Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.10.2025, Az.: B 2 U 92/25 B
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.10.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 92/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:141025BB2U9225B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Thüringen - 22.05.2025 - AZ: L 1 U 86/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 24.10.2022) zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
a) Die Beschwerdebegründung legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dar. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschlüsse vom 3.3.2025 - B 2 U 108/24 B - juris RdNr 5, vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Soweit der Kläger noch eine hinreichend bestimmte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) aufgezeigt hat, wenn er geklärt haben möchte, ob eine verspätete Anmeldung von Leistungen nach § 1546 Abs 1 Satz 2 RVO auch dann als "außerhalb des Willens des Antragstellers" anzusehen ist, wenn die Erkrankung (hier: PTBS) zum damaligen Zeitpunkt medizinisch nicht anerkannt oder diagnostizierbar war, übergeht die Beschwerdebegründung indes im Weiteren die erforderliche Darlegung der (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit sowie der (konkreten) Klärungsfähigkeit dieser Frage.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung gar nicht. Sie beachtet daher auch nicht, dass die Vorschrift des § 1546 Abs 1 Satz 2 RVO ausgelaufenes Recht betrifft, was die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung erhöht (BSG Beschlüsse vom 27.5.2025 - B 2 U 42/25 B - juris RdNr 7, vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 11 und vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10, jeweils mwN).
Die Beschwerdebegründung zeigt aber auch die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der formulierten Frage nicht auf. Insoweit hätte sie ausführen müssen, welchen Sachverhalt das LSG für das BSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die angesprochene Problematik entschieden werden muss (BSG Beschlüsse vom 9.7.2025 - B 2 U 38/25 B - juris RdNr 12, vom 4.7.2025 - B 2 U 22/25 B - juris RdNr 13 und vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48 = juris RdNr 4, jeweils mwN). Es hätte der vollständigen Darstellung der hierzu vom LSG festgestellten Tatsachen einschließlich der maßgeblichen Verfahrensgeschichte und des Streitgegenstands bedurft, um es dem Senat zu ermöglichen, allein auf Grundlage dieser Schilderung eine eigenständige Bewertung der Entscheidungserheblichkeit zu treffen. Hierzu enthält die Beschwerdebegründung indes keinen Vortrag. Es ist indes nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens den entscheidungserheblichen Sachverhalt und die festgestellten Tatsachen selbst herauszusuchen (BSG Beschlüsse vom 2.9.2025 - B 2 U 68/25 B - juris RdNr 5, vom 22.8.2025 - B 2 U 64/24 B - juris RdNr 4 und grundlegend vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 f = juris RdNr 3, jeweils mwN).
b) Die Beschwerdegründung bezeichnet auch keine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Um eine Abweichung im Sinne der Divergenz aufzuzeigen, muss dargelegt werden, dass das LSG im angefochtenen Urteil nicht lediglich die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt, sondern dieser Rechtsprechung bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat. Eine Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht. Zudem bedarf es der Darlegung, weshalb die aufgezeigten Rechtssätze nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht. Es genügt dagegen nicht vorzubringen, dass das LSG in seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hat. Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall; sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (BSG Beschlüsse vom 2.9.2025 - B 2 U 68/25 B - juris RdNr 7, vom 22.8.2025 - B 2 U 64/24 B - juris RdNr 8 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Die Beschwerdebegründung versäumt indes bereits, einen vom LSG aufgestellten Rechtssatz zu bezeichnen. Ihre Darlegungen beschränken sich auf Rügen der fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall. Dies geht jedoch über eine unbeachtliche reine Subsumtionsrüge nicht hinaus und kann die Zulassung der Revision nicht begründen (BSG Beschlüsse vom 2.9.2025 - B 2 U 68/25 B - juris RdNr 7 mwN und vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 15 mwN; s auch BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).