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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1964, Az.: BVerwG VII C 45.63

Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Wehrpflichtigen vom Wehrdienst; Anforderungen an die Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen für den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb; Erforderlichkeit einer ernsthaften Beeinträchtigung des Betriebs im Falle des Ausfalls des Wehrpflichtigen; Zumutbarkeit eines erträglichen Rückgangs des Betriebes im Falle des Ausfalls des Wehrpflichtigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG VII C 45.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 03.11.1962 - AZ: VG III 80/62

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das am 3. November 1962 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Antrag, den am 30. März 1941 geborenen Kläger vom Wehrdienst zurückzustellen, wurde im Musterungsbescheid vom 7. Juli 1961 abgelehnt, der Widerspruch war erfolglos (Bescheid vom 19. Januar 1962). Auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen durch das am 3. November 1962 zugestellte Urteil die angefochtenen Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger auf die Dauer von drei Jahren zurückzustellen.

2

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Die Einberufung sei für den Kläger nach § 12 Abs. 4 Satz. 2 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349) - WehrPflG - eine besondere Härte, weil er für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes unentbehrlich sei. Der Kläger sei Eigentümer einer Landwirtschaft von 8 ha Größe mit acht bis zehn Stück Vieh. Wenn er Wehrdienst leisten müsse, könne er diesen Betrieb zwaräußerstenfalls erhalten aber nicht fortsetzen. Die auf dem Hof lebenden Eltern des Klägers könnten den Betrieb nicht ordnungsmäßig versorgen. Sie hätten zwar einen Teil der anfallenden Arbeiten erledigt, als sie noch leistungsfähig gewesen seien; das sei aber heute nicht mehr möglich, weil der seit Jahrzehnten in einer. Uhrenfabrik tätige Vater des Klägers dies gesundheitlich nicht mehr schaffe und die Mutter des Klägers in der Landwirtschaft mehr oder weniger arbeitsunfähig sei. Die Fortführung des Betriebes schließe eine geringfügige Einschränkung zwar nicht aus und bedeute nicht eine unveränderte Fortführung; eine Verkleinerung des Betriebes in dem Maße, daß es zum Stillstand nur noch ein Schritt wäre, sei. aber keine Fortführung. Daß sich die Verhältnisse mit zunehmendem Alter der Eltern voraussichtlich nicht bessern, sondern verschlechtern würden, hindere die Zurückstellung nicht. Das ergebe sich aus § 12 Abs. 6 WehrPflG, der in ähnlichen Fällen sogar die Zurückstellung über das 25. Lebensjahr hinaus zulasse, wenn eine frühere Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. So liege es im vorliegenden Falle; es sei eine unzumutbare Härte, einen jungen Menschen daran zu hindern, eine leistungsfähige Landwirtschaft aufzubauen.

3

Gegen dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht die Revision auf die Beschwerde der Beklagten durch Beschluß vom 3. November 1962 zugelassen. Die Beklagte hat rechtzeitig Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4

Sie rügt die Verletzung der §§ 5, 12 und 35 WehrPflG und trägt zur Begründung vor: Die Verpflichtungsklage sei unzulässig. Materiellrechtlich verstoße das angefochtene Urteil gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Wehrpflichtige nicht zurückgestellt werden dürften, wenn sich die Verhältnisse dadurch nicht bessern, sondern im Laufe der Zeit eher verschlechtern könnten. Das angefochtene Urteil sei gerade damit begründet, daß die Zurückstellung wegen des Lebensalters der Eltern des Klägers notwendig sei, damit werde die Bedeutung des §12 Abs. 4 WehrPflG verkannt. Auch der zurückgestellte Wehrpflichtige müsse grundsätzlich Wehrdienst leisten, er solle nur zu einem späteren Zeitpunkt einberufen werden, wenn die für ihn gegebene besondere Härte voraussichtlich behoben sei. Wenn sich dafür kein Anhalt biete, so dürfe er nicht zurückgestellt werden; das gelte selbst für den Fall der unzumutbaren Härte im Sinne von§ 12 Abs. 6 WehrPflG. Daß diese Auslegung des Gesetzes richtig sei, werde durch die Neufassung des § 5 Abs. 3 WehrPflG bestätigt, wonach Wehrpflichtige auch vor Vollendung des 25. Lebensjahres zum verkürzten Grundwehrdienst einberufen werden dürften, wenn ihre Einberufung zum vollen Grundwehrdienst eine besondere, durch die Zurückstellung jedoch nicht vermeidbare Härte bedeute.

5

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

6

II.

Die Revision ist begründet, kann jedoch nur zur Zurückverweisung der Sache führen.

7

1.

Die Verpflichtungsklage ist nicht zulässig. Das hat der Senat im Urteil vom 16. Juli 1963, BVerwGE 16, 224[BVerwG 16.07.1963 - BVerwG VII C 96.62] (225-227) eingehend dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte daher nicht zu einer bestimmten Zurückstellung des Klägers verpflichten dürfen.

8

2.

Auch die Anwendung des § 12 Abs. 4 WehrPflG entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Über die "Erhaltung und Fortführung" eines eigenen oder elterlichen Betriebes des Wehrpflichtigen im Sinne von § 12. Abs. 4 Satz. 2 Nr. 2 WehrPflG hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bezeichneten Urteil ausgeführt, daß ein erträglicher Rückgang des Betriebes in Kauf genommen werden müsse und daß nur eine schwerwiegende Einbuße, eine ernsthafte Beeinträchtigung des Betriebes die Zurückstellung rechtfertige. Es erscheint zweifelhaft, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger werde im Falle seiner Einberufung zum Wehrdienst seinen Betrieb zwar aufrechterhalten aber nicht fortsetzen können, damit vereinbar sind; die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, eine Einschränkung des Betriebes, von der es zum Stillstand nur noch, ein Schritt sei, sei nicht zumutbar, lassen sich wohl auch nicht mit der Feststellung vereinbaren, der Kläger werde seinen Betrieb aufrechterhalten können. Endlich ist es im Hinblick auf § 12 Abs. 4 Nr. 2 WehrPflG rechtsirrig, die Einberufung als eine unzumutbare Härte im Sinne von§ 12 Abs. 6 WehrPflG anzusehen, weil der Wehrpflichtige am Aufbau einer leistungsfähigen Landwirtschaft gehindert werde. Besonders hart träfe die Einberufung den Wehrpflichtigen nur dann, wenn das Bestehen des Betriebes nicht mehr gesichert wäre; er soll ihm in der Substanz als Existenzgrundlage erhalten bleiben (vgl. BVerwGE 16, 224[BVerwG 16.07.1963 - BVerwG VII C 96.62] [228]). Ob dies im Falle der Einberufung des Klägers nicht mehr möglich wäre, ist im angefochtenen Urteil nicht hinreichend festgestellt. Das Verwaltungsgericht hätte unter Berücksichtigung der Größe des landwirtschaftlichen Anwesens prüfen müssen, ob der Betrieb auch bei einer für seine Erhaltung und Fortführung tragbaren Einschränkung nur durch den Kläger oder für die Dauer seines Wehrdienstes auch durch andere Kräfte einschließlich seiner Eltern bewirtschaftet werden kann.

9

3.

Nicht zu billigen ist weiterhin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Zurückstellung selbst dann geboten sei, wenn sich die Verhältnisse auch nach Ablauf der Zurückstellungsdauer voraussichtlich nicht geändert haben würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon im Urteil vom 6. März 1959 - BVerwGE 8, 200 - ausgeführt, daß die Zurückstellung zur Verbesserung der betrieblichen Lage führen müsse. In den Urteilen vom 17. April 1959 - BVerwG VII C 2.59 - und vom 30. Oktober 1959 -BVerwG VII C 112.59 - ist ausgeführt, der Aufschub des Wehrdienstes sei nur. dann sinnvoll, wenn, die Lage des Wehrpflichtigen dadurch verbessert werde, die Zurückstellung auf die Dauer lasse das Gesetz nicht zu. Endlich ist in dem schon mehrfach erwähnten Urteil in BVerwGE 16, 224[BVerwG 16.07.1963 - BVerwG VII C 96.62] (228-229) dargelegt, daß die Zurückstellung nicht im Sinne des Gesetzes liege, wenn nach ihrem zeitlichen Ablauf die Lage nicht anders wäre als vor der Zurückstellung; eine unbestimmte Erwartung, die Lage werde sich später bessern, genüge nicht; der Wehrpflichtige könne bei andauernder Unentbehrlichkeit nur zum verkürzten Grundwehrdienst (§ 5.Abs. 3 WehrPflG) einberufen werden, diese Vorschrift bestätige den Ausnahmecharakter der Zurückstellung, die nur als eine zur Behebung der besonderen Härte geeignete und unerläßliche Maßnahme zulässig sei erreiche sie diese Wirkung nicht, so könne die besondere Härte der Einberufung nur durch Verkürzung des Grundwehrdienstes gemildert werden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Vorschrift des § 12 Abs. 6 WehrPflG regelt die Altersgrenze für die Zurückstellung und läßt, wie der gesamte § 12, erkennen, daß die Zurückstellung nur eine auf Zeit zulässige Wehrdienstausnahme ist. Eben wegen dieses Ausnahmecharakters muß die Zurückstellung ihren Zweck aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erreichen, das folgt auch aus § 5 Abs. 3 WehrPflG, wonach dann, wenn die besondere Härte der Einberufung durch eine Zurückstellung voraussichtlich nicht behoben werden könnte, die Verkürzung des Grundwehrdienstes in Betracht kommt.

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Hiernach ist, eine besondere Karte der Einberufung für den Kläger vorausgesetzt, seine Zurückstellung nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt. Denn das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß sich die Verhältnisse in dem kleinen landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers mit zunehmendem Alter seiner Eltern nicht bessern, sondern eher verschlechtern würden; hiernach wäre die Zurückstellung ein ungeeignetes Mittel, um die im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers entstehende Notlage zu beheben.

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4.

Das angefochtene Urteil muß wegen dieser rechtlichen Mängel aufgehoben werden. Zur Abweisung der Klage, ist die Sache aber nicht reif, weil die Musterungsbehörden für den Fall, daß der Kläger durch die Einberufung besonders hart betroffen wird, hätten prüfen müssen, ob sein Grundwehrdienst zu verkürzen ist (§ 5 Abs. 3 WehrPflG). Das ist bisher nicht geschehen, die angefochtenen Bescheide sind so zu verstehen, daß der Kläger ohne weiteres für den vollen Grundwehrdienst von 18 Monaten (§ 5 Abs. 1 WehrPflG) zur Verfügung steht. Deshalb muß die Sache zurückverwiesen werden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide hängt davon ab, ob die Einberufung für den Kläger besonders hart sein würde. Das wird das Verwaltungsgericht unter Beachtung der zu § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WehrPflG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - gegebenenfalls nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts - erneut zu prüfen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Witten
gez. Dr. Ritgen
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Mühl