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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.12.2025, Az.: B 2 U 34/25 B

Hinreichende Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.R.e. Anspruchs auf Löschung von Sozialdaten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.12.2025
Aktenzeichen
B 2 U 34/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:121225BB2U3425B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Speyer - 20.09.2021 - AZ: S 20 U 72/19
LSG Rheinland-Pfalz - 21.11.2023 - AZ: L 3 U 181/21

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Im Hinblick auf die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist.

  2. 2.

    Im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit der formulierten Fragen muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, welchen Sachverhalt das LSG für das BSG bindend festgestellt hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die angesprochene Problematik entschieden werden muss.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Löschung von Sozialdaten (eines Videos, einer ärztlichen Stellungnahme zu dem Video, bestimmter Zeugenaussagen und aller darauf beruhender Unterlagen in der Verwaltungsakte). Mit seinem Begehren ist er vor dem SG (Urteil vom 20.9.2021) und dem LSG (Urteil vom 21.11.2023) ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG richtet er sich mit seiner Beschwerde.

II

2

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es hier.

4

a) Den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) legt die Beschwerde nicht hinreichend dar.

5

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzeigen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 29.8.2025 - B 2 U 51/24 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).

6

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie hält folgende Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam,

1. "Besteht gem. Art. 17 Abs. 1 a) Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO) der Löschungsanspruch eines Datenträgers, wenn aufgrund der Weigerung des Sozialversicherungsträgers zu Angaben nach den Erhebungsmerkmalen im Sinne von §§ 67a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB X und § 69 SGB X nicht beurteilt werden kann, ob Daten rechtmäßig erhoben wurden?",

2. "Besteht gem. Art. 17 Abs. 1 a) DSG-VO der Löschungsanspruch eines Datenträgers, wenn nach Angaben des Sozialversicherungsträgers die auf dem Datenträger befindlichen Daten ausdrücklich nicht zur Grundlage von Entscheidungen gemacht wurden und der Sozialversicherungsträger auch nicht dargelegt hat, diese zukünftig verwenden zu wollen?",

3. "Ist der Sozialversicherungsträger auch ohne gesetzliche Ermächtigung dazu befugt, Angaben zur Herkunft von Daten mit der Begründung des Schutzes des Erstellers zu verweigern?"

7

Die (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 4.7.2025 - B 2 U 22/25 B - juris RdNr 8, vom 17.3.2025 - B 9 SB 51/24 B - juris RdNr 8, vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7, vom 14.5.2024 - B 8 SO 10/23 B - juris RdNr 9 und vom 12.2.2024 - B 11 AL 40/23 B - juris RdNr 4, jeweils mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie verweist nur pauschal auf vier Kommentare zum (Sozial-)Datenschutzrecht, setzt sich aber weder mit Art 17 DSGVO noch mit der dazu ergangenen Rechtsprechung (zB BSG Urteile vom 14.5.2020 - B 14 AS 7/19 R - BSGE 130, 132 = SozR 4-7645 Art 17 Nr 2 und 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R - BSGE 127, 181 = SozR 4-2500 § 284 Nr 4) oder irgendeiner anderen höchstrichterlichen Entscheidung auseinander und zeigt deswegen auch nicht auf, inwieweit höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen könnte.

8

Auch die (konkrete) Klärungsfähigkeit der formulierten Fragen legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Insoweit hätte sie ausführen müssen, welchen Sachverhalt das LSG für das BSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die angesprochene Problematik entschieden werden muss (BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 92/25 B - juris RdNr 7, vom 11.6.2025 - B 1 KR 31/24 B - juris RdNr 15, vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 7, vom 5.6.2024 - B 9 SB 2/24 B - juris RdNr 12 und vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48 = juris RdNr 4, jeweils mwN). Es hätte der vollständigen Darstellung der hierzu vom LSG festgestellten Tatsachen einschließlich der maßgeblichen Verfahrensgeschichte und des Streitgegenstands bedurft, um es dem Senat zu ermöglichen, allein auf Grundlage dieser Schilderung eine eigenständige Bewertung der Entscheidungserheblichkeit zu treffen. Hieran fehlt es indes. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass das LSG die von der ersten Frage vorausgesetzte Weigerung der Beklagten, Angaben zu Erhebungsmerkmalen zu machen, festgestellt hat. Stattdessen bemängelt sie, sämtliche - von ihr nicht näher geschilderten - Ausführungen des LSG zu Übermittlung, Zweck und Erstellung der Videoaufnahme seien reine Spekulation. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdebegründung auf, dass das LSG die von der zweiten Frage vorausgesetzten Erklärungen der Beklagten zur Nichtverwendung der Daten festgestellt hat. Stattdessen erwähnt sie, dass das Video von der Beklagten verwandt wurde, indem sie es in die wegen der Rücknahme von Leistungsbewilligungen anhängigen Gerichtsverfahren einführte. Auch die Klärungsfähigkeit der dritten Frage zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Sie legt schon nicht dar, dass ein Auskunftsanspruch, auf den diese Frage zielt, überhaupt vom Streitgegenstand umfasst ist. Zudem setzt auch die Klärungsfähigkeit dieser Frage Feststellungen des LSG zu einer Weigerung der Beklagten voraus, die sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen lassen.

9

b) Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

10

Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG Beschlüsse vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 3, vom 21.1.2025 - B 9 SB 31/24 B - juris RdNr 5, vom 13.8.2024 - B 5 R 88/24 B - juris RdNr 5, vom 14.5.2024 - B 12 BA 29/23 B - juris RdNr 15 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG Beschlüsse vom 18.8.2025 - B 2 U 34/24 B - juris RdNr 11, vom 19.5.2025 - B 9 SB 28/24 B - juris RdNr 23, vom 17.9.2024 - B 12 BA 48/23 B - juris RdNr 9, vom 12.5.2022 - B 5 R 3/22 B - juris RdNr 6 und vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 17 RdNr 5). Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 92/25 B - juris RdNr 8, vom 23.9.2025 - B 3 KR 32/24 B - juris RdNr 8, vom 8.8.2024 - B 8 SO 15/23 B - juris RdNr 13, vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 13 und vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 17 RdNr 5). Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss daher die Beschwerdebegründung erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in einer höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 30.1.2024 - B 2 U 64/23 B - juris RdNr 5, vom 31.5.2023 - B 2 U 136/22 B - juris RdNr 9 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6).

11

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie erwähnt zwar ein Urteil des BSG (vom 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R - BSGE 127, 181 = SozR 4-2500 § 284 Nr 4) und entnimmt diesem den Rechtssatz, dass nach Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte kein Grund für die weitere Speicherung des eingereichten Lichtbildes, sondern nach Art 17 Abs 1 Buchst a DSGVO Anspruch auf dessen Löschung besteht. Die Beschwerdebegründung räumt ein, dass dieser Rechtssatz die Speicherung und Löschung von Filmaufnahmen nur ansatzweise treffe, und stellt ihm auch keinen Rechtssatz des LSG gegenüber, sondern behauptet nur, das LSG hätte im Sinne dieses Urteils des BSG anders entscheiden müssen. Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist hiermit indes nicht aufgezeigt. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdebegründung dem Urteil des BVerfG vom 2.3.2010 (1 BvR 256/08 ua - BVerfGE 125, 260) den Rechtssatz entnimmt, dass die Erforderlichkeit einer Vorratsdatenspeicherung eng zu beurteilen sei. Auch dem stellt die Beschwerdebegründung keinen Rechtssatz des LSG gegenüber, sondern behauptet nur, dass entgegen dem LSG die Erforderlichkeit einer weiteren Speicherung dann zu verneinen sei, wenn eine Filmaufnahme im Verwaltungsverfahren über die Rücknahme von Leistungsbewilligungen nicht verwandt wurde.

12

c) Auch einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) bezeichnet die Beschwerdebegründung nicht hinreichend (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

13

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

14

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie bringt vor, das LSG lege seiner Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde, der auf Spekulationen und Mutmaßungen beruhe, soweit es feststelle, der Beklagten sei das Video von der Verbandsgemeinde zur Überprüfung der gewährten Leistungen übermittelt worden. Richtig sei, dass nicht bekannt sei, wer von den Angestellten der Verbandsgemeinde das Video erstellt habe. Nicht bekannt sei aber, ob diese oder eine andere Person das Video an die Beklagte übergeben habe, ob die Übergabe überhaupt in der Funktion als Verbandsgemeinde und dessen Vertretung erfolgt sei und schon gar nicht mit welcher Motivation die Übergabe erfolgt sei. Hiermit greift die Beschwerdebegründung die von ihr wörtlich zitierten Feststellungen des LSG und damit letztlich dessen Beweiswürdigung an, worauf indes nach der ausdrücklichen Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann.

15

d) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

17

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.