dem Gebiete der Lebensversicherung gestritten wird, während sich der dem Bundesaufsichtsamt vorliegende Antrag der Antragstellerin auf Musterbedingungen der Unfallversicherung bezieht. Die Tatsache, daß möglicherweise in beiden Fällen über die gleiche Rechtsfrage zu entscheiden ist, begründet kein rechtliches Interesse des an der Entscheidung dieser Frage Interessierten. Auch im Falle der Beiladung der Antragstellerin zum Verfahren würde die Entscheidung des Senats keine bindende Wirkung für die Entscheidung in dem Verfahren auf Genehmigung der neuen Musterbedingungen für die Unfallversicherung haben. Die Voraussetzungen für die Beiladung sind soweit nicht erfüllt.

3

Der Antrag mußte daher zurückgewiesen werden.

gez. Prof. Dr. Werner
gez. Lullies
gez. Fischer