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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1964, Az.: BVerwG VII C 93.61

Streit um die Ablehnung einer Aussagegenehmigung für einen Schiedsmann im Hinblick auf den Ablauf und das Ergebnis eines Strafverfahrens (Privatklageverfahren wegen Beleidigung); Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Aussagegenehmigung als Verwaltungsakt; Voraussetzungen für die Entbindung eines Beamten von seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; Voraussetzungen einer Geheimhaltung wegen öffentlicher Interessen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG VII C 93.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 29.05.1961 - AZ: VII OVG A 9/60

Fundstellen

  • BVerwGE 18, 58 - 62
  • AS 18, 58
  • DÖV 1964, 622
  • DÖV 1964, 676-677 (Volltext mit amtl. LS)
  • JVBl 1964, 163
  • MDR 1964, 622-623 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1088-1089 (Volltext mit amtl. LS)
  • Nds Rpflege 1964, 116
  • ZBR 1964, 157

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. Mai 1961 wird auf gehoben.

Die Berufung des Beklagter gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Kammer Stade - vom 13. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin leitete im Jahre 1959 ein Privatklageverfahren wegen Beleidigung ein. Im Laufe des Verfahrens erhob die Angeklagte Widerklage mit der Begründung, daß sie von der Klägerin im Sühnetermin vor dem Schiedsmann beleidigt worden sei. Darauf beantragte die Klägerin, eine Auskunft des Schiedsmannes darüber einzuholen, daß sie von der Angeklagten vor dem Schiedsmann vorher in verleumderischer Weise beschimpft worden sei. Das Amtsgericht beschloß darauf, vom Aufsichtsrichter eine Aussagegenehmigung für den Schiedsmann einzuholen.

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Der aufsichtsführende Richter lehnte die Erteilung der Aussagegenehmigung ab. Der Beklagte wies die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Bescheid zurück.

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Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,

den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 20. Januar 1960 und den zugrunde liegenden Bescheid des Amtsgerichts Bremervörde vom 10. Dezember 1959 aufzuheben und

4

den Beklagten zu verpflichten, die von ihr beantragte Aussagegenehmigung für den Schiedsmann Scheuer in Bremervörde in der Privatklagesache Haubold Hauschild des Amtsgerichts Bremervörde - 3 Bs 13/59 - zu erteilen.

5

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat des Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

6

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt Die nach den Vorschriften der VO 165 zu beurteilende Klage sei zulässig, da die Nichterteilung der Aussagegenehmigung ein Verwaltungsakt sei und auch nicht zu den auf dem Gebiete des Strafprozesses liegenden Verwaltungsakten gehöre, für die nach § 25 Abs. 1 Setz 2 VO 165 der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen sei. Die Klage sei aber nicht begründet. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften über die Erteilung von Aussagegenehmigungen von Beamten sei hier nicht möglich, da die Schiedsmänner nicht Beamte im staatsrechtlichen Sinne seien. Auch für eine analoge Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften sei kein Raum, da der Erfolg einer Sühne Verhandlung oft weitgehend von dem Vertrauen in die vollkommene Verschwiegenheit des Schiedsmannes abhängig und die Aussagegenehmigung deshalb in der Regel zu versagen sei. Unter Berücksichtigung des Interesses an der Wahrung der Vertrauensstellung des Schiedsmannes einerseits und dem Interesse der Klägerin andererseits könne dem Beklagten ein Ermessensfehler nicht vorgeworfen werden.

7

Von der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision hat die Klägerin Gebrauch gemacht und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 13. Oktober 1960 zurückzuweisen und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

8

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, daß das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, da es nicht ermittelt hebe, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung überhaupt von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Materiellrechtlich werde eine Verletzung des Art. 1 GG gerügt, da jeder durch eine Beleidigung Verletzte die Möglichkeit haben müsse, sich gegen diese Beleidigung zur Wehr zu setzen. Diese Möglichkeit aber werde der Klägerin genommen, wenn die Aussagegenehmigung nicht erteilt werde.

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Im übrigen sei die Preußische Schiedsmannordnung und die dazu ergangene Ausführungsverfügung vom 20. Dezember 1924 unvereinbar mit dem Grundgesetz. Die Klägerin hat deshalb vorsorglich hilfsweise beantragt,

das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

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Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

11

II.

Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision ist zulässig und auch begründet.

12

Die Zulässigkeit der Klage hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht.

13

Daß es sich bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Aussagegenehmigung um einen Verwaltungsakt handelt, wird in Rechtsprechung und Literatur fast ausnahmslos anerkannt. Das Erfordernis der Aussagegenehmigung für Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes beruht auf der diesem Personenkreis auferlegten Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, die mit der grundsätzlich jeden Staatsbürger treffenden Last, als Zeuge auszusagen, kollidiert. Durch die Aussagegenehmigung wird der Angehörige des öffentlichen Dienstes im Rahmen der erteilten Aussagegenehmigung von seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden und das auf seiner Verschwiegenheitspflicht beruhende Aussagehindernis beseitigt. Es handelt sich somit bei der Aussagegenehmigung um eine behördliche Maßnahme, durch die in dem von ihr geregelten Einzelfall unmittelbare Rechtswirkungen ausgelöst werden.

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Es kann auch nicht geltend gemacht werden, daß, wenn der Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem Strafverfahren vernommen werden soll, die Aussagegenehmigung einen Verwaltungsakt auf dem Gebiete des Strafprozesses im Sinne von § 25 der hier noch zur Anwendung kommenden MRVO Nr. 165 darstelle. Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergeht außerhalb des Verfahrens, in dem der Angehörige des öffentlichen Dienstes als Zeuge vernommen werden soll. Innerhalb dieses Verfahrens ist die Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht anfechtbar und eine fehlerhafte Genehmigungsentscheidung kann in diesem Verfahren auch nicht gerügt werden. Die Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidung und die für die Genehmigungsentscheidung zuständige Stelle beurteilen sich allein nach denjenigen Vorschriften, die sich auf die Geheimhaltungspflicht und die Befreiung von dieser Pflicht beziehen. Diese Vorschriften haben die Rechtsbeziehungen des Bediensteten zu seinem Dienstherrn zum Gegenstand.

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Daran, daß es sich nicht um einen Verwaltungsakt auf dem Gebiete des Strafprozesses handelt, wird auch dadurch nichts geändert, daß durch die Entscheidung über den Genehmigungsantrag möglicherweise der Ablauf und das Ergebnis des Strafverfahrens beeinflußt werden. Dagegen können durch eine Verweigerung der Aussagegenehmigung die rechtlichen Interessen desjenigen am Strafprozeß Beteiligten berührt werden, der sich auf die Aussage des der Schweigepflicht unterworfenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruft. Dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, in einem Privatklageverfahren wegen Beleidigung darum handelt, daß der Angehörige des öffentlichen Dienstes über beleidigende Äußerungen Auskunft geben soll, und andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Wenn der Staat dem Bürger den Schutz seiner Ehre sogar verfassungsrechtlich garantiert, hat der in seiner Ehre verletzte Privatkläger auch einen Anspruch darauf, daß der von ihm als Zeuge benannte Angehörige des öffentlichen Dienstes, dessen Vernehmung das Gericht für erforderlich hält, von seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden wird, soweit nicht gesetzliche Gründe entgegenstehen.

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Dem von der Klägerin eingeleiteten Privatklageverfahren ging der gemäß § 380 StPO zwingend vorgeschriebene Sühneversuch voraus. Der Schiedsmann, vor dem der Sühne- versuch stattgefunden hatte, sollte als Zeuge über beleidigende Äußerungen gehört werden, die beim Sühneversuch gefallen waren. Wenn auch das Sühneverfahren kein Bestandteil des in der Strafprozeßordnung geregelten Privatklageverfahrens ist, so ist es als obligatorisch vorgeschaltetes Verfahren mit dem Privatklageverfahren doch aufs engste verknüpft. Von dem Ergebnis des Sühneverfahrens hängt es ab, ob der Beleidigte wegen der ihm zugefügten Beleidigung Privatklage erheben kann. Das Ergebnis des Sühneversuchs entspricht aber letztlich seinem Verlauf, den die am Sühneversuch Beteiligten können. Der Schiedsmann, der als Zeuge über Äußerungen vernommen wird, die während des Sühneversuchs gefallen sind, vermittelt also lediglich dem Richter die Kenntnis von Tatsachen, die den Parteien bekannt sind und die vom Gericht als für seine Entscheidung wesentlich angesehen werden. Mag auch in einem solchen Fall die Aussage des Schiedsmannes formell einer Genehmigung bedürfen, so liegt sie doch außerhalb desjenigen Bereichs, in dem sich eine Geheimhaltung durch öffentliche Interessen rechtfertigen ließe.

17

Gemäß § 54 StPO gelten für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, sowie für die Genehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Durch diese bundesrechtliche Vorschrift wird eindeutig festgelegt, daß die Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidung nur an den "besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften" gemessen werden kann, gleichgültig, ob es sich um einen Richter, einen Beamten oder eine andere Person des öffentlichen Dienstes als Zeugen handelt. Über die beamtenrechtlich zu beachtenden Schranken hinaus läßt somit § 54 StPO keine Einschränkung der Aussagegenehmigung z.u.

18

Gemäß § 9 des Deutschen Beamtengesetzes - DBG -, das, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung als Landesrecht galt, soll die Aussagegenehmigung nur versagt werden, wenn sie geeignet ist, dem öffentlichen Wohle Nachteile zu bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich zu gefährden oder erheblich zu erschweren. Es widerspricht der in § 54 StPO getroffenen Regelung, wenn das Berufungsgericht glaubt, der unmittelbaren Anwendung dieser beamtenrechtlichen Vorschrift stehe entgegen, daß die Schiedsmänner nicht Beamte im staatsrechtlichen Sinne sind. § 54 StPO schreibt gerade vor, daß die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften nicht nur für die Aussagegenehmigung der Beamten, sondern auch für andere Personen des öffentlichen Dienstes maßgebend sind. Bereits mit der auf § 54 StPO beruhenden unmittelbaren Anwendbarkeit des § 9 DBG entfällt die Heranziehung früher ergangener landesrechtlicher Regelungen, in denen Vorschriften enthalten sind, die, wie das Berufungsgericht meint, eine von § 9 DBG abweichende Handhabung der Aussagegenehmigung gegenüber Schiedsmännern rechtfertigen, indem sie es der Genehmigungsbehörde zur Pflicht machen, die Vertrauensstellung, die der Schiedsmann einnehmen soll, zu berücksichtigen. Derartige Gesichtspunkte können gemäß § 54 StPO in Verb, mit § 9 DBG auch deshalb nicht zum Zuge kommen, weil sie der aus dem öffentlichen Dienst sich ergebenden Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit fremd sind. Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht gegenüber dem Dienstherrn, der allein dazu berufen ist, den zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Bediensteten von dieser Pflicht zu entbinden. Die Frage des Vertrauensschutzes und das darauf beruhende Recht, des Zeugnis zu verweigern, wird in § 53 StPO behandelt. Es widerspräche der gesetzlichen Regelung, wollte man auf dem Umwege über die Aussagegenehmigung den Personenkreis erweitern, dem der Gesetzgeber mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz ein Zeugnisverweigerungsrecht zubilligt.

19

Der Schiedsmann, der den in § 380 StPO zwingend vorgeschriebenen Sühneversuch unternimmt, wird nicht auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses in Anspruch genommen und soll auch nicht vertrauliche Mitteilungen entgegennehmen, sondern versuchen, zwischen sich streitenden Parteien einen Ausgleich herbeizuführen. Damit wäre es schlecht vereinbar, wenn sich die Beteiligten auf eine nicht zu beseitigende Amtsverschwiegenheit des Schiedsmannes verlassen könnten und sich deshalb in ihren Äußerungen keinerlei Hemmungen aufzuerlegen brauchten. Dadurch würde das dem Ehrenschutz dienende Verfahren, jedenfalls soweit es sich um den Sühneversuch handelt, praktisch zu gegenteiligen Zwecken mißbraucht werden können.

20

Es war daher zu erkennen wie geschehen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl