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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1965, Az.: BVerwG VII C 97.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1965
Aktenzeichen
BVerwG VII C 97.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14794
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 14.04.1964 - AZ: II A 307/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - II. Kammer Osnabrück - vom 14. April 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, geboren am 23. März 1944, begehrt seine Zurückstellung vom Wehrdienst. Mit dem Musterungsbescheid vom 20. August 1963 wurde er auf seinen Antrag bis zum 31. März 1964 zurückgestellt, damit er den Besuch der Oberschule mit der Reifeprüfung abschließen könne. Hiergegen erhob er Widerspruch und später Klage.

2

Die weitere Zurückstellung begehrt er mit folgender Begründung: Sein Vater, geboren im Jahre 1903, betreibe ein Verzinkwerk. Der Vater leide an hochgradiger neurovegetativer Dystonie und damit bedingten Reizbildungsstörungen des Herzens sowie stenocardischen Beschwerden. Sein Vater werde daher früher oder später aus der Leitung des Werkes ausscheiden müssen. Er, der Kläger, sei als einziger Sohn und Erbe dazu ausersehen, dieses Werk zu übernehmen. Er müsse hierzu beschleunigt ausgebildet werden, damit er zur Leitung des Unternehmens fähig sei, sobald sein Vater aus den erwähnten Krankheitsgründen diese niederlegen müsse. Der Betrieb sei wehrwirtschaftlich wichtig, so daß er, der Kläger, im Verteidigungsfalle unabkömmlich gestellt werden würde. Deshalb sei seine Ausbildung zum Soldaten nutzlos, und es würde Verschwendung sein, wenn die Bundesrepublik dafür hohe Kosten aufwendete.

3

Später begründete der Kläger die Klage auch damit, daß er inzwischen in B. studiere, so daß seine Ausbildung jetzt weitgehend gefördert sei. Auch habe er seinen Wohnsitz nach B. verlegt.

4

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

5

In der mündlichen Verhandlung stellte der Kläger die Anträge,

den Musterungsbescheid vom 20. August 1963 und den Widerspruchsbescheid vom 19./27. November 1963 aufzuheben,

6

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag, ihn für die Dauer seiner Ausbildung zum Wirtschaftsingenieur von der Wehrpflicht zurückzustellen, neu zu bescheiden.

7

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit dem Urteil vom 14. April 1964 ab. Es führt aus, daß Zurückstellungsgründe nicht gegeben seien. Zur Zeit des Widerspruchsbescheides, und darauf komme es an, sei die Ausbildung des Klägers noch nicht weitgehend gefördert gewesen. Die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Vaters sei ungewiß. Deshalb könne auch aus diesem Grunde eine besondere Härte nicht angenommen und die Zurückstellung nicht gewährt werden. Soweit der Kläger mit dem Schriftsatz vom 8. April 1964 neue Zurückstellungsgründe vortrage und die Klage mit dem Hilfsantrage erweitert habe, sei dies unzulässig, da hierüber zunächst das Kreiswehrersatzamt zu entscheiden habe. Das Verwaltungsgericht ließ die Revision zu.

8

Mit der Revision begehrt der Kläger,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß den Anträgen erster Instanz zu entscheiden,

9

hilfsweise,

die Sache zurückzuverweisen.

10

Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag. Er rügt auch, daß das Gericht den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt und Beweisanträgen nicht entsprochen habe.

11

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

12

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

13

Nach der Lebenserfahrung ist ungewiß, wann der Vater des Klägers, dessen Gesundheitszustand sich aus dem ärztlichen Zeugnis vom 12. September 1963 ergibt, "in der Leitung des Betriebes ausfallen" wird. Deshalb kann der Tatbestand des § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349) - WehrPflG - nicht bejaht werden. Ungewisse, in der Zukunft mögliche Ereignisse können in die Beurteilung, ob die Einberufung einen Wehrpflichtigen besonders hart träfe und ob die Zurückstellung diese Härte beheben würde, nicht einbezogen werden (BVerwGE 18, 62). Die Wehrbehörden und das Verwaltungsgericht haben die Zurückstellung daher ohne Rechtsirrtum abgelehnt. Der Kläger meint zwar, ein vom Gericht zu bestellender Sachverständiger würde bestätigt haben, daß der Vater des Klägers "innerhalb rechtserheblicher Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für den Betrieb ausfallen werde". Es ist kein Aufklärungsmangel, daß das Gericht diesem Beweisantrag nicht entsprochen hat. Selbst wenn ein Sachverständiger die so formulierte Beweisfrage bejahen würde, bliebe ungewiß, ob und wann der Kläger für den väterlichen Betrieb in dem Sinne unentbehrlich werden würde, daß seine Einberufung eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 WehrPflG bedeuten würde. Übrigens ist auch auf die Vorschrift in § 12 Abs. 6 WehrPflG hinzuweisen, die die Möglichkeit für eine Zurückstellung zeitlich begrenzt. Wohl mag der Vater des Klägers ein Interesse daran haben, daß dessen Ausbildung möglichst rasch beendet und nicht durch den Wehrdienst hinausgeschoben wird. Dieses Interesse wird aber weder durch § 12 noch eine andere Vorschrift des Wehrpflichtgesetzes geschützt.

14

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, auf die in dem Schriftsatz vom 8. April 1964 vorgetragenen, während der Dauer des Prozesses angeblich weiter entstandenen Zurückstellungsgründe einzugehen. Darüber muß zunächst das Kreiswehrersatzamt entscheiden. Diese Auffassung hat auch der erkennende Senat bereits in demUrteil vom 5. Februar 1965 - BVerwG VII C 165.64 - vertreten. Hierzu sei ferner auf das Urteil des Senats vom 20. Februar 1959 (BVerwGE 8, 173) verwiesen. Danach begründet ein Wehrpflichtiger dadurch, daß er in B. eine Ausbildung beginnt, in der Regel hier nicht seinen ständigen Aufenthalt im Sinne von § 1 WehrPflG. Auch auf Art. 1 des Gesetzes vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162) ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen.

15

Hiernach ist die Revision zurückzuweisen, und zwar nach § 154 Abs. 2 VwGO auf Kosten des Klägers.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl