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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.07.1963, Az.: BVerwG VII C 85.62

Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst; Besonderer Notstand bei einer wirtschaftlichen Gefährdung von Verwandten ersten Grades; Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage auf Aufhebung eines Musterungsbescheides

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.07.1963
Aktenzeichen
BVerwG VII C 85.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 20.06.1962 - AZ: 3 K 752/62

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 222 - 224
  • AS XVI, 222
  • BB 1964, 177
  • DVBl 1964, 177
  • DVBl 1964, 77 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1963, 918-919 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1963, 646
  • NJW 1963, 2184 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 1964, 36
  • VerwRspr 16, 266

Amtlicher Leitsatz

Die Sorge einer berufstätigen Mutter um die Beaufsichtigung eines sog. Schlüsselkindes begründet in der Regel keinen die Zurückstellung des wehrpflichtigen Sohnes vom Wehrdienst rechtfertigenden besonderen Notstand (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b des Wehrpflichtgesetzes).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Juni 1962 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde für den Wehrdienst als tauglich gemustert und gleichzeitig auf seinen Antrag bis zum 31. März 1962 zurückgestellt. Durch Bescheid vom 19. Februar 1962 wurde er zum 2. April 1962 einberufen. Dagegen erhob seine Mutter als gesetzliche Vertreterin Widerspruch und beantragte die weitere Zurückstellung um zwei Jahre. Nach Zurückweisung des Widerspruchs (Bescheid vom 16. März 1962) erhob der Kläger Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Juni 1962 wurden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet.

2

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Die Einberufung stelle für den Kläger eine besondere Härte dar, weil für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten seien (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962 [BGBl. I S. 349] - WehrPflG -). Die Mutter des Klägers, die später geheiratet hatte, jedoch wieder geschieden ist und aus dieser Ehe einen im Jahre 1953 geborenen weiteren Sohn hat, gerate durch die Einberufung des Klägers in eine derartige Notlage. Sie sei, um ihre Kinder zu unterhalten, als Stenotypistin in Bonn voll berufstätig. Den jüngeren Sohn habe nach dem täglichen Schulbesuch bisher der Kläger beaufsichtigt; dieser wolle sich Ostern 1962 nach der Reifeprüfung an der Universität Bonn immatrikulieren lassen. In einem Kinderheim könne der jüngere Sohn wegen der für die Mutter nicht tragbaren wirtschaftlichen Belastung nicht untergebracht werden; geeignete Verwandte seien nicht vorhanden. Es liege auf der Hand, daß der neunjährige Sohn und die Allgemeinheit infolge der mangelnden Beaufsichtigung des Kindes gefährdet seien. Bis zum Jahre 1964 befinde sich die Mutter daher in einem besonderen Notstand; der jüngere Sohn sei dann älter, und die Mutter werde dann in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen sein. Der Kläger werde zwar, wenn er in Bonn studiere, den Bruder nicht voll beaufsichtigen können, jedoch sei eine wesentliche Milderung des Notstandes zu erwarten. Unter Notstand seien nicht nur wirtschaftliche Schwierigkeiten zu verstehen.

3

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die auf ihre Beschwerde durch das Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

4

Sie beantragt,

das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

5

hilfsweise:

die Sache zurückzuverweisen.

6

Zur Begründung trägt sie vor: Das Verwaltungsgericht habe die Verpflichtungsklage zu Unrecht als zulässig angesehen; belastet sei der Kläger nur durch die Einberufung, daher genüge die Aufhebung des Einberufungsbescheides. Das Gericht könne die Beklagte nicht dazu verpflichten, über die Zurückstellung erneut zu entscheiden. In der Sache habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine besondere Härte angenommen. Auf § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b WehrPflG könne die Zurückstellung nicht gestützt wurden, weil unter besonderem Notstand im Sinne dieser Vorschrift nur eine Lage zu verstehen sei, in der die persönliche Freiheit oder ihr gleichzusetzende Rechtsgüter von Verwandten ersten Grades gefährdet seien. Davon sei im vorliegenden Falle nicht die Rede. Die fehlende Beaufsichtigung sog. Schlüsselkinder sei heute keine Besonderheit. Überdies müsse die Zurückstellung das einzige zumutbare Mittel sein, um eine Härte zu mildern oder zu beseitigen. Das habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt. Es habe prüfen müssen, ob durch die Einschaltung des Jugendamtes eine andere Beaufsichtigung des Kindes möglich sei. Eine finanzielle Belastung hierdurch sei über das Unterhaltssicherungsgesetz, aber nicht auf dem Wege über § 12 Abs. 4 WehrPflG zu berücksichtigen.

7

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

8

Der Beigeladene hat sich auf die Revision nicht geäußert.

9

II.

Die Revision muß sowohl aus verfahrensrechtlichen Gründen, als auch materiellrechtlich zum Erfolg führen.

10

1.

Begründet ist die Revisionsrüge, daß die Klage auf Vornahme der Zurückstellung (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO) nicht in Betracht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat schonim Urteil vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 112.59 -. NJW 1960, 644, ausgeführt, daß die auf § 12 Abs. 4 WehrPflG gestützte Klage auf Aufhebung des Musterungsbescheides in § 35 WehrPflG nicht nur als Anfechtungsklage bezeichnet, sondern ihrem Wesen nach auf die Anfechtung beschränkt ist. Die im Musterungsbescheid getroffene Entscheidung, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung steht und sich zu stellen hat (§ 16 Abs. 2 WehrPflG), ist im Ergebnis einheitlich; sie bedeutet, daß der Einberufung des Wehrpflichtigen nach seinen gesamten Umstanden nichts entgegensteht. Ist diese Entscheidung in ihrer Begründung auch nur teilweise fehlerhaft und mit Erfolg angefochten, weil etwa der Wehrpflichtige nicht den zutreffenden Tauglichkeitsgrad erhalten hat (§ 8 a WehrPflG in der jetzigen Fassung vom 25. Mai 1962 [BGBl. I S. 349]) oder eine Wehrdienstausnahme (§§ 9 bis 13 a WehrPflG) gegeben ist, so kann er derzeit nicht einberufen werden. Dann muß der späteren Einberufung ein neues Musterungsverfahren vorausgehen, wobei gegebenenfalls auch die Tauglichkeit erneut zu prüfen ist (§ 13 Abs. 1 bis 3 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 [BGBl. I S. 112] - MustVO -). Über die Zurückstellung des Wehrpflichtigen zur Vermeidung eines auch im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten besonderen Härtefalls (§ 12 Abs. 4 WehrPflG) entscheiden der Musterungsausschuß und die Musterungskammer nach ihrem Ermessen. Ihnen ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ("soll zurückgestellt worden") ein Spielraum eingeräumt, der es ermöglicht, die Zurückstellung trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung unter besonderen Umständen abzulehnen. Die Wehrbehörden sind in ihrem Ermessen zwar begrenzt und gehalten, den Belangen des Wehrpflichtigen tunlichst Rechnung zu tragen, sie können aber andererseits allgemeine Interessen, wie die Wehrersatzlage, insbesondere bei der Dauer der Zurückstellung berücksichtigen. Daher dürfen die Gerichte, wie sich aus § 114 VwGO ergibt, die Zurückstellung - insbesondere ihre Dauer - nicht selbst anordnen, und Spruchreife im Sinne von § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO als Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zurückstellung durch richterliches Urteil ist keinesfalls gegeben. Die Musterungsbehörde kann aber auch in keinem Fall zur erneuten Bescheidung über die Zurückstellung verpflichtet werden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO), weil sie nach der Aufhebung des Musterungsbescheides nicht gezwungen ist, ein neues Musterungsverfahren überhaupt einzuleiten, wenn etwa die Einberufung des Wehrpflichtigen wegen einer Änderung der allgemeinen Ersatzlage nicht mehr in Betracht kommt; hierüber wird sie ihn dann formlos bescheiden, ohne zu einer neuen Entscheidung über den Zurückstellungsantrag in einem förmlichen Verfahren genötigt zu sein. Soll der Wehrpflichtige dagegen einberufen werden, so hat er das Ziel seiner Klage, daß die Wehrbehörde den Zurückstellungsantrag erneut prüfen muß, bereits durch das den Musterungsbescheid aufhebende Urteil erreicht. Die Rechtskraftwirkung dieses Urteils zwischen den Beteiligten bedeutet, daß die Behörde den aufgehobenen Verwaltungsakt bei gleicher Sachlage nicht mit derselben Begründung wiederholen darf; an die Rechtsauffassung des Gerichts ist sie insoweit ohne weiteres gebunden.

11

Endlich spricht gegen die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage die Ausgestaltung des wehrbehördlichen Verfahrens. Es gliedert sich in das Musterungs- und das Einberufungsverfahren. Dieses kann nur beginnen, wenn jenes abgeschlossen ist, weil die Einberufung den Musterungsbescheid ausführt (§ 21 Abs. 1 WehrPflG). Ist das Musterungsverfahren abgeschlossen, so ist die Zuständigkeit der von jeder Weisung freien Musterungsgremien für die Entscheidung über einen später gestellten Zurückstellungsantrag nicht mehr gegeben, die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WehrPflG über die Behandlung der Zurückstellungsanträge ist ersichtlich auf das Musterungsverfahren beschränkt. Über spätere Anträge entscheidet daher das Kreiswehrersatzamt als Einberufungsbehörde (vgl. § 15 Abs. 2 MustVO); daß sich seine Weisungsgebundenheit für einen Wehrpflichtigen, der einen Zurückstellungsgrund so spät geltend macht, vielleicht einmal ungünstig auswirken mag, nimmt das Gesetz in diesem vorgeschrittenen Stadium des wehrbehördlichen Verfahrens rechtlich unbedenklich in Kauf. Wenn die Verpflichtungsklage zulässig wäre, müßte das Gericht diese spät vorgebrachten Gründe aber bei der rechtlichen Nachprüfung der im vorangegangenen Musterungsverfahren getroffenen Entscheidung berücksichtigen, denn hierbei wäre der gesamte Sachverhalt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Das würde zu einer Verquickung des Musterungs- und des Einberufungsverfahrens und zu einer Zuständigkeitsverschiebung zwischen den unabhängigen Musterungsgremien und dem weisungsgebundenen Kreiswehrersatzamt führen und liegt deshalb nicht im Sinne des Gesetzes.

12

Aus diesen Gründen ist die Klage wegen einer auf § 12 Abs. 4 WehrPflG gestützten Zurückstellung auf die Anfechtung des ablehnenden Bescheides beschränkt, so daß das Verwaltungsgericht die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Klägers nicht verpflichten durfte. Die Zweiteilung des wehrbehördlichen Verfahrens führt im übrigen zur Beschleunigung der behördlichen Entscheidung, und die Beschränkung auf die Anfechtungsklage ist auch prozeßökonomisch vertretbar, weil die Gerichte über die Anfechtung der Entscheidungen des Musterungsausschusses über einen im Musterungsverfahren gestellten Zurückstellungsantrag und des Kreiswehrersatzamtes über einen nach Abschluß des Musterungsverfahrens gestellten späteren Antrag in einem einheitlichen Streitverfahren entscheiden können.

13

2.

Auch in der Sache ist der Revision beizupflichten. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff "besondere Notstände", die nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 b WehrPflG die Zurückstellung rechtfertigen, nicht richtig erkannt. Dieser Notstand ist zwar nicht die in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a WehrPflG bezeichnete wirtschaftliche Gefährdung, die bei Verwandten ersten Grades durch das Unterhaltssicherungsgesetz vom 31. Mai 1961 [BGBl. I S. 661] (§§ 3 ff.) verhütet wird. Es muß sich aber um eine ebenso schwerwiegende Beeinträchtigung anderer Lebensumstände handeln. Als einen besonderen Notstand bezeichnen die Verwaltungsvorschriften für die Musterung und Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger vom 25. November 1957 (VMBl. S. 739) zu § 12 Abs. 4 WehrPflG beispielhaft die Gefährdung der Eltern des wehrpflichtigen in der sowjetischen Zone. Jedoch mag ein besonderer Notstand nicht in jedem Falle in der Gefährdung von Leib oder Leben oder der persönlichen Freiheit bestehen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen müßte jedenfalls einen Verwandten ersten Grades in eine Lage versetzen, in der es für ihn keinen Ausweg gibt, um eine schwere Unbill oder schwere Schädigung von sich abzuwenden, und diese Bürde müßte für ihn so drückend und in ihrer Auswirkung auf den Wehrpflichtigen für diesen so hart sein, daß eine Wehrdienstausnahme und damit der zeitweilige Verzicht auf die Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht gerechtfertigt erscheint. In eine derartige persönliche Not gerät die Mutter des Klägers nicht, wenn sie, wie zahlreiche andere berufstätige Mütter, genötigt ist, den neunjährigen Sohn für die Dauer ihrer täglichen Abwesenheit vom Hause so gut zu versorgen, wie es ihr möglich ist. Die Notwendigkeit, ein neunjähriges Schulkind für einige Stunden am Tage sich selbst zu überlassen, versetzt eine berufstätige Mutter zwar in eine sorgenvolle Lage. Es entspricht aber nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein normal entwickeltes Kind in diesem Alter ständiger Aufsicht bedürfte, um eine Gefährdung des Kindes oder der Allgemeinheit zu verhüten; eine so umfassende Beaufsichtigung ist auch im Kreise einer vollständigen Familie nicht möglich. So ernst das Problem der sog. Schlüsselkinder ist, das Wehrpflichtgesetz gestattet jedenfalls regelmäßig nicht, es im Wege der Zurückstellung von Wehrpflichtigen zu lösen. Der Revision ist auch darin beizupflichten, daß es weiterer Aufklärung der Frage bedurft hätte, ob die Zurückstellung des Klägers das einzige Mittel wäre, um die schwierige Lage der Mutter zu beheben, und es wäre endlich zu prüfen, ob die Zurückstellung eines Studierenden dafür als ein geeignetes Mittel erschiene. Jedoch können diese Fragen offenbleiben, weil der vorliegende Sachverhalt schon den gesetzlichen Tatbestand eines besonderen Notstandes nicht erfüllt.

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3.

Das angefochtene Urteil kann aus diesen Gründen nicht bestehenbleiben. Der im vorinstanzlichen Urteil hinreichend festgestellte Sachverhalt ermöglicht die abschließende rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren. Aus den dargelegten Gründen ist die Verpflichtungsklage nicht zulässig und die Anfechtungsklage unbegründet, soweit sie auf § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b WehrPflG gestützt ist. Sie ist aber auch unter der dieser Vorschrift in § 12 Abs. 4 Satz 1 WehrPflG vorangestellten allgemeinen Voraussetzung, daß die Einberufung für den Wehrpflichtigen eine besondere Härte bedeutet, nicht gerechtfertigt. Geraten Verwandte ersten Grades durch die Einberufung in keinen besonderen Notstand, sondern nur in gewisse Schwierigkeiten, denen auch andere Menschen ausgesetzt sind, so wird dadurch auch der Wehrpflichtige selbst in der Regel nicht besonders hart betroffen sein. So liegt es auch im Falle des Klägers. Wenn er in einen herzlichen Verhältnis zu dem jüngeren Halbbruder steht und die Sorge der Mutter mitempfindet, so entsteht durch die Einberufung für ihn doch keine besonders bedrückende innere Belastung der Art, daß er etwa an der Erfüllung einer sittlichen Pflicht gehindert wäre und ständig um das Wohl seiner Familie fürchten müßte.

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Das angefochtene Urteil muß aus diesen Gründen aufgehoben und die Klage muß abgewiesen werden.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

gez. Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Ritgen
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Mühl