Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1968, Az.: BVerwG VIII C 80.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 80.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 10.11.1966 - AZ: 1 K 947/66
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 10. November 1966 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, dessen Vater seit 1945 vermißt und dessen Mutter verstorben ist, wurde 1947 von den Eheleuten H. an Kindes Statt angenommen. Von einem 1960 verstorbenen Bruder seines Adoptivvaters erbte er ein Haushalts-, Eisen- und Spielwarengeschäft. Der Kläger verließ daraufhin die höhere Schule und durchlief bis zum 30. September 1963 eine kaufmännische Lehre. Seither führt er den ererbten Betrieb.
Am 4. Juni 1963 wurde der Kläger gemustert und unter Zurückstellung bis zum 31. Dezember 1963 für den vollen Grundwehrdienst als verfügbar erklärt. Auf entsprechende Anträge hin wurde er mit Rücksicht auf die Übernahme und die wirtschaftliche Sicherung seines Betriebes durch Bescheid vom 29. Juni 1964 weiterhin bis zum 30. Juni 1965 sowie durch Bescheid vom 27. Mai 1966 bis zum 31. Dezember 1966 zurückgestellt. Die letzte Zurückstellung erfolgte unter Aufhebung eines in der Zwischenzeit ergangenen Einberufungsbescheids sowie mit der Auflage, daß sich der Kläger bis zum Ablauf der Zurückstellungsfrist um eine "Regelung" für seinen Betrieb zu bemühen habe.
Mit dem gegen den Bescheid vom 27. Mai 1966 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse seines Geschäftes ließen die Einstellung von Ersatzkräften nicht zu. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt,
den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 27. Mai 1966 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit eine weitere Zurückstellung abgelehnt ist.
Das Verwaltungsgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Der Kläger sei für die Erhaltung und Fortführung seines Betriebes unentbehrlich. Bei dem Auf- und Ausbau des ererbten Geschäftes sei er auf sich selbst angewiesen. Seine Verlobte sei in dem Betrieb zwar als Verkäuferin tätig, gegenwärtig aber nicht in der Lage, ihn allein zu leiten. Einen für die Führung des Geschäftes geeigneten Vertreter, der bereit wäre, sich auf die. Dauer von nur 18 Monaten anstellen zu lassen, finde der Kläger nach Kenntnis des Gerichts von der allgemeinen Arbeitsmarktlage nicht, abgesehen davon, daß eine für die Geschäftsführung hinreichend qualifizierte Kraft wirtschaftlich nicht tragbar sei. Auf etwaige Leistungen nach dem Unterhaltsicherungsgesetz könne der Kläger nicht verwiesen werden, weil eine zu große Unsicherheit bestehen bleibe, ob er die Aufwendungen für eine Hilfskraft ersetzt bekommen werde. Der Betrieb stehe im übrigen vor entscheidenden Strukturänderungen. Er liege räumlich im Gebiet der neu gegründeten Universität Bochum und werde im Rahmen der Stadtplanung verlegt werden müssen. Dieser Umstand sowie die im Zusammenhang mit der Ansiedlung der Universität stehende notwendige Geschäftserweiterung erforderten die persönliche Anwesenheit des Klägers.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit der Verfahrensrevision begehrt die Beklagte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Sie rügt die Verletzung des formellen Bundesrechts. Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist zulässig. Mit ihr macht die Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegende Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Sie rügt damit einen Verfahrensmangel, auf dem nach ihrer Ansicht das angefochtene Urteil beruht. Mit dieser Begründung ist die Revision zulässig, ohne daß es ihrer besonderen Zulassung bedarf. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), kann die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Revisionszulassung eingelegt werden, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden. Im Sinne dieser Vorschrift sind abweichend von der in § 133 VwGO geregelten zulassungsfreien Verfahrensrevision nicht nur die dort erwähnten besonders schweren Verfahrensverstöße, sondern - wie der Senat in seinemBeschluß vom 28. September 1967 - BVerwG VIII B 94.67 -, MDR 1968 S. 352 = NJW 1968 S. 515 = DÖV 1967 S. 830, in Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung des VII. Senats näher ausgeführt hat - alle Verfahrensmängel wesentlich, auf denen das Urteil beruhen kann. Zu den Mängeln, die von Einfluß auf die Entscheidung sein können, gehört regelmäßig ein Verstoß des Gerichts gegen seine gesetzliche Verpflichtung, den Sachverhalt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten von Amts wegen vollständig zu erforschen. Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Seine - für die Beurteilung von Aufklärungsmängeln maßgebliche - Rechtsansicht hat das Verwaltungsgericht zwar im einzelnen nicht näher dargelegt. Seine Würdigung des festgestellten Sachverhalts läßt jedoch erkennen, daß es den für die Entscheidung maßgeblichen Begriff der "Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen für die Erhaltung und Fortführung" eines eigenen Betriebes in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG dahin ausgelegt hat, ein Wehrpflichtiger sei dann unentbehrlich, wenn seine Abwesenheit nicht nur zu einer Beeinträchtigung, sondern über einen wirtschaftlich erträglichen Rückgang hinaus zu einem Niedergang des Betriebes führen würde, und wenn ein solcher Niedergang, auch nicht durch die zumutbare Einstellung einer Ersatzkraft verhindert werden könne, sei es, weil eine solche Ersatzkraft nicht zu finden sei, sei es, weil eine an sich vorhandene Ersatzkraft aus betrieblichen Gründen nicht angestellt werden könne.
Aus dieser rechtlichen Beurteilung ergab sich der Umfang der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung. Dazu rügt die Beklagte: Das Verwaltungsgericht habe ohne eigene Prüfung den Vortrag des Klägers übernommen, daß er nach der allgemeinen Arbeitsmarktlage einen Vertreter nicht finden werde. Es sei eine pauschale Feststellung, wenn das Gericht ausführe, der Kläger brauche eine besonders geeignete Ersatzkraft; eine so qualifizierte Kraft werde sich aber nicht mit einer vorübergehenden Anstellung von nur 18 Monaten Dauer begnügen. Zu dieser Frage hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Dies gelte auch für die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine tüchtige Aushilfskraft werde ein Gehalt von solcher Höhe verlangen, daß der Betrieb die notwendigen Aufwendungen nicht werde aufbringen können. In diesem Zusammenhang habe die Frage nicht offengelassen bleiben dürfen, mit welchen Leistungen der Kläger nach dem Unterhaltsicherungsgesetz zum Ersatz seiner Aufwendungen für eine Hilfskraft rechnen könne.
Die Aufklärungsrüge der Beklagten greift durch. Allerdings hat das Verwaltungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen nicht ausschließlich unmittelbar anhand des Vertrages des Klägers getroffen. Ihm lag vielmehr in den Verwaltungsakten ein von der Widerspruchsbehörde eingeholtes Gutachten der Industrie- und Handelskammer vom 23. Mai 1966 vor, das zu dem Ergebnis kommt, die Einberufung des Klägers würde für ihn auf Jahre hinaus eine unzumutbare Härte bedeuten, weil der Betrieb nach seiner wirtschaftlichen Entwicklung, eine Aushilfskraft finanziell nicht tragen könne und weil wegen der bevorstehenden Verlegung des Geschäfts in ein Einkaufszentrum für die Rahmenstadt im Universitätsgelände die persönliche Anwesenheit des Klägers erforderlich sei.
Könnte dieses Gutachten als Grundlage für die Entscheidung verwertet werden, so ließe sich die Annahme der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG rechtfertigen, ohne daß es auf die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts ankäme, nach seiner Erfahrung über die allgemeine Arbeitsmarktlage lasse sich eine hinreichend qualifizierte Ersatzkraft für 18 Monate nicht finden. Es bedürfte auch keiner Aufklärung über die eventuellen Leistungen, die der Kläger nach dem Unterhaltsicherungsgesetz zum Ausgleich der Aufwendungen für eine Ersatzkraft zu erwarten haben würde. Denn das Gutachten hebt gerade auch auf die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des Klägers ab, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in bestimmten Fällen zur Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen zu führen vermag (vgl.Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG VII C 121.63 -, Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WpflG Nr. 16). Indessen bestehen gegen die Verwertung des Gutachtens durchgreifende rechtliche Bedenken. Abgesehen davon, daß dem Gutachten kein nach den oben angeführten Rechtsgrundsätzen hinreichend genau formuliertes Beweisthema, sondern eine von der Widerspruchsbehörde nur allgemein gehaltene "Bitte um Überprüfung und Stellungnahme" zu den betrieblichen Verhältnissen des Klägers zugrunde lag, hat die Industrie- und Handelskammer, wie sie in ihrer Stellungnahme einleitend ausführt, das Gutachten abgegeben "auf Grund der von Herrn Günter Heinemann erhaltenen. Angaben und einer mit ihm geführten fernmündlichen Unterredung." Unter diesen Umständen erfüllt die Stellungnahme nicht den Zweck eines Gutachtens, aus einem verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt sachkundig und unabhängig Schlüsse zu ziehen, mit deren Hilfe das Gericht die rechtliche Beurteilung vornehmen kann. Die Industrie- und Handelskammer geht von einem von ihr selbst ermittelten Sachverhalt aus, wobei sich ihre Ermittlungen über die Geschäftslage wiederum - offenbar ausschließlich - auf die Angaben des Klägers stützen. Angesichts dieses offen zu Tage liegenden Mangels des Gutachtens wäre es Aufgabe des Gerichts gewesen, möglicherweise unter Zuhilfenahme sachverständiger Zeugen, selbst die Tatsachen festzustellen, deren sachverständige Würdigung Gegenstand eines dann vom Gericht unter Bezeichnung des genauen Beweisthemas zu erhebenden neuen Gutachtens hätte sein können (vgl. BVerwGE 23, 314). Das vorliegende Gutachten war demgegenüber für die Sachverhaltsfeststellung ungeeignet, so daß sich dem Gericht der Gebrauch weiterer Beweismittel hätte aufdrängen müssen. Dabei ist davon auszugehen, daß an die Aufklärungspflicht der. Verwaltungsgerichte in Wehrpflichtsachen schon deshalb allgemein strenge Anforderungen gestellt werden müssen, weil sie einzige gerichtliche Tatsacheninstanz sind und deshalb insoweit allein die Verantwortung dafür tragen, daß der Entscheidung der im Rahmen der gegebenen Erkenntnismöglichkeiten richtige Sachverhalt, zugrunde gelegt wird. Aus diesem Grunde kann es auch nicht gebilligt werden, daß das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf seine Kenntnis von der allgemeinen Arbeitsmarktlage von sich aus angenommen hat, eine für die Führung des Betriebes des Klägers erforderliche besonders qualifizierte Ersatzkraft werde sich nicht finden lassen. Abgesehen davon, daß es naheliegt anzunehmen, diese Beurteilung beruhe insofern auf falschen Voraussetzungen, als es nicht auf die "allgemeine Arbeitsmarktlage", sondern auf die Arbeitsmarktlage für Betriebe von der Art des Unternehmens des Klägers ankommt, läßt sich ein Sachverständigengutachten durch die Berufung auf die eigene Sachkenntnis des Gerichtes nur ersetzen, wenn das Gericht Aufschluß darüber gibt, daß es die notwendige Sachkunde selbst besitzt.
Da es demnach hinsichtlich der nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Tatsachen an hinreichenden Feststellungen fehlt, muß das angefochtene Urteil auf die Verfahrensrevision der Beklagten aufgehoben werden. Für die notwendige neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, daß der Kläger mit seiner Klage einen Bescheid anficht, dessen hier maßgebender Inhalt in der teilweisen Ablehnung eines Zurückstellungsantrages besteht. Mit der Klage verfolgt der Kläger, der Sache nach das Begehren, die Beklagte zu verpflichten, über diesen Zurückstellungsantrag, soweit er abgelehnt worden ist, erneut zu entscheiden. In Fortsetzung seiner Rechtsprechung zu den Befreiungstatbeständen hat der erkennende Senat im Urteil BVerwG VIII C 22.67 vom heutigen Tage allgemein ausgesprochen, daß die Verpflichtungsklage in der Form der Vornahme- oder Bescheidungsklage auch im Wehrpflichtrecht der Verfahrensrechtslage dort entspricht, wo Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein Eingriffsakt, sondern ein von dem Wehrpflichtigen erstrebter, von der Wehrbehörde jedoch abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt ist. Diese von der Auffassung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts abweichende verfahrensrechtliche Beurteilung wird zu einer entsprechenden Änderung des Klagantrages führen müssen.
Für die materiell-rechtliche Beurteilung und damit auch für die Frage der weiteren Sachverhaltsaufklärung ist der Umstand bedeutsam, daß der Kläger mit Rücksicht auf seinen Betrieb seit seiner Musterung am 4. Juni 1963 mehrfach, zuletzt bis zum 31. Dezember 1966, zurückgestellt worden ist. Eine solche Zurückstellung ist nach den Grundsätzen desUrteils vom 15. Mai 1964 - BVerwG VII C 10.64 -, Buchholz BVerwG 448.0, § 33 WpflG Nr. 1 (insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 18, 304) bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Einberufung des Wehrpflichtigen eine besondere Härte darstellt. Denn die befristete Zurückstellung hat in Fällen der vorliegenden Art auch den Zweck, dem Betrieb die Möglichkeit zu geben, sich auf die Einberufung des derzeit unentbehrlichen Mitarbeiters einzurichten und die erforderlichen Vorkehrungen für die Zeit seiner Abwesenheit zu treffen. Geschieht dies nicht, obwohl es der Sache nach möglich wäre, so liegt es nicht im Sinne des eine endgültige Befreiung ausschließenden § 12 Abs. 4 WpflG, auf Grund des unveränderten Sachverhalts abermals eine Zurückstellung zu gewähren. Danach wird das Verwaltungsgericht gehalten sein, seine Aufklärung nicht nur auf die gegenwärtigen Betriebsverhältnisse, sondern auch auf die Frage zu erstrecken, ob der Kläger auch unter Berücksichtigung der ihm bisher eingeräumten Frist nicht in der Lage war, für eine geeignete Ersatzkraft zu sorgen.
Im Urteil BVerwGE 20, 240 ist ausgesprochen, die Rücksicht des Gesetzes auf die. Erhaltung und Fortführung eines Betriebes erfasse nicht solche Fälle, in denen der Wehrpflichtige in Erwartung seiner Einberufung einen Betrieb erst begründe. Dem Wehrpflichtigen ist vielmehr zuzumuten, die mit Sicherheit vorauszusehende Interessenkollision zwischen seinen betrieblichen Belangen und dem öffentlichen Interesse an seiner alsbaldigen Heranziehung durch den Aufschub der Betriebsgründung bis zur Zeit nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst zu vermeiden. Durch eine solche Forderung wird er nicht härter betroffen als andere Wehrpflichtige, die z.B. in Ermangelung eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts ihre Ausbildung unterbrechen müssen. Allerdings ist beim vorliegenden Sachverhalt zu berücksichtigen, daß der Kläger seinen Betrieb geerbt hat, die Geschäftsübernahme also nicht von seinem Willen abhing. Die entsprechende Anwendung der Grundsätze des genannten Urteils ist jedoch insofern geboten, als der Kläger nach seinen Angaben den Betrieb seit seiner Übernahme erheblich erweitert hat. Hinsichtlich einer solchen Erweiterung müssen die für die Neugründung entwickelten Rechtsgrundsätze entsprechend gelten mit der Folge, daß sich der Kläger auf die Ausdehnung seines Geschäftes im Zurückstellungsverfahren jedenfalls dann, nicht mit Erfolg berufen kann, wenn die Erweiterung nicht selbst erforderlich war, um den Betrieb überhaupt erhalten zu können.
Bei der Frage, ob der Kläger eine geeignete Ersatzkraft hätte finden können, wird vornehmlich auf die Arbeitsmarktlage und die betrieblichen Verhältnisse abzustellen sein. Diese sind für die Beurteilung maßgebend, ob - wie die Industrie- und Handelskammer in ihrer Stellungnahme meint - die persönliche Anwesenheit des Klägers als des Betriebsinhabers unumgänglich ist. Trifft dies nicht zu, so liegt eine besondere, die Zurückstellung rechtfertigende Härte nicht schon darin, daß für eine an sich vorhandene Ersatzkraft Aufwendungen gemacht werden müssen. Denn das Unterhaltsicherungsgesetz in der zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) geänderten Fassung vom 31. Mai 1961 (BGBl. I S. 661) sieht in § 7 Abs. 2 Nr. 6 einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter vor, die anstelle des Wehrpflichtigen in seinem Gewerbebetrieb tätig werden, wenn diese Aufwendungen aus dem Einkommen des Wehrpflichtigen oder den Erträgen des Gewerbebetriebes nachweislich nicht gedeckt werden können. Unter Berücksichtigung von Nr. 48 der Hinweise zur Durchführung des Unterhaltsicherungsgesetzes vom 15. April 1965 (VMBl. S. 300), wonach ein Ersatz "in angemessenem Umfang" vorgesehen ist, wird gegebenenfalls zu ermitteln sein, ob eine für den Kläger einzustellende Ersatzkraft unter Voraussetzungen zu gewinnen sein wird, die sich hinsichtlich der Vergütung in einem angemessenen, d.h. in einem Rahmen halten, der der branchenüblichen Höhe der Vergütung entspricht.
Die danach erforderlichen tatsächlichen Feststellungen machen es notwendig, die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher