Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.04.2026, Az.: B 2 U 115/25 B
Anerkennung der Hörstörungen als Berufskrankheit (BK)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.04.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 115/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:020426BB2U11525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Wiesbaden - 28.01.2025 - AZ: S 19 U 99/22
- LSG Hessen - 19.09.2025 - AZ: L 9 U 38/25
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Fragen auf tatsächlicher Ebene sind keine Rechtsfragen im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. September 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 28.1.2025) zurückgewiesen und es damit ebenfalls abgelehnt, dem Kläger nach Anerkennung seiner Hörstörungen als Berufskrankheit (BK) nach Nr 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung - Lärmschwerhörigkeit - (BK 2301) Verletztenrente zu gewähren.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er wendet sich dagegen, dass das LSG zwar eine Verschlimmerung seiner Hörstörung beidseitig festgestellt habe, jedoch meine, diese sei nicht auf die anerkannte Lärmschwerhörigkeit zurückzuführen.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Beschwerdebegründung legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dar. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschlüsse vom 12.12.2025 - B 2 U 34/25 B - juris RdNr 5, vom 14.10.2025 - B 2 U 92/25 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar rügt sie sinngemäß eine Verletzung des § 9 Abs 1 SGB VII i.V.m. BK 2301. Sie formuliert jedoch bereits keine über den Einzelfall hinausgehende abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung oder Anwendung einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts oder zu deren Vereinbarung mit höherrangigem Recht und legt folglich auch nicht die Klärungsbedürftigkeit sowie die Klärungsfähigkeit einer entsprechenden Rechtsfrage dar, wie es erforderlich wäre (vgl zB BSG Beschlüsse vom 3.11.2025 - B 2 U 4/25 B - juris RdNr 5, vom 29.8.2025 - B 2 U 51/24 B - juris RdNr 5 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN). Die Beschwerdebegründung erkennt insoweit selbst, dass der von ihr angeführte "Gutachterstreit" Fragen auf tatsächlicher Ebene und somit keine Rechtsfragen im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG betrifft. Der Kläger möchte geklärt haben, ob auf der Grundlage der bisher anerkannten medizinischen Lehrmeinung die Möglichkeit einer Verschlechterung des Hörvermögens auch noch nach Beendigung schädigender Lärmexposition eintreten kann. Dies betrifft jedoch medizinische Erfahrungssätze, wie sie unter anderem im Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur BK 2301 "Lärmschwerhörigkeit" (vom 1.7.2008 - IVa 4-45222-2301, GMBl Nr 39 vom 5.8.2008, S 798) und in der Königsteiner Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit von 2020 ihren Niederschlag gefunden haben. Eine Klärung damit zusammenhängender Fragen erfolgt im Rahmen der Sachaufklärung, auch wenn es sich insoweit um generelle Tatsachen handelt (vgl BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 8 und vom 9.2.2023 - B 2 U 24/22 B - juris RdNr 8 mwN; s auch BSG Urteil vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr 7, RdNr 24 mwN).
Soweit die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel auch eine unzureichende Sachaufklärung durch das LSG rügt (§ 103, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), versäumt sie es darzulegen, dass der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Kläger dem LSG weiteren Aufklärungsbedarf durch einen prozessordnungskonformen Beweisantrag im Sinne der ZPO (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 373 ff ZPO) aufgezeigt und diesen Antrag bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten hat, als er sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärte (§ 124 Abs 2 SGG). Denn ein Aufklärungsmangel (§ 103 SGG) des LSG kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel nur dann gerügt werden, wenn das LSG einem solchen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG; BSG Beschlüsse vom 25.11.2025 - B 2 U 10/25 B - juris RdNr 9, vom 23.1.2025 - B 2 U 108/23 B - juris RdNr 4, vom 26.4.2024 - B 2 U 2/24 B - juris RdNr 9 und grundlegend vom 1.9.1999 - B 9 V 42/99 B - SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4 = juris RdNr 5). Aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) ist es für eine Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht ausreichend, wenn Beteiligte weiteren Aufklärungsbedarf angenommen, dem LSG dies indes nicht verdeutlicht haben.
Ebenso ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung als Verfahrensmangel ausgeschlossen (§ 128 Abs 1 Satz 1, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Auch wenn der Kläger hierin den wesentlichen Mangel der Berufungsentscheidung annimmt, kann der Rügeausschluss nicht durch die formale Einkleidung in eine Grundsatzrüge umgangen werden (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 11.7.2025 - B 2 U 19/25 B - juris RdNr 9, vom 9.7.2025 - B 2 U 38/25 B - juris RdNr 11 und vom 4.7.2025 - B 2 U 22/25 B - juris RdNr 12, jeweils mwN).
Die Beschwerdebegründung führt schließlich noch an, es sei auch Art 103 Abs 1 GG verletzt. Sofern sie mit ihrem Vortrag ausdrücken möchte, der Kläger habe vor dem LSG nicht ausreichend Gehör gefunden (§ 62 SGG), weil dieses seinen Argumenten und dem Gutachten nach § 109 SGG nicht gefolgt sei, fehlt es an weiterem Vortrag dazu, aus welchen Gründen dies einen rüge-fähigen Verfahrensmangel begründen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dabei gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist. Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann. Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, obwohl das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstantiiert war. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet allerdings nur, dass Beteiligte mit ihrem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" werden. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (dazu insgesamt zB BVerfG Kammerbeschlüsse vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN und vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11; s auch BSG Beschlüsse vom 12.9.2025 - B 2 U 94/24 B - juris RdNr 4, vom 28.8.2025 - B 2 U 41/24 B - juris RdNr 5 und vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 10, jeweils mwN). Besondere Umstände führt die Beschwerdebegründung indes nicht an.
Indem die Beschwerdebegründung das Urteil des LSG im Ganzen für unrichtig hält, auch weil es den Kläger für Zeiten seiner Tätigkeit als Mitgeschäftsführer und Gesellschafter mangels Beschäftigung als nicht gesetzlich versichert (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) eingestuft hat, wendet sie sich gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt jedoch keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 78/25 B - juris RdNr 10, vom 28.8.2025 - B 2 U 41/24 B - juris RdNr 9 und vom 4.7.2025 - B 2 U 22/25 B - juris RdNr 20, jeweils mwN; s auch BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).